BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 68/05 Verk374ndet am: 16. Februar 2006 B366hringer-Mangold Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Dc; Nieders. WasserG 247 84 Zu den Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Stauanlage bei Hochwasser. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin betreibt in R. in der M. Stra337e einen Einzelhandel f374r B374roartikel und eine Druckerei. Ca. 50 m n366rdlich unterquert der sogenannte M. , ein Arm der Wiedau, die M. Stra337e. Unmit-telbar an dem Br374ckenbauwerk befindet sich ein zu einer Wasserm374hle des Beklagten geh366rendes bewegliches Stauwehr. Das Sommerstauziel hierf374r ist seit einer Entscheidung des Kreisausschusses des Kreises R. vom 29. September 1921 auf 19,35 m 374ber NN festgesetzt. 1 - 3 - In den Tagen vor dem 17. Juli 2002 kam es Norddeutschland zu ergiebi-gen Regenf344llen. Weitere Niederschl344ge vom 18. und 19. Juli 2002 bewirkten unter im Einzelnen streitigen Umst344nden eine 334berschwemmung gro337er Teile der M. Stra337e, durch die auch das Hausgrundst374ck der Kl344gerin 374berflutet wurde. F374r ihren auf 361.237,60 200 bezifferten Schaden macht die Kl344gerin den Beklagten verantwortlich. Sie hat vorgetragen, er habe das Stauwehr nicht, wie erforderlich, bereits am 17. Juli 2002, als das Sommerstauziel 374berschritten worden sei, oder zumindest in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2002 voll-st344ndig ge366ffnet, sondern erst am 19. Juli 2002 gegen 12.30 Uhr. Hierdurch bedingt habe sich das Wasser oberhalb des Wehrs und in der M. Stra337e bis zu einem Wasserstand von 20,48 m 374ber NN aufgestaut. H344tte der Beklagte demgegen374ber sein Stauwehr rechtzeitig ge366ffnet, w344re die festgesetzte Stau-h366he nicht 374berschritten und die 334berschwemmung vermieden worden. 2 Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageanspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich nicht feststellen, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Eine Haf-tung lasse sich nur begr374nden, wenn der Beklagte als Staurechtsinhaber seiner Verpflichtung, die Wehrklappen rechtzeitig im Falle einer 334berschwemmungs-gefahr zu 366ffnen, nicht nachgekommen sei. Es lasse sich jedoch unabh344ngig von einer etwaigen objektiven Pflichtwidrigkeit jedenfalls nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Hochwassergefahr f374r das Stadtgebiet habe erkennen k366nnen und ob er dann noch eine 334berschwemmung durch vollst344ndiges Niederlegen des Wehrs h344tte vermeiden k366nnen. Eine Beobachtungspflicht hinsichtlich der Hochwassergefahr habe jedenfalls nicht ihm, sondern dem Landkreis obgele-gen. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, Gefahren abzuwenden, die er selbst an Ort und Stelle habe erkennen k366nnen. Alles andere sei in den admi-nistrativen Bereich gefallen, so dass eine prophylaktische 326ffnung des Wehrs von ihm nicht habe erwartet werden k366nnen. 5 Das Sommerstauziel spiele bez374glich der Hochwassergefahr keine Rolle. Die Staumarke habe nicht die Funktion eines Hochwasserschutzes, sondern solle einen Ausgleich zwischen den Interessen des Beklagten als des Betrei-bers der Wasserm374hle (der einen m366glichst gro337en Wasservorrat, also eine m366glichst hohe Staumarke, besitzen wolle) und denen der Oberlieger (deren Wiesen nicht zu feucht werden sollten) sowie der Unterlieger (die auf einen aus-reichenden Wasserzufluss angewiesen seien) herbeif374hren. Aus einer 334berschreitung der Stauh366he k366nne die Kl344gerin deshalb als nicht zu dem durch das Stauziel gesch374tzten Personenkreis geh366rende Gesch344digte nichts 6 - 5 - herleiten. Es komme daher auch nicht darauf an, wann der Beklagte oder sonst jemand die Haltung des Stauziels letztmals kontrolliert habe. Der Beklagte sei au337erdem nicht etwa verpflichtet gewesen, sich Kennt-nis 374ber die Pegelst344nde zu verschaffen, um eine Hochwassergefahr zu kl344ren. Denn die Gefahrenabwehr und damit auch der Hochwasserschutz habe dem Landkreis oblegen. Im 334brigen h344tte die blo337e Kenntnis der Pegelst344nde auch nicht ausgereicht. Der Beklagte h344tte sich vielmehr zus344tzlich 374ber die Situation in den 334berschwemmungsgebieten der Rodau und der Wiedau informieren und die Frage der Wassers344ttigung beurteilen m374ssen. Die Kl344rung dieser Fragen sei aber in den administrativen Bereich des Landkreises gefallen, der gerade keine Veranlassung gesehen habe, dem Beklagten nach 247 84 des Nieder-s344chsischen Wassergesetzes (NWG) aufzugeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu 366ffnen, um das aufgestaute Wasser unter die H366he der Stau-marke zu senken. 7 II. Diese Erw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadenser-satzanspr374che gegen den Beklagten - nur - unter dem Gesichtspunkt einer Ver-kehrssicherungspflichtverletzung (247 823 Abs. 1 BGB) gepr374ft, auch soweit es um die Einhaltung der festgesetzten Stauh366he geht. 9 - 6 - a) Die dem jetzigen Nieders344chsischen Wassergesetz vorausgegange-nen gesetzlichen Regelungen in 247 101 des Preu337ischen Wassergesetzes (PrWG) hatten zwar noch ausdr374ckliche Vorschriften 374ber das Stauziel enthal-ten. Danach durfte das Wasser bei Stauanlagen nicht 374ber die durch die Stau-marke festgesetzte H366he aufgestaut werden (Absatz 1). Sobald das Wasser 374ber diese H366he wuchs, hatte der Unternehmer durch 326ffnen der beweglichen Teile der Stauanlage und durch Wegr344umen aller Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) den Abfluss des Wassers ohne Anspruch auf Ent-sch344digung sogleich und unausgesetzt so lange zu bef366rdern, bis das Wasser wieder auf die H366he der Staumarke gesunken war (Absatz 2 Satz 1). Diese Vorschriften wurden allgemein als Schutzgesetze im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB verstanden (Bergdolt, Preu337isches Wasserrecht, 1957, Anm. zu 247 101; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preu337ische Wassergesetz, 3./4. Aufl. unver-344nderter Nachdruck 1955, 247 101 Anm. 5; Wulff, Wassergesetz, 2. Aufl. 1928, 247 101 Anm. 1; entsprechend zu der 344hnlichen Bestimmung des Art. 31 BayWG: BayObLGZ 1980, 65, 70; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand Juni 1995, Art. 31 Rn. 35; zu 247 41 Abs. 1 HessWG a.F.: Becker, HessWG, 3. Aufl. 1997, 247 41 Rn. 1; s. auch Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 151). Sie sind mit diesem Inhalt aber nicht in das nieders344chsische Wasserrecht 374bernommen worden; lediglich das in 247 101 Abs. 2 Satz 2 PrWG normierte, hier nicht unmittelbar einschl344gige Eingriffsrecht der Wasserpolizeibeh366rde bei Hochwasser entspricht dem heutigen 247 84 NWG. 10 b) Eine gesetzliche Verpflichtung zum Hochwasserschutz bei Einwirkun-gen auf ein Gew344sser enth344lt seit dem Sechsten Gesetz zur 304nderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) allerdings 247 1a Abs. 2 WHG. Danach ist jedermann verpflichtet, bei Ma337nah-men, mit denen Einwirkungen auf ein Gew344sser verbunden sein k366nnen, die 11 - 7 - nach den Umst344nden erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um (unter anderem) eine Vergr366337erung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. Wegen ihrer gemeinwohlbezogenen Zielrichtung und ihres pauschalen Charak-ters ist diese Regelung jedoch nicht als Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB anzusehen (Breuer, 326ffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 165; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, 247 1a Rn. 24; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand September 2002, 247 1a Rn. 22). c) Ob 247 313 StGB als Schutzgesetz gilt, wie die Revision meint, kann offen bleiben. Aus dem dort normierten, ebenfalls allgemein gefassten Verbot, 334berschwemmungen herbeizuf374hren, erg344ben sich jedenfalls keine 374ber die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Handlungspflichten. 12 2. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern l344sst, ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch344digung anderer m366glichst zu verhindern (Senatsurteil BGHZ 121, 367, 375; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - NJW-RR 2003, 1459; Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 - NJW 2004, 1449, 1450; Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 - Rn. 11; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen; jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Ma337-nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Grenzen vorsich-tiger Mensch f374r notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Sch344-den zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich f374r ein sachkundiges Ur-teil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden k366nnen (BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 aaO S. 1459 f.; vom 3. Februar 2004 aaO und vom 20. Dezember 2005 aaO). 13 - 8 - 3. a) Diese Grunds344tze gelten - auch mit R374cksicht auf das erw344hnte, f374r jedermann geltende Gebot des Hochwasserschutzes bei Einwirkungen auf Ge-w344sser nach 247 1a Abs. 2 WHG (dazu n344her Breuer, aaO, Rn. 164 f.; Czy-chowski/Reinhardt, aaO, 247 1a Rn. 16 ff.) - ebenso f374r den den Wasserabfluss behindernden und dadurch insbesondere bei Hochwasser Dritte gef344hrdenden Betrieb einer Stauanlage. Dabei besteht ein Gebot, Ma337nahmen zur Gefahren-abwehr zu ergreifen, zumindest dann, wenn die Grenzen des bestehenden Staurechts 374berschritten sind und der Betreiber sich deshalb auf keine ge-sch374tzten Eigeninteressen mehr st374tzen kann. Das ist sp344testens mit dem Zeit-punkt der Fall, in dem der Wasserstand die zul344ssige Stauh366he 374bersteigt. Der Stauberechtigte hat daher auch ohne beh366rdliche Weisung von sich aus ein-zugreifen und das Wehr in dem notwendigen Umfang zu 366ffnen oder sonstige Abflusshindernisse zu beseitigen, sobald das Hochwasser die obere Staumarke erreicht und weiter zu steigen droht. Dass das Nieders344chsische Wassergesetz auf eine entsprechende ausdr374ckliche Regelung wie in 247 101 Abs. 2 Satz 1 PrWG verzichtet, ist ohne Bedeutung. Eine dahingehende Handlungspflicht des Betreibers ist auch beim Fehlen einer besonderen gesetzlichen Vorschrift Inhalt des Staurechts selbst. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts be-schr344nkt sich der Schutzbereich dieser Verpflichtung auch nicht auf die Ober- und Unterlieger des Gew344ssers, sondern schlie337t wie allgemein die Verkehrssi-cherungspflichten grunds344tzlich jeden durch den gef344hrlichen Zustand beein-tr344chtigten Dritten ein. Dazu geh366rt hier die Kl344gerin mit ihrem im Hochwasser-bereich gelegenen Gewerbebetrieb. 14 - 9 - b) Dar374ber hinaus kann es entgegen dem Berufungsgericht f374r den Betreiber eines Stauwehrs aber auch geboten sein, bereits vorsorglich bei dro-hendem Hochwasser Schutzvorkehrungen zu treffen und die beweglichen Teile seiner Stauanlage zu 366ffnen. Die Aus374bung des Staurechts ist aus Gr374nden des Gemeinwohls von vornherein mit der Pflicht zu schadensverh374tenden oder -vorbeugenden Ma337nahmen belastet (Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Stand Juni 1999, 247 84 Rn. 3). 247 84 NWG enth344lt insoweit zwar nur eine Er-m344chtigung f374r wasserbeh366rdliche Anordnungen gegen374ber dem Unternehmer. Das ist im Kern jedoch gleichzeitig ein privatrechtliches Gebot der Verkehrssi-cherung zum Schutze Dritter. Eine eigene Handlungspflicht des Inhabers setzt allerdings voraus, dass er nach seinen eigenen, regelm344337ig beschr344nkten Er-kenntnism366glichkeiten mit dem alsbaldigen Eintritt von Hochwasser rechnen muss. Hierzu braucht er, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht selbst die Pegelst344nde im Einzugsbereich des Gew344ssers abzufragen und darauf ge-st374tzt eine eigene Hochwasserprognose zu treffen. Er darf sich jedoch anderer-seits allgemein oder ihm selbst zug344nglichen Informationsquellen nicht ver-schlie337en und wird deshalb vor allem Hochwassermeldungen in den Medien sowie Geschwindigkeit und Ma337 des Wasseranstiegs an dem Stauwehr beob-achten m374ssen. Dr344ngt sich unter solchen Umst344nden die Gefahr eines Hoch-wassers und einer 334berschwemmung im Bereich der Wehranlage auf, ist unab-h344ngig von einem beh366rdlichen Einschreiten ein 326ffnen der Sch374tze oder Klap-pen in dem erforderlichen Umfang veranlasst, noch bevor der Wasserspiegel die zul344ssige Stauh366he erreicht. 15 - 10 - 4. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitfall nicht ge-pr374ft. Sein Urteil kann darum nicht bestehen bleiben. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen nachzuholen. 16 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 O 564/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2005 - 9 U 140/04 -
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