ECLI:DE:BGH:2016:010316BIIZR67.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 67/15 vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher, Born un d Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2015 wird zurüc k- gewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach den en der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Auslegung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, 8 U 104 /14 , veröffentlicht in juris), durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität an die Gesellschafter würden Darlehen sverbindlichkeiten der Gesellschafter begründet , und die Würdigung, diese gesellschaftsvertragliche Regelung sei nicht überr a- schend, sind aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden. Von eine r näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Strei Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 21.08.2014 - 18 O 2/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2015 - I - 8 U 104/14 -
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