BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 68/02 Verkündet am:8. Mai 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der BaulandsacheNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR:ja GG Art. 14 (Ia); BauGB §§ 217, 226 Abs. 2, 3; EEG NW § 50 Abs. 1Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteig-nungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfah-ren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhö-hung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegün-stigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung derfestgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).GG Art. 14 (Ea); BauGB § 194Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kot-tens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweiseillegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 68/02 -OLG Hamm LG Detmold - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterStreck, Schlick, Dörr und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des 16. Zi-vilsenats (Baulandsenats) des Oberlandesgerichts Hamm vom21. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alszum Nachteil der Beteiligten zu 1 entschieden worden ist.Die Anschlußberufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil derKammer für Baulandsachen des Landgerichts Detmold vom24. August 2000 wird als unzulässig verworfen, soweit damit eineHerabsetzung der Entschädigung für den Grund und Boden aufunter 51.170 DM (26.162,81 nrnIm übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRevisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Höhe der Enteignungsent-schädigung für die Inanspruchnahme eines 1.578 m² großen Grundstücks inder Gemarkung B. für den Bau der Bundesautobahn A 33nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. Februar 1996.Die Beteiligten zu 1 hatten das im Außenbereich gelegene Grundstück,auf dem ein 1802 errichtetes Fachwerkgebäude (ein sogenannter Kotten)stand, im Jahr 1973 erworben. Der Oberkreisdirektor des Kreises G. hatte durch Verfügung vom 11. Juni 1982 die Beseitigung des Kottens wegenBaufälligkeit verfügt, auf den Widerspruch der Beteiligten zu 1 jedoch die An-ordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung aufgehoben. Im Mai 1983hatten die Beteiligten zu 1 mit Arbeiten an dem Gebäude begonnen, woraufhinam 17. Mai 1983 eine Stillegungsverfügung unter Anordnung des sofortigenVollzugs ergangen war. Das Verwaltungsgericht M. hatte mit Beschlußvom 21. Juni 1983 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beteilig-ten zu 1 gegen die Stillegungsverfügung zunächst vorläufig und nach Einho-lung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluß vom 18. Oktober 1983endgültig wiederhergestellt. Im Anschluß daran hatte der Oberkreisdirektor desKreises G. die Beseitigungsverfügung vom 11. Juni 1982 und die Stille-gungsverfügung vom 17. Mai 1983 aufgehoben. Die Beteiligten zu 1 hatten denKotten insgesamt so weit wieder hergerichtet, daß er nach ihrerer Behauptungüber Jahre als Wohngebäude diente.Im von der Beteiligten zu 2 (Bundesstraßenbauverwaltung) beantragtenEnteignungsverfahren erteilten die Beteiligten zu 1 durch Vertrag vom 19. Au- - 4 -gust 1998 ihr Einverständnis mit der Inanspruchnahme des Grundstücks fürStraßenzwecke und mit der Übertragung des Eigentums. Die Entschädigungfür die aufstehenden Gebäude wurde mit 91.000 DM abschließend geregelt,die Festsetzung der Entschädigung für Grund und Boden wurde der Enteig-nungsbehörde überlassen.Mit Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 19. Januar 1999 hat dieBeteiligte zu 3 (Enteignungsbehörde) die Entschädigung für Grund und Bodenauf 51.170 DM festgesetzt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 Antrag aufgerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer höheren Entschädigung gestellt.Das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) hat die Entschädigung auf63.120 DM angehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligtenzu 1, mit der sie eine weitere Anhebung der Entschädigung um mindestens30.000 DM begehrt haben, hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsa-chen) zurückgewiesen; zugleich hat es auf die Anschlußberufung der Beteilig-ten zu 2 die Entschädigung auf 11.048,95 DM (= 5.649,24 n der Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 ihren zuletzt gestellten Antrag wei-ter.Entscheidungsgründe Die Revision der Beteiligten zu 1 ist begründet. Sie führt zur Aufhebungdes angefochtenen Urteils, zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichtsin Höhe des im Entschädigungsfeststellungsbeschluß der Enteignungsbehördezugunsten der Beteiligten zu 1 festgesetzten Entschädigungsbetrages und imübrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 - - 6 -I.Soweit das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung der Beteiligtenzu 2 die Entschädigung für Grund und Boden auf einen Betrag (5.649,24 !11.048,95 DM) unter die von der Enteignungsbehörde im Beschluß vom19. Januar 1999 festgesetzte Entschädigung von 51.170 DM (= 26.162,81 herabgesetzt hat, unterliegt sein Ausspruch ohne Sachprüfung der Aufhebung,weil das betreffende, erstmals mit der Anschlußberufung angebrachte Herab-setzungsbegehren der Beteiligten zu 2 unzulässig ist. Denn es fehlt seitensder Beteiligten zu 2 an einem fristgerechten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung (§§ 50 Abs. 1 Satz 2 EEG NW i.V.m. § 217 Abs. 2 BauGB) gegen denEntschädigungsfeststellungsbeschluß vom 19. Januar 1999, den nur die Betei-ligten zu 1 mit dem Ziel der Höhersetzung der Enteignungsentschädigungrechtzeitig gerichtlich angefochten haben.1.Zu Unrecht stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, es reiche fürdie (weitergehende) gerichtliche Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzungauf die Anschlußberufung der Beteiligten zu 2, daß die Beteiligten zu 1 ihrenAntrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht gestellt hätten, auf die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zu Klage und Widerklage in Enteignungs-entschädigungsverfahren nach § 61 LBG (Senatsurteil BGHZ 35, 227, 229 ff)und § 30 Abs. 1 PrEnteigG (Senatsurteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75 =NJW 1979, 923; vgl. auch - zu § 9 Abs. 3 AKG - Senatsurteil vom 22. Januar1968 - III ZR 17/67 - WM 1968, 606, 608).a) Dieser in BGHZ 35, 227, 229 - in Abkehr vom Reichsgericht (RG JW1884, 99 Nr. 65; RGZ 97, 181) - begründeten Rechtsprechung liegt die Erwä- - 7 -gung zugrunde, daß die Klagefristen der genannten Enteignungsgesetze dazubestimmt seien, die Frage der Enteignungsentschädigung im Interesse der All-gemeinheit und der Beteiligten alsbald einer endgültigen Klärung zuzuführen.Diesem Zweck sei bereits Genüge getan, wenn nur eine Partei rechtzeitig Kla-ge erhoben habe. Entschließe sich ein Beteiligter zur Klage, so sei es ihm zu-zumuten, daß sein Gegner auch noch nach Abschluß der Klagefrist eine vondem Bestand der Klage unabhängige Widerklage erhebe. Habe eine Parteirechtzeitig Klage erhoben, so müßten sich alle Beteiligten darauf einstellen,daß die Höhe der Entschädigung offen sei. Ein schutzwürdiges Interesse dar-an, daß nach Ablauf der Klagefrist die Festsetzung der Enteignungsbehördeinsoweit bestehen bleibe, als sie von der klagenden Partei nicht angegriffenworden sei, könne nicht anerkannt werden.In der hierzu grundlegenden Entscheidung (BGHZ 35, 227, 229) wirdallerdings hervorgehoben, daß die Gesetzgebung, was die zu entscheidendeFrage angeht, keine einheitliche und auf die Besonderheiten der jeweiligenRegelung - dort § 61 LBG - abzustellen sei (dies bekräftigt Kreft in seiner An-merkung LM LandbeschG Nr. 2). Für eine Übertragung des Grundgedankensder Entscheidung auf das baulandgerichtliche Verfahren nach dem Baugesetz-buch (§§ 217 ff BauGB; früher: §§ 157 ff BBauG) läßt sich daraus nichts ent-nehmen.b) Für das baulandgerichtliche Verfahren sind die besonderen Bestim-mungen in § 226 Abs. 2 und 3 BauGB maßgeblich, die den Inhalt der Sachent-scheidung für den Fall regeln, daß das Gericht den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung für begründet erachtet; eine solche Regelung ist in § 30 PrEnteigGund den übrigen Enteignungsgesetzen, auf die sich die oben zitierte Senats- - 8 -rechtsprechung bezieht, nicht enthalten. Während das Gericht durch § 226Abs. 3 Satz 2 BauGB besonders ermächtigt wird, einen Enteignungsbeschluß,wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geld-leistung betrifft, über den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag aufgerichtliche Entscheidung gestellt hat - jedoch nicht zu dessen Nachteil - aufAntrag eines anderen Beteiligten zu ändern, eröffnet das Gesetz in allen ande-ren Fällen (§ 226 Abs. 2 BauGB) - insbesondere dann, wenn ein Antrag aufgerichtliche Entscheidung einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft (Ab-satz 2 Satz 1) - diese Entscheidungsmöglichkeit nicht. Maßgeblich ist also, vonder genannten Ausnahme nach § 226 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgesehen, für diegerichtliche Entscheidung allein der - dem Fristerfordernis des § 217 Abs. 2BauGB unterliegende - Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Für eine Wider-klage eines Beteiligten, der nicht (fristgemäß) den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gestellt hat, ist nach diesem Regelungsgefüge kein Raum. Überdiesläßt sich der Regelung in § 226 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Grundsatz ent-nehmen, daß in einem durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleite-ten baulandgerichtlichen Verfahren eine Änderung der angefochtenen Ent-scheidung der Enteignungsbehörde zum Nachteil desjenigen, der - allein - denAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft ist (Verbot derreformatio in peius). Die gesetzliche Regelung bedeutet der Sache nach, daßein Verwaltungsakt, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, nur in-soweit Streitgegenstand des baulandgerichtlichen Verfahrens ist, als er durchden (fristgerechten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten wordenist. Das schließt auch aus, eine Entschädigungsfeststellung, die allein vom Be-troffenen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen worden ist,nach ihrer Bestätigung durch das erstinstanzliche Gericht auf die Anschlußbe-rufung des Gegners zum Nachteil des Betroffenen zu ändern. - 9 -Dieses Verständnis vom Sinn und Regelungszusammenhang der Absät-ze 2 und 3 des § 226 BauGB, das von der der baulandverfahrensrechtlichenFachliteratur überwiegend geteilt wird (Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 222 Rn. 19, § 226 Rn. 15; Porger, in: BerlKomm zumBauGB 2. Aufl. § 222 Rn. 6; Stang, in: Schrödter BauGB 6. Aufl. § 222 Rn. 5,§ 226 Rn. 7, 8; ebenso schon zu § 166 BBauG Förster, in: Brügelmann BBauG,Stand 1986, § 166 Anm. 4b; Schütz/Frohberg BBauG § 166 Anm. 3; vgl. auchders. aaO 3. Aufl. § 166 Anm. 3; a.A. Aust NJW 1976, 1830; Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung 5. Aufl. Rn. 259), wird auch durchdie Gesetzesgeschichte zum inhaltsgleichen § 166 BBauG 1960 bestätigt: DieRegierungsvorlage erstrebte eine Vorschrift entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 2des Baulandbeschaffungsgesetzes, wonach das Gericht über den Antrag desBeteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte,einen Enteignungsbeschluß nach Antrag eines anderen Beteiligten oderder Enteignungsbehörde ändern durfte (vgl. BT-Drucks. 3/336 S. 48, 117 zu§ 206 E). Auf den Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- undBodenrecht (BT-Drucks. 3/1794 S. 123 und zu BT-Drucks. 3/1794 S. 30) hinwurden die Absätze 2 und 3 des § 166 BauGB 1960 wie geschehen formuliert,wobei die Regelung in Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 als "Klarstellung" entspre-chend einer Empfehlung des Rechtsausschusses bezeichnet wurde, daß dasGericht, sofern nur ein Beteiligter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt habe, bei seiner Entscheidung zwar über dessen Antrag hinaus auchAnträge anderer Beteiligter berücksichtigen könne, jedoch nur insoweit, alsdadurch die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten, der die gerichtliche Ent-scheidung beantragt hatte, nicht verschlechtert werde ("Verbot der reformatioin peius"). - 10 -2.Danach hat der Enteignungsentschädigungsbeschluß der Beteiligtenzu 3, soweit er nicht durch die Beteiligten zu 1 durch Antrag auf gerichtlicheEntscheidung angefochten worden ist, also in Höhe von 51.170 DM(= 26.162,81 #"%$&')(n)*n,+-'/.0n123*1'546'7n82'9-n;:&
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