BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 68/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remme rt und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 28. Januar 2013 - 3 U 1675/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzlic he Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde gegebene grundsätzliche Bed eutung der Rechtsfrage, ob im Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine im Berufungsverfahren erhobene W i- derklage ihre Wirkung verliert, ist mittlerweile durch das Urteil des erkenne n- den Senats vom 24. Oktober 2013 (III ZR 403/12 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) geklärt. Da sie zu bejahen ist, hat die beabsichtigte Rev i- sion auch keine Aussicht auf Erfolg (zur Zulassung der Revision trotz Erled i- gung des Zulassungsgrundes, wenn die beabsichtigte Revision Aussicht auf Erfolg hat, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/12, NJW - RR 2005, 438 mwN). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich d er durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 5 0 Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 16.12.2009 - 3 O 985/09 - OLG München, Entscheidung vom 28.01.2013 - 3 U 1675/10 -
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