BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 68/11 Verkündet am: 17. September 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenat s des Kammergerichts vom 10. März 2011 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die bis zu ihrer Auflösung den Zweck verfolgt hat, ein Grundstück in L . zu bebauen und die errichteten Gebäude durch Vermi etung und Verpachtung zu nutzen. Sie nimmt den Beklagten als einen ihrer Gesellschafter nach Schlussabrechnung auf Ausgleich seines negativen Saldos in Anspruch. Die Parteien haben im bi s- herigen Verlauf des Rechtsstreits insbesondere darüber gestritten, ob die T . Immobilienfonds Verwaltung GmbH (künftig: T . ) wirksam zur 1 - 3 - Geschäftsbesorgerin und nachfolgend zur Liquidatorin der Klägerin bestellt wurde und deshalb zur Vertretung der Klägerin berechtigt ist. Der Gesellschaftsvertrag (künf tig: GV) der Klägerin sieht in § 18 eine Ve r lustausgleichspflicht der Gesellschafter vor, wenn bei Auflösung der Gesel l- schaft das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht. Außerdem enthält er u.a. folgende Regelungen : § 4 Beteiligung an der Gesellschaft (2) Es ist vorgesehen, so viele Gesellschafter in die Gesellschaft aufz u- nehmen, da ss (3) Sollte die Gesellschaft bis 31.08.1993 nicht geschlossen sein, übe r- nimmt Her r P . K . , S . , die restlichen Anteile treuhänderisch für noch zu benennende Gesellschafter . § 6 Geschäftsführung, Vertretung (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung steht a l len Gesellschaftern gemeinschaftlich z u. (2) Mit der Errichtung, der Finanzierung und Verwaltung des Bauvorhabens sowie mit der Wahrnehmung bestimmter Gesellschafterrechte wird ein § 8 Gesellschafterbeschlüsse (3) Nach der ersten Gesellschafterversammlung werden weitere Gesel l- schafterversammlungen auf Verlangen von mindestens 25% der G e- sellschafterstimmen oder auf Verlangen des Geschäftsbesorgers oder Grundbuchtreuhänders abgehalten. (8) Beschl üsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefa ss t. Der Gesellschaftsvertrag kann nur mit mindestens 75% der a b- 2 - 4 - In der Vorbemerkung zum Gesellschaftsvertrag hieß es ursprünglich: Die Gesellschafter sind damit Bauherren und übernehmen alle damit verbund e- nen Rechte und Pflichten. Um die Verfahrensweise zu vereinfachen, beauftr a- gen sie einen aus ihrer Mitte mit der Geschäftsführung der Gesellschaft und übertragen ihm, als Geschäftsbesorger, bestimmte ad 19. der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheitsquote von 87,6% geändert und - unter Weg - wie folgt gefasst: Um die Verfahrensweise zu vereinfachen, beauftragen sie einen Geschäftsbesorger und übertragen diesem bestimmte administrative Aufgaben. Mit der Geschäftsbesorgung beauftragte die Klägerin auf der Grundlage eines im Protokoll der 22. Gesellschafterversammlung vom 6. Dezember 2003 festgehaltenen, zwischen den Parteien allerdings streitigen, Beschlusses die T . . Nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin wurde in einer Gesel l- schafterversamml ung vom 31. Mai 2005, zu der die T . als Geschäftsb e- sorgerin eingeladen hatte, bei einer Anwesenheitsquote von über 90% und j e- weils mit einer Mehrheit von über 90% der Anwesenden zu TOP 7 beschlossen, die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aufzulö sen, die T . zur Liquidatorin zu bestellen und sie in dieser Funktion zu beauftragen, die voraussichtlichen Verlustausgleichsbeträge bei den Gesellschaftern einzufordern. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten aufgrund einer zum 30. September 2008 erstellten Schlussabrechnung, die nach Darstellung der Klägerin im schriftlichen Umlaufverfahren im Oktober 2008 mehrheitlich g e- n- sen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ei ne von der T . unter dem 10. Oktober 2008 ausgestellte Prozessvollmacht erstinstanzlich in Kopie 3 4 5 6 - 5 - (Anlage K 14) und in der Berufungsverhandlung im Original vorgelegt. Die Vor - instanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht ha t ferner die Anschlussberufung des Beklagten verworfen, mit der er widerkl a- gend Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Klägerin begehrt hat. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageford e- rung weiter. Entscheidungsg ründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist und der T . die Kosten des Berufungsve r- fahrens auferlegt worden sind , zur Aufhebung des ange fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung d er Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die Klage im W e- sentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht sei jedenfalls im Ergebnis zutreffend von einer nicht wirksam durch die Klägerin erteilten Prozessvoll macht und folglich von der U n- zulässigkeit der Klage ausgegangen. Nachdem der Beklagte in erster Instanz die fehlende Vollmacht gerügt und das Landgericht eine Frist zur Vorlage g e- setzt hat, hätte die Bevollmächtigungskette durch Vorlage von Originalurkunde n nachgewiesen werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Der Nachwei s- mangel sei durch die in der Berufungsverhandlung im Original überreichte Vollmachtsurkunde nicht geheilt worden. Wenn, wie hier, die Klage mangels Vollmacht zu Recht zurückgewiesen wor den sei, sei eine genehmigende Nac h- reichung der Vollmacht in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr möglich. Deshalb sei auch die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im schriftlichen U m- laufverfahren erfolgte Genehmigung der Mandatserteilung unbeachtl ich, ohne 7 8 9 - 6 - dass es auf die Wirksamkeit des hierzu gefassten Gesellschafterbeschlusses ankomme. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde weise eine Bevollmächtigung durch die Klägerin nicht nach, weil sie lediglich eine Bevollmächtigung durch die T . bestät ige, die ihrerseits nicht berechtigt sei, die Klägerin als Liquidatorin gesetzlich zu vertreten. Die T . sei nicht wirksam zur Liquidatorin bestellt worden. Dies folge schon daraus, dass die Ladung zur Gesellschafterversam m- lung am 31. Mai 2005 durch d ie T . unwirksam gewesen sei, weil die T . am 6. Dezember 2003 durch Mehrheitsbeschluss nicht wirksam zur Geschäftsbesorgerin habe bestellt werden können. Die Übertragung der den Gesellschaftern nach § 6 Abs. 1 GV zustehenden Geschäftsfü hrung auf einen Fremdgeschäftsführer hätte eines einstimmigen Beschlusses bedurft. Aus dem Gesellschaftsvertrag lasse sich auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen, dass die Geschäftsführung insgesamt durch Mehrheitsbeschluss auf einen e x- ternen Geschäfts besorger übertragen werden könne. Erst recht hätte die Bestellung der T . zur Liquidatorin einen ei n- stimmigen Beschluss erfordert. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keinerlei A n- knüpfungspunkte für eine eindeutige Auslegung dahin, dass auch die B este l- lung eines Dritten zum Liquidator zulässig sei. Ein solcher Beschluss hielte z u- dem einer inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung nicht stand, weil der Beklagte nach dem Wegfall des gemeinsam verfolgten Gesellschaftszwecks und angesichts in der Liquidation mö glicher Interessenkonflikte zwischen den einzelnen Gesel l- schaftern nicht durch einen Mehrheitsbeschluss von der ihm nach § 730 Abs. 2 BGB gemeinschaftlich mit den anderen Gesellschaftern zustehenden G e- schäftsführungsbefugnis ausgeschlossen werden könne. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen und ohne Bindung an 10 11 12 - 7 - die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen, ob die Klägerin ordnungsgemäß vert reten ist. Diese Prüfung ergibt auf der Grundlage der von der Klägerin dargestellten und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Beschlusslage der Gesellschaft, dass es w e- der an einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht noch an der Berechti gung der T . zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin fehlt. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen zur Unzulässigkeit der Klage führenden Mangel der Prozessvollmacht angenommen . a) Es ist zwar im Ausgangspunkt richtig, dass ein Vollmachts mangel, der zu einem klageabweisenden Prozessurteil geführt hat, durch eine nachträgliche Bevollmächtigung nicht mehr behoben werden kann (GmS - OGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115 f.). Von einer nac h- träglichen Bevollmächtigun g ist jedoch der spätere Nachweis einer rechtzeitigen Vollmachterteilung zu unterscheiden. Der Nachweis einer bereits für die V o- rinstanz erteilten Vollmacht kann - durch Vorlage der Vollmachtsurkunde (§ 80 ZPO) - noch im Rechtsmittelverfahren geführt werde n (GmS - OGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01, WM 2002, 1249, 1250; MünchKom m ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 88 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 88 Rn. 7 a.E.). Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Prozes s- vollmacht trägt das Datum 10. Oktober 2008. Da eine Kopie dieser Vollmacht noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eing e- reicht wurde, ist davon auszugehen, dass die Bevoll mächtigung als solche rechtzeitig erfolgte. b) Die Vorlage der Originalvollmacht konnte auch deshalb im Berufung s- verfahren nachgeholt werden, weil das Landgericht die Klage nicht im Hinblick 13 14 15 16 - 8 - darauf als unzulässig abgewiesen hat, dass die durch die T . ausgestellte Prozessvollmacht im ersten Rechtszug nur in Kopie eingereicht worden war. Das Nachreichen der Vollmacht mit genehmigender Wirkung ist in der Recht s- mittelinstanz nur dann ausgeschlossen, wenn die Klage in der Vorinstanz ger a- de wegen des Vo llmachtmangels zu Recht als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 89 Rn. 11 mwN). Das Landgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil es an einer . zur Prozessführung gegen den Beklagten fehle. Damit ist der Sache nach die Frage angesprochen, ob die T . als Liquidatorin zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin im vorliege n- den Rechtsstreit berufen ist. Für die Beantwortung dieser, für die Entscheidung des Landgeri chts ausschlaggebenden, Frage kam es auf die Vorlage der von der T . ausgestellten Originalvollmacht nicht an. Zudem war die Annahme, die Klägerin werde nicht durch die T . gesetzlich vertreten, unzutreffend (dazu nachfolgend unter II. 2. und 3 .). 2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die T . sei nicht wirksam zur Liquidatorin der Klägerin bestellt worden, kann nicht gefolgt werden. a) Der Gesellschafterbeschluss vom 31. Mai 2005, die T . zur L i- quidatorin zu bestellen, wa r nicht schon wegen eines Einberufungsmangels unwirksam. Die Annahme des Berufungsgerichts, die T . sei nicht zur Ei n- ladung befugt gewesen, weil sie mangels einstimmiger Beschlussfassung nicht wirksam zur Geschäftsbesorgerin bestellt worden sei, tri fft nicht zu. aa) Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist in § 6 Abs. 2 die Beauftr a- gung eines Geschäftsbesorgers vorgesehen, dem u.a. die Aufgabe zugewiesen ist, zu den Gesellschafterversammlungen einzuladen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 GV). In der Vorbemerkung zum Gesellschaftsvertrag war allerdings ursprünglich vorg e- geben, dass der Geschäftsbesorger aus der Mitte der Gesellschafter ausz u- 17 18 19 20 - 9 - wä h len sei. Diese Einschränkung, die die Beauftragung eines Nichtgesellscha f- ters ausschloss, wurde nach dem auszugsweise vorg elegte n Protokoll zur 19. Gesellschafterversammlung später durch einen mit der für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlichen 3/4 - Mehrheit gefassten Gesellschafterb e- schluss aufgehoben. (1) D ies er Beschluss ist nicht schon wegen eines Versto ßes gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft unwirksam. Zwar kann in einer Personeng e- sellschaft die Geschäftsführungsbefugnis nicht ohne Gesellschaftsanteil an e i- nen Dritten übertragen werden. Das schließt aber nicht die Möglichkeit aus, e i- nen Dritten im Gesellschaftervertrag oder durch Gesellschafterbeschluss in we i- tem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben zu betrauen und ihm umfassende Vollmacht zu erteilen, sofern die organschaftliche Geschäftsführungs - und Ve r- tretungsbefugnis den Gesellschaftern verblei bt (BGH, Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 21 mwN). Diesen Vorgaben entspr i ch t der Beschluss der 19. Gesellschafterversammlung, da § 6 Abs. 1 GV und damit die organ schaftliche Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis der Gesellscha f- ter unberührt ble i b t . (2) Zur wirksamen Beschlussfassung genügte die 3/4 - Mehrheit. Eines einstimmigen Beschlusses bedurfte es nicht. Beschlüsse in einer Gesellschaft bürgerlichen R echts sind grundsätzlich einstimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB), wenn und soweit nicht im G e- sellschaftsvertrag für den betreffenden Beschlussgegenstand das Einstimmi g- keitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualifizierter Mehrheit ersetzt wo r- den ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB), um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses g e- nügt es, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Au s- 21 22 23 - 10 - legung - eindeutig ergibt, das s der jeweilige Beschlussgegenstand einer Meh r- heitsentscheidung unterworfen sein soll; einer Aufzählung der von der Meh r- heitsklausel erfassten Beschlussgegenstände im Einzelnen bedarf es hierfür grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich u m ein früher so Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 20 11 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 22; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 98/10, juris Rn. 21). Dem so genannten B e- stimmtheitsgrundsatz, der schon nach bisheriger Rechtsprechung auf Publ i- kumsgesellschaften keine Anwendung fand (BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, NJW 1985, 972, 973), kommt nach der neueren Rech t- sprechung des Senats für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentsche i- dung keine Bedeutung mehr zu (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 25 f. mwN). Den Gesellschaftsvertrag der Klägerin kann der Senat selbst auslegen. Da die Klägerin nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 und 3 GV auf Kapitalsammlung ausgerichtet und als Publikumsgesellschaft k onzipiert ist, ist der Gesellschaft s- vertrag zum Schutz später beitretender Gesellschafter nach dem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865 Rn. 14 mwN). Nach dem Gesellschaftsvertrag war es zulässig, durch einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit die Möglichkeit zu eröffnen, die Stellung des G e- schäftsbesorgers einem Nichtgesellschafter zu übertragen. Der Gesellschaft s- vertrag regelt in § 8 Abs. 8 Satz 2, dass Beschlüsse über Änderungen des G e- sellschaftsvertrags einer 3/4 - Mehrheit bedürfen. Einstimmigkeit verlangt der 24 25 - 11 - Gesellschaftsvertrag für solche Beschlüsse nicht, auch nicht für bestimmte A r- ten vertragsändernder Beschlüsse. (3) Der Beschluss ist auch nicht wegen treupflichtwidriger Verletzung der Rechte der Minderheitsgesellschafter unwirksam. Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Regelung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie si ch als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 R n. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 36; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 98/10, juris Rn. 29). Diese Prüfung ergibt h ier keinen Unwirksamkeitsgrund; Anhaltspunkte für eine treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht sind nicht ersichtlich. D er in der 19. Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss änderte nichts an der B e- fugnis der Gesellschafter zur Geschäftsführung nach § 6 Abs. 1 GV, deren Ausübung von vornherein in den Grenzen des unverändert gebliebenen § 6 Abs. 2 GV einem Geschäftsbesorger oblag. Im Übrigen entsprach es dem o b- jektiven Interesse der als Publikumsgesellschaft konzipierten Klägerin und ihrer Gesellschafte r, das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Amt des Geschäft s- besorgers auch dann besetzen zu können, wenn sich zur Erfüllung dieser Au f- gabe kein hierfür geeigneter Gesellschafter (mehr) bereit findet. (4) Der Beschluss berührte schließlich auch keine man gels Zustimmung unentziehbaren Gesellschafterrechte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 36 f.). Ein auf die Geschäftsführung b e- zogenes Sonderrecht stand dem Beklagten nicht zu. 26 27 28 29 - 12 - bb) Gegen die Wirksamkeit des Ges ellschafterbeschlusses vom 6. Dezember 2003 zu TOP 8, durch den nach dem vorgelegten Protokoll meh r- heitlich beschlossen wurde, die T . als Geschäftsbesorgerin zu beauftr a- gen, bestehen gleichfalls keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat angenomm en, dass die Geschäftsführung in s- gesamt, in Erweiterung des dem Geschäftsbesorger ursprünglich zugewies e- nen Aufgabenkreises auf die T . übertragen worden sei. Eine Übertragung auch der organschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis (§ 6 Abs. 1 GV) oder eine relevante Ausweitung der dem Geschäftsbesorger dienstvertraglich zug e- wiesenen Aufgaben ist indes nicht ersichtlich. Dem Beschluss vom 6. Deze m- ber 2003 lässt sich keine Änderung des § 6 GV entnehmen. Soweit das Ber u- fungsgericht darauf abstellt, dass di e Geschäftsbesorgung ursprünglich nur T . abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag auch die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung als Aufgabe des Geschäftsbesorgers nenne , berücksichtigt es nicht hinreichend die von Anfang an im Gesellschaftsvertrag in § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 getroffenen Regelungen. cc) War die T . danach wirksam mit der Geschäftsbesorgung b e- traut, war sie befugt, zu der Gesellschafterversamm lung vom 31. Mai 2005 ei n- zuladen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 GV). b) Die Bestellung der T . zur Liquidatorin bedurfte gleichfalls keines einstimmigen Beschlusses. Nach dem vorgelegten Protokoll wurde der Beste l- lungsbeschluss vom 31. Mai 2005 mit einer 3/4 - M ehrheit gefasst . D ies genügte , um die T . wirksam zur Liquidatorin zu berufen. aa) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, die der Senat selbst vo r- nehmen kann, ergibt eindeutig, dass die Gesellschafterversammlung die Beste l- 30 31 32 33 34 - 13 - lung eines Liquidators jedenfalls mit 3/4 - Mehrheit vornehmen darf. Ein entspr e- chender Mehrheitsbeschluss ist mithin formell legitimiert. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 GV werden Gesellschafterbeschlüsse mit ei n- facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen des Gesel l- sch aftsvertrags bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 8 Satz 2 GV). Die Bestellung des Liquidators einer Personengesel l- schaft mag, auch wenn der Gesellschaftsvertrag insoweit keine gesonderte, durch den Beschluss abzuändernde Regel ung trifft, als oder wie eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zu behandeln sein, weil die den Gesellschaftern nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB gemeinschaftlich zustehende Verwaltungsbefugnis beschnitten wird (vgl. Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 1 5). Die für eine Vertragsänderung nach § 8 Abs. 8 Satz 2 GV erforderliche 3/4 - Mehrheit wurde hier jedoch erreicht. Eine auf Vertragsänderungen bezogene Mehrheitsklausel genügt jede n- falls in einer Publikumsgesellschaft, um die Bestellung eines Liquidat ors durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss zu ermöglichen (vgl. Staub/ Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 16; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40 ). De r sogenannte Bestimmtheitsgrun d- satz, der eine engere Sichtweise rechtfertigen konnte, hat nach der neu e ren Rechtsprechung d es Senats für die formelle Legitimation einer Mehrheitsen t- scheidung keine Bedeutung mehr und galt überdies schon nach der früheren Rechtsprechung nicht für Publikumsgesellschaften (s.o. unter II. 2. a) aa) (2)). Gerade in Personengesellschaften, die auf Ka pitalsammlung durch sukzessive Aufnahme zahlreicher, untereinander nicht persönlich verbundener Gesellscha f- ter ausgerichtet und damit als Publikumsgesellschaft konzipiert sind, liegt eine weitgehende Anwendung des Mehrheitsprinzips nahe, um ihre Handlungsf ähi g- keit zu gewährleisten; dies gilt auch nach Auflösung der Gesellschaft in der A b- 35 36 - 14 - wicklungsphase (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 19). bb) Auch der - vom Berufungsgericht besonders hervorgehobene - U m- stand, dass ein Nichtgesellschafter zum Liquidator bestellt wurde, führt nicht zur Unwirksamkeit des am 31. Mai 2005 gefassten Beschlusses. Der Grundsatz der Selbstorganschaft hat nach Auflösung einer Pers o- nengesellschaft nicht mehr die gleiche Bedeutung wie währ end ihres Bestehens als werbende Gesellschaft. Im Liquidationsstadium beschränkt sich der Zweck der Gesellschaft auf die Auseinandersetzung und die hierzu erforderlichen Maßnahmen bei der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Die Interessen der einzelnen Gesellschafter gehen stärker auseinander als während des B e- stehens der werbenden Gesellschaft; sie werden nicht mehr als mit dem G e- sellschaftszweck und dem Interesse der übrigen Gesellschafter parallel laufend vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 199 /10, ZIP 2011, 1865 Rn. 20). Wenn die gesetzlich vorgesehene gemeinschaftliche Geschäftsführung aller Gesellschafter (vgl. § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB) wegen des Zuschnitts der Gesellschaft als Publikumsgesellschaft nicht praktikabel erscheint und es daher zur Wahrung der Handlungsfähigkeit naheliegt, die Geschäftsführungsaufgaben (auch) im Stadium der Liquidation auf eine oder einzelne Person(en) zu übe r- tragen, widerspricht es nicht grundsätzlich den Interessen der übrigen Gesel l- schafter, anstelle ein es Gesellschafters einen Dritten als Liquidator zu beste l- len, der an dem Ergebnis der Auseinandersetzung kein unmittelbares Eigeni n- teresse hat (vgl. Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 6). Dementspr e- chend lässt § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB für die offene Handelsgesellschaft die Bestellung eines Nichtgesellschafters als Liquidator ausdrücklich zu. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt dies entsprechend (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 47). Dass hierfür stets ein ei n- stimmiger Gesellsch afterbeschluss erforderlich sei, kann dieser Literaturstelle 37 38 - 15 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Dieses Erfordernis besteht nur, wenn im Gesellschaftsvertrag insoweit keine andere, von § 709 Abs. 1 BGB abweichende Regelung getroffen wurde (siehe auch C. Schäfer, ZGR 2013, 237, 246) . cc ) Der Beschluss ist auch nicht wegen treuwidriger Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit unwirksam. Durch die Bestellung der T . wurde zwar in die den einzelnen Gesell schaftern nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB an sich zustehende Geschäftsführungsbefugnis eingegriffen. Diese alle Gesellschafter gleichermaßen betreffende Maßnahme trug aber dem U m- stand Rechnung, dass in einer Publikumsgesellschaft die Liquidation bei g e- meinsch aftlicher Geschäftsführung aller Gesellschafter nicht sachgerecht b e- trieben werden kann. 3. Wurde die T . wirksam zur Liquidatorin bestellt, ist sie berechtigt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gesetzlich zu vertreten und in deren Namen Prozessvollmacht zu erteilen. Die Geltendmachung der sich aus der Schlussabrechnung gegen die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Ve r lustbeteiligung ergebenden , der Gesellschaft zustehenden Verlustau s- gleichsa nsprüche gemäß § 735 BGB ist als Teil d er Abwicklung Aufgabe des Liquidators (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 36; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 99/10, juris Rn. 32). III. Das angefochtene Urteil ist danach, im Kostenpunkt und insoweit au f- zuheben, al s es die Klage betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO) . D ie Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterl a- gen die von den Gesellschaftern gefassten Beschlüsse der Gesellschaft zutre f- fend wiedergeben, was der Beklagte weitgehend bestreitet, bleibt einschließlich 39 40 41 42 - 16 - einer hierzu gegebenenfalls erforderlichen Beweisaufnahme dem Berufungsg e- richt überlassen. Der Senat wei st vorsorglich darauf hin, dass ein etwaiger Mangel der g e- setzlichen Vertretung durch Genehmigung des wahren gesetzlichen Vertreters in jeder Lage des Verfahrens rückwirkend geheilt werden kann (vgl. MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 52 Rn. 42; Musielak/ Weth, ZPO, 10. Aufl., § 56 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 51 Rn. 8 und § 52 Rn. 14). Unter diesem Gesichtspunkt kann der vom Berufungsgericht ang e- sprochene , aber für unerheblich gehaltene und deshalb nicht näher auf seine Wirksamkeit überprüf te Gesellschafterbeschluss Bedeutung erlangen, durch 43 - 17 - den im Mai 2010, nach Abschluss der ersten Instanz, im schriftlichen Umlau f- verfahren sowohl die Bestellung der T . zur Liquidatorin als auch die B e- auftragung der Prozessbevollmächtigten der Kläg erin im vorliegenden Recht s- streit bestätigt bzw. genehmigt wurde n . Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2010 - 33 O 175/09 - KG, Entscheidung vom 10.03.2011 - 19 U 51/10 -
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