ECLI:DE:BGH:2017:270717UIZR68.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 68/16 Verkündet am: 27. Juli 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem b is zum 6. Juli 2017 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Pr of. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil de r 5 . Zivil kammer des Land g e- richts Bochum vom 1 9 . Februar 201 6 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Klägerin macht geltend , Inhaberin de r ausschließlichen Verwertung s- rechte an de m Computerspiel " O . " zu sein. Dieses Spiel sei über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss am 4. und 5. Mai 2011 in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2011 vorg e- richtlich abg emahnt. Sie hat den Beklagten auf Zahlung von Abmahnkosten in m- men. 1 2 - 3 - Der Beklagte hat seine Täterschaft bestritten und angegeben, seine Eh e- frau habe den mittels eines passwortgeschützte n WPA2 - Routers betriebene n Internetanschluss täglich für ihre berufliche Tätigkeit als Ärztin, für den Empfang von E - Mails, für Online - Banking und den Besuch von Nachrichtenseiten und Streaming - Portalen wie " Youtube " benutzt. Seine Ehefrau habe auf Befrage n abgestritten, die beanstandeten Handlungen begangen zu haben. Auf den im Haushalt vorhandenen Computern habe sich das Computerspiel nicht befu n- den . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Ber ufungsgericht zugelassenen Revision, d e- ren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolg t die Klägerin ihre Klagea n- tr ä g e w eiter. Die Parteien haben mit am 6. sowie 7. Juni 2017 eingegangenen Schrift - sätzen die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Der Senat hat bestimmt, dass Schriftsätze bis zum 6. Juli 2017 eingereicht werden können. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten A n- sprüche für un begründet erachtet. Hierzu hat es ausgef ührt: Eine dem Beklagten täterschaftlich zuzurechnende Urheberrechtsverle t- zung sei nicht festzustellen. Der Beklagte sei der ihm als Anschlussinhaber o b- liegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage nachgekommen, ob und gegebenenfalls welche anderen Pe rsonen selbständig Zugang zu seinem Inte r- netanschluss gehabt h ä tten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht k ä- 3 4 5 6 7 - 4 - me n. Den danach weiterhin der Klägerin obliegenden Beweis, dass der Bekla g- te die Rechtsverletzung en begangen habe, habe die Klägerin nicht führen kö n- nen . Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat de n Beklagten zu Recht nicht als nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet a ngesehen. Nach dieser Vorschrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht s- gesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig ve r- letzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflic h- tet. a) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass das Co m- puterprogramm " O . " nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtl ich geschützt und die Klägerin Inhab e- rin der ausschließlichen Nutzungs - und Verwertungsrechte an diesem Pr o- gramm ist. Weiter ist zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen, dass dieses Computerspiel zu den von der Klägerin genannten Zeitpunkten über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin z u- stehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. B GH, Vers äumnisurteil vom 12. Mai 2016 I ZR 43/15, K&R 2017, 45 Rn. 16 mwN). b ) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, dass der Beklagte nicht als Täter der geltend gemachten Urh e- ber rechtsverletzungen haftet . 8 9 1 0 11 - 5 - aa) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruc h- stellerin die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzul e- gen und im Bestr eitensfall nachz uweisen, dass d e r Beklagte für die von ihr b e- hauptete n Urheberrechtsverletzung en als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, B GHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 Everytime we touch). Allerdings spricht eine ta t- sächliche Vermutun g für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internet a n- schluss nutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutu ng der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Interneta n- schluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Pers o- nen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 - Every time we touch). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärung s- last (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussi n- habers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informat i- onen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darl e- gungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und 12 13 - 6 - ge gebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht ko m- men. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung v erpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vo r- zutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verle t- zungshandlung ohne Wi ssen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung de s Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstän de darzulegen und nac h- zuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 - Afterlife). bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, de r Beklagte habe d er ih m obliegenden sekundären Darl e- gungslast genügt. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei der ihm als Ans chlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage nac h- gekommen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Z u- gang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsve r- letzung in Betracht kämen. Der Beklagte hab e dargelegt, dass seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme, weil sie den Internetanschluss eigenständig und regelmäßig unter anderem zum Besuch von Streaming - Portalen wie " Youtube " 14 15 - 7 - genutzt habe. An der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau des Beklagten fehle es nicht deshalb, weil es sich bei dem Computerspiel um ein sogenanntes " Ego - Shooter " - Spiel handele. Solche Spiele würden auch von vi e- len Frauen gespielt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (2) Ohne Erfolg rüg t die Revision, der Beklagte habe lediglich die theor e- tische Möglichkeit einer Täterschaft seiner Ehefrau behauptet, weil er nicht vo r- getragen habe, was diese zu den Tatzeitpunkten konkret getan habe und was er unternommen habe, um dieses herauszufinden. E r habe nicht einmal vorg e- tragen, ob er seine Ehefrau überhaupt hierauf angesprochen habe und welche Auskunft er gegebenenfalls erhalten habe. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte nicht nur die theor e- tische Möglichkeit aufgezeigt, dass sein e Ehefrau die Urheberrechtsverletzu n- gen begangen haben könnte. Vielmehr hat der Beklagte ausweislich der nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen und auch von der R e- vision nicht beanstandeten , im Tatbestand des Berufungsurteils niederge legten Feststellungen zum streitigen Beklagtenvortrag erster Instanz behauptet, seine Ehefrau befragt zu haben, die die Vornahme der beanstandeten Handlungen in Abrede gestellt habe. Der Beklagte hat danach ferner darauf verwiesen, die im Haushalt vorhande nen Computer ergebnislos nach dem Computerspiel durc h- sucht zu haben. Dass der Beklagte keinen näheren Vortrag dazu gehalten hat, was seine Ehefrau zu den behaupteten Tatzeitpunkten getan hat, wirkt sich angesichts des bis zur Abmahnung verstrichenen Zei traums von fast zwei Monaten nicht zu seinem Nachteil aus. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Inte r- netnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife). 16 17 18 - 8 - (3) Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Täterschaft der Ehefrau auch mit Blick auf die Art des Compute r- spiels - eines " Ego - Shooter - Spiels " - nicht ausscheide. Das Revisi onsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Tatrichters l e- diglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wide r- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswür digung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- stößt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 32 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I, mwN). Die Revision vermag Fehler in der B eweiswürdigung des Berufungsg e- richts nicht aufzuzeigen. Sie setzt lediglich ihr abweichendes Verständnis an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. Es verhilft der Revision auch nicht zum Erfolg, dass sie sich darauf beruft, sie hätte im Falle eines ent sprechenden Hinweises des Berufungsgerichts vorgetragen , das streitgegenständliche Spiel werde nahezu ausnahmslos von nicht akademisch gebildeten Männern im J u- gend - bis Erwachsenenalter gespielt, und hierzu di e Einholung eines Sachve r- stä ndigengutachtens be antragt. Diese Behauptung stünde selbst im Falle ihres Beweises der Feststellung des Berufungsgericht s nicht entgegen. Im Übrigen legt die Revision keinerlei Anknüpfungstatsachen dar, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerechtfertigt hätte n . ( 4 ) Ha t de r Beklagte die ihm im Streitfall obliegende sekundäre Darl e- gungslast zur Mitnutzung sein es Internetanschlusses durch seine Ehefrau im Tatzeitpunkt erfüllt, verbleibt die Darlegungs - und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten bei der Kl ägerin. 19 20 21 22 - 9 - Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers sei erst dann nicht mehr begründet, wenn Umstände feststünden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergäben, so dass der Beklagte hafte, weil er die von ihm behauptete Täterschaft seiner Ehefrau nicht habe beweisen können. Diese Auffassung der Revision entspricht nicht der ständigen Rechtspr e- chung des Senats , der zufolge der Anschlussinhaber seiner s ekundären Darl e- gungslast bereits dadurch genügt, dass er hinreichend konkret zur Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten vorträgt; eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden (dazu vorstehend II 1 b aa). cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revi sion dagegen, dass das Berufung s- gericht die Klägerin hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten als beweisfällig angesehen hat. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den ihr o b liegenden Beweis, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen habe, nicht führen können, weil sich die auf ihren Antrag als Zeugin vernommene Ehefrau des Beklagten auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen habe. Dieser Umstand könne nicht zulasten des Beklagten gewertet werden, weil es an konkreten Indizien fehle, die eine dem Beklagten nachteilige Beweiswürdigung rechtfertigten. Es handele sich auch nicht um eine dem Beklagten zuzurechnende Beweisvereitelung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (2) Die R evision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Zeu g- nisverweigerung der Ehefrau des Beklagten nicht zu dessen Nachteil gewertet hat. 23 24 25 26 27 - 10 - Aus der Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 383 ZPO dürfen, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung all ein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden (vgl. [zu § 52 StPO] BGH, Urteil vom 12. Jul i 1979 4 StR 291/79, NJW 1980, 794; MünchKomm. ZPO/Damrau, 5. Aufl., § 383 Rn. 21 ; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 383 Rn. 10). Selbst wenn man - wie für die Fälle des § 384 Nr. 1 bis 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92, NJW 1994, 197; MünchKomm.ZPO/Damrau aaO § 384 Rn. 4 aE) - ausnahmsweise eine nachteilige Bew eiswürdigung für zulässig hie l- te, wenn besondere, konkret festgestellte Indizien dies rechtfertigen (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 31. Aufl., § 383 Rn. 7), führte dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht hat, ohne dass die Revision dies in Zweifel zieht, festgestellt, dass solche anderweitigen Indizien, die die Annahme einer Täterschaft des Bek lagten naheleg t en, nicht bestehen. Auch von einer Bewei s- vereitelung des Beklagten ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch der Klägerin auf E r- satz von Abmahnkosten verneint. Die ausgesprochene Abmahnung war ma n- gels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht im Sinne des im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung " berechtigt " . Der Beklagte haftet nich t als Täter (dazu vorstehend II 1). Eine Haftung als Störer hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint, ohne dass die Revision insoweit Rügen erh o be n hat oder Rechtsfehler ersichtlich sind . 28 29 - 11 - III . Danach ist die Revision zurückz uweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 28.05.2015 - 40 C 21/15 - LG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2016 - I - 5 S 81/15 - 30
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