BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 69/00 Verkündet am: 24. September 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe s hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 2000 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als es dem auf Feststellung g e - richteten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben hat, und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 20. Oktober 1998 abgeändert und die auf Zahlung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten ber den Stand des Gemeinschaftskontos der von ihnen betriebenen Praxisgemeinschaft zum 31. Dezember 199 4. Die Parteien sind praktizierende Ärzte, der Klger Kardiologe, der B e - klagte Allgemeinmediziner. Der Klger fhrte zusammen mit seinem Vater bis zum 14. Januar 1990 eine Arztpraxis. Er erwarb das gesamte Inventar zu A l - leineigentum. Der Beklagte bernahm von dem Vater des Klgers den ideellen Praxisteil (Patientenkartei, Krankenbltter und sonstige Karteiunterlagen). Am 3. Januar 1990 vereinbarten die Parteien schriftlich ein Mitbenutzungsrecht des Beklagten an den Rumlichkeiten und dem Inventar. Ihre Arztpraxen wollten sie im brigen jeweils eigenverantwortlich und unabhngig voneinander betre i - ben. In dem Vertrag trafen sie vor allem Regelungen ber die mietrechtliche Behandlung der im Erdgeschoû gelegenen Rume (§ 2), die Nutzung des I n - ventars (§ 3), der Aufwendungen fr die Telefonanlage (§ 4) und das Personal (§ 5). Zur Deckung der laufenden Kosten zahlten die Parteien Betrge in unte r - schiedlicher Höhe auf ein Gemeinschaftskonto ein. Die Abrechnung nahm ein Steuerberater vor. Er errechnete zum 31. Deze mber 1994 einen Schuldsaldo des Beklagten in Höhe von 130.779,71 DM und ein Guthaben des Klgers von 49. 260,54 DM. Der Steuerberater des Beklagten kam zu einem Debetsaldo des Klgers in Höhe von 77.263,18 DM und einem Guthaben seines Manda n - ten in Höhe von 454,01 DM. Der Klger setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 1996. Nach deren erfolglosem Ablauf hat der Klger Klage auf Zahlung von 130.779,71 DM erhoben. Whrend des erstinstanzlichen Verfahrens kndigte der Beklagte das Gemeinschaftsverhltnis. Dieses endete am 30. April 1998. - 4 - Mit Urteil vom 20. Oktober 1998 hat das Landgericht der Klage in Hhe von 124.871,56 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Obe r - landesgericht entsprechend dem Hilfsantrag des Klgers festgestellt, daû mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 ein Betrag von 124.871,56 DM in die Schlu û - rechnung einzustellen sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen A n - trag, die Klage abzuweisen, weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû es sich bei der von den Parteien betriebenen Praxisgemeinschaft um eine Gesellschaft b r - gerlichen Rechts handelt. Diese Gesellschaft ist durch Kndigung der Bekla g - ten unstreitig am 30. April 1998 aufgelst worden. Sie ist auseinanderzusetzen. Da im Stadium der Abwicklung die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhltnis beruhenden Ansprche unselbstndige Rechnungsposten der Auseinanderse t - zungsrechnung werden, knnen sie nicht mehr selbstndig geltend gemacht werden; ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120). II. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Hilfsantrag sei begr n - det. Seine Ausfhrungen hierzu halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Allerdings ist der Übergang von den Zahlungs- auf die hilfsweise e r - hobene Feststellungsklage nicht zu beanstanden (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, WM 1999, 1827; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, WM 199 5, - 5 - 109). Ein unbegrndeter Leistungsanspruch kann sogar ohne ausdrcklichen Antrag in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden. 2. Der maûgebliche Stichtag, nmlich der Zeitpunkt der Auflsung der Gesellschaft, ist der 30. April 1998. Dem tragen der Antrag des Klgers und das Urteil des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Als entscheidender Zeitpunkt wird dort der 31. Dezember 1994 genannt. Diesen Umstand rgt die Revision zwar nicht ausdrcklich. Die Parteien sehen aber, daû die Entwicklung des Gemeinschaftskontos ber den 31. Dezember 1994 hinaus bis zum 30. April 1998 in die Schluûrechnung einflieûen muû und erst der sich zum Stichtag e r - gebende Saldo in die Abschichtungsbilanz eingesetzt werden kann. Der B e - klagte hat dazu vorgetragen, zum 31. Dezember 1996 habe sich auf seinem Kapitalkonto lediglich noch ein Minus von 74.362,07 DM befunden; es sei d a - mit zu rechnen, daû bis zum 30. April 1998 der Negativsaldo vollstndig z u - rckgefhrt worden sei. Der Klger hat ergnzend vorgebracht, im Jahre 1997 habe sich die negative Kapitalentwicklung fortgesetzt; es habe ein Negativsa l - do von 87.159,80 DM bestanden. Dieser Sachvortrag vermag indes der Klage nicht zum Erfolg zu verhe l - fen. Der genaue Vermgensstand auf dem Gemeinschaftskonto am 30. April 1998 lût sich ihm weder entnehmen noch auf seiner Basis ermitteln. En t - scheidend bleibt daher, daû eine etwaige Forderung zum 31. Dezember 1994 nicht in die Abschichtungsrechnung eingestellt werden kann. Damit entfllt fr ein - 6 - Feststellungsurteil schon das Feststellungsinteresse. Die Klage erweist sich als unzulssig. VRiBGH Dr. h.c. Rhricht ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift verhindert Hesselberger Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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