BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 69/04 Verk374ndet am: 14. Februar 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Bayerisches Bier EG-VO 510/06 Art. 14 Abs. 1; EWG-VO 2081/92 Art. 17 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. M344rz 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen f374r Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwendbar, wenn die ge-sch374tzte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ur-sprungsbezeichnungen f374r Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam eingetragen ist? 2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist f374r die Beurtei-lung des Zeitrangs der gesch374tzten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen? b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der gesch374tzten geogra-phischen Angabe? 3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Bezeich-nungen zur374ckgegriffen werden, wenn die Angabe "Bayerisches Bier" die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 erf374llt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 jedoch unwirksam ist? BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - I ZR 69/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. M344rz 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen f374r Agrarerzeugnisse und Lebensmit-tel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwend-bar, wenn die gesch374tzte Angabe im vereinfachten Verfah-ren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbe-zeichnungen f374r Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirk-sam eingetragen ist? 2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist f374r die Beurteilung des Zeitrangs der gesch374tzten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Ver-ordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen? - 3 - b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vor-schrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der gesch374tzten geographischen Angabe? 3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geogra-phischer Bezeichnungen zur374ckgegriffen werden, wenn die Angabe "Bayerisches Bier" die Voraussetzungen zur Ein-tragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 erf374llt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 jedoch unwirksam ist? Gr374nde: I. Der Kl344ger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Nach 247 2 seiner Satzung geh366rt es zu seinen Auf-gaben, gegen die unlautere Verwendung der Angabe "Bayerisches Bier" vorzu-gehen. 1 - 4 - Auf Antrag des Kl344gers meldete die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zur Eintragung in das von der Euro-p344ischen Kommission gef374hrte Verzeichnis der gesch374tzten Ursprungsbezeich-nungen und der gesch374tzten geographischen Angaben an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 182 v. 5.7.2001, S. 3) wurde die Bezeichnung "Bayerisches Bier" als gesch374tzte geographische Angabe (g.g.A.) eingetragen. 2 Die Beklagte ist eine niederl344ndische Brauerei. Sie ist Inhaberin der in-ternational registrierten Marke Nr. 645 349: 3 . Die IR-Marke genie337t mit Priorit344t vom 28. April 1995 Schutz in Deuts-chland f374r die Waren "Bi350res; eaux min351rales et gazeuses et autres boissons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres pr351parations pour faire des boissons". 4 5 Der Kl344ger sieht eine Verletzung der gesch374tzten geographischen Anga-be "Bayerisches Bier" in der Schutzerstreckung der IR-Marke der Beklagten auf Deutschland. Er hat die mangelnde Benutzung der Marke mit Ausnahme der Ware "Bi350res" geltend gemacht. - 5 - Der Kl344ger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349 in Deutschland einzuwilligen. Die Beklagte hat eine Verletzung der gesch374tzten geographischen Anga-be durch ihre Marke in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Verord-nung (EG) Nr. 1347/01, durch die die Bezeichnung "Bayerisches Bier" ge-sch374tzt werde, sei unwirksam. Zudem sei der Schutz der IR-Marke zeitlich vor-rangig vor demjenigen der gesch374tzten geographischen Angabe "Bayerisches Bier". 7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 8 Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt festzustellen, 9 dass die Bundesregierung insoweit gegen die Verordnung (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 versto337en hat, als sie den An-trag des Kl344gers auf Eintragung der Angabe "Bayerisches Bier" als nach der Verordnung gesch374tzte geographische Angabe an die Kommission der Europ344ischen Gemeinschaft weitergeleitet hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen (OLG M374nchen GRUR Int. 2005, 72). 10 Dagegen richtet sich die (vom Senat) zugelassene Revision der Beklag-ten. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349, soweit die Mar- 11 - 6 - ke f374r Bier eingetragen ist. Zudem verfolgt sie ihren hilfsweise gestellten Fest-stellungsantrag weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 12 II. Der Erfolg der Revision h344ngt von der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. M344rz 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen f374r Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) ab. Vor einer Entschei-dung 374ber das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gem344337 Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Be-schlusstenor gestellten Fragen einzuholen. 13 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe ein An-spruch auf Entziehung des Schutzes der IR-Marke der Beklagten f374r Deutsch-land im Hinblick auf die Eintragung f374r "Bier" zu. Die Bezeichnung "Bayerisches Bier" sei durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen f374r Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirk-sam als gesch374tzte geographische Angabe in das Verzeichnis der Kommission eingetragen worden. Die von der Beklagten gegen die G374ltigkeit der Verord-nung (EG) Nr. 1347/01 vorgebrachten Einw344nde griffen s344mtlich nicht durch. Das Eintragungsverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kommission habe auch zutreffend verneint, dass die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Die IR-Marke verletze den f374r die gesch374tzte geographische Angabe "Bayerisches Bier" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestehenden Schutzbereich. Sie d374rfe 14 - 7 - auch nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 weiterver-wendet werden. Es fehle an einem zeitlich vorrangigen Schutz der IR-Marke vor der gesch374tzten geographischen Angabe. Ausschlaggebend f374r den Zeitrang der gesch374tzten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Ver-ordnung (EWG) Nr. 2081/92 sei der Tag der Stellung des Eintragungsantrags nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 f374r die Bezeichnung "Bayerisches Bier" am 20. Januar 1994. Dagegen verf374ge die IR-Marke nur 374ber die Benelux-Priorit344t vom 28. April 1995. Auf 344ltere Markeneintragungen zugunsten der Beklagten in anderen Mitgliedstaaten komme es nicht an. Der von der Beklagten beanspruchte Telle-quelle-Schutz nach Art. 6 quinquies PV334 stehe dem Antrag auf Einwilligung in die L366schung der IR-Marke nicht ent-gegen. Der Telle-quelle-Schutz regele den Ma337stab f374r absolute Schutzversa-gungsgr374nde, nicht aber Priorit344tsfragen. Der Anspruch des Kl344gers sei nicht verwirkt, und die Entziehung des Schutzes der priorit344tsj374ngeren IR-Marke f374r Deutschland sei nicht unverh344ltnism344337ig. 2. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Schutzbereichs der ge-sch374tzten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durch die IR-Marke bejaht. Nach Er-lass des Berufungsurteils ist die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mit Wirkung vom 31. M344rz 2006 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. M344rz 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ur-sprungsbezeichnungen f374r Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) ersetzt worden (Art. 19, 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06). Die Verordnung (EG) Nr. 510/06 sieht in Art. 13 Abs. 1 lit. b f374r gesch374tzte Namen einen inhaltsgleichen Schutz wie Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vor. Danach werden eingetragene Namen ge-gen jede widerrechtliche Anspielung gesch374tzt, selbst wenn der tats344chliche 15 - 8 - Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der gesch374tzte Name in 334bersetzung oder zusammen mit Ausdr374cken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird. Nach Auffassung des Senats kommt es f374r die Entscheidung des vorlie-genden Rechtsstreits darauf an, ob die Verordnung (EG) Nr. 1347/01, durch die die Bezeichnung "Bayerisches Bier" als gesch374tzte geographische Angabe in das Verzeichnis der Kommission eingetragen worden ist, wirksam ist (dazu nachstehend II 3) und ob die gesch374tzte geographische Angabe "Bayerisches Bier" der IR-Marke der Beklagten im Rang vorgeht und diese Marke auch nicht im Verh344ltnis zu der gesch374tzten geographischen Angabe koexistenzberechtigt ist (dazu nachstehend II 4 und 5). 16 Ist die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 wirksam, verf374gt die gesch374tzte geographische Angabe 374ber einen besseren Zeitrang als die IR-Marke und ist diese auch nicht koexistenzberechtigt, m366chte der Senat - ebenso wie das Be-rufungsgericht auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - eine Verletzung des Schutzbereichs der gesch374tzten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 510/06 durch die IR-Marke der Beklagten bejahen. 17 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften erfasst der Begriff der Anspielung i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der gesch374tzten Bezeich-nung in der Weise einschlie337t, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustel-len, die die Bezeichnung tr344gt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer 18 - 9 - Verwechslungsgefahr vorliegen m374ssen (EuGH, Urt. v. 4.3.1999 - C-87/97, Slg. 1999, I-1301 = GRUR Int. 1999, 443 Tz. 25 f. = WRP 1999, 486 - Gorgonzola/Cambozola). Der Schutz nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und nach der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 510/06 umfasst auch den gesch374tzten Namen in einer 334bersetzung. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu der gesch374tzten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" herstellt, wenn Bier mit der IR-Marke der Beklagten gekennzeichnet wird. Dass der tats344chliche Ursprung des mit der IR-Marke der Beklagten gekennzeichneten Bieres aus Holland in der Marke zum Ausdruck kommt, ist unerheblich (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 443 Tz. 29 - Gorgonzola/ Cambozola). 19 Da die Beklagte sich im Revisionsverfahren nur noch gegen die Schutz-entziehung der IR-Marke f374r die Ware "Bi350res" wendet, steht die gleiche Er-zeugnisklasse i.S. von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 in Rede wie diejenige der gesch374tzten geographischen Angabe. 20 c) Dem Kl344ger steht deshalb nach 247 135 MarkenG, 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V. mit Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 - Entsprechendes galt nach Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - ein L366schungsanspruch zu, der auf Entziehung des Schutzes der IR-Marke f374r Deutschland gerichtet ist, wenn die vorstehend angef374hrten Voraussetzungen erf374llt sind (Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01, besserer Zeitrang der gesch374tzten geogra-phischen Angabe "Bayerisches Bier" und keine Koexistenzberechtigung der IR-Marke). 21 - 10 - 3. F374r die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Wirksamkeit der den Schutz der gesch374tzten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" begr374ndenden Verordnung (EG) Nr. 1347/01 an. 22 a) Ohne die wirksame Begr374ndung des Schutzes als gesch374tzte geogra-phische Angabe kann die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zwar als geographi-sche Herkunftsangabe i.S. des 247 126 Abs. 1 MarkenG grunds344tzlich Schutz nach den Vorschriften des deutschen Markengesetzes beanspruchen (EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - C-312/98, Slg. 2000, I-9187, GRUR 2001, 64 Tz. 47 ff. = WRP 2000, 1389 - Warsteiner; Urt. v. 18.11.2003 - C-216/01, Slg. 2003, I-13617 = GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung in Deutschland keine Gattungsbezeichnung i.S. des 247 126 Abs. 2 MarkenG ist. Es hat von seinem Standpunkt aus aber folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kl344ger f374r die Zeit nach dem Inkrafttreten des deutschen Markengesetzes am 1. Januar 1995 ein aus 247247 127, 128 MarkenG i.V. mit 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgender Anspruch auf Einwilligung in die Schutz-entziehung der IR-Marke der Beklagten zusteht. Das Berufungsurteil muss da-her aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen wer-den, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 unwirksam w344re und auf die natio-nalen Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsangaben nach 247247 127, 128 MarkenG im Streitfall zur374ckgegriffen werden kann (dazu nachstehend un-ter II 6). 23 b) Die Frage der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 ist be-reits Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens der Corte d'appello Turin vom 19. Juli 2007 an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in ei- 24 - 11 - nem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in Italien gef374hrten Prozess (Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-343/07). Das italienische Gericht hat dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften unter anderem Fragen zur G374ltigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 unter dem Aspekt formeller und materieller M344ngel vorgelegt. Im Hinblick auf dieses Vorabentscheidungsersuchen in einem zwischen den Parteien des vor-liegenden Rechtsstreits gef374hrten Prozess sieht der Senat von weitergehenden Ausf374hrungen zur Frage der Wirksamkeit dieser Verordnung ab. 25 4. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 wirksam, kommt es f374r die Ent-scheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die gesch374tzte geographische Anga-be "Bayerisches Bier" i.S. von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 vorrangig gegen374ber der IR-Marke der Beklagten ist und diese Mar-ke nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 im Verh344ltnis zu der gesch374tzten geographischen Angabe koexistenzberechtigt ist. 26 a) Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 wird die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Art. 13 der Verordnung aufge-f374hrten Tatbest344nde zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abge-lehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe bei der Kommission gestellt wird. Unter Versto337 gegen diese Vorschrift eingetrage-ne Marken werden nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung gel366scht. Eine inhaltsgleiche Regelung enthielt Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 692/03 des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EG Nr. L 99 v. 17.4.2003, S. 1) mit Wirkung vom 24. April 2003 ge344nderten Fassung. 27 - 12 - b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Verord-nung (EG) Nr. 510/06 vor, weil der Antrag auf Eintragung der gesch374tzten geo-graphischen Angabe "Bayerisches Bier" bei der Kommission am 20. Januar 1994 eingegangen ist, w344hrend die IR-Marke der Beklagten 374ber die Priorit344t vom 28. April 1995 verf374gt. Entsprechendes gilt nach Art. 14 Abs. 1 der Verord-nung (EWG) Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 692/03 ge344nder-ten Fassung. 28 aa) In der zuvor g374ltigen Fassung sah Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dagegen vor, dass der Antrag auf Eintragung der Marke, auf den einer der in Art. 13 aufgef374hrten Tatbest344nde zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnissen betrifft, zur374ckgewiesen wird, sofern dieser Antrag nach der in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Ver366ffentlichung eingereicht wird. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist allerdings im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung nicht an-wendbar. Das vereinfachte Verfahren richtet sich nach Art. 15 der Verordnung, der eine Ver366ffentlichung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nicht vorsieht. Die Vorschrift des Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 374ber das vereinfachte Verfahren ist durch Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 692/03 gestrichen worden. Sie gilt nur fort f374r die eingetragenen Bezeichnungen oder die Be-zeichnungen, f374r die die Eintragung nach dieser Vorschrift beantragt ist. Nach Art. 17 Abs. 3 konnten die Mitgliedstaaten einen einzelstaatlichen Schutz der gem344337 Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem 374ber den Antrag entschieden worden ist. 29 bb) Der Umstand, dass im vereinfachten Verfahren eine Art. 6 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entsprechende 30 - 13 - ausdr374ckliche Regelung des Zeitrangs der gesch374tzten geographischen Anga-be fehlt, k366nnte seinen Grund in der Ausgestaltung des vereinfachten Verfah-rens nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben. Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 setzt f374r die Anmel-dung und Eintragung im vereinfachten Verfahren voraus, dass es sich in den jeweiligen Mitgliedstaaten um gesetzlich gesch374tzte oder 374blich gewordene Be-zeichnungen handelt. Der Gerichtshof hat in den Urteilen "Grana padano" (v. 20.5.2003 - C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Tz. 93 ff.) und "Prosciutto di Parma" (v. 20.5.2003 - C-108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR 2003, 616 Tz. 95 ff.) entschieden, dass es den Betroffenen aus Gr374nden der Rechtssicherheit m366glich sein muss, den Umfang der ihnen durch eine Ge-meinschaftsregelung auferlegten Pflichten genau zu erkennen. Er hat daraus gefolgert, dass die Voraussetzung einer Spezifikation nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einem Betroffenen in einem Zivilverfahren nur entgegengehalten werden kann, wenn die Voraussetzung in angemessener Weise bekannt gemacht worden ist. Der Gerichtshof hat des Weiteren in der Entscheidung "Grana padano" (GRUR 2003, 609 Tz. 101 f.) ausgesprochen, dass eine entsprechende Voraussetzung auch vor Bekanntmachung der Anfor-derungen der Spezifikation einem Betroffenen entgegengesetzt werden kann, wenn dieser sie aufgrund der bis zum Inkrafttreten der Verordnung fortgelten-den nationalen Vorschriften zu beachten hatte. cc) W374rden diese Grunds344tze auf die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen ge-sch374tzten geographischen Angabe mit einer Marke 374bertragen, k366nnte sich daraus ergeben, dass f374r den Zeitrang einer gesch374tzten geographischen An-gabe der Zeitpunkt der Ver366ffentlichung ihrer Eintragung ma337geblich ist und dass ein fr374herer Zeitrang sich f374r die gesch374tzte geographische Angabe in 31 - 14 - dem zeitlichen Umfang ergibt, in dem sie bereits vor dem Inkrafttreten der Ver-ordnung nach nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats gesch374tzt war. In diesem Fall stellt sich die weitere Frage, ob es f374r die Bestimmung des Zeitrangs nach den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats nur darauf an-kommt, ob die gesch374tzte geographische Angabe vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach den nationalen Vorschriften allgemein Schutz beanspruchen konnte, oder ob es erforderlich ist, dass auch aufgrund der Vorschriften des Mitgliedstaats die geltend gemachten Anspr374che aus der geographischen Be-zeichnung gegen die Marke begr374ndet sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist die Frage darauf gerichtet, ob es f374r die Beurteilung des Zeitrangs der ge-sch374tzten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" auf das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 am 5. Juli 2001 und bejahendenfalls darauf an-kommt, ab welchem Zeitpunkt diese Bezeichnung Schutz nach 247247 127, 128 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen deutschen Markengesetzes beanspru-chen konnte, oder ob zudem erforderlich ist, dass auch aufgrund dieser Vor-schriften (247247 127, 128 MarkenG) die begehrte Einwilligung in die Schutzentzie-hung der IR-Marke der Beklagten zum Priorit344tszeitpunkt (28. April 1995) ver-langt werden konnte. 32 dd) Im vorliegenden Verfahren stellt sich danach die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 auf gesch374tzte geographi-sche Angaben anwendbar ist, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen sind, und bejahendenfalls welcher Zeitpunkt f374r den Zeitrang der gesch374tzten geographischen Angabe ma337geblich ist. 33 - 15 - Sollte die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 auf im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 eingetragene gesch374tzte geogra-phische Angaben nicht anwendbar sein, stellt sich die Frage, nach welcher Be-stimmung sich die Kollision einer nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gesch374tzten geographischen Angabe mit einer Marke richtet. 34 5. Die Bestimmung des Zeitrangs der im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen gesch374tzten geogra-phischen Angabe ist auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 entbehrlich, der eine Koexistenzberechtigung f374r eine Marke vorsieht, auf die einer der in Art. 13 aufgef374hrten Tatbest344nde zutrifft. 35 Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 setzt f374r eine Koexistenzberechtigung zwischen der gesch374tzten geographischen Angabe und der Marke voraus, dass die Marke vor dem 1. Januar 1996 in gu-tem Glauben angemeldet oder eingetragen worden ist. Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zu Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Begriff des guten Glaubens unter Ber374cksichtigung aller Vorschriften des nationalen Rechts und des V366lkerrechts zu betrachten, die in dem Zeitpunkt galten, als der Antrag auf Eintragung der Marke eingereicht wurde. Standen die seinerzeit geltenden Vorschriften dem Eintragungsantrag f374r die Marke eindeutig entgegen, kann ein guter Glaube grunds344tzlich nicht vermutet werden (EuGH GRUR Int. 1999, 443 Tz. 35 - Gorgonzola/Cambozola). Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Fest-stellungen getroffen hat, kann im Revisionsverfahren nicht zu Lasten des Revi-sionsbeklagten davon ausgegangen werden, die Revisionskl344gerin sei gutgl344u-big i.S. des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 gewesen. 36 - 16 - 6. Sollte die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 aus formalen Gr374nden unwirk-sam sein, stellt sich die weitere Frage nach der Anwendbarkeit des nationalen Schutzes geographischer Herkunftsangaben. 37 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften steht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nationalen Bestimmun-gen nicht entgegen, die die irref374hrende Verwendung geographischer Her-kunftsangaben verbieten, bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigen-schaften des Produkts und seiner geographischen Herkunft besteht (EuGH, Urt. v. 7.5.1997 - C-321-324/94, Slg. 1997, I-2343 = GRUR Int. 1997, 737 Tz. 39 f. - Piestre; GRUR 2001, 64 Tz. 54 - Warsteiner; GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud). 38 b) Umstritten geblieben ist allerdings auch nach diesen Entscheidungen, ob die geographischen Herkunftsangaben, die die Voraussetzungen einer Ein-tragung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) Nr. 510/06 erf374l-len, die aber nicht zur Eintragung angemeldet worden sind, nach dem Recht der Mitgliedstaaten gesch374tzt werden k366nnen (bejahend: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Vor 247 130 Rdn. 21a; Fezer/Marx, UWG, 247 4-S 10 Rdn. 235; Gloy/ Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 57 Rdn. 41; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 126 Rdn. 41 f.; Obergfell, GRUR 2001, 313, 315; Loschelder, FS Erdmann, S. 387, 395 f.; B374scher, FS Erdmann, S. 237, 240; Knaak, FS Schricker, S. 815, 818; a.A. Meyer/Klaus, GRUR 2003, 553, 557; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor 247247 130-136 Rdn. 2; wohl auch Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften, hierzu Art. 1 der Verordnung Nr. 918/04, ABl. EG Nr. L 163 v. 30.4.2004, S. 88). 39 - 17 - Sollte die den Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier" begr374ndende Verordnung (EG) Nr. 1347/01 aus formalen Gr374nden unwirksam sein, obwohl die Bezeichnung die Anforderungen an eine Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 an sich erf374llt, stellt sich die Frage, ob auf die nationalen Vorschriften (247247 127, 128 MarkenG) zum Schutz der geographischen Bezeichnung zur374ckgegriffen wer-den kann. 40 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.10.2003 - 7 O 16532/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.05.2004 - 29 U 5084/03 -
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