BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 68 /1 1 vom 2 3 . Februar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Februar 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant , Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr . Löffler beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi on im U r- teil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2 0 . Januar 201 1 wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen . 2. Der Streitwert wird auf 200.000 Gründe: I . Die Kl ägerin ist Inhaberin des am 23. April 2007 angemeldeten Sa m- melgeschmacksmust ers Nr. 40702148, das unter Nr. 19 in fünf A nsichten ein von der Klägerin als " Milla " bezeichnetes Muster für eine Gestaltung von Schuhso h len zeigt: 1 - 3 - - 4 - Außerdem ist die Klägerin Inhaberin eines am 24. September 2007 a n- gemeldeten Sammelg e schmacksmusters Nr. 40704795, das unter Nr. 10 ein von der Klägerin als " Milla 13 " bezeichnetes Muster für eine Gestaltung von Schuhen offenbart. Die Beklagte vertreibt den nachfolgend abgebildeten Schuh: Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte mache mit diesem Schuh von ihren Mustern " Milla " und " Milla 13 " Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte auf U n- terlassung, Auskunftserteilung und Feststellung i hrer Schadensersatzpflicht in A n spruch. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, den G e- schmacksmustern der Klägerin fehle die Neuheit, da deren Gestaltung durch ein weiteres Sammelgeschmacksmuster der Klägerin das Sammelg e- 2 3 4 5 - 5 - schmack smuster Nr . 40604684 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Di e- ses Sammelgesc hmacksmuster ist bereits am 12. September 2006 angeme l- det, am 16. Januar 2007 eingetragen und am 12. März 2007 veröffentlicht wo r- den und zeigt ein Muster für die Gestaltung von S chuhen. Ferner ist die Bekla g- te der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform erwecke einen anderen G e- samtei n druck als die Klagem uster. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat eine Verletzung der Geschmacksmuster " Milla " und " Milla 13 " bejaht . Die Berufung ist im Wesentl i- chen ohne Er folg geblieben . Das Berufungsgericht hat lediglich die Verurteilung zur Auskunftserteilung nach einer entsprechenden Klagerücknahme teilweise beschränkt (OLG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2011, 165). Das Berufungsg e- ri cht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzula s- sung s beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt . Mit der Revision möchte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfo l gen. I I . Das Berufu ngsgericht hat angenommen, die Beklagte benutze das Geschm acksm uster " Milla " der Klägerin ohne deren Zustimmung ( § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG) . D ie von der Klägerin geltend gemachten Anspr ü che auf Unterlassung ( § 42 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG ) und Auskunftserte ilung ( § 46 Abs. 1 GeschmMG) sowie ihr auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ( § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG ) gerichtetes Begehren hat es als begründet erachtet . Dazu hat es au s geführt. Die Gestaltung der Schuhsohle " Milla " sei neu. Das dafür angemeld ete G eschmacksmuster Nr. 40702148 sei durch das bereits zuvor veröffentlichte Geschmacks muster Nr. 40604684 nicht neuheitsschädlich vorweggeno m men. Die Sohlen der Schuhe in N r. 12 bis 15 der Voranmeldung w iesen zwar ebe n- falls die charakteristischen Merkmal e des Musters " Milla " auf. Z ugunsten der Kläg e rin gelte jedoch die Neuheitsschonfrist des § 6 Satz 1 GeschmMG. Dem 6 7 8 - 6 - steh e nicht entgegen, dass Gegenstand der Voranmeldung Schuhe seien, wä h- rend das Kl a gemuster " Milla " lediglich Schuhsohlen b etreffe . Die G estaltung der Sohle " Milla " verfüge auch über Eigenart. D ie diesem Muster am nächsten kommenden Gestaltungen vermittelten einen abweiche n- den Gesamteindruck . Der von der Beklagten angebotene Schuh falle in den Schutzb e reich des Geschmacksmusters der Klä gerin. Die angegri f fene Ausführungsform weiche vom Klagemuster i m allein maßgeblichen Bereich der Innen - und A u ßensohle nur in Einzelheiten ab , die auf die Gesamta n mutung keinen Einfluss h ätten . III . Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde d er Beklagten hat keinen Erfolg . 1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei zuzula s- sen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Reichweite der Ne u heitsschonfrist aus § 6 Satz 1 GeschmMG grundsätzliche Bedeutung habe und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i sionsgerichts erfordere. a) Nach § 6 Satz 1 GeschmMG bleibt ein e Offenbarung bei der Anwe n- dung des § 2 Abs. 2 und 3 GeschmMG ( also bei der Prüfung von Neuheit und E i genart des Geschmacksmusters) unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlu n gen des Entwerfers oder sei nes Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wu r de. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, das für die Schuhsohle " Milla " angemeldete G eschmacksmuster Nr. 40702148 sei durch das b e reits zuvor veröffentlichte G eschmacksmuster Nr. 40604684 nicht neuheitsschädlich 9 10 11 12 13 14 - 7 - vo r weggenommen. Die Sohlen der Schuhe in Nr. 12 bis 15 der Voranmeldung wiesen zwar ebenfalls die charakteristischen Merkmale des Musters " Milla " auf. Zugunsten der Klägerin gelte jedoch die Neuheitsschonfrist des § 6 Satz 1 Geschm MG . Dem stehe nicht entgegen, dass Gegenstand der Voranmeldung Schuhe seien, während das Klagemuster " Milla " lediglich Schuhsohlen betreffe. Da nach § 1 Nr. 1 GeschmMG auch der Teil eines Erzeugnisses ein Muster sein k önne, sei die Neuheitsschonfrist auch auf diejenigen vorveröffentlichten E r zeugnisse zu erstrecken, die erkennbar das Muster als Teil enth ielten. Es sei deshalb unschädlich, wenn sich die Erstveröffentl i chung wie im vorliegenden Fall nicht nur auf einen Teil eines aus mehreren Teilen beste henden Ganzen ( hier Schuhe ) erstreck e , während die Nachanmeldung nur ein Teil dieses Ga n- zen ( hier Schuhsohlen ) zum Gegenstand habe . c) Die Beschwerde weist allerdin gs zutreffend darauf hin, dass die Fr a ge, inwieweit die Neuheitsschonfrist des § 6 Satz 1 GeschmMG eine sachliche Identität des vorweggenommenen Musters und der späteren Anmeldung v o- raussetzt, in der Literatur umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist. E i- nerseits wird die Auffassung vertreten, § 6 Satz 1 GeschmMG erfordere eine begre nzte Sachidentität zwischen der Vorwegnahme und der späteren Anme l- dung des Musters ; l ediglich unwesentliche Abweichungen, die den Rahmen e i nes für den informierten Be nutzer übereinstimmenden Gesamt eindrucks nicht überschr itten , seien unschädlich (von Falck enstein in Eichmann/von Falcke n- stein, Ge schmMG, 4. Aufl., § 6 Rn. 7; Beyerlein, in Günther/Beyerlein, GeschmMG , 2. Aufl., § 6 Rn. 1 2 f.; Fisch oeder in S to e ckel/Lüken, Handbuch Marken - und D e signrecht, 2. Aufl., S. 426). Andererseits wird das Erfordernis ei ner Sachidentität zwischen vorweggenommenem und angemeldetem Muster abgelehnt (Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urh e- berrecht Medienrecht, § 6 GeschmMG Rn. 2 ; vgl. zu Art. 7 GGV Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 7 Rn. 53 ). 15 - 8 - Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist diese Frage jedoch nicht kl ä- rungsbedürftig. Es kann offenbleiben, ob im Streitfall eine begrenzte Sachident i- tät zwischen der Vorwegnahme und der späteren Anmeldung des Musters vo r- lieg t , weil die Offenbarung der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugni s ses wie das Berufungsgericht angenomme n hat die Offenbarung der Ersche i- nungsform seiner (erkennbaren) Teile einschließt ( zustimmend Beyerlein in Günther/Beyerlein aaO § 6 Rn. 6 ), oder ob dem entgegensteht wie die B e- schwerde mein t dass nach dem neuen G e schmacksmusterrecht ein S chutz von Teilen eines Mus ters nicht mehr in Betracht kommt. Wäre durch das vo r- veröffentlichte Muster die Erscheinung s form der Schuhsohle nicht zugleich mit der Erscheinungsform des Schuhs offenbart worden , hätte d ie Erscheinung s- form der Schuhsohle - wie die B e schwerdeerwiderung zutreffend geltend macht - auch nicht Eingang in den vo r be kannten Formenschatz gefunden und müsste daher jedenfalls wegen Fe h lens der Vorbekanntheit bei der Prüfung der Neuheit und Eigenart der Schuhsohle " Milla " unberücksichtigt ble i ben . Es kommt in keinem Fall darauf an, ob zwischen dem innerhalb der Schonfrist des § 6 GeschmMG offenbarten Muster und dem später angemeld e- ten Muster sachliche Identität im Sinne eines übereinstim menden Gesamtei n- drucks besteht. Besteht sachliche Identität, bleibt das früher offe n barte Muster bei der Prüfung der Neuheit und Eigenart des später angemeldeten Musters nach § 6 GeschmMG unberücksichtigt. Besteht keine sachliche Ident i tät, steht das frühe r offenbarte Muster der Neuheit und Eigenart des später angemeld e- ten Musters jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es einen anderen Gesam t- eindruck hervorruft ( vgl. von Falckenstein in Eichmann/von Falckenstein aaO ; Beyerlein, in Günther/Beyerlein aaO ; Au ler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO ). 2. Die Beschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Revision sei j e- denfalls deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rech t sprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht grundlegend verkannt habe, dass nach der R ech t- sprechung des Bundesgerichtshofs bei d er Beurteilung des Schutz umfangs e i- 16 17 18 - 9 - nes Geschmacksmusters nach § 38 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG zu berücksicht i- gen sei, dass ein e hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspie l- raum des Entwerfers zu ei nem engen Schutzumfang des Musters führe, mit der Fol ge, dass bereits ge ringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benu t- zer einen anderen Gesamteindruck he r vorrufen könnten. a) Allerdings ist n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bestimmung des Schutzumfangs - ebenso wie bei der Bestimmung der E i- ge n art - der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des Klagemusters bei der E ntwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Dabei besteht zwischen dem Gesta l tungsspielraum des Entwerfe rs und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kle i- ner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führ en zu einem engen Schutzu m- fang des Musters, mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim infor mierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen kö n- nen. Dagegen führt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gesta l- tungsspie l raum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer mö g- liche r weise keinen anderen Gesamteindruck erwecken ( vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 32 = WRP 2011, 1621 Schreibgeräte; Urteil vom 7. April 2011 I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117 Rn. 35 = WRP 201 1, 1463 ICE; zu Art. 6 Abs. 2, Art. 10 A bs. 2 GGV BGH, U r teil vom 19. Mai 2010 I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 f. = WRP 2011, 100 Un - tersetzer, mwN). b) Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, dass bei der Gestaltung von Schuhsohlen auswei s lich der von der Klägerin vorgelegten Werbebroschüren eine erhebliche Musterdic h- te und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers und enger Schutz umfang des Klagemusters besteht. Die Rüge der B eschwerde geht d a- her an der Sache vorbei. 19 20 - 10 - Das Berufungsgericht hat festgestellt, bei der Produktgruppe " Schuhso h- len " bestehe ein vergleichsweise großer Gestaltungsspielraum. Durch den Ve r- wendungszweck sei lediglich die Anpassung der Oberfläche der Schu hsohle an die Anatomie des Fußes vorg e geben. Darüber hinaus seien der Phantasie der Designer in Bezug auf Form, Farbe und Materialauswahl kaum Grenzen g e- setzt. Von diesem Gestaltungsspielraum hätten Designer von Schuhen seit j e- her intensiven Gebrauch gemac ht. Dies veranschaulichten b e reits die von der Klägerin vorgelegten Werb e broschüren für aktuelle Schuhe. Nach den Feststellungen des Berufungsge r icht s ist demnach von einem vergleichsweise große n Gestaltungsspielraum des Entwe r fers und folglich von ein em entsprechend weiten Schutzumfang des Klagem usters auszugehen. S o- weit das Berufungsgericht aus seinen Feststellungen geschlossen hat, es b e- stehe eine erhebliche Muster dichte, hat es damit ersichtlich nur die von ihm festgestellte erhebliche Mustervielfal t gemeint, die Ausdruck eines weiten G e- staltungsspiel raum s ist. 3. Die Beschwerde rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob die Sohle des Schuhs der Beklagten in den Schutzbereich der Schuhsoh le " Milla " falle , wesentliche Unterschi ede zwischen den beiden So h- lenges taltungen außer Acht ge lassen. Ein Zulassungsgrund ist insofern nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat d er Senat die Rügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 H albsatz 2 ZPO abg e sehen. 21 22 23 - 11 - IV. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwe i- sen. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 - 6 O 250/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2011 - 6 U 221/09 - 24
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