BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 68/14 Verkündet am: 9. Oktober 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A, Fe; GG Art. 34 Satz 1; StrReinG Bln § 4 a) Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Be rliner Straße n- reinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straße n- bahnhaltestellen) stellt eine hoheitl i che Aufgabe dar. b) Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winte r- dienstes, so handeln dessen Mitarbeiter i n Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen für Verletzungen der Räum - und Streupflicht dritten G e- schädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet. BGH, Urteil vom 9. Ok tober 2014 - III ZR 68/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Klägerin auferle gt . Die Kosten des Streithelfers der Klägerin hat dieser selbst zu tra gen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine Berufsgenos senschaft und verlangt von der b ekla g- ten Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus übergegangenem Recht Sch a- dens ersatz. Die Klägerin behauptet, zwei bei ihr v ersicherte Personen seien am 20. Januar 2010 beziehungsweise am 5. Februar 2010 infolge unzureiche n- den Winterdienstes der Beklagten auf schneebedeckten Glatteisflächen im B e- reich von Straßenbahn haltestellen in Berlin gestürzt und hierdurch erheblich verletzt wor den . Hier bei habe es sich um Arbeitsunfälle gehandelt, für die sie, Räum - und Streup flicht habe den Berliner Stadtreinigungsbet rieben (im Folge n- 1 - 3 - den: BSR), einer rechtsfähigen Anstalt des öffent l ichen Rechts , der Streithelf e- rin der Beklagten, obgelegen, die diese durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung an die Beklagte übertragen habe . Die Parteien haben insbesondere um die Frage der Passivlegitimation der Beklagten gestritten. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte hafte selbst für unzureichenden Winterdienst, weil sie diese Aufgabe übernommen habe. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf beru f en, dass es sich bei der Wah r- nehmu ng der Räum - und Streupflicht in den betreffenden Haltestellenbereichen um eine hoheitliche Aufgabe handele mit der Folge, d ass sie gemäß Art. 34 S atz 1 GG nicht passiv legitimiert sei. Das Land gericht hat d ie Klage abgewiesen. Das Kammer gericht hat di e hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist un begründet. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgerich t (Grundeigentum 2014, 588) hat in Übereinsti m- mung mit dem Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Räum - und Streupflicht s ei in Berlin g e- setzlich als öffentliche Aufgabe geregelt, die für das La nd Berlin von der BSR hoheitlich durchgeführt werde. Werde diese Pflicht aufgrund eines (privatrechtl i- chen) Vertrags eine m Privatunternehmen - wie hier: der Beklagten - übertragen, so handelten deren Mitarbeiter in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinn e von Art. 34 GG und seien somit gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt. Für eine Aufspaltung der Räum - und Streupflicht in einen beim Hoheitsträger verbleibenden Überwachungs - und Kontrollteil einerseits und einen dem Priva t- unternehmen zugewiese nen privatrechtlichen Übertragungsteil andererseits finde sich kein Anhalt. Die Beklagte sei mit der Beauftragung durch die BSR zum Verwaltungshelfer geworden. Mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung auf die Beklagte habe sich der hoheitliche Charakter de r Aufgabe nicht geändert. Entscheidend für die Einordnung als Verwaltungshelfer sei nicht die Recht s- form, unter der der Beauftragte tätig werde, sondern die Funktion, die er wah r- nehme. Die Beklagte habe gleichsam als " Werkzeug " der BSR gehandelt. Sie sei a n die Vorgaben des Straßenreinigungsgesetzes gebunden gewesen , ein eigener Ermessensspielraum habe ihr nicht zu gestanden . Für einen Schuldbe i- tritt der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Etwaige Haftungsregelungen im Vertrag zwischen der BSR und der Bek lagten beträfen allein das Innenve r- hältnis zwisch en den beiden Vertragsparteien. 5 - 5 - II. D iese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Kammergericht eine eigene deliktsrechtliche Haftung der Beklagten (§ § 823, 31, 831 B GB i.V.m. § 116 SGB X) abgelehnt. Diese ist gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der Beklagten in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben. a) In seinem Anwendungsbereich v erdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (s. etwa Senat s- urteile vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 62 f ; vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75; vom 13. Dezember 2012 - III ZR 226/12, BGHZ 196, 35, 43 Rn. 24 und vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253 , 259 Rn. 29 mwN ). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt g e- mäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruch s- gegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm a n- vertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine pe r- sönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (Se nat, Urteil e vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81, NVwZ 1983, 763; vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88, BGHZ 108, 230, 232; vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163; vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rn. 6 und vom 6. März 2014 aa O S. 259 f Rn. 29 mwN ; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, VersR 2014, 502 Rn. 7) . 6 7 8 - 6 - b) D ie Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Wahrnehmung des Wi n- terdienstes in Ausübung eines ih nen anvertrauten öffentlichen Amtes geha n- delt. aa) De r Winterdienst an Straßenbahnhaltestellen in Berlin ist , wie das Berufungsgerich t zu Recht angenommen hat (s. auch KG, Urteil vom 30. März 2001 - 9 U 8905/99, BeckRS 2001, 11879 Rn. 2 und 12 sowie VersR 2006, 946) , eine hoheitliche Aufgabe . (1) Die öf fentlich - rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherung o b- liegt ( hier das Land Berlin) , hat grundsätzlich die Wahl, o b sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheit s- rechtlich, genügen will (Senat surteil vom 18. Dezember 1972 aaO S. 56, 58 ff ; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1990 aaO S. 74 f und vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91, BGHZ 118, 368, 369). (2) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes ( in der für die hier streitgegenständlichen Schadensfälle maßgeblichen , vom 1. November 2003 bis zum 27. November 2010 geltenden Fassung) obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen - zu der gemäß § 1 Abs. 4 Str ReinG auch der Winte r- dienst gehört - dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hi n- terlieger. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 StrReinG werden die Aufgaben des Landes Berlin von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) als (rechtsfähiger) A n- stal t des öffentlichen Rechts hoheitlich durchgeführt (s. dazu auch § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Betriebe - Gesetzes vom 14. Juli 2006, GVBl. 2006, 827). Für den Winterdienst bestimmt § 4 Abs. 4 StrReinG, dass hierzu die 9 10 11 12 - 7 - Anlieger verpflichtet sind ; für Gehwege und Gehwegteile, die keinem Anliege r- grundstück zuzuordnen sind, ist der Winterdienst von der BSR dur chzuführen. (3) Hiernach wird die BSR im Rahmen des ihr obliegenden Winterdien s- t es für das Land Berlin hoheitlich tätig. Die dagegen erhobenen Einwänd e der Revision verfangen nicht. Soweit die Revision darauf hinweist, dass in § 4 Abs. 4 StrReinG (ebe n- so wie in § 3 Abs. 7 StrReinG) nicht ausdrücklich von einer " hoheitlichen " Bet ä- tigung der BSR die Rede sei, verkennt dies , dass das Berliner Straßenrein i- gungsgesetz die Straßenreinigungspflicht einschließlich des Winterdienstes generell dem Land Berlin als " öffentlich e Aufgabe " zuweist, die von der BSR " hoheitlich durchgeführt " wird (§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 StrReinG). Eine Differenzierung des rechtlichen Charakters der Betätigung der BSR zwischen Straßenreinigung und Winterdienst findet im Berliner Straßenrein i- gungsgesetz keinen tragfähigen Anhalt. Ein solcher ergibt sich insbesondere weder aus der nach Straßenrein i gung und Winterdienst unterscheidenden R e- gelung über die Kostentragung in § 7 Abs. 1 und 6 StrReinG noch aus den G e- setzesmaterialien. Die Kostenregelung betr ifft allein das interne Abrechnung s- verhältnis zwischen dem Land Berlin und der BSR als Anstalt des öffe ntlichen Rechts, für die das Land Berlin Gewährträger ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Berliner Betriebe - Gesetz) . S ie g ibt keine Grundlage dafür, die Wahrnehmung des Wi n- terdienstes als nichthoheitliche Aufgabe einzuordnen. Dass die zusätzlichen Kosten des von de r BSR wahrzunehmenden Winterdienstes allein vom Land Berlin zu tragen sind, spricht weit mehr dafür, den Winterdienst als Aufgabe des Landes Berlin anzusehen, denn - wie die Revision es meint - als ( von vorn h e- rein " eigene " , nichthoheitliche ) Aufgabe der BS R. Entsprechendes gilt für di e 13 14 15 - 8 - von der Revision herangezogene V orlage des Senats von Berlin zum Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 14. September 2010 (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 16/3460) . Da nach sollte angesichts der vi elen Unfälle im Winter 2009/2010 die Durchführung des Winterdienstes in Ha l- t e stellenbereichen anstelle der Anlieger, die f ür den gehwegseitigen Winte r- dienst verantwortlich waren, nunmehr " komplett " auf die BSR übertragen we r- den (aaO Vorlage, S. 1 f und Ges etzesentwurf mit Begründung, S. 12) . In der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4 a StrReinG nF (aaO S. 12) heißt es, dass der Winterdienst in den öffentlichen Plätzen " als hoheitliche Aufgabe ebenfalls auf die Ber l iner Stadtre i nigungsbetr iebe übertragen " werde. Dies weist bestä r- kend darauf hin, dass der Landesgesetzgeber die Betätigung der BSR im B e- reich des Winterdienstes insgesamt als " hoheitlich " ansieht. D ie Begriffe " Ve r- antwortung der BSR " oder " Sache der BSR " sagen nichts Gegenteiliges, so n- dern bringen nur zum Ausdruck, dass die Durchführung der Aufgabe (hier: des Winterdienstes) bei der BSR liegt. bb) Die Beklagte hat die hoheitliche Aufgabe des Winterdienstes au f- grund der vertraglichen Vereinbarung mit der BSR ihrerseits als Amtsträger im Sinne von A rt. 34 Satz 1 GG wahrgenommen. (1) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertra u- ten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zie l- setzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkei t zuz u- rechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Han d- lung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Han d- lung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend ang e- sehen werden muss. Dabei ist n icht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im ko n- 16 17 - 9 - kreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. nur Senat, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rn. 10; Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ - RR 2011, 556 Rn. 7; Urteil e vom 15. Se p- tember 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rn. 13 und vom 6. März 2014 aaO S. 260 Rn. 31 mwN ). Hiernach können auch Mitarbeiter ei n es private n U n- ternehme ns A mtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden ( vgl. Senat, Urteil e vom 21. Januar 1993 aaO S. 164 f ; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, NVwZ 2006, 966 Rn. 7). Dafür ist e rforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der B e- tätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht , wobei die öffentl i- che Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes " Werkzeug " oder " Erfüllungsgehi l- fe " des Hoheitsträg ers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss ( s . dazu Senat, Urteile vom 19. J a- nuar 1984 - III ZR 172/82, NJW 1985, 677, 678; vom 21. Januar 1993 aaO ; B e- schluss vom 31. März 2011 aaO S. 557 Rn. 9 u nd Urteil vom 15. September 2011 aaO S. 76 Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil e vom 2. Februar 2006 aaO und vom 14. Mai 2009 aaO S. 72 Rn. 18 sowie BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO Rn. 5 ). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vorde r- grund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je b e- grenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtli chen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich - 10 - der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fe h- lerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privat rechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteil e vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f und vom 14. Oktober 2004 aaO S. 10 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO mwN). (2) Nach diesen Grundsätzen hat das Kammergericht die Beklag te zu Recht als Verwaltungshelfer eingeordnet, dessen Handeln oder Unterlassen sich die öffentliche Hand wie eine eigene (Un - ) Tätigkeit zurechnen lassen muss . Schaltet d ie öffentliche Hand für die Wahrnehmung der hoheitlich ausg e- stalteten Räum - und St reupflicht im Wege der rechtsgeschäftlichen Vereinb a- rung einen private n Unterneh mer ein, so handeln die Mitarbeiter dieses Unte r- nehmens wie " Werkzeuge " oder " verlängerte Arme " des Hoheitsträgers. Rel e- vante eigene Entscheidungsspielräume stehen ihnen nicht zu, da sie bei der Erledigung dieser Aufgabe an die gleichen Vorgaben gebunden sind wie die öffentliche Hand ( vgl. für ähnliche Fallgestaltungen auch OLG Celle, NVwZ - RR 2009, 863 f; OLG Nürnberg, NVwZ - RR 2010, 955 f). D ie vom Land Berlin als rechtsfähige A nstalt des öffentlichen Rechts errichtete BSR k a nn sich ihrer Amtshaftung für unzureichenden Winterdienst nicht durch die E inschaltung Pr i- vater ent ledigen . Mit dem Amtshaftungsanspruch bekommt der Geschädigte einen solvente n Anspruchsgegner, was bei einem Schadensersatzanspruch gegen ein Privatunternehmen nicht stets der Fall wäre . Das Verweisungspriv i- leg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bringt dem Geschädigten insoweit keine Nachteile, weil diese Regelung auf die Haftung der öffentlichen Hand wegen Verletzung d er Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar ist (s. Senatsurteile 1 8 19 - 11 - vom 11. Juni 1992 aaO S. 370 ff und vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 1 02, 104 ff). Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beauftragung eines Privaten mit der Erledigung d er hoheitliche n Räum - und Streupflicht somit - anders als bei der Abwälzung von Straßenverkehrssicherungspflichten auf die Anlieger und deren Auftragserteilung an Dritte (s. dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO S. 372 f und BGH, Urteil vom 22. Januar 20 08 - VI Z R 126/07, NJW 2008, 1440, 1441 Rn. 9 mwN ) - nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Veran t- wortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung von Kontroll - und Überw a- chungspflichten verkürzt wird. Die Aufgabe wird hier im Rechtssinne nicht auf d en Privaten " delegiert " , sondern dieser wird lediglich als Helfer oder " Wer k- zeug " der öffentlichen Hand tätig. c c) Soweit die Revision für den Schadensfall vom 20. Januar 2010 ( " Fall H . " ) geltend machen möchte, dass nicht die Beklagte , sondern ein von der Beklagten beauftragter Subunternehmer eingeschaltet worden sei , s teht dies im Widerspruch zu de r vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lung , wonach das Vorbringen der Klägerin darin bestanden hat, dass die " mit der Schneebeseitigun " . Diese Feststellung ist f ür das Revisionsgericht bindend ( § 559 Abs. 1, § 314 ZPO), nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag nicht gestellt worden ist (s. dazu BGH, Urteile vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJ W - RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11; vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71, 79 f Rn. 16 und vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513, 1514 Rn. 12) . Einen 20 21 - 12 - anderslautenden Parteivortrag in den Vorinstanzen zeigt die Revision auch nicht auf . Abgesehen davon wäre dieser Vortrag in der Sache selbst unerhe b- lich , denn d ie Einschaltung von Subunternehmern ändert für sich genommen nicht die Rechtsnatur der hoheitlichen Betätigung der Beklagten . d d) Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision bezügli ch des Schadensfall s vom 5. Februar 2010 ( " Fall Ha . " ) , dass die Beklagte insoweit nicht von der BSR, sondern von den Berliner Verkehrs - Betrieben (BVG) - einer anderen vom Land Berlin errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Ab s. 1 Nr. 2 Berliner Betriebe - Gesetz) - mit der Wahrnehmung des Winterdien s- tes beauftragt worden sei . Auch hier zeigt die Revision keinen dahin gehenden Parteivortrag in den Vorinstanzen auf. Nach den tatbestandlichen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts ha t die Klägerin vorgebracht, dass die B eklagte " von der Streithelferin zu 2 (nachfolgend: BSR) mit der Schneebeseitigung beau f- tragt " worden sei . Auch d iese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 1, § 314 ZPO), nachdem ein Tatbestandbe richtigungsantrag nicht angebracht worden ist . 2. Ohne Erfolg bleibt der Versuch der Revision , die Schadensersatzford e- rung der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen die Be klagte (auch) aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu gunsten Dritter herz u- leiten . a) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 B GB ). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sor g- falts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem 22 23 24 - 13 - Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schut z- würdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Ha f- tungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (s. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 aaO S. 502 f Rn. 9 und Senat surteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, BeckRS 2013, 20079 Rn. 12 , jeweils mwN). b) Zu den danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme e i- nes Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier zugunsten der Vers i- cherten der Klägerin) ha t die Klägerin in den Vorinstanzen indes sen nichts vo r- gebracht. Sie hat sich dort auf dieses Rechtsinstitut nicht berufen und insb e- sondere keinen Vortrag zur insoweit maßgeblichen Auslegung des Vertrags zwischen der BSR und der Beklagten gehalten . Dementsp rechend hat das B e- rufungsgericht hierzu keine Würdigung vorgenommen. Eine Nachholung des erforderlichen Tatsa c henvortrags in der Revisionsinstanz ist der Klägerin ve r- sagt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Geschädigte nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen angesichts des ihm zu stehenden Amtshaftungsanspruchs schutzbedürftig ist . 3. Nach alledem scheidet eine Haftung der Beklagten gegenüber der Kläg e- rin beziehungsweise deren Versicherten aus. Pa ssiv legitimier t ist gemäß Art. 34 Satz 1 GG die B SR, der die Durchführung der Straßenreinigung ei n- schließlich des Winterdienstes als hoheitliche Aufgabe obliegt und die die B e- klagte und deren Mitarbeiter als Verwaltungshelfer mit der Wahrnehmung des Winterdienstes betra ut hat. Die BSR kann als rechtsfähige Anstalt des öffentl i- chen Rechts haftpflichtige Körperschaft im Sinne de s Art. 34 Satz 1 GG sein; ob ihr beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft zu kommt, ist dabei ohne Belang 25 26 - 14 - (s. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - I II ZR 295/08, VersR 2010, 346, 348 Rn. 15, 17 mwN). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2013 - 2 O 25/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2014 - 20 U 141/13 -
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