BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 68/00 Verkündet am: 10. Juni 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 158 Abs. 1 Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedi n - gung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertrag s schluß. BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 68/00 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Rhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richt e - rin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 4. Februar 2000 im Ausspruch ber die Kosten des Berufungsverfahrens sowie insoweit aufg e - hoben, als die Beklagte zur Zahlung von 33.267,63 DM nebst Zi n - sen an die Klgerin verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von der Beklagten die hlftige Beteiligung am Erls aus einer Versteigerung. - 3 - Die Beklagte, die sich u.a. mit der Versteigerung von kompletten Ind u - strieanlagen befaßt, hatte auf einen Hinweis der Klgerin am 25. Februar 1997 die Betriebsausstattung einer in Konkurs gefallenen Herstellerin fr Drehteile erworben. Die Parteien vereinbarten die hlftige Teilung des von der Beklagten aufgewendeten Kaufpreises sowie des Versteigerungserlses. Die Beklagte stellte der Klgerin unter dem 3. Mrz 1997 die Kaufpreishlfte mit 143.750,00 DM brutto in Rechnung. Die Klgerin beglich diese Rechnung nicht. Einen ihr von der Klgerin angebotenen Wechsel lehnte die Beklagte ab. Nach der Versteigerung vom 15. April 1997, auf der sie selbst Gege n - stnde zum Preise von 33.988,25 DM brutto erworben, aber noch nicht bezahlt hatte, verlangte die Klgerin von der Beklagten Abrechnung und Auskehrung des hlftigen Erlses. Das lehnte die Beklagte ab unter Hinweis darauf, daß die Klgerin sich an den Erwerbskosten fr das Versteigerungsgut nicht beteiligt habe. Die Klgerin hat die Beklagte (unter Bercksichtigung der von ihr der B e - klagten geschuldeten 33.988,25 DM) auf Zahlung von 78.851,97 DM nebst Zi n - sen in Anspruch genommen und im Wege der Stufenklage Auskunft darber, welche Erlse die Beklagte aus dem nachtrglichen Verkauf im einzelnen b e - zeichneter nicht versteigerter Gegenstnde erzielt habe, sowie Auskehrung der Hlfte dieses Erlses verlangt. Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hatte, hat die Klgerin den Auskunftsantrag fr erledigt erklrt und beantragt, die Beklagte zur Versicherung der Richtigkeit und Vollstndigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat widerklagend die ihr unstreitig zustehenden 33.988,25 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsbegehren der Klgerin in Hhe von 43.729,25 DM nebst 5 % Zinsen stattgegeben, die Erledigung des - 4 - Auskunftsbegehrens festgestellt und den auf Verurteilung zur Versicherung an Eides Statt gerichteten Antrag der Klgerin ebenso abgewiesen wie die Wide r - klage der Beklagten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den von ihr zu zahlenden Betrag auf 33.267,63 DM herabgesetzt, der Klgerin auf ihre Anschluûberufung jedoch eine hhere Verzinsung zuerkannt als das Landgericht und ihre weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Mit ihrer Rev i - sion erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klgerin auf die Widerklage. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist zulssig und fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien htten die Au s - fhrung eines Meta-Geschfts vereinbart, bei dem der Metist, hier die Beklagte, nach auûen allein handelt und der Gewinn im Innenverhltnis hlftig geteilt werde. Sie htten zu diesem Zweck eine Innengesellschaft brgerlichen Rechts begrndet, deren Zustandekommen nicht von einer Bedingung abhngig gew e - sen sei. Von der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klgerin knne der Senat nicht au s - gehen. Soweit die Beklagte sich mit Blick auf eine angeblich konkludente Abr e - de erstmals im Berufungsverfahren auf die Existenz eines Handelsbrauchs b e - rufe, demzufolge eine Meta-Vereinbarung erst verbindlich werde, wenn die B e - teiligten ihre Beitragspflichten zur Aufbringung des Kaufpreises erfllt htten, sei dieses neue Vorbringen nicht schlssig, weil es nicht hinreichend mit Tats a - chenvortrag unterlegt sei. Auch eine einvernehmliche Bedingung der vorherigen anteiligen Kaufpreiszahlung an die Beklagte sei nicht erwiesen. Die Behauptung - 5 - der Beklagten, ihr Geschftsfhrer habe den Abschluû eines gemeinsamen Geschfts von der sofortigen Zahlung der auf die Klgerin entfallenden Kau f - preishlfte abhngig gemacht, sei ebenfalls unschlssig, weil sie in Wide r - spruch zu frherem Sachvortrag stehe. Die Beklagte habe erstinstanzlich zug e - standen, der Klgerin das Beteiligungsangebot ohne diese Einschrnkung g e - macht zu haben. Das hlt revisionsrechtlicher Prfung nicht stand. II. 1. Erf olglos rgt die Revision allerdings, der Erlaû eines Teilurteils b e - grnde einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurckverweisung der Sache an das Landgericht erfordert htte. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klgerin auf hlftige Beteiligung am Verkaufserls der Gegenstnde, auf die sich ihr Auskunftsbegehren bezog, dem Grunde nach fr gegeben erachtet. Das ergibt sich aus seiner Feststellung, daû der auf die Klgerin entfallende Erlsanteil sich durch Einbeziehung der Positionen, die Gegenstand der St u - fenklage seien, nur erhhen, nicht aber vermindern knne. 2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie beanstandet, das Ber u - fungsurteil beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Angesichts der Au s - fhrungen des Berufungsgerichts, der Senat knne von einer aufschiebenden Bedingung der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klgerin nicht ausgehen, eine einvernehmliche Bedingung dieses Inhalts sei nicht erwi e - sen, ist jedenfalls nicht auszuschlieûen, daû das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nicht bedacht hat, daû die Beweislast fr einen unbedingten Ve r - tragsschluû bei der Partei - hier der Klgerin - liegt, die aus ihm Rechte herle i - ten will. Denn der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft, - 6 - macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil v. 17. Oktober 1984 - VIII ZR 181/83, NJW 1985, 497; Baumgrtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. 1999 § 158 Rdn. 5, 7; Zller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 19). 3. Darber hinaus bergeht das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zu Recht rgt, wesentliche von der Beklagten gegenbeweislich ang e - botene Beweise. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Beweise seien nicht zu erheben gewesen, weil der zugrundeliegende Vortrag der Beklagten wegen mangelnder Substantiierung unschlssig sei, beruht auf einem Verfahrensfe h - ler. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sac h - vortrag schlssig, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (Sen.Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30). Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist; der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht gengt, wenn das Gericht auf Grund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknpften Rechtsfolge erfllt sind (Sen.Urt. v. 16. Mrz 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957). Da fr die Beurteilung, ob ein Vortrag schlssig ist, auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen ist, kann eine Partei ihr Vorbri n - gen - sofern es nicht ein Gestndnis i.S. von § 288 ZPO ist, das nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden kann - im Laufe des Rechtsstreits auch ndern, ergnzen oder berichtigen, ohne daû ihr Vortrag allein deshalb unschlssig wre (BGH, Urteil v. 13. August 1997 - VIII ZR 246/96 , NJW -RR 1998, 712, 713 m.w.N.; Urteil v. 12. Dezember 2001 - X ZR 141/00, NJW 2002, 1276). Nach diesen Grundstzen ist das zweiti n - - 7 - stanzliche Vorbringen der Beklagten schlssig. Etwaige Widersprche im Vo r - trag der Partei sind ebenso wie ein Wechsel ihres Vorbringens im Laufe des Prozesses allein im Rahmen der Beweiswrdigung zu bercksichtigen. a) Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daû es blich sei und einem Handelsbrauch im Versteigerungsgewerbe entspreche, daû eine Vereinbarung ber ein Meta-Geschft erst verbindlich zustande gekommen sei, wenn der Vertragspartner des Metisten diesem die Hlfte des verauslagten Kaufpreises und sonstiger Erwerbskosten fr das Versteigerungsgut erstattet habe. Damit hat sie eine nach ihrer Ansicht zwischen den Parteien geltende konkrete Regelung ausreichend substantiiert dargelegt. Darauf, daû es bei den unterschiedlichsten Meta-Geschften eine Vielzahl von Regelungsmglichke i - ten geben mag, kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht abgestellt werden. b) Auch der weitere, ebenfalls unter Beweis gestellte Vortrag der B e - klagten, ihr Geschftsfhrer habe der Klgerin eine Beteiligung an dem G e - schft nur unter der Bedingung sofortiger hlftiger Kaufpreiszahlung angeboten, ist schlssig. Die Beklagte durfte ihren erstinstanzlichen Vortrag, in dem nur von einer Einigung der Parteien, den Kaufpreis gemeinsam hlftig aufzubringen und den Versteigerungserls entsprechend zu teilen, nicht aber von jener Bedi n - gung die Rede war, ohne weiteres ergnzen oder ndern. Dieser Vortrag hatte bezglich des Fehlens einer aufschiebenden Bedingung nicht die Qualitt eines Gestndnisses nach § 288 ZPO. Dies gilt um so mehr, als das Vorbringen der Beklagten im brigen erkennen lieû, daû der Klgerin aus ihrer Sicht ein Za h - lungsanspruch nur zugestanden htte, wenn sie ihrer Pflicht zur hlftigen Kau f - preiszahlung vor der Versteigerung nachgekommen wre. - 8 - III. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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