BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/08 Verk374ndet am: 29. April 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Vorschaubilder UrhG 247247 19a, 51 Abs. 1 Satz 1, 247 97 a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach 247 19a UrhG 366f-fentlich zug344nglich. b) Die Verwertung eines gesch374tzten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitat-zweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus. c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgesch344ftlich entweder durch Einr344umung entsprechender Nutzungsrechte 374ber sein Recht verf374gt oder dem Nutzer die ent-sprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswid-rigkeit eines Eingriffs in ein ausschlie337liches Verwertungsrecht auch dann ausge-schlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerich-tete rechtsgesch344ftliche Willenserkl344rung voraus. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Th374ringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist bildende K374nstlerin. Sie unterh344lt seit 2003 unter der In-ternetadresse m .de eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Auf einzelnen Seiten befindet sich ein Copyright-Hinweis mit dem Namen der Kl344gerin. 1 Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine google, die 374ber eine textgesteuerte Bildsuchfunktion verf374gt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Such-maschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegen374ber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbil-dungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sogenannte Thumbnails). Die Vor-schaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man 374ber einen weiteren Verweis zu der Internetseite gelangen kann, die die entspre-chende Abbildung enth344lt. Die f374r den Suchvorgang erforderlichen Informatio- 2 - 3 - nen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerprogrammen (sogenannte "robots" oder "crawler"), die das Internet in Intervallen regelm344337ig durchsuchen. Die dabei aufgefundenen Abbildungen werden als Vorschaubilder durch Speicherung auf Servern der Beklagten in den USA vorgehalten, um bei Eingabe eines Suchworts den Suchvorgang und die Anzeige der entsprechen-den Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe des Namens der Kl344gerin als Suchwort in der Trefferliste Abbildungen von Kunstwerken gezeigt, die die Kl344-gerin ins Internet eingestellt hatte. 3 Die Kl344gerin hat die Darstellung ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet und zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ord-nungsmittel zu untersagen, 4 Abbildungen von Kunstwerken der Kl344gerin zu vervielf344ltigen und/oder verviel-f344ltigen zu lassen und/oder 374ber das Internet zug344nglich zu machen und/oder zu bearbeiten oder umzugestalten, wie es in Form sogenannter thumbnails im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten geschehen ist. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sei schon nicht Werk-nutzerin. Eine Urheberrechtsverletzung scheide ferner deshalb aus, weil die gesetzlichen Schrankenregelungen eingriffen. Jedenfalls liege eine konkludente Einwilligung der Kl344gerin vor, weil sie ihre Bilder frei zug344nglich ins Internet ein-gestellt habe. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben (OLG Jena GRUR-RR 2008, 223). 6 - 4 - Mit ihrer (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzu-weisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der der Kl344gerin aus 247 97 Abs. 1 UrhG zustehe, rechtsmissbr344uchlich sei (247 242 BGB). Dazu hat es aus-gef374hrt: 8 Die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken hergestellten Bilder der Kl344gerin seien schutzf344hige Werke der bildenden Kunst i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dieser Urheberrechtsschutz gehe nicht dadurch verloren, dass die Kl344gerin selbst Abbildungen dieser Werke in digitalisierter Form ins Internet eingestellt habe. Es k366nne dahinstehen, ob die Beklagte bei der Anzei-ge der Vorschaubilder in der Trefferliste ihrer Suchmaschine in das Recht der Kl344gerin auf 366ffentliche Zug344nglichmachung aus 247 19a UrhG eingegriffen habe. Die Vorschaubilder seien jedenfalls sonstige Umgestaltungen der Werke der Kl344gerin i.S. von 247 23 UrhG. Bei deren Anzeige in der Trefferliste der Suchma-schine handele es sich um eine Nutzung, die von den dem Urheber vorbehalte-nen Rechten nach 247 15 Abs. 2 UrhG erfasst werde. Die Beklagte sei insoweit auch urheberrechtlich verantwortlicher Werknutzer und stelle nicht nur techni-sche Hilfsmittel zur Verf374gung. 9 10 Gesetzliche Schrankenregelungen griffen nicht ein. Die Bestimmung des 247 44a UrhG sei nicht einschl344gig. Die Anzeige der Vorschaubilder sei keine le-diglich fl374chtige oder begleitende Vervielf344ltigungshandlung ohne eigenst344ndige wirtschaftliche Bedeutung. Die Anzeige erfolge vielmehr dauerhaft und biete - 5 - dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmem366glichkeiten, insbesondere durch Werbung. Die Beklagte sei auch nicht Veranstalter einer Ausstellung der Kl344ge-rin i.S. von 247 58 Abs. 1 UrhG. Vorschaubilder seien ferner keine nach 247 53 UrhG zul344ssigen Privatkopien, da sie (auch) erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten. 247 51 UrhG greife nicht ein, weil es jedenfalls an einem berechtigten Zitatzweck fehle. Die Nutzungshandlungen der Beklagten seien nicht aufgrund einer Ein-willigung der Kl344gerin gerechtfertigt. Eine ausdr374ckliche Einwilligungserkl344rung liege nicht vor. Aus dem Umstand, dass die Kl344gerin ihre Bilder ins Internet ein-gestellt habe, ohne technisch m366gliche Schutzma337nahmen zu ergreifen, ergebe sich auch keine stillschweigende Einwilligung. 11 Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus 247 97 Abs. 1 UrhG durch die Kl344gerin sei jedoch rechtsmissbr344uchlich (247 242 BGB). Die Kl344gerin verhalte sich widerspr374chlich, wenn sie einerseits Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Internetseite durch Gestaltung des Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein, sich andererseits aber gegen das bei der Bildersuche durch Suchmaschi-nen 374bliche Verfahren der Umgestaltung von Abbildungen in Vorschaubilder wende. 12 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsanspr374che der Kl344gerin nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Ver-wertungsrechte im Ergebnis zu Recht verneint. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin mit ihrer Klage nur im Inland begangene Verletzungshandlungen hin-sichtlich der ihr im Inland zustehenden Urheberrechte an den in der Klageschrift 14 - 6 - benannten Kunstwerken geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 18 f. = WRP 2007, 996 - Staats-geschenk) und deshalb nach 247 32 ZPO die - auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fende - internationa-le Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die Abbildungen der Kunst-werke der Kl344gerin sind als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten bestimmungsgem344337 (auch) in Deutschland zu sehen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, f374r die die Kl344gerin im In-land Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht ange-nommen hat, deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2007, 691 Tz. 22 - Staatsgeschenk, m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl344-gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht deshalb zusteht, weil die Beklagte in das ausschlie337liche Recht der Kl344gerin eingegriffen hat, ihre Werke in k366rperlicher Form zu verwerten (247 15 Abs. 1 UrhG). 15 a) Bei den von der Kl344gerin auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken geschaffenen Bildern handelt es sich, wovon auch das Berufungsge-richt mit Recht ausgegangen ist, um unter Urheberrechtsschutz stehende Wer-ke der bildenden Kunst i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die von der Kl344gerin auf ihrer Internetseite eingestellten Abbildungen dieser Kunstwerke sind k366rperliche Festlegungen dieser Werke in entsprechenden Speichermedien dieser Internet-seite und damit Vervielf344ltigungen i.S. von 247 16 Abs. 2 UrhG. 16 b) Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Wer-ke der Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich ver-kleinert, ansonsten aber ohne wesentliche Ver344nderungen identisch in ihren 17 - 7 - sch366pferischen Z374gen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabh344ngig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter 247 23 UrhG fallen - gleichfalls um Vervielf344ltigungen i.S. von 247 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielf344ltigungsrecht des Urhebers werden auch solche - sogar in einem weite-ren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die 374ber kei-ne eigene sch366pferische Ausdruckskraft verf374gen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein 374bereinstim-mender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht ange-griffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vor-schaubildern zugrunde liegende k366rperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielf344ltigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielf344lti-gungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden w344ren, sind nicht er-sichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielf344ltigungen gerichtet ist, schon des-halb mit Recht verneint. 18 3. Einen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin wegen Verletzung des ur-heberrechtlichen Verwertungsrechts der Kl344gerin, ihre Werke in unk366rperlicher Form 366ffentlich wiederzugeben (247 15 Abs. 2 UrhG), hat das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht verneint. Die Beklagte hat zwar dadurch, dass bei Eingabe des Namens der Kl344gerin als Suchwort deren Kunstwerke in den Vor-schaubildern der Bildersuchmaschine der Beklagten abgebildet wurden, das Recht der Kl344gerin auf 366ffentliches Zug344nglichmachen ihrer Kunstwerke verletzt (247 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 247 19a UrhG). Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts hat die Beklagte dabei jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, weil - 8 - sie aufgrund einer Einwilligung der Kl344gerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war. a) Das dem Urheber nach 247 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehal-tene Recht der 366ffentlichen Zug344nglichmachung (247 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der 326ffentlichkeit in einer Weise zug344nglich zu machen, dass es Mit-gliedern der 326ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug344nglich ist. Ein Zug344nglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssph344re des Vorhaltenden befindende ge-sch374tzte Werk er366ffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 19a Rdn. 6; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 19a UrhG Rdn. 43). Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste einer Suchmaschine macht der Suchmaschi-nenbetreiber, der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner vorh344lt, die abgebildeten Werke 366ffentlich zug344nglich (Gey, Das Recht der 366ffentlichen Zu-g344nglichmachung i.S. des 247 19a UrhG, 2009, S. 169; Nolte, Informationsmehr-wertdienste und Urheberrecht, 2009, S. 246; Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 19a Rdn. 6; ders., Festschrift f374r Kr344mer, 2009, S. 225, 227; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 19a UrhG Rdn. 22; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 19a UrhG Rdn. 46; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Ott, ZUM 2009, 345; Roggenkamp, K&R 2007, 328; Schack, MMR 2008, 414 f.). 19 Da die Beklagte die Vorschaubilder auf ihrem Rechner - und damit unab-h344ngig von der urspr374nglichen Quelle - vorh344lt, erf374llt sie den Tatbestand des 247 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verf374gung, sondern 374bt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren Rechnern vorh344lt, die Kontrolle 374ber 20 - 9 - die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass erst der einzelne Internet-nutzer durch Eingabe eines entsprechenden Suchworts bewirkt, dass die von der Beklagten vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen werden, ber374hrt die Eigenschaft der Beklagten als Werknutzer i.S. von 247 19a UrhG nicht. Die Nut-zungshandlung des 247 19a UrhG liegt in dem Zug344nglichmachen, das die Be-klagte kontrolliert. b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, das Recht der Kl344gerin auf Zug344nglichma-chung ihrer Werke (247 19a UrhG) sei im Streitfall durch das Eingreifen einer Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes begrenzt. 21 aa) Die Beklagte ist nicht schon deshalb zur Nutzung der Werke der Kl344-gerin als Vorschaubilder ihrer Bildersuchmaschine berechtigt, weil es sich dabei um das - auch ohne Einwilligung des Urhebers zul344ssige - Herstellen von Bear-beitungen oder anderen Umgestaltungen der betreffenden Werke der Kl344gerin i.S. von 247 23 Satz 1 UrhG handelt. Auf ein solches (gesetzliches) Nutzungsrecht kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie die Werke der Kl344-gerin i.S. von 247 19a UrhG zug344nglich gemacht hat und ihr Eingriff in deren Ur-heberrecht damit 374ber das (nach 247 23 Satz 1 UrhG allenfalls zustimmungsfreie) blo337e Herstellen hinausgeht. Bei den Vorschaubildern handelt es sich im 334bri-gen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um Bearbei-tungen oder sonstige Umgestaltungen der Werke der Kl344gerin i.S. von 247 23 UrhG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben die Vorschaubil-der die Werke der Kl344gerin lediglich verkleinert, ansonsten aber identisch wie-der. Eine Abbildung, die ein Werk zwar verkleinert darstellt, aber in seinen we-sentlichen sch366pferischen Z374gen genauso gut erkennen l344sst wie das Original, ist keine Umgestaltung i.S. von 247 23 UrhG (vgl. Dreier, Festschrift f374r Kr344mer, S. 225, 227; Schack, MMR 2008, 415; a.A. Roggenkamp, jurisPR-ITR 14/2008 Anm. 2; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 763). Erst recht scheidet 22 - 10 - die Annahme einer freien Benutzung i.S. von 247 24 Abs. 1 UrhG aus, weil durch die verkleinerte Darstellung in Form eines Vorschaubildes kein von dem Origi-nalwerk unabh344ngiges selbstst344ndiges Werk entsteht. bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorschrift des 247 12 Abs. 2 UrhG im Wege des Umkehrschlusses eine Schrankenregelung des Inhalts ent-nommen werden kann, dass nach der Ver366ffentlichung eines Werks eine In-haltsbeschreibung zul344ssig ist. Da die Vorschaubilder die betreffenden Werke der Kl344gerin vollst344ndig wiedergeben, stellen sie nicht lediglich eine 366ffentliche Mitteilung oder Beschreibung ihres Inhalts i.S. von 247 12 Abs. 2 UrhG dar. Viel-mehr erm366glichen sie bereits den Werkgenuss. Auch wenn die Werke der Kl344-gerin bereits mit ihrer Zustimmung ver366ffentlicht worden sind, k366nnen daher Abbildungen dieser Werke schon aus diesem Grund nicht im Wege eines Um-kehrschlusses aus 247 12 Abs. 2 UrhG als zul344ssig beurteilt werden (vgl. Nolte aaO S. 252 f.; ferner Leistner/Stang, CR 2008, 499, 503 f.). 23 cc) Die Schrankenregelung des 247 44a UrhG, nach der bestimmte vor-374bergehende Vervielf344ltigungshandlungen zul344ssig sind, greift schon deshalb nicht ein, weil sie lediglich die Verwertung des Werks in k366rperlicher Form be-trifft (247 15 Abs. 1, 247 16 Abs. 1 und 2 UrhG); hier geht es dagegen um einen Ein-griff in das Recht der Kl344gerin auf Zug344nglichmachung (247 19a UrhG). Eine ent-sprechende Anwendung der Schrankenbestimmung des 247 44a UrhG auf das Recht der Zug344nglichmachung nach 247 19a UrhG kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Schrankenbestimmungen das Ergebnis einer vom Gesetzge-ber vorgenommenen, grunds344tzlich abschlie337enden G374terabw344gung darstellen (BGHZ 150, 6, 8 - Verh374llter Reichstag, m.w.N.). Im 334brigen fehlt es f374r das Eingreifen der Schrankenbestimmung des 247 44a UrhG auch an der Vorausset-zung, dass die Verwertungshandlung keine eigenst344ndige wirtschaftliche Be-deutung haben darf. Die Anzeige der Werke der Kl344gerin als Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine der Beklagten stellt, wie das Berufungsgericht zu 24 - 11 - Recht angenommen hat, eine eigenst344ndige Nutzungsm366glichkeit mit wirt-schaftlicher Bedeutung dar. dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nut-zungshandlung der Beklagten nicht als zul344ssiges Zitat nach 247 51 UrhG anzu-sehen ist, und zwar weder nach der Fassung, in der diese Bestimmung nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsge-sellschaft (Gesetz v. 26.10.2007, BGBl. I S. 2513; im Folgenden: neue Fas-sung) gilt, noch nach der im Zeitpunkt der Vornahme der Verletzungshandlung Anfang 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung). Nach dieser Schrankenbestimmung sind Vervielf344ltigung, Verbreitung und 366ffentliche Wie-dergabe eines ver366ffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang zul344ssig. Unabh344ngig davon, ob die Zul344s-sigkeit des Zitats nach 247 51 Satz 1 UrhG n.F. keine 334bernahme in ein als sol-ches gesch374tztes Werk mehr erfordert (so Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 51 Rdn. 24; ders., Festschrift f374r Kr344mer, 2009, S. 225, 232 f.; a.A. Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., 247 51 UrhG Rdn. 9; L374ft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 51 UrhG Rdn. 8; Schack, MMR 2008, 414, 415; Schmid/Wirth in Schmid/Wirth/Seifert, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 51 Rdn. 3), hat die Neu-fassung dieser Schrankenbestimmung nichts daran ge344ndert, dass die nun-mehr in 247 51 Abs. 1 Satz 1 UrhG n.F. genannten Verwertungshandlungen nur insoweit zul344ssig sind, als sie zum Zweck des Zitats vorgenommen werden. 25 26 F374r den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwi-schen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird (BGHZ 175, 135 Tz. 42 - TV Total, m.w.N.). Zitate sollen als Belegstelle oder Er366rterungsgrundlage f374r selbstst344n-dige Ausf374hrungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinan-dersetzung dienen (BGH, Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum). Es gen374gt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden - 12 - Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zug344nglich zu machen oder sich selbst eigene Ausf374hrungen zu ersparen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 51 Rdn. 3 a.E.). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraus-setzungen der Schrankenbestimmung des 247 51 UrhG im Streitfall nicht vorlie-gen. Die Darstellung der Vorschaubilder in der Trefferliste der Bildersuchma-schine der Beklagten dient dazu, das Werk um seiner selbst willen als Vor-schaubild der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren in die Trefferliste eingef374gt, ohne dass dieser Vorgang als solcher der geistigen Auseinandersetzung mit dem 374bernommenen Werk dienen soll. Die von der Suchmaschine generierte Trefferliste ist lediglich Hilfsmittel zum m366glichen Auffinden von Inhalten im Internet. Die Anzeige der Vorschaubilder ersch366pft sich demnach in dem blo337en Nachweis der von der Suchmaschine aufgefundenen Abbildungen. Auch nach der Neufassung der Schrankenbestimmung des 247 51 UrhG gen374gt dies f374r die Annahme eines Zitat-zwecks nicht (vgl. Leistner/Stang, CR 2008, 499, 502; Schack, MMR 2008, 414, 415; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 51 Rdn. 24; ders., Festschrift f374r Kr344-mer, S. 225, 234 ff.). Dies gilt umso mehr, als die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der 247247 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind, um den Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschlie337lichkeitsrechte nicht 374berm344337ig zu beschr344nken (BGHZ 150, 6, 8 - Verh374llter Reichstag; 151, 300, 310 - Elektro-nischer Pressespiegel). Eine 374ber den Zitatzweck hinausgehende erweiternde Auslegung des 247 51 UrhG ist weder aufgrund der technischen Fortentwicklun-gen im Zusammenhang mit der Informationsvermittlung im Internet noch mit Blick auf die durch diese Schrankenbestimmung grunds344tzlich gesch374tzten In-teressen der daran Beteiligten geboten. Weder die Informationsfreiheit anderer 27 - 13 - Internetnutzer noch die Kommunikationsfreiheit oder die Gewerbefreiheit der Suchmaschinenbetreiber erfordern eine solche erweiternde Auslegung. F374r ei-ne allgemeine G374ter- und Interessenabw344gung au337erhalb der urheberrechtli-chen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der 247247 45 ff. UrhG ist grunds344tzlich kein Raum (BGHZ 154, 260, 266 - Gies-Adler). c) Ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht scheidet ferner aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urhe-berrechtliches Verf374gungsgesch344ft das Recht einger344umt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (247 31 Abs. 1 bis 3 UrhG). Das Berufungs-gericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kl344gerin der Beklagten we-der ausdr374cklich noch konkludent ein entsprechendes Nutzungsrecht i.S. von 247 31 UrhG einger344umt hat und ein Eingriff der Beklagten in das der Kl344gerin zustehende Recht, ihre Werke 366ffentlich zug344nglich zu machen, daher nicht schon aus diesem Grund zu verneinen ist. 28 aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Kl344gerin der Beklagten nicht ausdr374cklich einger344umt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (247 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten aller-dings auch durch eine konkludente Erkl344rung des Urhebers einger344umt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - I ZR 50/69, GRUR 1971, 362, 363 - Kan-dinsky II, m.w.N.). Da die (ausdr374ckliche oder konkludente) 334berlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschlie337lichen) Nutzungsrechts dingli-chen Charakter hat (vgl. BGHZ 180, 344 Tz. 20 - Reifen Progressiv, m.w.N.), muss die (konkludente) Willenserkl344rung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einr344umt, den Anforderungen an (dingliche) Verf374gungen 374ber Rechte gen374gen. Die betreffende Willenserkl344rung setzt demnach insbesonde-re voraus, dass unter Ber374cksichtigung der gesamten Begleitumst344nde nach dem objektiven Inhalt der Erkl344rung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erkl344rende wolle 374ber sein Urheberrecht in der Weise verf374gen, dass er 29 - 14 - einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einr344ume (vgl. BGH GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II, m.w.N.). bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe der Beklag-ten nicht durch konkludente Erkl344rung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten einger344umt, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat den Umstand dass die Kl344gerin im Zusammenhang mit dem Einstellen von Abbildungen ihrer Werke ins Internet einen Urhebervermerk angebracht hat, rechtsfehlerfrei dahin gew374rdigt, dem lasse sich keine Erkl344rung der Kl344gerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr kommt in dem Anbringen des Urhebervermerks gerade der Wille der Kl344gerin zum Ausdruck, im Hinblick auf ihre ins Internet gestellten Werke ihre urheber-rechtlichen Befugnisse f374r sich behalten und grunds344tzlich gegen374ber Dritten geltend machen zu wollen. Diese W374rdigung steht ferner in 334bereinstimmung mit der allgemeinen Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie m366glich beim Urheber zu verbleiben, damit die-ser an den Ertr344gnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 939 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-334bersetzungen III). 30 31 Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch den sonstigen Begleitumst344nden der f374r die konkludente Einr344u-mung eines Nutzungsrechts erforderliche 334bertragungswille der Kl344gerin nicht unzweideutig entnommen werden. Im blo337en Einstellen von Abbildungen urhe-berrechtlich gesch374tzter Werke ins Internet kommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden k366nnen. Der Um-stand, dass Internetnutzern allgemein der Einsatz von Suchmaschinen bekannt ist und die Kl344gerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Beru- - 15 - fungsgerichts sogar durch Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode ihrer Internetseite Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Seite erleichtert hat, ge-n374gt, wie das Berufungsgericht weiter rechtlich unbedenklich angenommen hat, gleichfalls nicht f374r die Annahme, darin liege notwendig der objektiv erkennbare Erkl344rungswille der Kl344gerin, der Beklagten gerade auch ein Recht zur Nutzung der Werke der Kl344gerin im Wege von Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten (unentgeltlich) einzur344umen. Dass bestimmte Texte oder W366rter von der Suchmaschine gefunden werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Wil-len zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht 374bertragen werden soll, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen W366rtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen. Es l344sst daher keinen Rechtsversto337 erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass sich eine 334bertragung von Nutzungsrechten auf die Beklagte nicht mit der erforderli-chen Klarheit feststellen lasse. d) Eine (blo337) schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung setzt gleich-falls den Abschluss eines Rechtsgesch344fts und damit die Abgabe einer rechts-gesch344ftlichen Willenserkl344rung der Kl344gerin des Inhalts voraus, dass der Be-klagten ein entsprechender (schuldrechtlicher) Anspruch auf Vornahme der betreffenden Nutzungshandlung einger344umt werden soll. Von einem solchen (schuldrechtlichen) Rechtsbindungswillen der Kl344gerin kann aus den soeben dargelegten Gr374nden ebenfalls nicht ausgegangen werden. 32 33 e) Der Eingriff der Beklagten in das Recht der Kl344gerin auf Zug344nglich-machung ihre Werke (247 19a UrhG) ist jedoch nicht rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer die Rechtswidrigkeit ausschlie-337enden (schlichten) Einwilligung der Kl344gerin in die Nutzungshandlung der Be-klagten auszugehen ist. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf seiner unzutreffenden Ansicht, eine die Rechtswidrigkeit der Verlet- - 16 - zungshandlung ausschlie337ende Einwilligung des Urhebers k366nne nur ange-nommen werden, wenn die Einwilligung den Erfordernissen gen374ge, die nach den allgemeinen Grunds344tzen der Rechtsgesch344ftslehre unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten des urheberrechtlichen 334bertragungszweckgedankens an die Einr344umung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu stellen seien. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vielmehr auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben ausgef374hrt, der Beklagten kein entspre-chendes Nutzungsrecht einger344umt und ihr die Werknutzung auch nicht schuld-rechtlich gestattet hat, ihrem (schl374ssigen) Verhalten aber die objektive Erkl344-rung entnommen werden kann, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine der Beklagten einverstanden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen einer solchen (schlichten) Einwilligung der Kl344gerin in die beanstandete Rechtsverlet-zung gegeben. aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der Berechtigte durch Abgabe von rechtsgesch344ftlichen Erkl344rungen durch Einr344umung entsprechender Nutzungsrechte 374ber sein Recht verf374gt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Daneben besteht vielmehr auch die M366glichkeit, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschlie337liches Verwertungsrecht we-gen Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist (vgl. Haberstumpf in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 247 31 UrhG Rdn. 1; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO 247 97 UrhG Rdn. 24 f.; Schricker/Schricker aaO Vor 247247 28 ff. UrhG Rdn. 27, 247 31 UrhG Rdn. 1a; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 371; vgl. ferner Ohly, "Volenti non fit iniuria" - Die Einwilligung im Privatrecht, 2002, S. 276 f.). Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung un- 34 - 17 - terscheidet sich von der (dinglichen) 334bertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Recht-m344337igkeit der Handlung f374hrt, der Einwilligungsempf344nger aber weder ein ding-liches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt (vgl. Ohly aaO S. 144). Sie erfordert daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfol-ge gerichtete rechtsgesch344ftliche Willenserkl344rung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (blo337) rechtsgesch344fts344hnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentli-chen den f374r Willenserkl344rungen geltenden Regeln unterliegt (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 31 UrhG Rdn. 37; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 370; Schricker/Schricker aaO Vor 247247 28 ff. UrhG Rdn. 27 m.w.N.; allgemein zur Einwilligung in die Verletzung eines absolut gesch374tzten Rechts oder Rechtsguts vgl. BGHZ 29, 33, 36; 105, 45, 47 f.; Ahrens in Pr374t-ting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., Vor 247247 116 ff. Rdn. 8; Schaub in Pr374tting/Wegen/Weinreich aaO 247 823 Rdn. 16; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., 247 823 Rdn. 147), oder ob man sie als eine Willenserkl344rung mit Besonderheiten ein-ordnen will (vgl. etwa Ohly aaO S. 201 ff. m.w.N.). Unabh344ngig von dieser rechtlichen Einordnung bleibt bei der Auslegung zu beachten, dass die (schlich-te) Einwilligung keinen Rechtsfolgewillen dahingehend zum Ausdruck bringen muss, der Erkl344rende ziele auf die Begr374ndung, inhaltliche 304nderung oder Be-endigung eines privaten Rechtsverh344ltnisses in dem Sinne ab, dass er dem Erkl344rungsempf344nger ein dingliches Recht oder zumindest einen schuldrechtli-chen Anspruch auf Vornahme der (erlaubten) Handlung einr344ume (vgl. auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372). Die Erkl344rung muss also im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf gerichtet sein, dass die Kl344gerin der Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht ein-r344umen oder ihr die Nutzung (schuldrechtlich) gestatten wollte. 35 - 18 - bb) Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang - bei der Pr374-fung, ob sich die Kl344gerin rechtsmissbr344uchlich verh344lt - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgest374tzte Bildersuche mit der Anzeige der gefunde-nen Abbildungen in Vorschaubildern ein 374bliches Verfahren von Bildersuchma-schinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Kl344gerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem fr374heren Verhalten, durch Gestaltung ihrer Internetseite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen un-l366sbaren Widerspruch setzt oder durch die "Suchmaschinenoptimierung" bei der Beklagten ein schutzw374rdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es k366n-ne erwartet werden, dass die Kl344gerin, wenn sie eine Bildersuche nicht wolle, eine m366gliche Blockierung der Suchmaschinenindexierungen von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Kl344gerin, den Inhalt ihrer Internetseite f374r den Zugriff durch Suchmaschinen zug344nglich zu machen, ohne von technischen M366glichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchma-schinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der Beklag-ten als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverst344ndnis damit ver-standen werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Kl344gerin in dem bei der Bildersuche 374blichen Umfang genutzt werden d374rfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschr344nkungen frei zug344nglich macht, muss mit den nach den Umst344nden 374blichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 - Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erkl344rungsinhalt aus der Sicht des Erkl344rungsempf344ngers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Kl344-gerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der 374blichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind (im Ergebnis wie hier Gey aaO S. 172; Nolte aaO S. 250; Berberich, MMR 2005, 145, 147 f.; Leistner/Stang, CR 2008, 499, 504 f.; Meyer, K&R 2007, 177, 182 f.; ders., K&R 2008, 201, 207; Ott, ZUM 2007, 119, 126 f.; ders., ZUM 2009, 345, 346 f.; 36 - 19 - v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 369, 372; a.A. Roggenkamp, K&R 2007, 325, 329; Schack, MMR 2008, 414, 415 f.; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 776 ff.). Danach hat sich die Kl344gerin mit dem Einstellen der Abbil-dungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erkl344rt. cc) Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil sie der beanstandeten Nutzung ihrer Werke in Vor-schaubildern der Suchmaschine der Beklagten jedenfalls f374r die Zukunft wider-sprochen hat, nachdem sie Anfang Februar 2005 davon erfahren hatte. Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung f374r die Zukunft widerrufen werden (vgl. 247 183 Satz 1 BGB). Da die Einwilligung mit dem Einstellen der Abbildungen der entsprechenden Werke in das Internet ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen erkl344rt wird, bedarf es f374r einen rechtlich beachtlichen Widerruf jedoch grunds344tzlich eines gegenl344ufigen Ver-haltens, also der Vornahme der entsprechenden Sicherungen gegen das Auf-finden der eingestellten Bilder durch Bildersuchmaschinen. Setzt der Berechtig-te dagegen seine Werke weiterhin ungesichert dem Zugriff durch Bildersuch-maschinen aus, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis er-langt hat, bleibt der Erkl344rungsgehalt seines Verhaltens unver344ndert. Der ledig-lich gegen374ber dem Betreiber einer einzelnen Bildersuchmaschine (hier: der Beklagten) ge344u337erte Widerspruch, mit dem Auffinden der Bilder durch dessen Bildersuchmaschine nicht einverstanden zu sein, ist f374r die Auslegung der Ein-willigungserkl344rung, die durch Einstellen der Bilder ins Internet ohne hinrei-chende Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen abgege-ben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserkl344rung als solche an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Bei ihrer Auslegung k366nnen daher nur allgemein erkennbare Umst344nde ber374cksichtigt werden; blo337 37 - 20 - einzelnen Beteiligten bekannte oder erkennbare Umst344nde haben dagegen au-337er Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 28, 259, 264 f.; 53, 304, 307; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 133 Rdn. 12). Ist der an die Allgemeinheit gerich-teten Erkl344rung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von Bildersuchmaschinen 374blicherweise verbundenen Nutzungs-handlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegen374ber der Be-klagten demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399). Der Kl344gerin ist es ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsma337-nahmen gegen das Auffinden ihrer Werke durch Bildersuchmaschinen allge-mein oder gerade durch die Bildersuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen m374sste die Beklagte f374r jede Abbildung, die ihre Suchmaschine technisch in Vorschaubil-dern erfassen kann, jeweils gesondert pr374fen, ob unabh344ngig von der Vornah-me technischer Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen Widerspruch gegen die betreffende Nutzungs-handlung erhoben hat. Eine solche 334berpr374fung im Einzelfall ist f374r den Betrei-ber einer auf die Vorhaltung einer un374bersehbaren Menge von Bildern ausge-richteten Bildersuchmaschine nicht zumutbar. 38 dd) Die die Rechtswidrigkeit ausschlie337ende Wirkung der schlichten Einwilligung der Kl344gerin ist auch nicht insoweit entfallen, als sie geltend ge-macht hat, dass in der Trefferliste der Bildersuchmaschine der Beklagten auch Vorschaubilder ihrer Werke gezeigt worden seien, die sie von ihrer Internetseite bereits entfernt gehabt habe. Die Einwilligung bezieht sich darauf, dass der Betreiber der Bildersuchmaschine die bei der Bildersuche 374blichen Nutzungs-handlungen vornehmen darf. Die Beklagte hat dem Vorbringen der Kl344gerin, sie habe Abbildungen ihrer Werke von ihrer Website genommen, also den Link zwi-schen dem Speicherplatz des betreffenden Bildes und der Website gel366scht, - 21 - entgegengehalten, daraus ergebe sich nicht ohne weiteres, dass das Bild nicht noch am urspr374nglichen Speicherort oder an anderen technisch bedingten Zwi-schenspeicherorten vorhanden sei und dort von der Suchmaschine aufgefun-den werden k366nne. Au337erdem f374hrten die eingesetzte Technik ihrer "crawler" und das intervallm344337ige Durchsuchen dazu, dass vollst344ndig entfernte Bilder schnellstm366glich nicht mehr aufgefunden und dann auch nicht mehr in Treffer-listen angezeigt w374rden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenom-men, dass die Beklagte nach diesem Vortrag, dem die Kl344gerin nicht substanti-iert entgegengetreten ist, das zur Zeit technisch M366gliche zur Aktualisierung ihrer Suchergebnisse unternimmt und die Einwilligung daher auch nicht insoweit wirkungslos geworden ist, als nach dem Vortrag der Kl344gerin einzelne, von den Vorschaubildern bei der Bildersuche noch angezeigte Abbildungen bereits von ihrer Internetseite entfernt worden waren. 4. Soweit Vorschaubilder von Bildersuchmaschinen Abbildungen von Werken erfassen, die - wie im Streitfall - von dem betreffenden Urheber oder mit seiner Zustimmung in das Internet eingestellt worden sind, wird damit dem allgemeinen Interesse an der T344tigkeit von Bildersuchmaschinen in dem gebo-tenen Ma337e bei der Auslegung der Erkl344rungen Rechnung getragen, die im Zu-sammenhang mit dem Einstellen solcher Abbildungen auf den jeweiligen Inter-netseiten der Allgemeinheit gegen374ber abgegeben werden. In dem - hier nicht zu entscheidenden - Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen eingestellt werden, kann der Betreiber der Bildersuchmaschine zwar aus deren Verhalten keine Berechtigung f374r einen Eingriff in Urheberrechte Dritter herlei-ten. In einem solchen Fall kommt jedoch in Betracht, dass die Haftung des Betreibers der Suchmaschine auf solche Verst366337e beschr344nkt ist, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; 173, 188 Tz. 42 - Jugend-gef344hrdende Medien bei eBay; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 39 - 22 - 2007, 708 Tz. 45 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 51 = WRP 2008, 1104 - Internet-Verstei-gerung III). Die M366glichkeit einer solchen Haftungsbeschr344nkung bei der Bereit-stellung von Informationen in Suchmaschinen f374r den Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Rechts-verkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende T344tig-keit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle 374ber die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 - Google France/Louis Vuitton). Liegen diese Voraussetzun-gen vor, deren - dem nationalen Gericht obliegender (EuGH aaO Tz. 119 - Google France/Louis Vuitton) - Feststellung es im Streitfall f374r die Bildersuche der Beklagten mangels Entscheidungserheblichkeit nicht bedarf, kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat (EuGH aaO Tz. 109 - Google France/Louis Vuitton). Ein solcher die Haftung ausl366sen-der Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung muss ihm auch 374ber die urheber-rechtliche Berechtigung der Beteiligten hinreichende Klarheit verschaffen. - 23 - III. Die Revision der Kl344gerin ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 40 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 15.03.2007 - 3 O 1108/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.02.2008 - 2 U 319/07 -
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