BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 68/08 Verk374ndet am: 16. M344rz 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 B, 157 C Zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umst344nde k366nnen zwar den ob-jektiven Inhalt der Willenserkl344rungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch f374r die Ermittlung des tats344chlichen Willens und das tats344chliche Verst344ndnis der an dem Rechtsgesch344ft Beteiligten von Bedeutung. BetrAVG 247 17 Abs. 3 Satz 3 Eine Pensionszusage kann von den zwingenden Vorschriften des BetrAVG nicht zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen, hingegen ist dessen Besserstellung ohne weiteres m366glich (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.). BGH, Urteil vom 16. M344rz 2009 - II ZR 68/08 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 23. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1943 geborene Kl344ger, der seit Juni 1984 als angestellter Arbeit-nehmer bei der Beklagten besch344ftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni 1986 f374r die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied des Vorstands der Beklagten bestellt. 247 6 des Anstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10. Juli 1986 be-stimmt hinsichtlich des Ruhegeldes: 1 - 3 - 247 6 Ruhegeld (1) Herr G. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein le-benslanges Ruhegeld. Das j344hrliche Ruhegeld wird pro-zentual berechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresge-halt gem344337 247 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der Mindest-tantieme. Die Pension betr344gt per heute 0,0 % des Gehalts und der Festtantieme und erh366ht sich f374r jedes weitere Jahr der T344tigkeit um 10 %, insgesamt h366chstens auf 60 %. Unbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls die bis heute entstandene Ruhegeldzusage unverfallbar. F374r die H366he des Ruhegeldes gerechnet vom 01.06.1984 gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (204Betriebsrentenge-setz223), insbesondere 247 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrenten-gesetz. 205 (2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn a) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunf344-higkeit gem344337 247 5 Absatz 2 endet, b) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres endet, - 4 - c) der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebens-jahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht ver-l344ngert wird. d) F374r Buchstabe a) und c) gilt das Betriebsrentengesetz nicht. 205 Am 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine "304nde-rung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag" (im Folgenden: 304nderungsver-trag): 2 Zwischen der P. AG und Herrn G. ist am 10.07.1986 ein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlos-sen worden, aufgrund dessen Herr G. bis zum 02.06.1991 zum Mitglied des Vorstandes der P. AG be-stellt worden ist. In 247 6 des vorgenannten Anstellungs- und Pensionsvertrages ist vorgesehen, dass Herr G. ein Ruhegeld erh344lt, wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebens-jahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verl344ngert wird. Es sind Zweifel bez374glich der Wirksamkeit dieser Rege-lung geltend gemacht worden. Obwohl Herr G. diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, insbesondere auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Gro337-aktion344re und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der - 5 - P. AG und die Bem374hungen der Stammaktion344re der P. AG, einen neuen finanzstarken und f374r die weitere Entwicklung der P. AG f366rderlichen Mehrheitsaktion344r zu gewinnen, einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorge-nannten Rechte in erheblichem Ma337e verzichtet. Herr G. m366chte mit diesem erheblichen Verzicht auch den Fort-bestand des Anstellungs- und Pensionsvertrages sichern. Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart: 1. 247 6 Absatz 2 Buchstabe c) 205 des Anstellungs- und Pensi-onsvertrages vom 10.07.1986 werden aufgehoben. 2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn G. 374ber den 02.06.1991 hinaus nicht um mindes-tens 3 Jahre zu mindestens den gleichen Konditionen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, verl344ngert wird - worauf kein Anspruch besteht und hier-durch auch nicht begr374ndet werden soll -, erh344lt Herr G. als eine einmalige Entsch344digung i.S.v. 247 24 Ziffer 1 Buchstabe a) EStG f374r die weitgehende Aufgabe von Pensionsanspr374chen vor Vollendung des 62. Lebens-jahres zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einen brutto zu zahlenden Betrag in H366he eines Jahresgehaltes und einer j344hrlichen Mindesttantieme 205, das sind DM 360.000,--, 205 . 247 6 Absatz 4 des Anstellungs- und Pensionsvertrages findet auf diese Entsch344digung keine Anwendung. - 6 - Die gleiche Entsch344digung ist bei Vertragsbeendigung - gegebenenfalls unbeschadet der Anspr374che auf die lau-fenden Bez374ge - auch dann zu zahlen, wenn der Anstel-lungs- und Pensionsvertrag vor dem 02.06.1991 ganz oder teilweise rechtswirksam beendet wird, gleichg374ltig von wem und aus welchen Gr374nden (also auch im Fall einverst344ndlicher Vertragsbeendigung), sofern nur kein von Herrn G. verschuldeter wichtiger Grund f374r die Vertragsbeendigung vorliegt. 205 205 Der Kl344ger schied zum 31. M344rz 1989 aus dem Vorstand der Beklagten aus, sein Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung f374r die vor-zeitige Vertragsaufl366sung in H366he von 720.000,00 DM brutto zu diesem Zeit-punkt einvernehmlich beendet. Die Abfindungsvereinbarung vom 13. Februar 1989 lautet: 3 205 4. F374r die Berechnung des Pensionsanspruchs von Herrn G. wird der 2. Juni 1991 als Ende seiner Dienst-zeit unterstellt. - 7 - 5. Mit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme der sp344ter f344llig werdenden Pensionsverpflichtungen der P. AG alle Zahlungsverpflichtungen der P. AG, insbesondere bez374glich Kostenerstattungen, Urlaub etc. befriedigt bzw. abgegolten. 205 205 Mit seiner Klage hat der Kl344ger, der am 2. M344rz 2005 sein 62. Lebens-jahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen Ruhegelds in H366he von 7.669,38 200, insgesamt 122.710,08 200, f374r die Zeit von April 2005 bis einschlie337-lich Juli 2006 verlangt. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Kl344gers. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Dem Kl344ger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes nach Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien h344tten mit der Vereinbarung vom 31. August/9. September 1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag da-hingehend abge344ndert, dass die Pensionszusage gem344337 247 6 Abs. 2 lit. c - wenn 8 - 8 - der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vor-zeitig beendet oder nicht verl344ngert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der Ab344nderungsvertrag sei eindeutig, klar, nicht in sich widerspr374chlich und somit nicht auslegungsbed374rftig. Er sei weder durch die von den Parteien beim Aus-scheiden des Kl344gers geschlossene Abfindungsvereinbarung nachtr344glich ab-ge344ndert worden noch sei er nichtig. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. 9 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kl344ger nach 247 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags die geltend ge-machten Pensionsanspr374che nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu. Durch den 304nderungsvertrag verzichtete der Kl344ger im Falle einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 lediglich auf Pensionsanspr374che vor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsanspr374che nach diesem Zeit-punkt wurden durch den 304nderungsvertrag nicht ber374hrt. Durch 247 6 Abs. 2 lit. d des Anstellungs- und Pensionsvertrags wurde der Kl344ger f374r den hier vorlie-genden, in 247 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - 247 6 Abs. 2 lit. b, f374r den dies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht ein-schl344gig - gegen374ber den Bestimmungen des BetrAVG in der Weise besser gestellt, dass seine Versorgungsanspr374che schon mit ihrem Entstehen unver-fallbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, 1663 f.). 10 1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Text des 304nderungsvertrags sei in dem Sinne eindeutig, dass f374r den Fall einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhe- 11 - 9 - geldanspr374che entfallen sollten, weshalb f374r eine Vertragsauslegung kein Raum sei. 12 a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der 334berpr374fung durch den Senat. Zwar ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grund-s344tzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Auslegungsstoff vollst344ndig ber374cksichtigt ist und ge-setzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrens-vorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. M344rz 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005 - V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserkl344rung eindeutig ist, ist hin-gegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen 334berpr374fung in vollem Umfang zug344nglich ist (Sen.Urt. v. 11. M344rz 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April 2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80, WM 1981, 362, 363). b) Anders als das Berufungsgericht meint, l344sst sich dem Wortlaut des 304nderungsvertrags, nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den gesamten Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kl344ger im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags vor Erreichen des 62. Le-bensjahres auch auf Pensionsanspr374che nach diesem Zeitpunkt verzichtet hat. Das Berufungsgericht st374tzt sich f374r seine Auffassung auf Nr. 1 des 304nderungs-vertrags, die bestimmt, dass 247 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der Inhalt dieser Vertragsbestimmung f374r sich genommen unmissverst344ndlich sein. Das Berufungsgericht l344sst jedoch rechtsfehlerhaft unber374cksichtigt, dass so-wohl der Inhalt der Pr344ambel als auch der Regelung in Nr. 2 des 304nderungsver-trags mit einem solchen Verst344ndnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind. 13 - 10 - Wie sich aus dem zweiten Absatz der Pr344ambel ergibt, ist Gegenstand des 304nderungsvertrags ausschlie337lich der in 247 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensi-onsfall, dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres en-det, weil er vorzeitig beendet oder nicht verl344ngert wird. Sollten, wie das Beru-fungsgericht meint, in diesem Fall jegliche Pensionsanspr374che, n344mlich sowohl solche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann nicht davon die Rede sein, dass der Kl344ger - wie es im dritten Absatz der Pr344-ambel hei337t - lediglich "in erheblichem Ma337e" auf sie verzichtet hat. 14 Zudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des 304nderungsvertrags f374r den Fall, dass der Anstellungsvertrag 374ber den 2. Juni 1991 hinaus nicht verl344ngert oder - wie Nr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem Zeitpunkt beendet wird, eine Entsch344di-gung "f374r die weitgehende Aufgabe von Pensionsanspr374chen vor Vollendung des 62. Lebensjahres" vor, w344hrend die dem Kl344ger nach 247 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags au337erdem zustehenden Pensionsanspr374che nach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erw344hnt werden. Auch dies steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe im 304nderungsver-trag f374r den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags - noch dazu eindeutig - auf s344mtliche Pensionsanspr374che verzichtet, ersichtlich entge-gen. 15 2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Beru-fungsgerichts, bei der Feststellung des Inhalts des 304nderungsvertrags k366nne der sp344ter geschlossene Abfindungsvertrag nicht ber374cksichtigt werden. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes k366nnen zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umst344nde zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch f374r die Ermittlung des tats344chlichen Willens und das tats344chliche Verst344ndnis der an dem Rechtsgesch344ft Beteilig- 16 - 11 - ten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). 17 Nr. 5 des Abfindungsvertrags spricht zweifelsfrei daf374r, dass nach dem 374bereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsanspr374che des Kl344gers nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den 304nderungsvertrag nicht ber374hrt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die sp344ter f344llig werdenden Pensionsverpflichtungen der Beklagten durch die beim Ausscheiden des Kl344-gers geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien nicht die Ruhegeldzahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag, sondern eine dem Kl344ger angeblich aufgrund betrieblicher 334bung zustehende, betragsm344337ig geringf374gige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des Abfindungsvertrags g344nzlich fern liegend. Diese sich ohnehin aufdr344ngende Auslegung wird dadurch best344tigt, dass in Nr. 4 des Abfindungsvertrags "f374r die Berechnung des Pensionsanspruchs" des Kl344gers als Ende der Dienstzeit der 2. Juni 1991 ausdr374cklich als ma337gebend unterstellt wird. Abgesehen davon, dass dies auf den Tag genau der im Anstel-lungs- und Pensionsvertrag des Kl344gers vereinbarten f374nfj344hrigen Dauer seiner T344tigkeit als Vorstand entspricht, ist diese Bestimmung auch nur f374r die - in 247 6 Abs. 2 des Anstellungs- und Pensionsvertrags geregelte - H366he des ihm als Vorstand zugesagten Ruhegeldes von ma337geblicher Bedeutung, w344hrend der Betrag einer etwaigen, allenfalls geringf374gigen Betriebsrente hierdurch jeden-falls nicht nennenswert beeinflusst wird. Darauf, ob dem Kl344ger - was das Beru-fungsgericht nicht festgestellt hat - eine Betriebsrente zusteht, kommt es des-halb nicht an. - 12 - 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist schlie337lich die W374rdigung der Aus-sage des Zeugen H. . Das Berufungsgericht st374tzt seine 334berzeugung, der Kl344ger habe in dem 304nderungsvertrag f374r den Fall der Beendigung des Anstel-lungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 auf s344mtliche Pensionsanspr374che verzich-tet, auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollst344ndig zu w374rdigen. Denn es l344sst g344nzlich unber374cksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die Vor-standsmitglieder h344tten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das "Zwi-schenruhegeld" ("wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen Zeitpunkt und dem 62. Lebensjahr enden sollte") verzichten sollen; 374ber Ruhegeldan-spr374che nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt worden. Dies steht mit dem Vortrag des Kl344gers in Einklang, wonach Gegen-stand des Abfindungsvertrags lediglich Pensionsanspr374che zwischen seinem Ausscheiden und der Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er in dem 304nderungsvertrag lediglich auf diese Anspr374che verzichtet habe. Darauf, wie der Zeuge H. subjektiv den 304nderungsvertrag verstanden hat, kommt es entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an. 18 4. Da aus den aufgezeigten Gr374nden dem 304nderungsvertrag ein - auch Pensionsanspr374che nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Ver-zicht des Kl344gers nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine sol-che Vereinbarung gegen 247 3 BetrAVG a.F. versto337en w374rde und deshalb nich-tig w344re, keiner Entscheidung. 19 III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Die in der Revisions-verhandlung von der Revisionserwiderung erhobene Gegenr374ge zur H366he der Versorgungsanspr374che n366tigt den Senat nicht zu einer Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da die Berechnung der Pensionsanspr374che des Kl344gers durch das Landgericht aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden 20 - 13 - ist und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und unter Zur374ckweisung der Beru-fung der Beklagten das stattgebende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen (247 563 Abs. 3 ZPO). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 23.02.2007 - 2 HKO 5913/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 630/07 -
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