BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/08 Verk374ndet am: 29. April 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Restwertb366rse UrhG 247 31 Abs. 5 Satz 2; BGB 247 242 D a) Erstattet ein Sachverst344ndiger im Auftrag eines Unfallgesch344digten ein Gutachten 374ber den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vor-gelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grunds344tzlich nicht berechtigt, im Gutach-ten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverst344ndigen in eine Restwertb366rse im Internet einzustellen, um den vom Sachverst344ndigen ermittelten Restwert zu 374berpr374fen. b) Der aus 247 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich 374ber die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegen-stand betreffen, wenn die Gefahr einer unzu-l344ssigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortf374hrung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parf374mtestk344ufe). BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Februar 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 2. April 2008 un-ter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Kl344gers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers ge-gen die Abweisung der Antr344ge auf Auskunftserteilung, eidesstatt-liche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zur374ckgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Kl344gers das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 16. Novem-ber 2007 abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl344ger Auskunft dar374ber zu ertei-len, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus den nachfolgend be-zeichneten Gutachten im Internet auf sogenannten Restwertb366r-sen wie " www. 205 .de " 366ffentlich zug344nglich gemacht hat: - 3 - Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl344ger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gem344337 der zu erteilenden Auskunft im In-ternet ver366ffentlicht worden sind. Im 374brigen Umfang der Aufhebung wird die Sache - auch zur Ent-scheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich des Revisionsverfahrens - an das Landgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Sachverst344ndiger f374r Kraftfahrzeuge. Er erstellte im Auf-trag der Eigent374merin eines Fahrzeugs, das einen Unfall erlitten hatte, am 13. September 2006 ein Gutachten 374ber die Reparaturkosten, den Wiederbe-schaffungswert und den Restwert des Unfallfahrzeugs. Er reichte das Gutach-ten, wie mit der Auftraggeberin vereinbart, bei der Beklagten als dem Haft-pflichtversicherer des Unfallgegners ein. Bestandteil des Gutachtens sind Licht-bilder des Unfallfahrzeugs. Ein Mitarbeiter des Kl344gers hat die Fotografien an-gefertigt und dem Kl344ger s344mtliche Nutzungsrechte daran einger344umt. Die Be-klagte stellte vier dieser Lichtbilder, nachdem sie diese eingescannt und digitali-siert hatte, zusammen mit den Fahrzeugdaten vom 18. bis zum 20. September 2006 in eine Fahrzeug-Restwertb366rse im Internet ein. Dort k366nnen gewerbliche K344ufer ihre Angebote f374r die besch344digten Fahrzeuge abgeben. Versicherer nutzen die Restwertb366rse, um anhand dieser Angebote zu 374berpr374fen, ob die von Sachverst344ndigen ermittelten Restwerte angemessen sind. 1 - 4 - Der Kl344ger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit die ihm einger344um-ten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern verletzt. 2 3 Er hat zun344chst beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-terlassen, die nachfolgend dargestellten drei Lichtbilder k374nftig ohne seine ausdr374ckliche Einwilligung zu nutzen, wie in dem Inter-netauftritt http:// www.[...].de geschehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114 200 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, a) ihm Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten von der Beklagten in gleicher Weise im Internet 366ffentlich zug344nglich gemacht worden sind, wie die im Antrag zu 1 genannten Lichtbilder, b) erforderlichenfalls die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versi-chern; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus der rechtswidri-gen Nutzung der Lichtbilder, die gem344337 der Auskunft nach Ziffer 3 im Inter-net ver366ffentlicht worden sind, resultierenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, die zur Ver366f-fentlichung der Fotografien in der Restwertb366rse erforderlichen Nutzungsrechte seien ihr zumindest stillschweigend einger344umt worden. Es sei allen Beteiligten bekannt, dass Sachversicherer von ihnen versicherte Unfallfahrzeuge 374blicher-weise unter Einschaltung von Restwertb366rsen begutachteten und verwerteten. 4 - 5 - Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Unterlassung und Zahlung von 80 200 verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Antr344ge weiter-verfolgt haben. Der Kl344ger hat seiner Berufungsschrift eine Anlage beigef374gt, in der er zur Konkretisierung seines Auskunftsbegehrens 19 im Jahre 2004 erstell-te Gutachten n344her bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zur374ckweisung des weiterge-henden Rechtsmittels der Beklagten und der Berufung des Kl344gers abge344ndert und die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von 20 200 verurteilt (OLG Ham-burg GRUR-RR 2008, 378 = ZUM-RD 2009, 330). Mit ihren vom Berufungsge-richt zugelassenen Revisionen verfolgen der Kl344ger seine Klageantr344ge und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei gem344337 247 97 Abs. 1, 247 19a UrhG zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz in H366he von 20 200 verpflichtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 6 Es seien auch bei Anwendung der in 247 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweck374bertragungsregel keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass der Kl344ger seiner Auftraggeberin ausschlie337liche Nutzungsrechte an den Lichtbildern ein-ger344umt habe. Der Zweck des Vertrages habe in der Erstellung eines Gutach-tens durch den Kl344ger bestanden, das die Auftraggeberin gegen374ber dem Haft-pflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzan-spr374che verwenden k366nne. Dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Kl344- 7 - 6 - ger seiner Auftraggeberin das Recht zur 366ffentlichen Zug344nglichmachung digita-lisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einr344ume. Das Interesse der Beklagten als Versicherer, sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zus344tzlich abzusichern, habe den Zweck des zwischen dem Kl344ger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich ausschlie337lich f374r den Versicherer erstellt werde, und dieser damit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei. Der Zahlungsanspruch sei nur in H366he von 20 200 begr374ndet. Die Empfeh-lungen "Bildhonorare 2006" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing k366nn-ten zur Schadenssch344tzung nicht herangezogen werden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, dass sie f374r die in Rede stehende Art der Nutzung Rege-lungen enthielten. Bei der Schadenssch344tzung sei zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger f374r die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrags bereits honoriert worden sei und lediglich die dar374ber hi-nausgehende Nutzung durch 366ffentliches Zug344nglichmachen der Lichtbilder von der Verg374tung nicht umfasst gewesen sei. Diese 374berschie337ende Nutzung sei im Hinblick auf die kurze Zeitdauer und den eingegrenzten Umfang des Einstel-lens von Lichtbildern in Restwertb366rsen mit einem Mehrbetrag von 5 200 pro Lichtbild angemessen abgegolten. 8 Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kl344ger nicht zu. Er scheitere, wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt habe, an Zumutbarkeitserw344gungen. Aus-kunftserteilung k366nne zudem nur 374ber den konkreten Verletzungsfall, nicht da-gegen 374ber m366gliche andere Verletzungsf344lle verlangt werden. Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschr344nkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Ver366ffentlichung von Lichtbildern aus den vom 9 - 7 - Kl344ger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungs-handlungen, seien diese auch der Art nach 344hnlich. 10 Da kein Auskunftsanspruch bestehe, entfalle auch der auf den Aus-kunftsanspruch bezogene Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revision des Kl344-gers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Antr344ge auf Aus-kunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht der Beklagten wendet. 11 1. Der Unterlassungsanspruch ist - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten - gem344337 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begr374ndet. Wer das Urheber-recht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz gesch374tztes Recht wi-derrechtlich verletzt, kann nach dieser Bestimmung vom Verletzten bei Wieder-holungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Vor-aussetzungen sind im Streitfall erf374llt. 12 a) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausf374hrun-gen es Bezug genommen hat, zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in die Rest-wertb366rse eingestellten vier Fotografien aus dem Gutachten des Kl344gers vom 13. September 2006 gem344337 247 72 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich ge-sch374tzt sind. 13 b) Die Vorinstanzen haben weiter mit Recht angenommen, dass die Be-klagte diese Lichtbilder durch das Einstellen ins Internet im Sinne des 247 19a UrhG 366ffentlich zug344nglich gemacht und damit in das dem Lichtbildner nach 14 - 8 - 247 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG zustehende ausschlie337liche Recht, sein Werk in unk366rperlicher Form 366ffentlich wiederzugeben, eingegriffen hat. 15 c) Berufungsgericht und Landgericht sind ferner zutreffend davon ausge-gangen, dass das Recht zur 366ffentlichen Zug344nglichmachung der Lichtbilder dem Kl344ger zustand und die Beklagte dieses Recht widerrechtlich verletzt hat. 16 Die urheberechtlichen Nutzungsrechte an den Fotografien standen nach 247 72 Abs. 2 UrhG zun344chst dem Mitarbeiter des Kl344gers zu, der die Fotografien angefertigt hat und daher Lichtbildner im Sinne dieser Bestimmung ist. Dieser Mitarbeiter hat dem Kl344ger s344mtliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern einge-r344umt. Es kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass der Kl344ger der Beklagten das Recht zur 366f-fentlichen Zug344nglichmachung der Lichtbilder selbst einger344umt oder gegen-374ber der Beklagten in eine 366ffentliche Zug344nglichmachung der Lichtbilder ein-gewilligt hat. Dass ein Sachverst344ndiger das seinem Auftraggeber erstattete Gutachten 374ber den Schaden an einem Unfallfahrzeug unmittelbar dem Haft-pflichtversicherer zuleitet, entspricht nach den Feststellungen des Berufungsge-richts einer langen und verbreiteten 334bung, die allein einer zweckm344337igen und unkomplizierten Schadensabwicklung dient. Der Gutachter handelt bei der 334bermittlung des Gutachtens an den Versicherer daher in aller Regel - und so auch hier - lediglich als Bote oder Vertreter seines Auftraggebers und gibt keine Willenserkl344rungen im eigenen Namen ab (vgl. Diehl, ZfSch 2009, 89, 90; Blankenburg, VersR 2009, 1444, 1448; a.A. LG N374rnberg-F374rth Schaden-Praxis 2008, 195, 196). Selbst wenn - wie die Beklagte geltend macht - eine Bran-chen374bung best374nde, nach der Autoversicherer die in Sachverst344ndigengutach-ten enthaltenen Lichtbilder in Restwertb366rsen einstellen, k366nnte daher nicht an- 17 - 9 - genommen werden, der Kl344ger habe sich mit der 334bermittlung seines Gutach-tens an die Beklagte einer solchen Branchen374bung unterwerfen und der Be-klagten stillschweigend ein entsprechendes Nutzungsrecht einr344umen oder eine entsprechende Einwilligung erteilen wollen. 18 Aber auch seiner Auftraggeberin hat der Kl344ger das Recht zur 366ffentli-chen Zug344nglichmachung der Lichtbilder weder ausdr374cklich noch stillschwei-gend einger344umt. Diese konnte der Beklagten daher ein solches Recht weder selbst noch durch den Kl344ger als Boten oder Vertreter verschaffen. Das Beru-fungsgericht hat angenommen, der zwischen dem Kl344ger und seiner Auftragge-berin geschlossene Vertrag biete auch unter Ber374cksichtigung der in 247 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweck374bertragungsregel keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Kl344ger seiner Auftraggeberin entsprechende Nutzungsrechte an den Lichtbildern einger344umt habe. Die gegen diese Beurteilung gerichteten An-griffe der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg. aa) Die Auslegung der Erkl344rungen der Parteien durch das Berufungsge-richt kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfah-rungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind ( BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archiv-fotos) . 19 bb) Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdr374cklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht einger344umt wird, so bestimmt sich gem344337 247 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht einge-r344umt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden 334bertra-gungszweckgedanken r344umt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem 20 - 10 - Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend einger344umt sind, die f374r das Erreichen des Vertragszwecks unerl344sslich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-334bersetzungen III). Von diesen Grunds344tzen ist auch das Beru-fungsgericht ausgegangen. cc) Den Zweck des Vertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet in der Erstellung eines Gutach-tens durch den Kl344ger gesehen, das seine Auftraggeberin gegen374ber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadenser-satzanspr374che verwenden k366nne. Das Berufungsgericht hat weiter angenom-men, dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Kl344ger seiner Auftraggebe-rin das Recht zur 366ffentlichen Zug344nglichmachung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einr344ume. Das Interesse der Beklagten als Versi-cherer, sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zus344tzlich abzusi-chern, habe den Zweck des zwischen dem Kl344ger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Ver-tragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich aus-schlie337lich f374r den Versicherer erstellt werde und dieser damit in den Schutzbe-reich des Vertrages einbezogen sei. 21 dd) Die Revision der Beklagten r374gt, diese Beurteilung des Berufungsge-richts leide an inneren Widerspr374chen und verletze den anerkannten Ausle-gungsgrundsatz einer interessengerechten Auslegung, weil sie die Interessen der Beklagten aus dem gesetzlichen Schuldverh344ltnis zwischen der Beklagten und der Gesch344digten und aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Beklagten zwischen der Gesch344digten und dem Kl344ger nicht angemessen be-r374cksichtige. Unter Ber374cksichtigung dieser Interessen sei davon auszugehen, 22 - 11 - dass der Beklagten mit der 334bersendung des Gutachtens das Recht einge-r344umt worden sei, die darin enthaltenen Lichtbilder in digitalisierter Form in eine Internet-Restwertb366rse einzustellen. 23 Der Versicherer des Sch344digers k366nne vom Gesch344digten nach 247 158d Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. (247 119 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F.) Auskunft verlangen, soweit diese zur Feststellung des Schadensereignisses und der H366he des Schadens erforderlich sei. Die Auskunft solle es dem Versicherer erm366glichen, etwa noch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen und unbegr374ndete Anspr374che des Gesch344digten abzuwehren. Der Gesch344digte sei dem Versiche-rer zudem nach 247 241 Abs. 2 BGB zur R374cksichtnahme auf dessen Interessen verpflichtet. In der Zusammenschau ergebe sich aus diesen Regelungen die Verpflichtung des Gesch344digten, dem Versicherer die Bilder des gesch344digten Fahrzeugs zum Einstellen in eine Restwertb366rse zur Verf374gung zu stellen und ihm damit eine 334berpr374fung des Restwerts zu erm366glichen. Dies sei dem Ge-sch344digten zumutbar, da eine solche 334berpr374fung des Restwerts 374blich und f374r ihn kostenlos sei. Der Versicherer des Sch344digers sei zudem als Dritter in den Schutzbe-reich des zwischen dem Gesch344digten und dem Sachverst344ndigen geschlosse-nen Vertrages einbezogen, der die Erstattung eines Gutachtens zum Gegen-stand habe, das dem Versicherer zur Abwicklung des Schadensersatzan-spruchs 374bersandt werde. Der Sachverst344ndige habe dem Versicherer dar374ber hinaus f374r die Richtigkeit seines Gutachtens einzustehen. Er m374sse es ihm da-her erm366glichen, den Inhalt des Gutachtens auf Plausibilit344t zu pr374fen. Die Ein-stellung der im Rahmen des Gutachtens angefertigten Lichtbilder in eine Inter-net-Restwertb366rse sei daf374r der 374bliche und wirtschaftlichste Weg. 24 - 12 - ee) Damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Sie ber374cksich-tigt nicht hinreichend, dass der Gesch344digte und der Sachverst344ndige nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegen374ber nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwerts den Kaufpreis zu ber374cksichtigen, der f374r das unfallbesch344digte Fahrzeug in einer Restwertb366rse im Internet geboten wird. Es kann daher nicht angenommen werden, der Kl344ger habe seiner Auftraggeberin das Recht zur 366ffentlichen Zug344nglichmachung der im Gutachten enthaltenen Fotografien in Internet-Restwertb366rsen einr344umen wollen, damit diese das Recht ihrerseits der Beklagten verschaffen k366nne. 25 Nimmt der Gesch344digte bei der Besch344digung eines Fahrzeugs die Schadensbehebung gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der Aufwand zur Wiederherstellung nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Gesch344digte befindet. Diese subjektbezogene Schadensbetrach-tung gilt auch f374r die Frage, in welcher H366he dem Gesch344digten im Hinblick auf die ihm in seiner Lage m366gliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahr-zeugs ein Schaden entstanden ist. Danach ist als Restwert der Kaufpreis anzu-setzen, den der Gesch344digte auf dem allgemein zug344nglichen regionalen Markt f374r das unfallbesch344digte Fahrzeug erzielen kann. Der Gesch344digte muss sich dagegen nicht einen h366heren Restwert anrechnen lassen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt 374ber Internet-Restwertb366rsen und speziali-sierte Restwertaufk344ufer ergibt. Da er diesen Preis bei einer Inzahlunggabe oder einem Verkauf auf dem ihm zug344nglichen allgemeinen regionalen Markt nicht erzielen kann, m374sste er sich anderenfalls entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufw344ndig nach besseren Ver-wertungsm366glichkeiten suchen; dazu ist er aber nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 13.1.2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Tz. 9 f. m.w.N.). 26 - 13 - Nutzt der Gesch344digte sein Fahrzeug nach dem Unfall unrepariert weiter, gilt f374r die Abrechnung des Schadens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann der Gesch344digte der Schadensabrechnung den Restwert zugrunde legen, der nach den 366rtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, und muss sich nicht das Angebot eines Restwerth344ndlers au337erhalb des ihm zug344ngli-chen allgemeinen regionalen Markts entgegenhalten lassen, das der Versiche-rer 374ber das Internet ermittelt hat. Anderenfalls k366nnte der Versicherer des Sch344digers den Verkauf des Fahrzeugs mit einem entsprechend hohen Ange-bot erzwingen oder liefe der Gesch344digte bei einem sp344teren Verkauf in eigener Regie jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises des Unfallfahrzeugs f374r den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu m374ssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Gesch344digte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grunds344tz-lich selbst bestimmen darf, wie er mit der besch344digten Sache verf344hrt (BGHZ 171, 287 Tz. 10). 27 Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Begutachtung durch einen vom Gesch344digten eingeschalteten Sachverst344ndigen. Der Sachverst344ndige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Er hat daher gleichfalls auf den Kaufpreis abzustellen, den der Gesch344digte auf dem ihm regional zug344nglichen allgemeinen Markt f374r das unfallbesch344digte Fahr-zeug erzielen kann. Der Gutachtenumfang wird durch den Gutachtenauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt. Auch der Gutachter hat daher nicht die optimale Verwertungsm366glichkeit unter Ein-schluss von Online-B366rsen zu ermitteln (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 10). 28 Soweit der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Sach-verst344ndigen und dem Gesch344digten geschlossenen Vertrags einbezogen ist, 29 - 14 - reichen seine Rechte nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Auch wenn der Sachverst344ndige wei337, dass das Gutachten im Regelfall als Grundla-ge der Schadensregulierung dient und Auswirkungen f374r den Haftpflichtversi-cherer haben kann, hat er es daher nur unter Ber374cksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unf344llen zu erstellen, ohne zu weiteren Erhebungen und Berechnungen im Interesse des Haftpflichtversiche-rers des Unfallgegners verpflichtet zu sein (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 8). 2. Die Revision des Kl344gers r374gt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch lediglich in H366he von 20 200 und nicht - wie vom Kl344ger beantragt - in H366he von 114 200 als begr374ndet erachtet hat. 30 Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zwar als Schadenser-satzanspruch bezeichnet. Es hat aber durch seine Bezugnahme auf die Ent-scheidung des Landgerichts zu erkennen gegeben, dass es ebenso wie dieses auch von einem - verschuldensunabh344ngigen - Bereicherungsanspruch aus-geht. Dem Kl344ger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb374hr zwar unter beiden rechtlichen Gesichts-punkten zu. Dieser Anspruch ist jedoch nur in der vom Berufungsgericht zuer-kannten H366he begr374ndet. 31 a) Der Kl344ger kann die Beklagte nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertb366rse in das Internet einge-stellt hat, das dem Kl344ger zustehende Recht zur 366ffentlichen Zug344nglichma-chung widerrechtlich verletzt. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich dar-aus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einsch344tzung abweichende Beur-teilung der rechtlichen Zul344ssigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste 32 - 15 - (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 168/06 , GRUR 2010, 123 Tz. 42 = WRP 2010, 57 - Scannertarif, m.w.N.). Der Kl344ger kann seinen Schaden nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die f374r eine solche Benutzungshandlung angemessene und 374bliche Lizenzge-b374hr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06 , GRUR 2009, 660 , Tz. 13 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, m.w.N.). b) Die Beklagte ist dem Kl344ger gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auch zur Herausgabe verpflichtet. Sie hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertb366rse im Internet eingestellt hat, in den Zuweisungsgehalt des dem Kl344ger zustehenden Rechts zur 366ffentlichen Zu-g344nglichmachung eingegriffen und damit auf seine Kosten den Gebrauch die-ses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht m366glich ist, ist nach 247 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert f374r den Gebrauch eines Immaterial-g374terrechts besteht gleichfalls in der angemessenen und 374blichen Lizenzgeb374hr (vgl. BGHZ 82, 299, 307 f. - Kunststoffhohlprofil II; BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, GRUR 2010, 237 Tz. 22 = WRP 2010, 390 -Zoladex, m.w.N.). 33 c) Die H366he der zu zahlenden Lizenzgeb374hr hat der Tatrichter gem344337 247 287 ZPO unter W374rdigung der besonderen Umst344nde des Einzelfalls nach seiner freien 334berzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu pr374-fen, ob die tatrichterliche Sch344tzung auf grunds344tzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erw344gungen beruht oder ob der Tatrichter wesentliche, die Ent-scheidung bedingende Tatsachen au337er Acht gelassen hat und insbesondere sch344tzungsbegr374ndende Tatsachen nicht gew374rdigt hat, die die Parteien vorge-bracht haben oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Presse- 34 - 16 - fotos; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train). Dies ist hier nicht der Fall. 35 aa) Die Revision des Kl344gers macht ohne Erfolg geltend, das Berufungs-gericht h344tte zur Ermittlung der markt374blichen Lizenzgeb374hr den von der Mit-telstandsgemeinschaft Foto-Marketing f374r das Jahr 2006 ermittelten Verg374-tungssatz f374r die "Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung und PR) Webdesign" zugrunde legen m374ssen, nach der f374r die hier in Rede stehende Nutzung der Lichtbilder eine marktgerechte Verg374tung von 60 200 pro Foto zu zahlen sei. Bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgeb374hr liegt es allerdings nahe, branchen374bliche Verg374tungss344tze und Tarife als Ma337stab heranzuzie-hen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche 334bung herausge-bildet hat ( BGH GRUR 2006, 136 Tz. 27 - Pressefotos, m.w.N.) . Es kann dahin-stehen, ob die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), bei denen es sich nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts weniger um eine 334bersicht der markt374blichen Verg374tungen f374r Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbie-terseite handelt, branchen374bliche Verg374tungss344tze enthalten (bejahend OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 413 Tz. 29; LG Mannheim ZUM 2006, 886, 887; verneinend LG Stuttgart ZUM 2009, 77, 82; vgl. auch BGH GRUR 2006, 136 Tz. 30 - Pressefotos) . 36 Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die MFM-Empfehlungen f374r das Jahr 2006 im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb keine tragf344hige Grundlage f374r eine Sch344tzung der angemessenen und 374bli-chen Lizenzgeb374hr bilden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass sie f374r die hier in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthalten. Die Be- 37 - 17 - klagte hat die Lichtbilder nicht zur Vermarktung des Unfallfahrzeugs, sondern zur 334berpr374fung der Restwertermittlung genutzt. Es handelt sich damit nicht um einen Fall der Verwendung von Fotografien f374r Werbung im Internet, auf die sich der vom Kl344ger herangezogene Verg374tungssatz der MFM-Empfehlungen bezieht. 38 bb) Die Revision des Kl344gers beanstandet die Annahme des Berufungs-gerichts, bei der Schadenssch344tzung sei zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger f374r die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutach-tenauftrags bereits honoriert worden sei, zu Unrecht als denkgesetzwidrig. Das Berufungsgericht hat entgegen der Darstellung der Revision des Kl344gers nicht 374bersehen, dass sich die Honorierung des Kl344gers nicht auf die Einstellung der Fotos ins Internet bezog. Es hat vielmehr gepr374ft, welche Lizenzgeb374hr f374r die 374ber die bereits verg374tete Nutzung hinausgehende Verwertung der Lichtbilder durch 366ffentliches Zug344nglichmachen in der Restwertb366rse angemessen ist. cc) Vergeblich wendet sich die Revision des Kl344gers gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einstellen der Lichtbilder in die Restwertb366rse sei im Hinblick auf die kurze Dauer und den eingegrenzten Umfang mit einem Mehrbetrag von 5 200 pro Lichtbild angemessen abgegolten. Die Revision des Kl344gers stellt nicht in Abrede, dass die Fotografien lediglich f374r zwei Tage in die Restwertb366rse eingestellt und dort auch nur einem beschr344nkten Kreis von ge-werblichen Aufk344ufern zug344nglich waren, die 374ber das Kennwort f374r die Rest-wertb366rse verf374gten. Die Beurteilung, f374r eine solche Nutzung sei eine Lizenz-geb374hr von 5 200 pro Lichtbild angemessen, liegt im Rahmen des tatrichterlichen Sch344tzungsermessens. 39 dd) Entgegen der Darstellung der Revision des Kl344gers kann nicht ange-nommen werden, das Berufungsgericht habe die Qualit344t der Fotos nicht zutref- 40 - 18 - fend ber374cksichtigt. Das Berufungsgericht hat die Qualit344t der Lichtbilder im Rahmen seiner Sch344tzung als einen wertbildenden Faktor bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass es dabei 374bersehen hat, dass die Herstellung der in Rede stehenden Fotografien technischen Sachverstand erfordert. 41 ee) Die Revision des Kl344gers wendet erfolglos ein, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht ber374cksichtigt, dass auf die Ver366ffentlichung von Lichtbildern eines unfallbesch344digten Fahrzeugs im Internet in der Regel erheb-lich h366here Angebote abgegeben w374rden als auf dem regionalen Markt. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil diese h366heren Angebote - wie unter II 1 c ee ausgef374hrt - f374r die Schadensberechnung in aller Regel nicht von Be-deutung sind und sich damit nicht zum Vorteil des Versicherers auswirken. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nicht auf den vom Verletzer durch die Rechtsverlet-zung erzielten Gewinn ankommt. 3. Die Revision des Kl344gers r374gt dagegen mit Recht, dass das Beru-fungsgericht den Anspruch auf Auskunftserteilung als unbegr374ndet angesehen hat. 42 a) Der Verletzte kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs ( BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227 , 232 - Monumenta Germaniae Historica) oder eines auf die Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs (BGHZ 129, 66, 75 - Mauerbilder) nach Treu und Glauben (247 242 BGB) Auskunftserteilung verlan-gen. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise 374ber das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich 43 - 19 - die zur Durchsetzung dieser Anspr374che notwendigen Ausk374nfte nicht auf zu-mutbare Weise selbst beschaffen kann, w344hrend der Verletzer sie unschwer, das hei337t ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 95, 274 , 278 f. - GEMA-Vermutung I). 44 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der vom Kl344ger geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht daran, dass die begehrte Aus-kunftserteilung f374r die Beklagte unzumutbar ist. Das Landgericht, auf dessen Ausf374hrungen das Berufungsgericht ver-wiesen hat, hat hierzu ausgef374hrt, der Kl344ger habe nicht dargetan, weshalb er nicht in der Lage sei, ebenso gut wie die Beklagte andere Verletzungen zu re-cherchieren oder der Beklagten jedenfalls mitzuteilen, welche Gutachten zu welchen Schadensf344llen er in der ma337geblichen Zeit bei ihr eingereicht habe. Das einseitige Verlagern der kompletten Recherche auf die Beklagte ohne die Aussch366pfung zumutbarer eigener M366glichkeiten sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Mit dieser Begr374ndung kann der Auskunftsanspruch nicht verneint werden. 45 Der Kl344ger begehrt von der Beklagten Auskunftserteilung dar374ber, in wel-chem Umfang diese Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten in gleicher Weise im Internet 366ffentlich zug344nglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Da der Kl344ger seinen Anspruch ausschlie337lich auf von ihm zu bezeichnende Gutachten bezieht, verlangt er von der Beklagten nicht, dass sie Nachforschungen nach Gutachten anstellt, aus denen sie m366gli-cherweise Lichtbilder entnommen und ins Internet eingestellt hat. Der Kl344ger hat zudem bereits in der Klageschrift zur Konkretisierung seines Auskunftsan-trags auf eine der Beklagten vorgerichtlich 374bersandte tabellarische 334bersicht 46 - 20 - verwiesen, in der er 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten bezeichnet hat. Diese 334bersicht hat der Kl344ger dann als Anlage zur Berufungsschrift vorgelegt. Damit hat er bereits im Laufe des Rechtsstreits klargestellt, auf welche Gutachten sich sein Auskunftsbegehren bezieht. 47 Dem Kl344ger war es nicht zuzumuten, zu recherchieren, ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihm benannten Gutachten Lichtbilder entnommen und in Restwertb366rsen eingestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kl344ger dies mit zumutbarem Aufwand h344tte herausfinden k366nnen. Dagegen ist anzunehmen, dass die Beklagte dies bei einer Durchsicht ihrer Gesch344ftsunterlagen un-schwer feststellen kann. In der 334bersicht des Kl344gers sind s344mtliche Gutachten mit Angaben 374ber den Versicherungsnehmer der Beklagten, die Versicherungs-nummer, den Schadentag, die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und die Anzahl der Lichtbilder aufgelistet. c) Der Auskunftsanspruch des Kl344gers ist entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts auch nicht deshalb unbegr374ndet, weil Auskunftserteilung nur 374ber den konkreten Verletzungsfall und nicht 374ber m366gliche andere Verlet-zungsf344lle verlangt werden kann. 48 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt, Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschr344nkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Ver366ffentlichung von Lichtbildern aus den vom Kl344ger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungs-handlungen, seien diese auch der Art nach 344hnlich. Die Revision des Kl344gers macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht damit den Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung im Streitfall zu eng bestimmt hat. 49 - 21 - 50 Anspr374che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz k366nnen - soweit Begehungsgefahr gegeben ist - 374ber die konkrete Verletzungs-handlung hinaus im Umfang solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 34, 36 - Parf374mtestk344ufe, m.w.N.). Das Charakteristische der (fest-gestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotogra-fien aus einem Gutachten des Kl344gers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertb366rse im Internet eingestellt und dadurch urhe-berrechtliche Nutzungsrechte des Kl344gers an diesen Lichtbildern verletzt hat. Der Auskunftsanspruch des Kl344gers bezieht sich allerdings nicht auf wei-tere Verletzungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den vier Lichtbil-dern, die die Beklagte vom 18. bis zum 20. September 2006 in die Restwertb366r-se eingestellt hat; er betrifft vielmehr andere Lichtbilder und damit andere Schutzgegenst344nde. Im Regelfall kann zwar aufgrund der Verletzung eines be-stimmten Schutzrechts nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft dar374ber verlangt werden, ob auch bestimmte andere Schutzrechte verletzt worden sind (vgl. zur Verletzung von Marken BGHZ 166, 253 Tz. 41 - Markenparf374mverk344ufe, m.w.N.). Dies gilt aber nur, soweit 374ber die bereits begangene Verletzung des einen Schutzrechts hinaus keine rechtliche Bezie-hung zwischen den Beteiligten besteht und die Gew344hrung eines auf die Verlet-zung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs demnach darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachl344ssigung allgemein g374ltiger Beweislastregeln T374r und Tor zu 366ffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; 166, 253 Tz. 41 - Markenparf374mverk344ufe). Ist Letz-teres nicht der Fall, kann sich der Auskunftsanspruch auch auf andere Schutz- 51 - 22 - rechte oder Schutzgegenst344nde erstrecken. So kann insbesondere bei der Ver-letzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken einer Ver-wertungsgesellschaft aufgrund der rechtlichen Beziehung zwischen ihr und dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen ein Anspruch auf Erteilung einer Aus-kunft 374ber die Verletzung von Nutzungsrechten an weiteren Werken aus Treu und Glauben zustehen, wenn dem kein anerkennenswertes Interesse des Aus-kunftspflichtigen entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk, m.w.N.). Damit ist die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung vergleichbar. Die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, die nach Treu und Glauben (247 242 BGB) ein Auskunftsinteresse des Kl344gers begr374ndet, beschr344nkt sich nicht le-diglich auf die Vornahme der (festgestellten) Verletzungshandlung (hier: auf das unerlaubte 366ffentliche Zug344nglichmachen der im Unterlassungsantrag genann-ten Lichtbilder). Unstreitig sind vielmehr nicht nur diese, sondern auch die wei-teren im Auskunftsantrag des Kl344gers bezeichneten Lichtbilder der Beklagten einvernehmlich vom Kl344ger zu einem bestimmten Zweck 374berlassen worden, n344mlich zur Abwicklung der jeweiligen Schadensf344lle, in deren Zusammenhang der Kl344ger seine Sachverst344ndigengutachten erstellt hat. Der Kl344ger begehrt Auskunft dar374ber, in welchem Umfang die Beklagte Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten - und von ihm genau bezeichneten - Gutachten in gleicher Wei-se 366ffentlich zug344nglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genann-ten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie 19 weitere im Jahre 2004 verfasste Gutachten des Kl344gers im Besitz hat, die Angaben zum Restwert und insgesamt 257 Licht-bilder enthalten. Sie hat das Einstellen von Fotografien aus Gutachten in Rest-wertb366rsen zudem als eine - auch in ihrem Unternehmen - 374bliche Vorgehens-weise zur 334berpr374fung des von Sachverst344ndigen ermittelten Restwerts be- 52 - 23 - zeichnet. Unter diesen Umst344nden besteht kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten, den ihr bekannten Umfang der Nutzung s344mtlicher ihr f374r eine bestimmte Verwendung 374berlassenen Lichtbilder zu verheimlichen. Die Ver-pflichtung zur Auskunftserteilung ist, auch wenn sie sich auf andere Lichtbilder bezieht, bei dieser Sachlage nicht mit der Gefahr einer unzul344ssigen Ausfor-schung der Beklagten verbunden. d) Die Abweisung des Auskunftsantrags durch das Berufungsgericht stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 53 aa) Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die behaupteten Verletzungshandlungen zeitlich vor der festgestellten Verletzungshandlung lie-gen. Der aus einer Schutzrechtsverletzung folgende Schadensersatzanspruch und der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Zeitraum seit der vom Gl344ubiger nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung beschr344nkt. Dies tr344gt dem Interesse des Gl344ubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung; dieses Interesse 374ber-wiegt das Interesse des Schuldners, keine dem Gl344ubiger unbekannten Verlet-zungshandlungen zu offenbaren (BGHZ 173, 269 Tz. 24 f. - Windsor Estate). 54 bb) Da der unselbst344ndige Auskunftsanspruch zur Berechnung des Schadensersatzes nur besteht, soweit eine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt werden kann, setzt er ferner voraus, dass auch die durch die verall-gemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als sol-che noch nicht konkret festgestellten Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein k366nnen (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 45 - Parf374mtest-k344ufe). Das Verschulden der Beklagten ergibt sich im Streitfall daraus, dass sie 55 - 24 - sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einsch344tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul344ssigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 123 Tz. 42 - Scannertarif, m.w.N.). 56 4. Aus den dargelegten Gr374nden kann auch die Abweisung der auf den Auskunftsantrag bezogenen Antr344ge auf Verurteilung zur Abgabe der eides-stattlichen Versicherung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht keinen Bestand haben. III. Auf die Revision des Kl344gers ist danach das Berufungsurteil unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Kl344gers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsge-richt die Berufung des Kl344gers gegen die Abweisung der Antr344ge auf Aus-kunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht durch das Landgericht zur374ckgewiesen hat. 57 1. 334ber die Antr344ge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-densersatzpflicht hat der Senat selbst zu entscheiden, da keine weiteren Fest-stellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist nach 247 242 BGB begr374n-det, der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist nach 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. gegeben (vgl. unter II 3 c und d). 58 2. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtig-keit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern, kann zwar aus Gr374nden der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege der Stufenklage ( 247 254 ZPO ) mit den An-tr344gen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht ver- 59 - 25 - bunden werden; 374ber diesen Antrag kann aber erst nach Erteilung der Auskunft entschieden werden (BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/07, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 200, 101 - Planungsmappe, m.w.N.). Die Sache ist daher insoweit an das Landgericht zur374ckzuverweisen, das bei seiner abschlie337enden Ent-scheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsstreits - einschlie337lich des Revisi-onsverfahrens - zu befinden hat. Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2007 - 308 O 288/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 5 U 242/07 -
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