BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 68/06 Verk374ndet am: 7. Januar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja "ComROAD VII223 BGB 247 826 H; B366rsG 247 47 Abs. 2 Zur haftungsbegr374ndenden Kausalit344t fehlerhafter Ad-hoc-Publizit344t auf dem Sekun-d344rmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Prim344rmarktes f374r den Wil-lensentschluss des Anlegers (vgl. Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05, z.V.b.) BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 68/06 - OLG Frankfurt a. Main LG Frankfurt a. Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-Aktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informa-tionsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend. 1 Die Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit dem Emissionskurs von 20,50 200 notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis Ende Februar 2000 auf den H366chststand von nahezu 260,00 200, der - nach zwischenzeitlich um mehr als die H344lfte reduzierten Kursen - im Sep- 2 - 3 - tember 2000 - bereinigt um einen zwischenzeitlich durchgef374hrten Aktiensplit - erneut erreicht wurde. Der Kl344ger erwarb zwischen dem 16. Februar 2000 und dem 3. M344rz 2000 insgesamt 5.771 Aktien der Beklagten zu einem Kurswert von mehr als 1,2 Mio. 200. Seinen gesamten Bestand verkaufte er wieder in der Zeit vom 24. Februar 2000 bis zum 6. M344rz 2000, wobei er knapp 25.000,00 200 weniger erl366ste, als er f374r die verschiedenen K344ufe aufgewendet hatte. Nachdem am 20. Februar 2002 die von der Beklagten beauftragte Wirt-schaftspr374fungsgesellschaft ihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass der vormalige Vorstandsvorsitzende und Mehrheitsgesellschafter der Be-klagten, B. S. , - der aufgrund dieser Vorg344nge zwischenzeitlich zu einer mehrj344hrigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesentliche Teile der an-geblichen Ums344tze der Beklagten sowohl im Verkaufsprospekt als auch an-schlie337end in den bis Ende 2001 verlautbarten mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderpr374fung wurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt f374r 1998 ausgewiesene Umsatz zu 63 % auf erfunde-nen Gesch344ften beruhte, w344hrend von den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Ums344tzen der Beklagten von 93,6 Mio. 200 f374r das Kalender-jahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % get344tigt worden waren. 3 Mit der Klage verlangt der Kl344ger - gest374tzt auf 247 826 BGB und 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 400 AktG - von der Beklagten Schadensersatz in H366he der von ihm erlittenen Differenz zwischen den aufgewendeten Kauf- und erl366sten Verkaufspreisen f374r die Aktien der Beklagten. Bei Angabe wahrheitsgem344337er Umsatz- und Ergebniszahlen w344re es weder zu einem B366rsengang der Beklag-ten gekommen noch zu seinem Engagement in deren Aktien; f374r das sittenwid-rige Fehlverhalten ihres vormaligen Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen. Demgegen374ber bestreitet die Beklagte die Urs344chlichkeit des feh-lerhaften Verkaufsprospektes sowie der anschlie337enden unrichtigen Ad-hoc- 4 - 4 - Mitteilungen f374r die Kaufentschl374sse des Kl344gers; sie stellt weiterhin eine Ver-antwortlichkeit f374r das Handeln ihres vormaligen Vorstandsvorsitzenden im Hin-blick auf die 247247 57, 71 ff. AktG in Abrede. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Das Schadensersatzbegehren des Kl344gers sei aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digung (247 826 BGB) gerechtfertigt. Die vom damaligen Vorstandsvorsitzenden als Organ der Beklagten zur T344uschung des B366rsenpublikums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, 374berwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien f374r die Aktienk344ufe des Kl344gers ur-s344chlich geworden. Ohne dass es auf eine Kenntnis des Kl344gers von diesem Verkaufsprospekt ankomme, w344re es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem B366rsengang der Beklagten gekommen, da sich dann keine Bank bereit gefunden h344tte, die - in diesem Falle nicht erfolgversprechende - Emission zu begleiten. Auf eine angebliche Kaufstimmung komme es danach ebenso wenig an wie auf eine Kenntnis des Kl344gers von den nachfolgenden Ad-hoc-Mitteilungen. Die Beklagte m374sse f374r das Fehlverhalten ihres Vorstands-vorsitzenden nach 247 31 BGB einstehen und k366nne dem Kl344ger weder das Ver- 8 - 5 - bot der Einlagenr374ckgew344hr (247 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (247247 71 ff. AktG) entgegenhalten. 9 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung in dem ent-scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t des fehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage f374r die sp344teren Kaufentschei-dungen des Kl344gers nicht stand. 1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon aus, dass die direkt vors344tzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpub-likums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier unzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der sp344teren Ad-hoc-Mitteilungen vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechts-verkehrs auf dem Kapitalmarkt verst366337t und im Falle der Urs344chlichkeit f374r den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegen374ber eine grunds344tzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach 247 826 BGB begr374ndet (st. Sen. Rspr. BGHZ 160, 134 - Informatec I; 160, 149 - Informatec II). 10 Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass f374r die von dem vormaligen Vorstandsvorsitzenden als verfassungsm344337ig beru-fenem Vertreter der Beklagten durch die falschen Angaben in dem Verkaufs-prospekt sowie den Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vors344tzli-chen Sch344digungen auch die beklagte Gesellschaft analog 247 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) entschieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensaus-gleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gl344ubigerschutzvorschrif-ten 374ber das Verbot der Einlagenr374ckgew344hr (247 57 AktG) und das Verbot des 11 - 6 - Erwerbs eigener Aktien (247 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der Revision der Beklagten gibt dem Senat zu einer 304nderung seiner Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III; v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1561 Tz. 11 - ComROAD IV). Dies gilt gleicherma337en f374r einen von der Revision ger374gten Versto337 gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktion344re (247 53 a AktG), da auch insoweit die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise gesch344dig-ten Anleger gegen die Gesellschaft in erster Linie nicht auf ihrer - durch die un-erlaubten Handlungen des Vorstands erst begr374ndeten - mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktion344re, sondern auf ihrer Stellung als Drittgl344u-biger beruhen. Das Integrit344tsinteresse der durch vors344tzlich sittenwidriges oder strafbares - der Gesellschaft zurechenbares - Handeln des Vorstandes gesch344-digten Anleger auf Herbeif374hrung eines Zustandes, der dem schadensfreien m366glichst nahe kommt, hat daher Vorrang vor dem Gebot der Gleichbehand-lung der Aktion344re (vgl. Sen.Urt. v. 9. Mai 2005, aaO S. 1273). 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegen374ber die Begr374ndung des Berufungsgerichts f374r die von ihm bejahte Kausalit344t zwischen den falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien durch den Kl344ger. 12 a) T344uschungshandlungen der Beklagten im Rahmen des B366rsenzulas-sungsverfahrens ("im Vorfeld des B366rsenganges") f374hren unter dem Blickwinkel des 247 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von dem Kl344ger als Anspruchsteller im Rahmen des Delikts zu f374hrenden Nachweis (BGHZ 100, 134, 145 m.w.Nachw.; Baumg344rtel, Handbuch der Beweislast 247 826 Rz. 1) der konkreten haftungsbegr374ndenden Kausalit344t f374r seine Willensentschlie337ung zur 13 - 7 - Schadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution durch R374ckerstattung des Erwerbspreises gegen R374ckgabe der Aktien (247 249 BGB). 14 b) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner 334berlegungen gestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissions-prospekt k366nne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des sp344teren Aktienerwerbs des jeweiligen K344ufers entfiele, greift zu kurz. Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegr374ndende Kau-salit344t im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach 247 826 BGB auf dem Prim344rmarkt wie auch auf dem Sekund344rmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (247247 823 ff. BGB) - auf die ad344quate Kausalit344t und erg344nzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. 247 249 Rdn. 58 ff., 62 m.w.Nachw.; st.Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Gesch374tzt wird sowohl im Bereich des Prim344rmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekund344rmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung f374r fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen die Integrit344t der Willensentschlie337ung des potentiellen Anle-gers vor einer unlauteren irref374hrenden Beeintr344chtigung durch falsche Pros-pekt- oder Ad-hoc-Publizit344t (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV). 15 aa) Dem entspricht es, dass der Senat bei der fehlerhaften Ad-hoc-Publizit344t des Sekund344rmarktes im Rahmen des Tatbestandes des 247 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalit344t f374r den Willensentschluss des Anle-gers selbst bei extrem unseri366ser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und 16 - 8 - dementsprechend das entt344uschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrit344t der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein l344sst (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 16 - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 2007, 1564, 1565 Tz. 16 - ComROAD V). bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-nen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digung unab-dingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-zung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es im Bereich des Prim344rmarktes um die Haftung f374r Prospektm344ngel nach den 247247 45, 46 B366rsG a.F. (nunmehr 247247 44, 45 B366rsG n.F.) und die gem344337 247 48 Abs. 2 B366rsG a.F. (nunmehr 247 47 Abs. 2 B366rsG n.F.) nicht ausgeschlossene weitergehende Deliktshaftung wegen sittenwidriger vors344tzlicher Sch344digung nach 247 826 BGB geht. 17 Das B366rsengesetz verzichtet f374r die spezialgesetzliche - nach 247 13 VerkProspG auch f374r das hier einschl344gige Segment des Neuen Marktes ent-sprechend geltende - Prospekthaftung gem344337 247 46 Abs. 2 Nr. 1 B366rsG a.F. nicht auf das Erfordernis der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t, weil danach die Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein urs344chlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. F374r die weitergehenden Anspr374che aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdr374cklicher Normierung in 247 48 Abs. 2 B366rsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Prim344rmarktes irre- 18 - 9 - f374hrenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm nichts anderes. 19 cc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da es an einem entsprechenden Vortrag des Kl344gers mangelt - den Kausalit344tsan-satz noch weiter in das Vorfeld des B366rsenganges verlegen will, indem es meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufspros-pekt h344tte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen w344re, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn gesch374tzt wird auch insoweit im Rahmen des 247 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverl344ssigkeit des der Neuemission an der B366rse vorgelager-ten B366rsenzulassungsverfahrens einschlie337lich der Begleitung des B366rsen-gangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte In-formationsquelle f374r die B366rsenpreisbildung ma337geblich ist und daher die Anla-geentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV). Auch im 334brigen erscheint unter Schutznormaspekten die vom Beru-fungsgericht konstruierte "generelle" - also unabh344ngig von der Kenntnis des potentiellen sp344teren Anlegers postulierte - Kausalit344t eines Prospektmangels unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalit344t" auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen sp344teren Aktienerwerber auf dem Sekund344rmarkt stets zugute kommen w374rde ohne R374cksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier die Integrit344t seiner Willensentschlie337ung - 374berhaupt ber374hrt wird 20 - 10 - (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1564 Tz. 35 - ComROAD IV). 21 3. Das angefochtene Urteil l344sst sich auch nicht gem344337 247 561 ZPO unter R374ckgriff auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten aufrechterhal-ten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalit344t zwischen einem Fehlverhalten der Beklagten und den Aktienk344ufen des Kl344gers begr374nden k366nnten, hat das Berufungsgericht n344mlich nicht getroffen. III. Aufgrund des unter II. 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-gefochtene Urteil der Aufhebung (247 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 22 1. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen - nur f374r seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - Feststellun-gen nicht angenommen werden, dass die falschen Angaben im Verkaufspros-pekt und/oder den Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten kausal f374r die Aktienk344ufe des Kl344gers waren. Ebenso mangelt es bislang an einem konkreten Vortrag des Kl344gers, in welcher Weise falsche Mitteilungen der Beklagten sich auf seine Willensentschlie337ung ausgewirkt haben. Dennoch verbietet sich eine abschlie-337ende, klageabweisende Entscheidung durch den Senat. Der Kl344ger hat n344m-lich bereits erstinstanzlich immerhin vorgetragen, die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten "im Hinblick auf seine Investitionen" eingesehen zu haben, wobei die Beklagte im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Notierung am 26. November 1999 und dem Kauf der letzten Aktien durch den Kl344ger am 3. M344rz 2000 sechs derartige Mitteilungen ver366ffentlicht hat. Eine haftungsbegr374ndende Kausalit344t der falschen Ad-hoc-Mitteilungen f374r die Kaufentschl374sse des Kl344gers kann in-soweit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 23 - 11 - 2. In dem neu er366ffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht den - ggf. erg344nzten - Sachvortrag des Kl344gers erneut auf seine Schl374ssigkeit auch unter dem Blickwinkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen f374r eine Verneh-mung des Kl344gers als Partei nach 247 448 ZPO gem344337 den von der h366chstrichter-lichen Rechtsprechung aufgestellten Grunds344tzen (vgl. dazu Senat BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu pr374fen haben. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anla-gestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grunds344tze des An-scheinsbeweises wird das Berufungsgericht dabei allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens ausgehen k366nnen (Sen.Urt. v. 24 - 12 - 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 14 f. - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 1564, 1565 Tz. 14 f. - ComROAD V). Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2004 - 3/16 O 30/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.02.2006 - 5 U 78/04 -
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