BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 68/06 Verk374ndet am: 29. M344rz 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 280, 278 Geht beim Gl344ubiger eines vertraglichen Zahlungsanspruchs ein vom Schuld-ner erf374llungshalber 374bersandter Scheck ein, so ergeben sich f374r den Gl344ubi-ger Obhutspflichten, in Bezug auf die die am Gesch344ftssitz des Gl344ubigers mit dem Posteingang befassten Mitarbeiter desselben Erf374llungsgehilfen sein k366nnen. BGH, Urteil vom 29. M344rz 2007 - III ZR 68/06 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelz374ge. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der G. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Dieser gegen-374ber hatte sich der Beklagte in einem schriftlichen Vergleich vom 20. Oktober 1999 verpflichtet, zum Ausgleich einer Forderung auf ein Maklerhonorar einen bestimmten - auch beglichenen - Geldbetrag zu bezahlen und ferner, "die entstandenen au337ergerichtlichen Kosten der Beitreibung" in H366he von 1 - 3 - 43.082,40 DM zu erstatten. Der Beklagte 374bersandte der Insolvenzschuldnerin mit der Post einen am 21. Oktober 1999 374ber diesen Betrag ausgestellten Ver-rechnungsscheck, in dem in der Rubrik Zahlungsempf344nger ("205oder 334berbrin-ger") handschriftlich "Anwalt" eingetragen war. Der Scheck gelangte, nachdem er bei der Insolvenzschuldnerin eingegangen war, in die H344nde des L., eines Mitarbeiters - nach der Behauptung des Beklagten: des Justitiars - der Mutter-gesellschaft der Insolvenzschuldnerin (R. AG [im Folgenden: Muttergesellschaft]), die unter der gleichen Gesch344ftsadresse wie die Insol-venzschuldnerin t344tig war. L. reichte den Scheck zur Gutschrift auf seinem Pri-vatkonto ein, die auch erfolgte. Der Kl344ger hat geltend gemacht, die (restliche) Forderung gegen den Beklagten aus dem Vergleich vom 20. Oktober 1999 sei nach wie vor offen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 22.027,68 200 nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf einen Teil der gel-tend gemachten Zinsen - stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-rufungsurteils und zur Wiederherstellung des (insgesamt) klageabweisenden Urteils der ersten Instanz. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht nimmt an, die damals noch der Insolvenzschuldne-rin zustehende Forderung sei weder durch Erf374llung erloschen, noch stehe der Forderung die dauerhafte Einrede der Scheckhingabe entgegen. Die von dem Beklagten erstmals in seiner Berufungserwiderung aufgestellte Behauptung, er und die Insolvenzschuldnerin h344tten vereinbart, dass die in Rede stehenden Kosten per Scheck zu H344nden des L. gezahlt werden sollten, k366nne im zweiten Rechtszug keine Ber374cksichtigung mehr finden. Zwar h344tte auch noch bei Hin-gabe des Schecks ein Scheckbegebungsvertrag zustande kommen k366nnen. Da L. aber nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten nur Verhand-lungsvollmacht f374r die Insolvenzschuldnerin, nicht Abschlussvollmacht, gehabt habe, scheide eine derartige nachtr344gliche Vereinbarung hier aus. 4 II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der vom Kl344ger geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht mehr. 5 1. Ausgangspunkt ist, dass nach den bisherigen Feststellungen des Beru-fungsgerichts der (restliche) Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten aus dem Vergleich vom 20. Oktober 1999 nicht durch Erf374llung im Sinne des 247 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Eine Forderung, zu deren Bezah-lung erf374llungshalber ein Scheck hingegeben wurde, erlischt erst mit dessen Einl366sung zugunsten des Scheckberechtigten. Abgesehen von der Frage, ob hier schon eine Begebung des Schecks durch den Beklagten an die Insolvenz- 6 - 5 - schuldnerin erfolgt war (dazu unten 3. b), fehlt es an einer Einl366sung des Schecks zugunsten der Insolvenzschuldnerin. Die Einl366sung zugunsten des Privatkontos des L. bewirkte, wenn man von der Behauptung des Beklagten, es sei vereinbart gewesen, dass die nach der Vergleichsvereinbarung noch of-fenen Kosten per Scheck zu H344nden des L. gezahlt werden sollten, absieht, die Erf374llung nicht. 2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend bezieht (BGH, Urteile vom 16. April 1996 - XI ZR 222/95 - NJW 1996, 1961 und vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99 - NJW 2000, 3344, 3345), gibt eine Scheckzahlungsabrede dem Scheckaussteller das Recht, die Bezahlung der Kausalforderung bis zur R374ckgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, erf374llungshalber hingegebenen Schecks zu ver-weigern; hieraus ergibt sich ein st344ndiges Leistungsverweigerungsrecht des Scheckausstellers f374r den Fall, dass die Verlustgefahr des Schecks entspre-chend der getroffenen Scheckzahlungsabrede auf den Schecknehmer 374berge-gangen ist und dieser den Scheck nicht unbezahlt zur374ckgeben kann, weil er von der bezogenen Bank inzwischen eingel366st worden ist. 7 b) Dieser Grundsatz, der f374r die verschuldensunabh344ngige Einrede der Scheckhingabe gilt (vgl. Nobbe in Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. I 247 60 Rn. 224 m.w.N.), l344sst indessen unber374hrt, dass dann, wenn der Empf344nger des Schecks das Abhandenkommen desselben zu vertreten hat, dem Ausstel-ler desselben auch unabh344ngig von einer Scheckzahlungsabrede ein Scha-densersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung einer Sorgfaltspflicht zustehen kann, den er - wie dies hier auch der Beklagte schon in erster Instanz getan hat - der Kausalforderung entgegenhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1996 aaO; Nobbe aaO Rn. 225; H344user, in M374nchKommHGB Bd. 5 ZahlungsV 8 - 6 - Rn. D 363; Bilda DB 1981, 1383, 1387; vgl. auch - allgemein f374r Geldschul-den - Kr374ger, in M374nchKommBGB 4. Aufl. 247 270 Rn. 15). Das kann im Ergebnis zu einem rechtsvernichtenden Einwand des Schuldners gegen374ber dem Zah-lungsanspruch des Gl344ubiger f374hren, weil Letzterer den Ersteren so zu stellen hat, als sei der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten (247 249 BGB). 3. Es kommt im Streitfall im Ergebnis nicht darauf an, ob zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss eine Scheckzahlungsabrede getroffen wurde. Demzufolge braucht auf die Verfahrensr374ge der Revision, das Berufungsgericht h344tte den betreffenden, unter Zeugenbeweis gestellten, Vortrag des Beklagten im Beru-fungsverfahren (der Sache nach: gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulassen m374ssen, nicht eingegangen zu werden. 9 Denn unabh344ngig davon ergibt sich aus der 334bersendung des Schecks durch den Beklagten sowie dem Eingang und der weiteren Behandlung dessel-ben bei der Insolvenzschuldnerin, dass der Kl344ger (die Insolvenzschuldnerin) sich so behandeln lassen muss, als sei die streitige Kostenerstattungsforderung beglichen worden. 10 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts d374rfte durch diesen Vorgang ein Scheckbegebungsvertrag zwischen der Insolvenzschulderin und dem Beklagten zustande gekommen sein. 11 - 7 - aa) In der 334bersendung des Schecks kann zwanglos ein schl374ssig er-kl344rtes Angebot des Beklagten an die Insolvenzschuldnerin als seine Gl344ubige-rin auf Abschluss eines solchen Vertrages gesehen werden. Dieses Angebot kann die Insolvenzschuldnerin durch widerspruchslose Entgegennahme des Schecks angenommen haben (vgl. Nobbe aaO Rn. 225; OLG M374nchen NJW-RR 1993, 117; OLG Hamburg WM 1997, 2027, 2028), ohne dass die An-nahme dem Beklagten gegen374ber erkl344rt zu werden brauchte (vgl. 247 151 BGB). Das konnte auch dadurch geschehen sein, dass L., falls es sich bei ihm um ei-nen zur 326ffnung und zur weiteren Disposition 374ber die Posteing344nge (auch) der Insolvenzschuldnerin erm344chtigten - wenn auch m366glicherweise nur zu der Mut-tergesellschaft der Insolvenzschuldnerin mit dem gleichen Gesch344ftssitz in ei-nem Angestelltenverh344ltnis stehenden - Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin handelte, in Wahrnehmung seiner Zust344ndigkeit in der Gesch344ftsstelle der In-solvenzschuldnerin 374ber den hier in Rede stehenden Posteingang verf374gte. 12 bb) Wie bereits das Landgericht in seinem Urteil festgestellt hat, ohne dass der Kl344ger dem in seiner Berufungsbegr374ndung entgegengetreten w344re, war L. seitens der Insolvenzschuldnerin die M366glichkeit einger344umt, die an sie gerichtete Post in Empfang zu nehmen und zu 366ffnen. Nach der Behauptung des Beklagten war er sogar zur Entgegennahme des Schecks (und dar374ber hinaus zur Scheckeinl366sung) befugt. Im Hinblick darauf, dass der Kl344ger - des-sen Sache es gewesen w344re, n344here Einzelheiten 374ber die B374roorganisation der Insolvenzschuldnerin, einschlie337lich m366glicher Einflussnahmen der an der-selben Gesch344ftsadresse agierenden Muttergesellschaft, und insbesondere 374ber die Funktionen und Kompetenzen des Zeugen L. vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04 - ZIP 2006, 192, 194) - sich auf blo-337es Bestreiten mit Nichtwissen beschr344nkt hat, spricht alles daf374r, eine der In-solvenzschuldnerin zuzurechnende "Entgegennahme" des Schecks im Sinne 13 - 8 - der konkludenten Annahme des Angebots des Beklagten auf Abschluss eines Scheckbegebungsvertrages anzunehmen. Auch dies bedarf keiner abschlie337enden Beurteilung. 14 b) Entscheidend ist, dass die Insolvenzschuldnerin den in Rede stehen-den Vorgang, der infolge der Einl366sung des Schecks auf dem Privatkonto des L. zu einem Schaden des Beklagten in H366he der Klageforderung f374hrte, als Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) aus dem Grundgesch344ft des Be-klagten mit der Insolvenzschuldnerin zu vertreten hat (247247 276, 278, 249 BGB). Die Zahlung mit Scheck war so verkehrs374blich, dass der Gl344ubiger einen erhal-tenen Scheck unverz374glich zur374ckgeben musste, wenn er ihn nicht annehmen wollte (vgl. BGHZ 44, 178, 182; BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - II ZR 5/75 - WM 1977, 1019, 1020; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 762). Aus der Verkehrs374blichkeit der Scheckzahlung ergab sich f374r den Empf344nger auch die Pflicht, einen auf diese Weise zugegangenen Scheck in Obhut zu nehmen. Hin-sichtlich der sich darauf ergebenden Pflichten der Insolvenzschuldnerin gegen-374ber dem Beklagten war - je nach der internen Organisation der Insolvenz-schuldnerin - L. ihr Erf374llungsgehilfe (247 278 BGB). Die Last n344heren Vortrags hierzu lag, wie gesagt, beim Kl344ger, der allein die Vorg344nge im Gesch344ft der Insolvenzschuldnerin in Erfahrung bringen konnte. Geh366rte - wie nach allem zugrunde gelegt werden muss - die Behandlung des Posteingangs einschlie337-lich der Disposition 374ber eingegangene Schecks zum allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs des L., so w344re der Zusammenhang des vorliegenden Ge-schehens mit der Vertragserf374llung selbst dann nicht unterbrochen, wenn eine 15 - 9 - vors344tzliche unerlaubte Handlung vorl344ge (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. 247 278 Rn. 20 m.w.N.). Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.07.2005 - 2 O 53/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 19 U 179/05 -
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