Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 69/08 vom 30. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 2008 wird zu-r374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde zeigt hinsichtlich des G.-Fonds 10 keinen Prospektfehler auf. In dem Prospekt wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe ein Anspruch auf eine Anschlussf366rderung oder der Umfang der quotalen Haftung der Gesell-schafter werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsverm366gen zwingend gemindert. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 200.000,00 200 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4a O 328/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - 26 U 29/07 -
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