BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 69/01Verkündet am: 25. November 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GmbHG §§ 15 Abs. 5, 46, 51 Abs. 3; ZPO § 256a)In die Kompetenz der Gesellschaf-terversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegendeBeschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmterMaßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG)entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse -auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend§§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreitgeltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).b)Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einerGmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung derSatzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses er-streckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.c)Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach derAbstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Ein-berufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügtnicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01 -OLG München LG München I - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemerund die Richterin Münkefür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desOberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2000 wird aufihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage alsunbegründet abzuweisen ist.Von Rechts wegenTatbestand: Die klagende KG ist an den beklagten Gesellschaften, einer GmbH & Co.KG und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesell-schafterinnen beider Beklagten sind bzw. waren die F. mit 1,1 %, dieC.-U. mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere Gesellschaften mit32,2 % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die F., die von ihr gehal-tenen Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten zu veräußern. Die Gesell-schaftsverträge der Beklagten enthalten in § 14 bzw. § 10 für die "Übertragung... von Geschäftsanteilen" folgende übereinstimmende Regelungen: - 3 -"§ 14(1)Die Übertragung ... eines Geschäftsanteils oder eines Teilsdavon ... sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesell-schaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 %des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden Gesellschafter-beschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch beiBeachtung des Verfahrens nach Abs. 3 als erteilt.(2)Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleich-zeitig ... die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ...übertragen wird.(3)Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung vonGeschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteili-ges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungan der Gesellschaft zu:a)[1] Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oderteilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderenGesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungenanzubieten. [2] ... [3] Nehmen die anderen Gesellschafterdas Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nichtan, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter denGeschäftsanteil Dritten anbieten. [4] Zugelassen sind je-doch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften vondeutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammennicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oderStimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterver-sammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit vonmindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenist, eine Ausnahme zu.b)Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufergefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über diePerson des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenenPreis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständigzu übersenden.c)[1] Die anderen Gesellschafter haben das Recht, die zumVerkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Fristvon zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorge- - 4 -sehenen Preis zu erwerben. [2] ... [3] Üben die Gesell-schafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräu-ßerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Abs. d) berech-tigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern.d)[1] Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Abs. a)oder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst esden verbleibenden Gesellschaftern zu. [2] Diese haben ihredaraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von ei-nem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c)oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschaf-ter, daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten,auszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einemMonat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt,den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b)bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmtenPreis zu veräußern.e)...f)Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e)gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einenMitgesellschafter entsprechend.(4)Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3)gelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oderTeilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mitdem Gesellschafter im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenesUnternehmen ist, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter vorder Übertragung gegenüber den anderen Gesellschaftern dieGarantie abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherr-schungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber beiAufgabe des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnissesden Geschäftsanteil zurückzuerwerben oder an ein anderesmit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unterneh-men zu übertragen."Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 informierte die F. ihre Mitgesell-schafter über die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an"U." unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hin- - 5 -weis auf deren Beteiligung an anderen Fernsehgesellschaften um Mitteilung, obdie anderen Gesellschafter der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 Abs. 3lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a.die Klägerin den Vorschlag einer Abkürzung des Verkaufsverfahrens abgelehnthatte, bot die F. sämtlichen Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 23. März1998 "satzungsgemäß" (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 1) den anteiligen Erwerbihrer beiden Gesellschaftsanteile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt11.238.143,46 DM an. Die C.-U. und die U. erklärten sich daraufhin zurAusübung ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der Mitgesellschafterbereit, während die Klägerin der F. mit Schreiben vom 22. Mai 1998 ankün-digte, sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 Abs. 3 cGV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossenund gemäß §§ 10/14 Abs. 3 b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann am18. Dezember 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der F.-Anteile an C.-U.und U. geschlossen und der Klägerin mit Schreiben der Vertragsparteien vom21. Dezember 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vor-kaufsrecht, dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen wol-le. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 1999, sie übedas Vorkaufsrecht "im größtmöglichen Umfang" aus. Zugleich bestritt sie dieWirksamkeit des Veräußerungsvertrages, weil es an der erforderlichen Zustim-mung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GVfehle. Am 18. März 1999 beschloß die (gemeinsame) Gesellschaftervollver-sammlung beider Beklagter nach kontroverser Diskussion über die Frage derZustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Klä-gerin mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:"Die Gesellschafterversammlungen der ... (Beklagten zu 1 und 2)stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der F.-Anteile aufden H. B. Verlag (Klägerin), die C.-U. und die U. - 6 -kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungengemäß ... (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV) notwendig ist."Die Klägerin begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen,hilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nurmit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gemäß§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 i.V.m. lit. f der Gesellschaftsverträge. Zudem seider Beschlußgegenstand in der Einladung zu der Gesellschafterversammlungvom 3. März 1999 unter dem Tagungsordnungspunkt "Zustimmung zur Über-tragung der Anteile der F." nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51Abs. 4 GmbHG). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlan-desgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen.Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.I. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Beru-fungsgerichts, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klagebegehrte Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung(§§ 246, 248 AktG analog) des gemeinsamen Gesellschafterbeschlusses derbeiden Beklagten vom 18. März 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegendeMeinungsäußerung der Gesellschafterversammlung(en) in Form einer "Fest-stellung" enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (imvorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit derAnteilsveräußerung zukomme. - 7 -1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nich-tigkeitsklage gegen satzungsauslegende Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH(wie hier der Beklagten zu 1) ist der Senat bereits in BGHZ 14, 264 ausgegan-gen, mit der Maßgabe, daß der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wennder Gesellschafterbeschluß in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Ände-rung der Satzung enthält (aaO, S. 267). Zwar handelte es sich im dortigen Fallum eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsver-halten der Gesellschafter, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der beifehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG unwirksameSatzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fraglicheAnwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vor-gang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden An-teilsveräußerung geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegeneinen derartigen Gesellschafterbeschluß keinen entscheidenden Unterschied,wobei hier dahinstehen kann, ob der von der Klägerin angegriffene Beschluß imFall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszu-stand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 123, 15) oder nur eine"punktuelle Satzungsdurchbrechung" enthielte, deren Wirkung sich in der be-treffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Gesell-schafterbeschluß (einer GmbH) mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeitentsprechend § 243 Abs. 1 AktG jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesell-schafter zugestimmt haben (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 - II ZR 25/80, WM1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; Baum-bach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). Dabei kann die Zu-lässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit - dem tatsächlichen Vorliegeneiner Satzungsdurchbrechung - abhängen. - 8 -b) Ebenso können grundsätzlich auch Gesellschafterbeschlüsse einerPersonengesellschaft (wie hier der Beklagten zu 2 als GmbH & Co. KG) wegenVerstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag mit einer Klage auf Feststellung ih-rer Unwirksamkeit angegriffen werden (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999- II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier aufdie Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende "Entschließungen" der Ge-sellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohneRechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand einerUnterlassungs- oder Feststellungsklage sein können (vgl. Scholz/K. Schmidt,GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegendenBeschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat erregelnden Charakter wie jeder sonstige Gesellschafterbeschluß (Scholz/K. Schmidt aaO, Rdn. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem ange-fochtenen Gesellschafterbeschluß sollte über die zwischen den Gesellschafternumstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit überderen Zulässigkeit - ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % derStimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4GV - entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf derGrundlage des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der Ge-schäftsführer der Beklagten zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach§ 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) erforderlicheschriftliche Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 zu der Anteilsübertragung zu er-teilen. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der Gesellschafter spricht vollendsder Umstand, daß der von der Klägerin angegriffene Gesellschafterbeschlußförmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förm-lich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten - 9 -Inhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, daß die Klägerinetwaige Anfechtungsgründe wie den der Satzungswidrigkeit des Beschlussesüberhaupt nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einemanderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U.geltend machen konnte (vgl. Senat BGHZ 104, 66). Schon deshalb hätte dasBerufungsgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen-über der Beklagten zu 1 nicht absprechen dürfen.b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der Be-klagten zu 2 (KG). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres Gesellschaftsvertrages könnenGesellschafterbeschlüsse - ebenso wie nach der Satzung der Beklagten zu 1 -"nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die Gesellschaft angefoch-ten werden". Abgesehen davon, daß dies hier im Wege einer Feststellungskla-ge geschehen muß (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 aaO), ist eine derartige - vonallgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende - Re-gelung zulässig (vgl. BGHZ 85, 350, 353; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995- II ZR 15/94, ZIP 1995, 460), wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, ohneindessen hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, daß die Klägerin gemäßdem Gesellschaftsvertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksam-keit des Gesellschafterbeschlusses nur mit der - fristgerecht eingereichten -Feststellungsklage im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl.Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein Rechtsschutzbe-dürfnis nicht abgesprochen werden durfte.II. Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglichin der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zuberücksichtigen wäre, dadurch entstanden, daß das Oberlandesgericht Ham-burg in einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom - 10 -6. September 2002 auf eine Klage der C.-U. und der U. gegen die Kläge-rin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, daß der Verkaufund die Übertragung der F.-Anteile an die dortigen Klägerinnen durch Vertragvom 18. Dezember 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der Ge-sellschafterversammlungen bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsur-teils, das sich mit der - nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren - Bin-dungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 1999 nicht befaßt,beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien understreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagtendes vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorlie-gende Klage ist nicht dadurch entfallen, daß deren Erfolg der Klägerin gegen-über den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn fürdie Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des Gesellschafters einer GmbH (hierder Beklagten zu 1) bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsie-gen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, daß die Gesellschafterver-sammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder Gesellschaftsver-trag in Einklang stehen (Senat BGHZ 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Ur-teil des OLG Hamburg nicht über die Berechtigung der Beklagten entschieden,die Anteilsübertragung vom 18. Dezember 1998 auf der Grundlage des ange-fochtenen Beschlusses vom 18. März 1999 weiterhin - unbeschadet der Wir-kung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit - als wirksam zu behandeln (vgl.Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 22, 26). Aus entsprechenden Erwä-gungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256ZPO) für die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 (KG) nicht ausgegangenwerden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und Geschäftsanteilean beiden Beklagten gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV nur zusammen übertragenwerden können. - 11 -III. Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert denSenat nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des ange-fochtenen Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanzin Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. SenatBGHZ 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer An-sicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene Gesellschafterbe-schluß der Gesellschafterversammlungen der Beklagten weder formelle nochinhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabwei-sung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungs-verbot des § 559 Abs. 1 a.F. ZPO nicht entgegen (vgl. BGHZ 23, 36, 50 u. st.Rspr.).1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der Gesellschafterver-sammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeitder Anteilsveräußerung durch Gesellschafterbeschluß zu entscheiden. Vielmehrfallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenzder Gesellschafterversammlung (vgl. auch BGHZ 14, 264; Scholz/K. SchmidtaaO, § 45 Rdn. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmtenMaßnahme der Gesellschaft müssen die Gesellschafter über die Vorfrage ihrerZustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine ande-renfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl.oben I 2 a a.E.). Auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung als solchekommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen Be-schlusses im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.b) Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ord-nungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zuder Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 gemäß - 12 -§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. Januar 1985- II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. - auf seiten der Beklagten zu 2 (KG) -unwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995,738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Be-klagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesell-schafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sievor einer "Überrumpelung" geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000- II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung "Zu-stimmung zu der Anteilsübertragung" auch die Abstimmung über die Vorfrageder Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesell-schafterversammlung Streit zwischen der Klägerin und den anderen Gesell-schaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kannaber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach§ 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffenddarauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislichdes Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst da-nach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rü-gelosen Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des Be-schlusses der Beklagten zu 2.c) Die C.-U. und die U. waren ebensowenig wie die Klägerin ge-mäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil essich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen undden Beklagten handelte (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.). - 13 -2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß verstößt auch inhaltlichnicht gegen die Gesellschaftsverträge der Beklagten. Entgegen der Ansicht derRevision unterlag die Übertragung (bzw. "Aufteilung") der F.-Anteile auf dieC.-U. und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Beklagten i.V.m. §§ 15 Abs. 5,17 Abs. 3 GmbHG.a) Nach §§ 10/14 Abs. 1 Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellteZustimmungserfordernis für jegliche Anteilsübertragung durch Einhaltung desVerfahrens nach Abs. 3 ersetzt werden. Abs. 3 schreibt ein mehrstufiges Ver-fahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern zuanteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile) anzubietenist. Sie haben es hiernach - dem Zweck der Vinkulierungsklausel in Abs. 1 ent-sprechend - in der Hand, das Eindringen Dritter in die Gesellschaften aber aucheine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durchfristgerechte Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu verhindern. VerfalleneErwerbsrechte gehen auf die erwerbswilligen Gesellschafter über und sind in-nerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben (lit. d Satz 1, 2), wo-von die C.-U. und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Ge-sellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der Veräußerungswil-lige den Anteil Dritten anbieten (lit. a Satz 3), wofür es gemäß lit. a Satz 4 aller-dings einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung (mit ¾-Mehrheit) dannbedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mitmehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem Dritten und dem übertra-gungswilligen Gesellschafter ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Ge-sellschafter - als zweite Erwerbschance - ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht(lit. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaf-tern zuwächst (lit. d Satz 1). - 14 -Soweit Abs. 3 lit. f eine entsprechende Anwendung von lit. a bis e für dieÜbertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kannsich das nicht auf das in lit. a Satz 1, lit. d bereits unmittelbar geregelte Verfah-ren der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter im Andienungsverfahren (oderauch im Vorverkaufsverfahren gem. lit. c) beziehen. Denn danach kann jederGesellschafter ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen Er-werbsrechten von Mitgesellschaftern, die er gemäß lit. d Satz 2 fristgerechtauszuüben hat, Gebrauch machen, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob er- wie hier die C.-U. und die U. - an anderen Fernsehsendern mit mehr als15 % beteiligt ist (lit. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfah-rensstufe der Veräußerung an einen Dritten, der die Revision gemäß lit. f dieVeräußerung an die C.-U. und die U. gleichstellen will, kann es erstkommen, wenn kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch ge-macht hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der C.-U.und der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe desAndienungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, daß dieVinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegenihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 imWege ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn dieKlausel richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligungbereits vorhandener Gesellschafter an anderen Fernsehgesellschaften. Vor ei-ner Verschiebung der gesellschaftsinternen Mehrheitsverhältnisse zugunsteneines Gesellschafters ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteili-gen - ggf. durch Anwachsung nach lit. d erweiterten - Erwerbsrechte im Andie-nungsverfahren gemäß lit. a Satz 1 und im Vorkaufsverfahren nach lit. c ge-schützt. Da das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4 sich auf die Vor-kaufsphase gemäß lit. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche Situation - 15 -wie hier im Andienungsverfahren - Erwerb des gesamten Anteils durch einigeGesellschafter - eintreten kann, ohne daß lit. a Satz 4 eingreift, kann dessenAnwendung im Andienungsverfahren ebenfalls nicht gewollt sein.b) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug ge-nommene - streitige - Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der Gesellschafts-verträge federführende C. habe mit der Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4bezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit derKlägerin und einer weiteren Gesellschafterin unter Kontrolle zu halten und jegli-chen Hinzuerwerb von Anteilen an den Beklagten durch die U. mit dem quali-fizierten Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einenist nicht vorgetragen, daß die U. dieses - bei der damaligen Konstellation vorallem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abwei-chende - Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des Gesellschafts-vertrages teilte, der Gesellschaftsvertrag also mit diesem Inhalt zustande kam.Zum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einerGmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nichtnach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ123, 347, 350, 352). Das muß hier auch auf die Auslegung der wortgleichenBestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) durch-schlagen, zumal gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV Gesellschaftsanteile an beidenBeklagten nur zusammen übertragen werden können.Der Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages,wonach der weitreichende Einfluß der C. auf die Geschäftsführung einge-dämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hiermaßgebenden Vinkulierungsklausel nichts. - 16 -c) Unerheblich ist weiter, daß die F. von Anfang an eine Veräußerungan die C.-U. und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. März1998 [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen Gesellschaftern zum (anteiligen)Erwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebothinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4GmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) Gesellschafts-vertrag begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kauf-preises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreienAnfrage, ob der Berechtigte sein - bereits in der Satzung begründetes - Rechtausübt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdn. 30, Anh. § 15Rdn. 29). Die Klägerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglichdie Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 Abs. 3 lit. c angekündigt unddieses später "im größtmöglichen Umfang" auszuüben erklärt. Ob und inwieweites ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitigjedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4.d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem nota-riellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1998 vereinbarte Auf-teilung der erworbenen Gesellschaftsanteile auf die C.-U. und die U.(10 : 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an denBeklagten (ca. 3 : 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungs-verfahrens nach lit. a Satz 1. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls dasZustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 1 GV zum Zuge, nicht aber dasje-nige nach Abs. 3 lit. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen Gesellschafterbe-schluß allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die An-dienung der Geschäftsanteile durch die F. satzungsgemäß erfolgt. Nur dieC.-U. und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von - 17 -ihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die U.hätte auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, daßes der C.-U. als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre (lit. d Satz 1).Dann muß - als Minus - aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der wederdurch den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossenist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertragnichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden Erwerberinnen den übrigenGesellschaftern der Beklagten als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheitgegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den Beklagten die Interes-sen der anderen Gesellschafter nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14Abs. 4 GV bestätigt, wonach die Übertragung von (Teil-)Geschäftsanteilen anein mit einem Gesellschafter im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unter-nehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser Gesellschafter den an-deren die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber derErwerberin garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den Ge-schäftsanteil zurückzuerwerben. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, denbestimmenden Einfluß des Gesellschafters auf die Anteilserwerberin innerhalbder Gesellschaft zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu ver-hindern, wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaftveräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die Mutter-und die Tochtergesellschaft - wie hier - bereits Gesellschafterinnen sind undletztere ihre Anteile an den Beklagten ganz oder zum Teil auf die Muttergesell-schaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens in-nerhalb der Gesellschaft nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und esdaher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach diebeiden Erwerberinnen die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung oh-ne weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei Ab-schluß des Kaufvertrages nicht verwehrt sein. - 18 -e) Nach allem ist in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß zuRecht festgestellt worden, daß die Übertragung bzw. Aufteilung der F.-Anteileauf die C.-U. und die U. keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlunggemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV bedarf.Die Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb dieRevision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.RöhrichtHesselbergerHenzeKraemerMünke
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