BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 68/13 vom 25. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 25. Juni 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 19. Mai 2014 gegen die Fests etzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat den Streitwert für die Feststellungsklage in Übereinsti m- mung mit dem auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts befassten Beschwerdegericht und dem Berufungsgericht auf n- ergibt. Für die von der Klägerin nach Abschlus s des Nichtzulassungsbeschwe r- deverfahrens mit der Gegenvorstellung erstrebte Herabsetzung des Streitwerts den Beklagten als ihren früheren Geschäftsführer auf Schadensersatz weg en des nach ihrer Auffassung pflichtwidrigen Abschlusses eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von zehn Jahren in Anspruch genommen. Mit dem Zahlungsa n- trag hat sie Ersatz der von ihr bis einschließlich Juni 2009 geleisteten Mietza h- lungen begehrt und mit de m Feststellungsantrag die Feststellung verfolgt, dass 1 2 - 3 - ihr der Beklagte auch den weiteren aus dem Abschluss des Mietvertrags en t- stehenden Schaden zu ersetzen hat. Beschwerdegericht und Berufungsgericht haben das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der von Juli 2009 bis zum Laufzeitende des Mietvertrags am 30. September 2016 Abschlags von 50 % geschätzt. Den Abschlag haben sie damit begründet, dass Eintritt und Umfang des künftigen Schadens im Hinblick auf einen von der Kl ä- gerin mit der Vermieterin geführten Rechtsstreit und eine möglicherweise in B e- tracht kommende Untervermietung noch ungewiss sind. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren gegen diese Wertfestsetzung auch keine Einwendungen mehr erhoben. Aus welchen Gründen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine abwe i- chende Bewertung des Feststel lungsantrags geboten sein sollte, erschließt sich 3 - 4 - aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 25.03.2010 - 1 O 148/09 - OLG Ka rlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.01.2013 - 4 U 77/10 -
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