ECLI:DE:BGH:2019:180419UIIIZR67.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 67/18 Verkündet am: 18 . April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MRK Art. 5 Abs. 5 a) Passivlegitimiert bei einem Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 MRK ist der Hoheitsträger, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsen t- ziehung ausgeübt wurde; dies ist bei einer auf richterlich er Anordnung ber u- henden Freiheitsentziehung regelmäßig nur der Hoheitsträger, in dessen Dienst der Richter steht. b) Für die Frage, ob eine Freiheitsentziehung konventionswidrig ist, kommt es auf den objektiven Verstoß gegen die Konvention an, nicht dageg en - wie im Amt s- haftungsrecht für bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Spruc h- ric h terprivilegs - auf die Vertretbarkeit der richterlichen Haftanordnung. c) Art. 5 Abs. 5 MRK betrifft nur die Freiheitsentziehung als solche, nicht den Haf t- vollzug b eziehungsweise die Modalitäten der Haft; daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 5 MRK keine Rechte von inhaftierten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft. Ein Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot im Rahmen des Vollzugs der Abschiebehaft nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 348/98) betrifft in diesem Sinn nur den Vollzug. BGH, Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 67/18 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , den Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivils ena ts des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2018 wird zurückg e- wiesen. Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird die vorbenannte En t- scheidung insoweit abgeändert , als auf die Berufung des Bekla g- ten zu 1 das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Mün chen I vom 20. September 2017 mit der Maßgabe ab geändert wird , dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf immateriell e Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK geltend. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Frau und seiner damals 1½ jährigen Tochter mit dem Zug aus Österreich 1 2 - 3 - kommend am 2. Oktober 2013 in das Bundesgebiet ein. Bei der Grenzkontrolle in Passau konnte er keine aufenthaltslegitimierenden Ausweispapiere vorlegen. Er gab an, bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt zu haben. Er wolle aber in Deutschland bleiben. Eine Abfrage im EURODAC - System ergab, dass der Klä ger und seine Ehefrau in der Slowakischen Republik am 2 5. August 2013 einen Asylantrag gestellt hatten. D ie Bundespolizei verfügte daher die Z u- rückschiebung des Klägers nach der Dublin - II - Verordnung (EG - V erordnung Nr. 343/2003 , ABl. EG Nr. L 50/01 ) . Ferner beantragte die Bundespolizei Haft zur Sicherung der Zurückschiebung. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 ordnete das Amtsgericht Passau die vorläufige Freiheitsentziehung an. Der Kläger wu r- de daraufhin in die gesonderte Abteilung für Abschiebegefangene der Justi z- vollzugsanstalt München - Stadelheim ge bracht. Die Ehefrau des Klägers sowie seine Tochter wurden in einer Gemeinschaftsunte rkunft in Passau unterg e- bracht. In der Folgezeit wurde über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Wiederaufnahme d es Klägers durch die Slowakische Republik betrieben. Am 8. Oktober 2013 beantragte die Bundespolizei Zurückschiebungshaft bis längstens zum 15. November 2013. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 or d- nete das Amtsgericht München unter A ufhebung der einstweili gen Anordnung des Amtsgerichts Passau Abschiebehaft von 44 Tagen an (beginnend rückwi r- kend am 3. Oktober 2013, längstens bis zum 15. November 2013 ) . Auf die B e- schwerde des Klägers setzte das L andgericht München I am 30. Oktober 2013 die Vollziehung unter A uflagen - Aufenthaltnahme bei Ehefrau und Tochter in der Gemeinschaftsunterkunft in Passau; tägliche Erreichbarkeit dort um 10.00 Uhr und um 20.00 Uhr - au s und hob mit weiterem Beschluss vom 7. November 2013 d ie Haftentscheidung des Amtsgerichts München v om 16. Oktober 2013 auf . Gleichzeitig stellte das Landgericht fest, dass die Freiheitsentziehung von 3 - 4 - Anfang an rechtswidrig gewesen sei . E ine Entziehungsabsicht sei nicht erken n- bar , jedenfalls reichten die gemachten Auflagen aus. Zwischenzeitlich hatte die Slowakische Republik der Rücknahme des Klägers und seiner Familie zug e- stimmt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügte daraufhin die Abschiebung. Nachdem der Kläger erfolglos versucht hatte, dagegen verwa l- tungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu er langen , entzog er sich der Zurückschi e- bung, in dem er mit seiner Familie die Zeit bis zum Ablauf der Zurückschiebefrist nach der Dublin - II - Verordnung im sogenannten Kirchenasyl verbrachte. Im Rahmen des deshalb in Deutschland durchgeführten nationalen Asy lverfahrens wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entsch ä- digung für die Zeit seiner Abschiebehaft ab 3. Oktober 2013 in Höhe von 100 je Hafttag - insgesamt 2.700 - in Ansp ruch genommen. Das Landgericht hat das beklagte Land - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 810 Tage à 30 s- republik insgesamt abgewiesen. Die Berufungen des Klägers und des bek la g- ten Landes haben keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richten sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revisionen des Klägers und des beklagten Landes. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige R e- vision d es beklagten Landes führt unter Abänderung der instanzgerichtlichen Entscheidungen zur vollständigen Abweisung der Klage. 4 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen das beklagte Land e in Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 5 Abs. 5 EMRK zusteh e . Der Beschluss des Landg e- richts München I vom 7. November 2013, in dem die Feststellung getroffen worden sei, dass die gegen den Kläger verhängte Haft von Anfang an recht s- widrig gewesen sei, ent falte Bindungswirkung für den nachfolgenden Sch a- densersatzprozess. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes komme es deshalb nicht darauf an, ob d ie Haftentscheidungen der Amtsgerichte Passau und München , was das Landgericht München I nicht geprüft hab e, zumindest vertretbar gewesen seien. Dem Kläger stehe jedoch nicht mehr als der vom Landgericht zu gesprochene Betrag von 30 ittener Freiheitsentzi e- hung zu. Die Klage gegen die beklagte Bundesrepublik sei unbegründet. Bezü g- lich eines Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 EMRK sei die Beklagte zu 2 nicht passi v- legitimiert. Denn die Haft beruhe auf Entscheidung en der Gerichte des bekla g- ten Landes. Diese könn t e n der Beklagten zu 2 n icht allein deshalb zugerechnet werden, weil die Bundespolizei entsprechende Anträ g e gestellt habe. Soweit der Kläger nicht in einer speziellen Haft anstalt nur für Abschie behäftlinge unte r- gebracht worden sei, betreffe dies den Haftv ollzug , de r grundsätzlich nicht unter Art. 5 Abs. 5 EMRK falle. Etwaige Amtshaftungsansprüche scheiterten insoweit auch am Verschulden , da bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1 7. Juli 2014 (N VwZ 2014, 1217) die Unterbringung in normalen Justizvol l- zugsanstalten getrennt von Strafgefangenen im Rahmen des § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. durchaus üblich gewesen sei. 6 7 - 6 - II. Revision des Klägers 1. Die Instanzgerichte sind zutref fend davon ausgegangen, dass dem Kl ä- ger gegen die Beklagte zu 2 kein Schadensersatzanspruch zusteht. a) Für einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK fehlt es an der P assivleg i- tim ation . Art. 5 EMRK bestimmt, soweit hier einschlägig, Folgendes: " (1) Jede P erson hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorg e- schriebene Weise entzogen werden: f) Rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhi n- derung der unerlaubten Einreis e sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs - oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. (5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schaden s- ersatz. " Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt insoweit einen unmittelbaren Schadense r- satzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeeinträchtigung durch staatliche Organe, der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist und auch den Ersatz immateriellen Schad ens umfasst (z.B. Senat, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, BGHZ 198, 1 Rn. 28 und vom 19. September 2013 - III ZR 405/12, NJW 2014, 67 Rn. 13, jeweils mwN). 8 9 10 - 7 - Entgegen der Auffassung des Klägers ist die beklagte Bundesrepublik Deutschland nicht passivlegitimiert . Zwar ist im Verfahren der Individualb e- schwerde nach Art. 34 EMRK die Bundesrepublik a ls Vertragspartei Beschwe r- degegner in ; dementsprechend trifft sie eine etwaige vom Europäischen G e- richtshof für Menschenrechte nach Art. 41 EMRK zugesprochene Entschäd i- gu ng. Im Rahmen der innerstaatlichen Geltendmachung eines Schadense r- satzanspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ist jedoch die Frage nach der Person des Verpflichteten durch Anwendung des Art. 34 GG zu klären. Danach ist der Hoheitsträger (Bund, Land oder sonstige Gebietskörperschaft) verantwortlich, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsent ziehung ausgeübt wurde (z.B. Senat, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 24 mwN). Der Ei n- griff in das Freiheitsrecht des Klägers in der Zeit vom 3. bis zum 30. Oktober 2013 beruhte auf den Haftentscheidungen der Amtsgerichte Passau und Mü n- chen . Über die Zulässigkeit und Fortdauer eine s Freiheitsentz ugs hat in Deutschland grundsätzlich nur der Richter zu entscheiden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei einer auf richt erlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung wird mithin die Hoheitsgewalt des Richters beziehungsweise des Hoheitsträgers ausgeübt, in deren Dienst dieser steht. Letzteres war hier das beklagte Lan d und nicht die Bundesrepublik. Hieran ändert - entgegen der Auffassung des Klägers - der Umstand nichts, dass die Bundespolizei unter dem 2. Oktober 2013 einen " Antrag auf einstweilige Anordnung und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentzie hung " und unter dem 8. Oktober 2013 einen " Antrag auf Herbeiführung einer richterlichen Entsche i- dung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung " gestellt hat , und das s es ohne die Anträge nicht zur Haft gekommen wäre . Diese Ka u- 11 12 - 8 - salitätsbe trachtung ist im Rahmen des Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht maßgeblich. De nn die Antragstellung ändert nichts daran, dass bei de n anschließend nach jeweiliger Anhörung des Klägers und eigenverantwortlich von den Amtsgeric h- ten getroffenen Haft entscheidung en nur Ho heitsgewalt des beklagten Landes und nicht der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt worden ist . Soweit die Revision darauf verweist, dass nach § 422 Abs. 3 FamFG der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, von der zuständig en Verwaltungsbehörde vollzogen wird und dies hier die Bundespol i- zei gewesen sei, ändert auch dies nichts. Der - im Übrigen in einer Anstalt des Landes vollzogene - Freiheitsentzug findet seine Grundlage allein in der richte r- lichen Haftanordnung. Die Zustä ndigkeit nach § 422 Abs. 3 FamFG ist insoweit kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine Passivlegitimation der Bunde s- republik Deutschland. Art. 5 Abs. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich auch nur auf die Haft als solche, nicht dagegen d en Vollzug beziehu ngsweise d ie Haf t- bedingungen (vgl. Senat, Urteil e vom 29. April 1993 - III ZR 3/ 9 2, BGHZ 122, 268, 270 und vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 30 ; siehe dazu näher Nr. 2c bb zur R e- vision des Beklagten zu 1 ). Dass - worauf der Kläger verweist - die zuständige Verwalt ungsbehörde ver pflichtet ist , von sich aus eine Beendigung der Haft zu veranlassen, wenn Umstände auftreten , die einer ursprünglich rechtmäßig a n- geordneten Haft nachträglich ihre Grundlage entz iehen , spielt in diesem Z u- sammenhang schon deshalb keine Rolle, weil ein s olcher Fall hier unstreitig nicht vor liegt . b) Soweit das Berufungsgericht Ansprüche aus Amtshaftung verneint hat, wendet sich hiergegen der Kläger mit seiner Revision zu Recht nicht. 13 14 15 - 9 - 2. Die Rügen der Revision zur Höhe der dem Kläger ge genüber dem B e- klagten zu 1 zuerkannten Entschädigung bleiben bereits deshalb ohne Erfolg, weil dem Kläger schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht (siehe nachfolgend zur Revision des Beklagten zu 1). Revision des Beklagten zu 1 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung einer Haftung des Beklagten zu 1 an die Entscheidung des Lan d- gerichts München I vom 7. November 2013 gebunden sei. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsg e- richte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden. Die Bi n- dungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltung s- gerichtlichen Verfa hrens (§ 6 3 VwGO) - bei Behörden deren Rechtsträger - und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streit gegenstand beschränkt (z.B. Senat, Urteil e vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 und vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07, VersR 2 010, 529 Rn. 15, jeweils mwN). Eine solche Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess hat der Senat auch für rechtskräftige Entscheidungen eines Zivil - oder Strafsenats in Verfahre n nach den §§ 23 ff EGGVG ( Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, MDR 199 4, 773, 774) , für Beschwerdeentscheidungen nach §§ 23, 31 Bad WürttPolG ( Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3696) und f ür rechtskrä f- tige Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer n im Verfahren nach Art. 109 StVollzG angenommen ( Ur teil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 3 3, 34). Diese für den Amtshaftungsprozess entwickelten Grund s- ätze gelten gleichermaßen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK und insoweit auch für entsprechende Feststellungen der Rec ht s- 16 17 - 10 - widrigkeit einer Haftanordnung im Abschiebehaft beschwerde verfahren (S enat, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05, DÖV 2006, 830 Rn. 7 ). 18 b) Im vorliegenden Fall greift die Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts München I allerdings nich t zum Nachteil des beklagten Landes. Das beklagte Land gehörte nicht zu den Verfahrensb eteiligten ( § 418 Abs. 1 FamFG ) . Vielmehr war die Bundespolizei und damit eine Behörde der bekla g- ten Bundesrepublik neben dem Kläger an dem zur Feststellung der Rechtswi d- rigkeit der Abschiebehaft führenden Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht München I beteiligt. Dessen Entscheidung kann deshalb nicht zu Lasten des beklagten Land es, das insoweit in diesem Verfahren kein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hatte, Bin dungswirkung in einem späteren Schadense r- satzprozess entfalten . Da rechtliches Gehör vom Gericht den Parteien zu g e- währen ist, spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, das s - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - d ie Richter am Landgericht München I Richter des beklagten Landes sind. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ohne eine solche Bindungswirkung § 62 FamFG " seinen wesentlichen Zweck, die Grundlage für Entschädigungsansprüche des Betroffenen zu schaffen " v erliert, wie es der Kläger in seiner Revisionsbegrü n- dung geltend gemacht hat. Nach § 62 Abs. 1 FamFG spricht das Beschwerd e- gericht, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts d es ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn d ies er e in berec h- tigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches ist gegeben , wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder eine Wiederholung kon k- ret zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 FamFG). Insoweit geht es aber nicht um das Interesse des Beschwerdeführers, - 11 - durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs vorzubereiten (vgl. nur Ke i- del/Budde, Fam FG, 19. Aufl., § 62 Rn. 19; OLG Hamm FGPrax 2010, 79; OLG München FGPrax 2014, 51 , 52; siehe zum Feststellungsinteresse bei Abschi e- behaft auch BVerfGE 104, 220, 232 ff ). Jedenfalls kann einem solchen Intere s- se in den Fällen, in denen ein Entschädigungsansp ruch gegen eine am Vorpr o- zess nicht beteiligte Partei geltend gemacht wird, kein Vorrang vor Art. 10 3 Abs. 1 GG eingeräumt werden. 2. Mangels Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts München I kommt es damit darauf an, ob die durch die Amtsger ichte Passau und Mü n- chen angeordnete Freiheitsentziehung konventionswidrig im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK war. Dies ist nicht der Fall. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK allerdings n icht erst dann als rechtswidrig a n- zusehen, wenn sie nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB) als unvertre t- bar zu bewerten wäre. a a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Amtshaftungsprozess bestimmte richterliche Maßnahmen auße rhalb des Ric h- terspruchprivilegs (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht auf ihre sachliche Richti g- keit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind (vgl. zur Unters u- chungshaft Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; zur einstweilig en Anordnung in Unterbringungssachen Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/03, BGHZ 155, 306, 310; zur Streitwertfestsetzung Urteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, NJOZ 2005, 3987, 3988 f; zur Prozessführu ng in Zivils a- chen Urteil vom 4. November 2010 - II I ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14 und 19 20 21 - 12 - zur richterlichen Beschlagnahmeanordnung Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 14). Die Vertretbarkeit darf nur verneint we r- den, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchti gen Re chtspflege die Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. nur Urteil e vom 4. November 2010 und vom 15. Dezember 2016 , jeweils aaO) . Erweist sich e i- ne Entscheidung des Richters insoweit als vertretbar, wirkt sich dies bereits auf der Tatbestands - und nicht erst auf der Verschuldensebene des Amtshaftung s- anspruchs aus. Denn die Haftungseinschränkung begrenzt den objektiven U m- fang der wahrzunehmenden Pflichten. Dementsprechend ist bereits eine Amt s- pflichtverletzung zu verneinen und ist die richterlich e Maßnahme oder En t- scheidung im amtshaftungsrechtlichen Sinn als rechtmäßig anzusehen (vgl. Senat , Urteil vom 15. Dezember 2016, aaO Rn. 17). Ebenso scheidet im Ra h- men eines ent eignungsgleichen Eingriffs die Annahme eines entschädigung s- pflichtigen Sonderop fers aus, wenn die richterliche Maßnahme vertretbar war ( vgl. Senat , Urteile vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, WM 1997, 1755, 1756 und vom 15. Dezember 2016, aaO Rn. 21 ; jeweils zu einer Beschlagnahmeanor d- nung ). bb) Ob diese Grundsätze auch für Ansprüc he aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gelten, hat der Senat bisher nicht eindeutig geklärt . Zwar hat der Senat in se i- nem Urteil vom 29. April 1993 ( aaO ) , in dem er einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK im Ergebnis bejaht hat, auch d ie Rechtsprechung zur Vertretbarkeit im Amtshaftungsprozess angesprochen (aaO S. 270 f) , entscheidend dann aber darauf abgestellt, dass die Inhaftierung wegen objektiver Erkennbarkeit ihrer Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig gewesen sei , und im Folgenden angemerkt (aaO S. 280), dass bereits die objektiv konventionswidrige Freiheitsentziehung Schadensersatzansprüche begründe. In späteren Entscheidungen hat der S e- nat nur die Frage der Rechtmäßigkeit thematisiert, ohne dabei den Vertretba r- 22 - 13 - keit smaßstab an zu sprechen (vgl. etwa Urteil vom 19. Septe mber 2013 - III ZR 405/12, NJW 2014, 67 Rn. 14 ff ). cc) Die Frage, ob bei richterlichen Handlungen ein Konventionsverstoß erst dann vorliegt, wenn d as Verhalten des Richters nicht mehr verständlich und deshalb unvertretbar war , ist zu verneinen. Die z um Amtshaftungsrecht entw i- ckelte Rechtsprechung kann auf eine Haftung des Staates nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen der unterschiedlichen Struktur der Tatbestände nicht einfach übertragen werden. § 839 BGB knüpft an die persönliche Verantwortung des Staa tsdieners an. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten g e- genüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehe n- den Schaden zu ersetzen. Über Art. 34 GG wird die Haftung auf den Staat übergeleitet. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwor t- lichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (Art. 34 Satz 1 GG). Bei Vorsatz und grober Fah rlässigkeit bleibt der Rück griff vorbehalten (Art. 34 Satz 2 GG). Auch bei richterlichen Maßnahmen knüpft § 839 BGB grundsätzlich an die persönliche Verantwortlichkeit des Richters an. Diese ist gesetzlich nach § 839 Abs. 2 BGB lediglich insoweit eingeschr änkt, als bei einem Urteil in einer Rechtssache der Richter für den aus einer Amtspflich t- verletzung resultierenden Schaden nur verantwortlich ist, wenn die Pflichtverle t- zung in einer Straftat besteht. Soweit der Senat f ür richterliche Maßnahmen außerhalb d ieses Richterspruchprivilegs die Haftung begrenzt hat, knüpft e auch diese Rechtsprechung im Ausgangspunkt an die persönliche Verantwortlichkeit des Richters an. Ein Schuldvorwurf könne dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Vers tößen gemach t werden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 23 24 - 14 - 26. April 1990 - III ZR 182/89, Jurion RS 1990 Nr. 15083 Rn. 3 und vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 , BGHRZ Nr. 10710), was auf eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrläs sigkeit hinauslaufe ( Senat, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02, BGHZ 155, 306, 310). In neueren Entscheidungen hat der Senat dann in diesem Zusammenhang nur noch auf den Begriff der Vertretbarkeit a b- gestellt, die nur verneint werden dürfe, wenn bei voller Würdigung auch der B e- lange einer funktions tüchtigen Rechtspflege die Entscheidung nicht mehr ve r- stä ndlich sei (vgl. Urteile vom 4. November 2010, aaO Rn. 14 und vom 1 5. D e- zember 2016, aaO Rn. 14). Anders als bei der Amtshaftung (§ 839 BGB) geht es bei Art. 5 Abs. 5 EMRK aber nicht um die Frag e einer persönliche n Pflichtwidrigkeit , die über Art. 34 GG haftungsrechtlich auf den Staat übergeleitet wird. Vielmehr handelt es sich bei Art. 5 Abs. 5 EMRK um eine verschuldensunabhängige H aftung für einen k onventionswidrige n Freiheitsentz ug (z.B. Senat , Urteil e vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05, MDR 2006, 1284, 1285 und vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 15 ). Die Vorschrift spricht weder von einem b e- stimmten Hoheitsträger noch einem sonst Verantwortlichen und erwähnt nicht deren Vo rgehen, Verhalten oder Entscheidung, sondern knüpft die Rechtsfolge allein an die Tatsache des " Betroffenwerdens " durch eine " entgegen den Bes t- immungen dieses Artikels " erf olgte Freiheitsentziehung ( Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 4 5, 58, 65). Die richterliche Maßnahme ist insoweit auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Bereits der objektive Ve r- stoß gegen die Konvention reicht aus. Ob den Richter persönlich ein V orwurf trifft, seine Entscheidung im amtshaftungsrechtlichen Sinn als P flichtverletzung anzusehen ist, spielt hierfür keine Rolle. Dementsprechend haben weder der Europäische Gerichtshof für Men schenrechte (z.B. Urteil vom 17. Dezember 25 - 15 - 2009, NJW 2010, 2495) noch der Senat (z.B. Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405 /12, NJW 2014, 67) bei ihren Entscheidungen zur nachträglichen Ve r- längerung der Sicherungsverwahrung die Beschlüsse der Vollstreckungsgeric h- te im Rahmen des Art. 5 EMRK unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten gewürdigt, obwohl die richterlichen Entscheidungen unzweifelhaft vertretbar waren, da sie der damaligen, vom Bundesverfassungsgericht ursprünglich (BVerfGE 109, 133; anders später BVerfGE 128, 326) ausdrücklich bestätigten Gesetzeslage entsprachen. Es ist deshalb auch im vorliegenden Fall ausschließlich d arauf abzustellen, ob die Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK ko n- ventionswidrig war oder nicht. b) Bezüglich dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Begriffe " rechtm ä- ßig " und " auf gesetzlich vorgeschriebene Weise " in Art. 5 Abs. 1 EMR K auf das innerstaatliche Recht verweisen und die Verpflichtung begründen, dessen m a- terielle und prozessuale Regeln einzuhalten (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05, DÖV 2006, 830 Rn. 9 mwN; dort auch zu Besonderheiten bei Freiheitsentz iehungen aufgrund rechtskräftiger Strafurteile). Rechtswidrig in diesem Sinne kann eine Freiheitsentziehung zum Beispiel dann sein, wenn der Richter in entscheidungserheblicher Weise von einer fehlerhaften Tatsache n- grundlage ausgegangen ist oder die Bedeut ung von Rechtsbegriffen verkannt hat. Hängt die Anordnung einer Freiheitsentziehung von einer p rognos tischen Beurteilung tatsächlicher Umstände ab - wie etwa der Frage, ob Fluchtgefahr besteht beziehungsweise ob d ieser auch durch ein milderes Mittel als de r Haft ausreichend entgegengewirkt werden kann - , ist allerdings zu beachten, dass sich in solchen Fällen aus der Natur der Sache nicht nur eine einzige richtige Entscheidung ergibt und alle anderen Bewertungen rechtswidrig sind. Insb e- sondere geht es nicht an, dass der Richter im Entschädigungsprozess seine eigene Prognose einfach an die Stelle der des Haft richters setzt. Vielmehr kann 26 - 16 - im Rahmen de r Prognosen eigenen Bewertungsspielr äume auch eine andere Würdigung nachvollziehbar, tragfähig und insoweit im Rahmen de s Art. 5 EMRK rechtmäßig sein. c) Ausgehend von diesem Maßstab kann die von den Amtsgerichten Passau und München angeordnete H aft nicht als konventionswidrig im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK beanstandet werden. aa) Die Amtsgerichte sind - nach jeweiliger Anhörung des Klägers - d a- von ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 1, 5 Au f- enthG vorliegen und der Zweck der Abschiebehaft nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann (§ 62 Abs . 1 Satz 1 AufenthG). Die den Haftentscheidungen insoweit zugrundeliegende Prognose ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bei seine n Anhörung en angegeben, mit seiner Familie in Deutschland bleiben und nicht in die Slowakei zurück zu wollen. Gegenüber de r Bundespolizei hatte er dies zuvor unter anderem damit begründet, dass die Situation in der Slowakei " schlimm " beziehungsweise " wie ein Gefängnis " sei und man " dort nicht leben kann " . Wenn die Amtsgerichte unter anderem vor diesem Hintergrund davon ausgeg angen sind, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger sich nicht freiwillig der Zurückschiebung in die Sl o- wakei stellen werde , sodass zur Sicherung Abschiebehaft nötig sei, ist diese seinerzeit angestellte Prognose nicht als rechtswidrig zu bewerten. Unabhäng ig hiervon ist das Landgericht München I fehlerhaft davon ausgegangen , das Ziel des Klägers, sich mit seiner Familie in Deutschland aufhalten zu können, sei nur durch ein dauerhaftes Untertauchen zu erreichen gewesen . 27 28 29 - 1 7 - b b) Eine Rechtswidrigkeit der Fre iheitsentz iehung im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK folgt auch nicht au fgrund eine s Verstoß es gegen das sogenannte Trennungsgebot im Rahmen des Vollzugs der Abschiebehaft . a aa) Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaat s- angehöriger (ABl. EU Nr. L 348/98, im Folgenden Richtlinie 2008/115/EG) b e- stimmt : " Die Inhaftierung erfolgt grundsätzli ch in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöh nlichen Strafgefangenen untergebracht. " § 62a Abs. 1 AufenthG in der zur Zeit der Haft des Klägers geltenden Fassung vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258, 2262) regelte insoweit: " Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafg e- fangenen unterzubringen. " Mit Urteil vom 17 . Juli 2014 ( C - 473/13, C - 514/13, NVwZ 2014, 1217) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat auch dann verpflic h- tet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Haft einrichtung dieses Staates in Abschiebehaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und die nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollzi e- hung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche 30 31 32 - 18 - Hafteinri chtung verfügt . Dies bedeutet nicht, dass in jeder föderalen Untergli e- derung spezielle Hafteinrichtungen zu errichten sind. Es muss jedoch insb e- sondere durch Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit sicherg e- stellt werden, dass die zuständigen Behörden einer föderativen Unterglied e- rung, die nicht über solche Hafteinrichtungen verfügen, die abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen in anderen föderativen Untergliederungen u nterbringen können (EuGH aaO Rn. 31 ). Anderenfalls steht die Unterbringung nicht im Einklang mit der Richtlinie (vgl. auch Eu GH, Urteil vom 17. Juli 2014, C - 474/13, NVwZ 2014, 1218 Rn. 21). Daraufhin ist § 62a Abs. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Au fenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386, 1395) geändert worden . b bb) Hierauf lässt sich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK für die vom 3. bis 30 . Oktober 2013 in einer gesonderten Abteilung der Justizvollzugsanstalt Münc hen - Stadelheim vollzogene Ab schiebehaft aber nicht stützen. Nach der Senatsrechtsprechung betrifft Art. 5 Abs. 5 EMRK die Fre i- heitsentziehung als solche, nicht den Haftvollzug beziehungsweise die Modal i- täten der Haft ; daher ergeben sich aus Art. 5 Abs . 5 EMRK keine Rechte von inhaftierten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (z.B. Urteil e vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 270 und vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, BGHZ 198, 1, Rn. 30 ff). Die Behandlung in der Haft darf zwar nicht " unmenschlich " oder " erniedrigend " sein. Entsprechende Verstöße gegen Art. 3 EMRK fallen aber nicht unter Art. 5 EMRK, sondern können nur, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht anders als andere Verstöße gegen Regelungen zur Ausg estaltung der Haft einen A mtshaftungsanspruch 33 34 - 19 - begründen. Ausnahmsweise können die Umstände der Haft im Rahmen des Art. 5 EMRK dann von Bedeutung sein, wenn sie im Hinblick auf den gesun d- heitlichen Zustand des Betroffenen zu dessen Vollzugs un tauglichkeit fü hren (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1993 , aaO S. 270 ff). Reichen die im Vollzug - einschließlich der etwaigen Unterbringung in einem Anstalts - oder in einem e x- ternen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht aus, um von der Haft ausgehe nde schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen o- der Lebensgefahren abzuwenden, kann die Vollzugstauglichkeit zur Vorausse t- zung für die Rechtmäßigkeit der Haft werden und können insoweit die Umstä n- de der Haft ausnahmsweise auf die Rechtmäßigkeit der Freih eitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK durchschlagen . Denn in einem solchen Fall ist die Haft generell nicht vollziehbar. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen lediglich die konkreten Haftbedingungen unzulässig sind. So wird etwa der An wendungsbereich des Art. 5 EMRK im Fall menschenunwürdiger Haftb e- dingungen nicht berührt, selbst wenn die Haft unzulässig und der Betroffene in letzter Konsequenz zu entlassen wäre , we il und solange die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten menschenwürdige Haftbedingungen nicht schaffen kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 32). Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG beziehungsweise § 62a AufenthG betreffen i m Sinne dieser Differenz ierung lediglich den Vollzug der Haft. Zwar muss nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesg e- ric htshofs (z.B. Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, InfAuslR 2014, 441) im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Union s- rechts (effet utile) der Haftrichter bereits di e Anordnung von Sicherungshaft a b- lehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene unionsrechtswidrig unterg e- bracht wird. D ies ändert aber nichts daran , dass es sich , soweit die nach § 62 35 - 20 - AufenthaltG angeordnete Abschiebehaft - wie hier im Zeitraum vom 3. bis 30 . Oktober 2013 - in einer allgemeinen Justizvollzugsanstalt in einem von U n- tersuchungs - und Strafgefangenen getrennten Bereich vollzogen wird, im Sinne der Systematik der autonom aus zulegenden Europäischen Menschenrecht s- konvention und der Senatsrechtsprechung um kein en Fall des Art. 5 Abs. 5 EMRK handelt. Anders als bei fehlende r Vollzugstauglichkeit war die Haft nicht grundsätzlich unzulässig, sondern hätte in einer speziellen E inric htung, die es damals an diversen Stellen im Bundesgebiet gab, vollzogen werden können. Jedenfalls im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK begründen unzulässige Vollzug s- bedingungen aber nur im ersteren Fall einen schadensersatzpflichtigen Ko n- ve n tionsverstoß (Senat aaO). 3. Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Herrmann Seiters Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.09.2017 - 15 O 21372/16 - OLG München, Entscheidung vom 15.03 .2018 - 1 U 3473/17 - 36
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