BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/13 Verkündet am: 24. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hörgeräteversorgung III UWG § 4 Nr. 11; BW BOÄ § 31 Abs. 2 (BW BOÄ § 34 Abs. 5 aF) Wird Patienten von einem Ohrenarzt ein Formular vorgelegt, in dem sie erkl ä- ren, eine Hörgeräteversorgung über den verkürzten Versorgungsweg auf eig e- ne Kosten durch den behandelnden Arzt und ein bestimmtes Hörgeräteakusti k- unternehmen durchführen lassen zu wollen, wird ihnen ein bestimmter Lei s- tungserbringer empfohlen. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 68/13 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver han d- lung vom 24. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des O berlandesgerichts Karlsruhe vom 15. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie nimmt den Beklagten, einen in Villingen - Schwenningen niedergelass e- nen HNO - Arzt, wegen unzulässiger Verweisung von Patienten an bestimmte Hörgeräte a kustiker auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in A n- spr uch. Bei der Hörgeräte v ersorgung gibt es seit längerer Zeit zwei unterschie d- liche Versorgungswege. Im klassischen Versorgungsweg sucht der Patient nach der Verordnung einer Hörhilfe dur ch den HNO - Arzt einen Hörgeräte a ku s- 1 2 - 3 - tiker auf, der die erforderlichen audiometrischen Messungen vornimmt, geg e- benenfalls einen Ohrabdruck anfertigt und dem Patienten ein Hörgeräte s ystem vorschlägt, das er für den Patienten anpasst. Sodann sucht der Patient den HNO - Arzt erneut auf, der überprüft, ob mit dem Hörgerät eine med izinisch au s- reichende Versorgung erreicht wird. Ist das der Fall, kann der Hörgerä te - a kustiker aufgrund eines Testats des HNO - Arztes den Kassenanteil der Hörg e- räte v ersorgung abrechnen. Im auch vom Beklagten angebotenen " verkürzten Versorgungsweg " er folgen die audiometrischen Messungen und gegebenenfalls die Abnahme der Ohrabdrücke durch den HNO - Arzt oder dessen Mitarbeiter. Die Ergebnisse nebst ohrenärztlicher Verordnung werden vom HNO - Arzt an einen Hörgeräte a kustiker weitergeleitet, der das vom Patienten g ewählte Hö r- geräte s ystem anpasst und an den HNO - Arzt verschickt . Der Patient erhält in diesem Fall sein Hörsystem vom HNO - Arzt oder dessen medizinischen Fac h- angestellten. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe zwei Patienten von sich a us empfohlen , ein Hörgeräte s ystem im verkürzten Versorgungsweg bei einem bestimmten Anbieter zu beziehen. Dabei stützt sie sich auf folgenden Sachve r- halt: Der Patient S . F . suchte die Praxis de s Beklagten am 15. März 2011 wegen Hörproblemen auf. D ort wurde i hm ein als " Wichtige Patienten - Information zur Wahlfreiheit des Leistungserbringers " sowie " Erklärung über die Wahlentscheidung zur privatärztlichen Hörgeräte v ersorgung " bezeichnetes Formular vorgelegt, das folgendermaßen gestaltet war : 3 4 - 4 - - 5 - Der Patient F . unterzeichnete das Formular und eine " Erklärung des Patienten " , nach der es seinem ausdrücklichen Wunsch entspr a ch, privatärz t- lich auf dem verkürzten Versorgungsweg unter Mitwirku ng seines HNO - Arztes durch den " m . Vertriebspartner " versorgt zu w erden. Der privatversicherte Patient A . U . H . begab sich am 6. Juni 2011 beim Beklagten in Behandlung. Dieser übersandte ihm am nächsten Tag einen Befundber icht, in dem er eine Hörgerätev ersorgung für sinnvoll erklärte. In dem Bericht heißt es unter anderem: " Versorgungsweg ist hier manchmal ein kleines Zeitpolster abzuwarten, ich habe - versorgung ist mir persönlich sehr wichtig, denn ich möchte keine 100% Ve r- kaufsversorgungen, sondern zufriedene Patienten. Selbstverständlich können Sie als Kunde auch einen Hörgeräteakustiker als Handwerker aufsuchen, bei mir als Facharzt für Hör - , Stimm - und Sprachs t ö- rungen bekommen Sie als Patient halt alles aus einer Hand ('Technik und Ohr'). Sollte ein Behandlungsauftrag für einen Akustiker gewünscht werden, können Sie jederzeit auch eine Verordnung für eine Vorstellung bei einem Akustiker e r- " Bei dem Termin mit einer Mitarbeiterin des Beklagten am 15. Juni 2011 wählte der Patient H . ein Hörgerätes ystem aus. Bei dieser Gelegenheit un - ter schrieb er ein Formular mit der Bezeichnung " Wichtige Patienten - Information zur Wahlfreiheit des Leistungs erbringe rs " , das abgesehen davon, dass in der vierten Zeile das Wort " örtlichen " vor dem Wort " Hörgeräte a kustiker " fehlt e mit der entsprechenden , oben wiedergegebenen Erklärung des Patienten F . zu diesem Formularteil übereinstimmte . 5 6 7 - 6 - Die Klägerin hat zul etzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Patienten nach Feststellung einer Hörbeeinträchtigung zur Versorgung mit Hörsystemen ohne hinreichenden Grund im Einzelfall und ohne Bitte des Patienten um eine Empfehlung ein b e- stimmtes Hörgeräteakustiker u nternehmen auf dem verkürzten Versorgungsweg über den Beklagten selbst oder sein Praxisteam zu empfehlen. Außerdem begehrt sie den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 219,35 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Kläg erin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß des Beklagten gegen § 34 Abs. 5 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden - Württemberg in der bis zum 9. Dezember 2012 geltenden Fassung ( BW BOÄ aF ) vern eint. Zur B e- gründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe die Testpatienten F . und H . zutreffend über ihre Wahlfreiheit bei der Hörgeräteversorgung informiert, ohne sie an einen b e- stimmten Leistungserbringer zu verwe i sen. Dem Beklagten sei es e rlaubt g e- wesen, die beiden Patienten im Beratungsgespräch von sich aus auf den ve r- kürzten Versorgungsweg hinzuweisen. Das Aufzeigen verschiedener Verso r- 8 9 10 11 12 13 - 7 - gungswege stelle keine Empfehlung eines bestimmten Leistungserbringers und daher auch keine Verweisung i m Sinne von § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF dar. Be i- den Patienten sei offengelegt worden, dass sie bei der Versorgung mit einem Hörsystem frei zwischen dem konventionellen Weg über ein Hörgeräte akustik - Fachgeschäft und dem verkürzten Versorgungsweg über den Beklagte n en t- scheiden könnten. Ein weiterer Hinweis, der Patient könne auch im verkürzten Versorgungsweg zwischen verschiedenen Hörgeräteakustikern wählen, sei nicht geboten. In dem Patientenbrief an den Patienten H . habe sich der Be - klagte auch zu Vorteilen d es verkürzten Versorgungswegs äußern dürfen. Darin liege keine unzulässige einseitige Empfehlung zum Bezug bei einem bestim m- ten Hörgeräteakustiker. II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des B e- rufungsurteils und zur Zurückver weisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag rechtsfehlerhaft dahin au s- gelegt, er sei auch auf ein Verbot eines Hinweises des Beklagten auf den ve r- kürzten Versorgungsweg gerichtet. Das kann der Senat selbst ent scheiden, weil die Auslegung von Prozesserklärungen der Parteien, zu denen der Klageantrag zählt, der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 12. September 2013 I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 13 = WRP 2013, 1579 Empfehlungs - E - Mail). a) Die Klägerin wendet sich mit ihrem Unterlassungsantrag dagegen, dass der Beklagte " um eine Empfehlung ein bestimmtes Hörgerät e akustikunternehmen auf dem verkürzten V ersorgungsweg über den Beklagten selbst oder sein Praxisteam " empfiehlt. Zur Auslegung dieses Unterlassungsantrags ist zwar das Vorbringen der Klägerin heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 14 15 16 - 8 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 13 = WRP 2014, 5 48 Englischsprachige Pressemitteilung). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag auch unter Berücksichtigung des Klagevorbri n- gens nicht dahin geändert , dass ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF bereits dann vorlie gt , wenn ein Arzt ohne entsprechende Frage des Patienten von sich aus auf die Möglichkeit des verkürzten Versor gungswegs hinweist . b) Eine solche Änderung des Klageantrags , bei der es sich inhaltlich um eine Erweiterung des Unterlassungsantr ags handeln würde, ist dem Vortrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Erklärungen in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Berufungsgericht am 7. März 2013 nicht zu entnehmen. Laut Sitzungsprotokoll erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in diesem Termin zur Erläuterung ihres Unterlassungsantrags, ihrer Ansicht nach liege ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF bereits dann vor, " wenn ein Arzt ohne entsprechende Frage des Patienten von sich aus auf die Möglichkeit des ve r- kürzten Versorgun gswegs hinweise " . Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin mit dieser " Erläuterung " ihren Unterlassungsantrag inhaltlich derart verändern und erweitern wollte, dass sich das begehrte Verbot nicht mehr dar - auf bezog, ein bestimmtes Hörgeräteaku stikunternehmen auf dem verkürzten Versorgungsweg zu empfehlen, sondern dass es sich stattdessen gegen den bloßen Hinweis auf die Möglichkeit des verkürzten Versorgungswegs unabhä n- gig von der Empfehlung eines bestimmten Leistungserbringers richten sollte. Protokolliert wurde vielmehr eine Rechtsansicht der Klägerin, mit der sie ihren Unterlassungsantrag begründete und insoweit erläuterte, aber inhaltlich nicht veränderte. Dafür spricht auch, dass die Prozessbevollmächtigte der Kl ä- gerin ihre Erläuterung nicht im Zusammenhang mit der Antragstellung, sondern erst bei der Erörterung des Sach und Streitstands abgab. Das Protokoll lässt zudem erkennen, dass die fragliche Erläuterung der Vertreterin der Klägerin im 17 18 - 9 - Zusammenhang mit der Frage erfolgte, ob die als Zeugen geladenen Patienten F . und H . zu vernehmen waren . Das erschien laut Protokoll nicht mehr erforderlich, nachdem die Klägerv ertreterin bei der Erläuterung ihres Unterla s- sungsantrags im Anschluss an ihre Ausführungen zur Reichweite von § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF erklärt hatte, für das Vorliegen eines Verstoßes sei une r- heblich, ob der Beklagte die Patienten F . und H . auch über die Möglich - keit einer Versorgung durch einen Hörgeräteakustiker ihrer Wahl informiert h a- be. Schließlich hat die Klä gerin im Schriftsatz vom 28. Februar 2013, mit dem sie erstmals den in der Berufungsverhandlung gestellten Unterlassungsantrag ankündigte, im Einklang mit dessen Wortlaut ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Beklagte eine Versorgung im verkürzten Verso rgungsweg über das Unternehmen m . empfehle. Es ist nicht ersichtlich, warum es ihr später darauf nicht mehr ankommen sollte. 2. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Wie der Senat b e- reits entschieden hat, genügt ein Unterlassungsantr ag trotz der den Wortlaut des § 34 Abs. 5 Nds BOÄ wiederholenden Wörter " ohne hinreichenden Grund " den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er soweit möglich auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 9. J uli 2009 I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 20 ff. = WRP 2009, 1076 Bril - lenversorgung I; Urteil vom 13. Januar 2011 I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 18 = WRP 2011, 451 Hörgeräteversorgung II). Für die entsprechenden Wörter in der identischen Bestimmung des § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF und den durch Aufnahme eines ausdrücklichen Empfehlungsverbots nur geringfügig g e- änderten § 31 Abs. 2 BW BOÄ in der Fassung vom 10. Dezember 2012 gilt nichts anderes. 3 . Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe k ein Unte r- lassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung 19 20 - 10 - mit § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF und § 31 Abs. 2 BW BOÄ zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar fällt dem Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten H . kein Verstoß gegen die in Rede stehenden be - rufsrechtlichen Vorschriften zur Last (dazu unter II. 3. ac). Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts kann jedoch nicht ausg e- schlossen werden, dass der Beklagte den fraglic hen Bestimmungen der B e- rufsordnung für Ärzte bei der Behandlung des Patienten F . zuwider gehan - delt hat (dazu II. 3. d). a) Nach dem zur Zeit der Patientenbesuche beim Beklagten im März und Juni 2011 geltenden § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF war es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, G e- schäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Die en t- sprechende Bestimmung in der Neufassung der Berufsordnung vom 10. De - zember 2012 in § 31 Ab s. 2 BW BOÄ lautet: Sie ( gemeint sind Ärztinnen und Ärzte) dürfen i hren Patientinnen und Patie n- ten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apoth e- ken, Heil - und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte, in die Zukunft gerichtete Unte r- lassungsanspruch setzt zwar voraus, dass das beanstandete Verhalten im Ta t- zeitpunkt untersagt war und es im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revis ion s- instanz auch noch weiterhin verboten ist ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 54/11 , GRUR 20 13 , 301 Rn. 17 = WRP 20 13 , 491 Solar - initiative ). Die Rechtslage hat sich durch die Änderung der Berufsordnung aber nicht in für die Ents cheidung des Streitfalls erheblicher Weise verändert. N ach der Rechtsprechung des Senats umfasste schon der Begriff der " Verweisung " in § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF auch Empfehlungen (vgl. BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 30 Hörgeräteversorgung II). 21 22 - 11 - b) Die für die E ntscheidung des Streitfalls maßgeblichen Vorschriften des § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF und des § 31 Abs. 2 BW BOÄ sind Marktverhaltensr e- gelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Diese Vorschrift ist auch nach Umse t- zung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäf tspraktiken weiterhin auf berufsrechtliche Bestimmungen anzuwenden , die das Marktverhalten in uni on s- rechtskonformer Weise regeln (BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 12 Brillen - versorgung I ; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 222/11, GRU R 2013, 1056 Rn. 15 = WRP 2 013, 1336 Meisterpräsenz ). c) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Verstoß gegen § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF und § 31 Abs. 2 BW BOÄ bei der Versorgung des Patienten H . verneint. aa) Die Bestimmungen der § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF und § 31 Abs. 2 BW BOÄ sollen die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apoth e- ken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleisten. Diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten E rbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt. Anders verhält es sich dagegen , wenn der Patient den Arzt um eine Empfehlung bittet (vgl. BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 27 bis 30, 34 Hörgeräteversorgung II). Nach der Rechtsprechung des Se nats ist zudem auch ohne Nachfrage des Patienten eine neutrale Information über die ve r- fügbaren Versorgungswege und ihre allgemeinen Vor - und Nachteile zulässig, sofern dabei kein bestimmte r Leistungserbringer e mpfohlen wird . Der beha n- delnde HNO - Arzt k ann dem Patienten dabei die Versorgungs möglichkeiten da r- legen, die konkret bei ihm für die Hörgeräteversorgung bestehen. Da ein Arzt im verkürzten Versorgungsweg in aller Regel nur mit einem bestimmten Hörger ä- teakustiker zusammenarbeiten wird, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn er 23 24 25 - 12 - in der neutralen Information über die bei ihm verfügbaren Versorgungs möglic h- keiten das Hörgeräteakustikunternehmen, mit dem er im verkürzten Verso r- gungsweg zusammenarbeitet, konkret benennt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2 001 I ZR 275/99, GRUR 2002, 271 , 272 = WRP 2002, 211 Hörgeräteversorgung I). bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht aus gega n- gen und hat zu Recht angenommen, dass das Aufzeigen verschiedener Ve r- sorgungswege für sich allein kein e Empfehlung eine s bestimmten Leistung s- erbringer s beinhalte t . Die neutrale Information über bestehende Versorgung s- möglichkeiten darf und in Abhängigkeit von den berufsrechtlichen Aufkl ä- rungspflich ten muss der Arzt gegebenenfalls unabhängig davon erteil en, ob er zuvor von dem Patienten darum gebeten worden ist. Für die Zulässigkeit dieser Information kommt es also nicht auf die in den Vorinstanzen zwischen den Pa r- teien streitige Frage an, ob der Beklagte über die Versorgungsmöglichkeiten von sich aus ode r nur auf Wunsch der Patienten informiert hat. Für dieses E r- gebnis spricht auch der Umstand, dass die Möglichkeit einer Einbeziehung der Ärzte in die Versorgung mit Hilfsmitteln in § 128 Abs. 4 SGB V im Grundsatz gesetzlich anerkannt ist. Nicht zu bean standen ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Hinweis, der Patient könne auch im verkürzten Versorgungsweg zwischen verschiedenen Hörgeräteakustikern wählen, sei nicht nach § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF und § 31 Abs. 2 BW BOÄ geboten. Der Patient en tscheidet sich für die Behandlung bei einem bestimmten Arzt. Bei der Beschreibung der für di e- sen Patienten bestehenden Versorgung s variant en kann es in diesem Stadium nur noch darum gehen, welche Möglichkeiten konkret bei der Behandlung durch diesen Arzt be stehen. Regelmäßig wird der Arzt aber nur mit einem bestimmten Hörgeräteakustikunternehmen im verkürzten Versorgungsweg zusammenarbe i- 26 27 - 13 - ten, so dass er diesen konkreten Leistungserbringer bei der neutralen Darste l- lung der Versorgungs möglichkeiten auch benenne n darf. Arbeitet der HNO - Arzt im Einzelfall mit verschiedenen Hörgeräteakustikern im verkürzten Verso r- gungsw eg zusammen, hat er allerdings alle diese Leistungserbringer anzug e- ben oder auf die Angabe von Hörgeräteakustikunternehmen zu verzichten. cc) D a s Berufungsgericht hat b ezüglich des Patienten H . einen Ver - stoß gegen § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF und § 31 Abs. 2 BW BOÄ zu Recht ve r- neint , weil die Angaben des Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Patienten über eine neutrale Information nic ht hinausgehen und keine Empfehlung darstellen . (1) D as dem Patienten H . von einer Mitarbeiterin des Beklagten vorge - legte Formular mit der Bezeichnung " Wichtige Patienten - Information zur Wah l- freiheit des Leistungserbringers " stellt e keine Empfehlu ng eines Erbringers g e- sundheitlicher Leistungen dar. Durch dieses Informationsblatt wird der Patient darüber aufgeklärt, dass er die Hörgeräteversorgung entweder von einem örtl i- chen Hörgeräteakustiker seiner Wahl oder im verkürzten Versorgungsweg in der Pr axis des Beklagten durchführen lassen kann. Die Empfehlung eines bestimmten Leistungserbringers ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Patienten - Information Vorteile des verkürzten Verso r- gungswegs herausgestellt werden und der Beklagte insoweit al lein mit dem U n- ternehmen m . zusammenarbeitet. Über tatsächlich bestehende Vor - und Nachteile bestimmter Versorgungsmöglichkeiten kann der Arzt den Patienten in sachlicher Form unterrichten. Allerdings findet sich die Angabe zur Verfügba r- keit verschi edener Versorgungsmöglichkeiten mit modernsten Markengeräten in der Patienten - Information nur bei der Beschreibung des verkürzten Verso r- gungswegs. Diese Angabe wird von dem durchschnittlich informierten Patienten 28 29 30 - 14 - aber nicht dahingehend verstanden, dass bes timmte, besonders hochwertige Markengeräte allein beim Beklagten im verkürzten Versorgungsweg und nicht bei den örtlichen Hörgeräteakustikern angeboten werden. Vielmehr wird der Patient dieser Aussage in dem Informationsblatt entnehmen, dass die im ve r- kürz ten Versorgungsweg bezogenen Hörgeräte qualitativ den von örtlichen Hörgeräteakustikern a ngebotenen Geräten entsprechen. (2) D as Schreiben des Beklagten an den Patienten H . vom 7. Juni 2011 enthält ebenfalls keine berufsrechtlich unzulässige Empfeh lung . Inhalt d ieses Schreiben s ist ein Bericht über Diagnose und Therapiemöglichkeiten hinsichtlich der Hörbeschwerden und nasalen Symptome des Patienten. In di e- sem Zusammenhang werden auf der zweiten Seite im dritten und vierten A b- satz die Versorgungs mögl ichkeiten verkürzter Versorgungsweg und Hörger ä- teakustiker nach Wahl des Patienten vorgestellt. Eine berufsrechtlich unzuläss i- ge Empfehlung eines bestimmten Leistungserbringers liegt darin nicht. d) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsge richts kann i n- des nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte dem Patienten F . eine Versorgung bei einem bestimmten Hörgeräteakustikunternehmen auf dem ve r- kürzten Versorgungsweg empfohlen hat , ohne zuvor darum gebeten worden zu sein. a a) Dem P atienten F . hat der Beklagte ein Formular vorgelegt, das außer der berufsrechtlich unbedenklichen " Wichtigen Patienten - Information zur Wah l freiheit des Leistungserbringers " auch eine " Erklärung über die Wah l- entscheidung zur privatärztlichen Hörgerä teversorgung " enthielt. Darin erklärte der Patient den Wunsch, seine Hörgeräteversorgung über den verkürzten Ve r- sorgungsweg auf eigene Kosten durch den behandelnden Arzt und das Unte r- nehmen m . durchführen zu lassen. Wird dem Patienten ein Formular mit 31 32 33 - 15 - einer solchen Erklärung vorgelegt, wird ihm der verkürzte Versorgungsweg u n- ter Mitwirkung eines bestimmten Leistungserbringers, des Unternehmens m . , empfohlen. Anders als das Berufungsgericht meint, liegt darin nicht nur ein Hinweis auf den ve rkürzten Versorgungsweg , der unabhängig von einem entsprechenden Wunsch des Patienten zulässig wäre . Dasselbe gilt für die " Anlage zur ohrenärztlichen Privatverordnung einer Hörhilfe (Patientenerklärung/Bestellung) " , in der es gleich nach einem Hinweis auf die Möglichkeit einer freien Wahl unter a llen Leistungserbringern heißt: Ich habe mich entschieden, die Versorgung privatärztlich auf dem verkürzten Versorgungsweg unter Mitwirkung meines HNO - Arztes durch den m . Vertriebspartner vornehmen zu l assen. b b) Die Empfehlung zugunsten des Unternehmens m . durfte der Beklagte nur aussprechen, wenn dafür in der Person des Patienten F . ein hinreichender Grund bestand oder wenn dieser ausdrücklich um die Empfe h- lung eines Hörgeräteakustikers gebeten hatte. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. (1 ) Ein hinreichender Grund für die Verweisung an einen bestimmten Leistungserbringer im Sinne von § 34 Abs. 5 BW BOÄ aF und § 31 Abs. 2 BW BOÄ kann sich aus der Qualitä t der Versorgung, der Vermeidung von W e- gen bei gehbehinderten Patienten und aus schlechten Erfahrungen ergeben, die Patienten bei anderen Anbietern gemacht haben. Hingegen reicht die gr ö- ßere Bequemlichkeit eines bestimmten Versorgungswegs für sich allein n icht als hinreichender Grund für eine Verweisung aus (BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 37 f. Hörgeräteversorgung II). Es ist vom Beklagten weder geltend g e- macht worden noch sonst ersichtlich, dass eine Versorgung des Patienten F . im verkürzten Versorgungsweg i m Hinblick auf die Versorgungsqualität besondere Vorteile geboten hätte oder aus einem sonstigen spezifischen Grund 34 35 36 - 16 - erforderlich erschienen wäre. Vielmehr legt die Verbindung der Empfehlung für das Unternehmen m . mit der Information über die Versorg ungswege auf derselben Seite desselben Formulars den Schluss nahe , dass der Beklagte die Empfehlung ohne Rücksicht auf besondere Umstände bei der Versorgung des Patienten F . erteilt hat. (2 ) Der Beklagte hat behauptet, dem Patient en F . sei die " Erklärung über die Wahlentscheidung zur privatärztlichen Hörgeräteversorgung " erst vo r- gelegt worden, nachdem er ausdrücklich eine Versorgung über den verkürzten Versorgungsweg beim Beklagten gewünscht habe. Die Klägerin hat das bestri t- ten. Das Berufungsge richt hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Pat i- ent F . den Beklagten um Empfehlung eines Hörgeräteakustikers gebeten hatte, bevor ihm die " Erklärung über die Wahlentscheidung zur privatärztlichen Hörgeräteversorgung " und die " Anlage zur ohren ärztlichen Privatverordnung einer Hörhilfe (Patientenerklärung/Bestellung) " vorgelegt worden sind. Für das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, dass der Patient F . die Empfehlung für das Unternehmen m . schon bei Gelegenheit seiner I nformation über die Wahlfreiheit des Versorgungswegs automatisch e r- halten hat, ohne dass er zuvor einen entsprechenden Wunsch geäußert hatte. Träfe dies zu, wäre der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben . 37 38 - 17 - III. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 05.07.2012 - 9 O 2/12 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 4 U 181/12 - 39
Full & Egal Universal Law Academy