BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/07 Verk374ndet am: 30. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Totalausverkauf UWG 247 4 Nr. 4 Der Beginn einer Verkaufsf366rderungsma337nahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Ma337nahme noch nicht l344uft. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 68/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 29. M344rz 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs, ver-langt von der Beklagten zu 1, die bis zum 31. Januar 2006 einen Teppichhandel betrieben hat, und von deren Gesch344ftsf374hrer, dem Beklagten zu 2, es zu unter-lassen, einen "Totalausverkauf wegen Gesch344ftsaufgabe" mit Preisvorteilen zu bewerben, ohne gleichzeitig 1 1. den ersten Tag des Totalausverkaufs durch Benennung des Kalen-dertages anzugeben, es sei denn, der erste Tag des Totalausver-kaufs ist mit dem Erscheinungszeitpunkt der Werbung zeitgleich; - 3 - 2. den letzten Tag des Totalausverkaufs durch Benennung des Kalen-dertages anzugeben; hilfsweise zu 2: statt des letzten Tages des Totalausverkaufs die ver-f374gbare Restmenge anzugeben; weiter hilfsweise zu 2: statt des letzten Tages des Totalausverkaufs darauf hinzuweisen, dass der Totalausverkauf bis zur vollst344ndigen R344umung durchgef374hrt wird. Dar374ber hinaus verlangt die Kl344gerin von den Beklagten Abmahnkosten in H366he von 189 200 nebst Zinsen ersetzt. 2 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. 3 Das Berufungsgericht hat die Klage - wie zuvor auch schon das Landge-richt - f374r unbegr374ndet erachtet (OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 11). 4 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Kl344gerin ihre in den Vorinstan-zen erfolglosen Klageantr344ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat die den Klageantrag 1 abweisende Entschei-dung des Landgerichts mit der Begr374ndung best344tigt, den f374r die Verkaufsver-anstaltung der Beklagten gem344337 247 4 Nr. 4 UWG bestehenden Anforderungen sei dadurch gen374gt worden, dass in s344mtlichen Werbeprospekten der Beklag-ten klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, dass die angebotenen Preisnachl344sse ab sofort in Anspruch genommen werden k366nnten. Der Unter- - 4 - nehmer sei nicht verpflichtet mitzuteilen, dass und in welchem Zeitpunkt die Verkaufsf366rderungsma337nahme bereits vor dem Erscheinen der Werbung be-gonnen habe. 7 Der Klageantrag 2 sei unbegr374ndet, weil ein kalenderm344337ig bestimmter Endzeitpunkt der Verkaufsf366rderungsma337nahme nur dann Bedingung f374r deren Inanspruchnahme sei, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Werbung be-reits beabsichtigt habe, die beworbenen Verg374nstigungen nur bis zu einem be-stimmten Kalendertag anzubieten. Die Kl344gerin habe den ihr obliegenden Be-weis nicht erbracht, dass dies auch schon bei der Herausgabe der im Septem-ber 2005 erschienenen Werbeprospekte der Fall gewesen sei. Der Hilfsantrag sei, weil er die Tragweite des begehrten Verbots nicht er-kennen lasse, nicht hinreichend bestimmt und zudem unbegr374ndet. Die Bestim-mung des 247 4 Nr. 4 UWG verpflichte den Unternehmer nicht dazu, den Umfang der zum Zeitpunkt seiner Werbung noch vorhandenen Vorr344te zahlenm344337ig zu bezeichnen. 8 Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags fehle es mangels Erstversto337es an der erforderlichen Begehungsgefahr. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Versto337 gegen das Transparenzge-bot des 247 4 Nr. 4 UWG verneint. 10 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestim-mung des 247 4 Nr. 4 UWG den f374r eine Verkaufsf366rderungsma337nahme werben-den Unternehmer nur dann dazu verpflichtet, deren Anfangstermin kalender- 11 - 5 - m344337ig anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt in der Zukunft liegt, nicht dagegen dann, wenn die Ma337nahme - wie im Streitfall - bereits begonnen hat. Der An-fangstermin stellt im zuletzt genannten Fall keine in der Werbung anzugebende Modalit344t der Inanspruchnahme der Verkaufsf366rderungsma337nahme, sondern lediglich einen Umstand dar, der geeignet sein kann, auf den Umfang und die Attraktivit344t des (noch) vorhandenen Warenangebots hinzuweisen (vgl. OLG Oldenburg OLG-Rep 2007, 652, 654; M374nchKomm.UWG/Heermann, 247 4 Nr. 4 Rdn. 29; ebenso wohl auch Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 4 Rdn. 4/4). Die von der Revision vertretene gegenteilige Auffassung (ebenso LG Heilbronn WRP 2006, 620 [Ls.]; LG Ulm WRP 2006, 780 [Ls.]; vgl. auch K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 4.11 und Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 4 Rdn. 28), nach deren Auffassung sich aus der Werbung in solchen F344llen immerhin ergeben muss, dass die Verkaufsf366rde-rungsma337nahme bereits begonnen hat, d.h. eine Erinnerungswerbung vorliegt steht in Widerspruch zu der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ge-rade alle einschr344nkenden Bedingungen f374r die Durchf374hrung von Sonderver-anstaltungen hat beseitigen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - R344umungsfinale). Ebenfalls ohne Erfolg r374gt die Revision, die Werbung der Beklagten sei nicht als Erinnerungswerbung zu erkennen gewesen und habe deshalb beim Verbraucher die Fehlvorstellung erzeugt, dass der beworbene R344umungsver-kauf erst beginne. Die darin enthaltene Behauptung einer Irref374hrung i.S. des 247 5 UWG hat weder im Klageantrag noch gem344337 den vom Berufungsgericht insoweit unangegriffen getroffenen Feststellungen im von der Kl344gerin in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag eine Entsprechung. 12 - 6 - 2. Der Senat hat nach Einlegung und Begr374ndung der vorliegenden Re-vision ausgesprochen, dass die Bestimmung des 247 4 Nr. 4 UWG keine Ver-pflichtung des Gewerbetreibenden begr374ndet, eine durchgef374hrte Verkaufsf366r-derungsma337nahme zeitlich zu begrenzen; vielmehr verpflichtet sie den Gewer-betreibenden lediglich dazu, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzu-weisen (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 - R344umungsfinale). Die Revision r374gt im Blick auf die Abweisung des Klageantrags zu 2 daher nurmehr, das Berufungs-gericht habe insoweit unter Versto337 gegen 247 286 ZPO verkannt, dass es sich bei der Darstellung der Beklagten, der R344umungsverkauf sei im September 2005 noch nicht befristet gewesen, um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe. Sie setzt dabei jedoch lediglich die von der Kl344gerin in den Vorinstanzen vorgetragene Sicht der Dinge an die Stelle des abweichenden Standpunkts, den das Berufungsgericht nach Pr374fung dieses Vortrags und der gegenteiligen Darstellung der Beklagten in tatrichterlicher W374rdigung des Sachverhalts ein-genommen hat. Ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist insoweit nicht er-sichtlich. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 13 3. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag der Kl344gerin zu Recht als unbegr374ndet angesehen. Wie bereits oben unter II 1 ausgef374hrt, muss der Un-ternehmer die Adressaten seiner Werbung gem344337 247 4 Nr. 4 UWG allein 374ber die Voraussetzungen informieren, unter denen ein Kunde die in Aussicht ge-stellte Verg374nstigung erh344lt, nicht dagegen auch 374ber diese Verg374nstigung selbst. 14 Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Abweisung des weiteren Hilfsantrags mit der Begr374ndung, der Werbende sei nach dem Trans-parenzgebot des 247 4 Nr. 4 UWG zumindest zu dem Hinweis verpflichtet, durch welches Ereignis der R344umungsverkauf beendet werde. Wie der Senat nach 15 - 7 - Einlegung und Begr374ndung der Revision entschieden hat, braucht sich der Kaufmann, der sein Lager - aus welchen Gr374nden auch immer - im Wege eines R344umungsverkaufs leeren will, nicht im Blick auf das Transparenzgebot des 247 4 Nr. 4 UWG im Vorhinein auf einen zeitlichen Rahmen festzulegen (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 - R344umungsfinale). Er kann daher zun344chst offenlassen, ob er den R344umungsverkauf zeitlich befristet oder bis zum (mehr oder weniger vollst344ndigen) Abverkauf der Ware durchf374hrt. Der Kaufmann ist insoweit auch nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass er in dieser Hinsicht gegenw344rtig noch keine endg374ltige Entscheidung getroffen hat. 4. Gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen war auch die von der Kl344ge-rin ausgesprochene Abmahnung unbegr374ndet. Dementsprechend hat das Beru-fungsgericht den auf Ersatz der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrag ebenfalls mit Recht abgewiesen. 16 - 8 - III. Die Revision der Kl344gerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 17 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2006 - 34 O 37/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 122/06 -
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