Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 69/07 vom 17. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. M344rz 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat we-der grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte den sp344ter hinzugekommenen Anteilserwerbern nicht, obwohl er Gr374n-dungskommanditist war, rechtsfehlerhaft. Der Fehler ist aber nicht ent-scheidungserheblich, weil die Kl344gerin im Innenverh344ltnis der Gr374nder aus den insoweit zutreffenden, wenn auch sehr knappen und an der Oberfl344che verharrenden Erw344gungen des Berufungsgerichts allein haf-tet und ihr somit gegen den Beklagten keine Ausgleichsanspr374che, auch nicht durch die Abtretung von Forderungen der Anteilserwerber, zustehen. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 168.385,00 200 Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.09.2006 - 4 O 625/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.02.2007 - 21 U 5125/06 -
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