BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 67/13 vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 3. Juni 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe sowie die Ric h- ter Dr. D rescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision der B eklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Januar 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückz u- weisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 69.667,42 festgesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1 2 - 3 - 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zw eifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unte rschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugela ssen, weil der Bundesg e- richtshof den Meinungsstreit noch nicht behandelt habe, ob eine kommunalau f- sichtliche Genehmigung nur nachträglich erteilt werden könne oder auch im Voraus. Diese Rechtsfrage ist in diesem Umfang nicht entscheidungserheblich. Entsche idungserheblich ist allein, ob die Rechtsaufsichtsbehörde eine Bür g- schaft durch die Gemeinde nach § 45 Abs. 2 der vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Juli 1992 (GVBl. 1992, 383) vor deren Üb ernahme genehmigen kann. Di e- se, im dortigen Verfahren in der Berufungsinstanz problematisierte Frage, hat der Bundesgerichtshof aber bereits mit Urteil vom 19. März 1998 bejaht (IX ZR 120/97, ZIP 1998, 822, juris Rn. 4 und 28 ff.). 2. Die in Teilen des n eueren kommunalverfassungsrechtlichen Schrif t- tums vertretene Auffassung, dass im Verfahrensablauf stets der Abschluss des Vertrags der Genehmigung vorauszugehen habe und eine gleichwohl vorweg 3 4 5 - 4 - erteilte Genehmigung keine Wirkung für das noch abzuschließende Rechtsg e- schäft entfalte (vgl. etwa zu § 123 ThürKO Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalordnung, § 123 Anm. 4; Rückert/Oehler/Schmidt, Kommunalverfa s- sungsrecht Thüringen, § 123 Anm. 5; zu Art. 117 BayGemO Widtmann/Grasser/ Glaser, Bayerische Gemeindeordnun g, Art. 117 Rn. 6) gibt keinen Anlass, die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage einer erneuten Überprüfung zu u n- terziehen. Denn diese Auffassung wurde im Wesentlichen unter der Geltung des § 123 Abs. 2 ThürKO und vergleichbaren Vorschriften in ande ren Komm u- nalordnungen entwickelt, die die Rechtswirksamkeit genehmigungsbedürftiger Geschäfte der Gemeinden ausdrücklich regeln. Eine dem § 123 Abs. 2 ThürKO entsprechende Vorschrift kannte die vorläufige Kommunalordnung für das Land Thüringen indes nicht. - 5 - II. Da sich die Beklagte danach wirksam verbürgt hat, hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 30.03.2012 - 4 O 1592/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 23.01.2013 - 7 U 336/12 - 6
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