BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 69/11 vom 19. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Oktober 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch un d Dr. Löffler beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision g e- gen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landger ichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. 2. Auf den Antrag der Beklagten wird die Sprungrevision der B e- klagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landger ichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 zugelassen. Gründe: I. Die KIägerin ist ein Verlag und gibt Lehrbücher heraus. Die Beklagte betreibt eine öffentlich zugä ngliche Bibliothek und hat dort elektronische Les e- plätze eingerichtet, an denen sie den Nutzern ihrer Bibliothek bestimmte Leh r- bücher aus ihrem Bestand elektronisch zugänglich gemac ht hat, darunter das Buch " Einführung in die neuere Ge schichte " von Winfrie d Schulze aus dem Ve r- lag der KIägerin. Die Beklagte hat das Buch zu diesem Zweck digitalisiert . Sie hat es de n Nutzern der elektronischen Leseplätze e r möglicht, das Buch ganz 1 - 3 - oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB - Sticks abzuspeichern und jewe ils in dieser Form aus de r Bibliothek mitzunehmen. Auf ein Angebot der Klägerin, Lehrbücher als E - Books zu erwerben und zu nutzen, ist die B e- klagte nicht eingega n gen. Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag e r- schienenen We rke durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG g e deckt. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verbieten, Lehrbücher oder andere Werke aus dem Verlag der Klägerin, in s besondere die " Einführung in die neuere Geschichte " von Winfried Schulze, zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und/oder in digitalisierter Form für öffentliche Wi e- dergabe insbesondere an elektronischen Leseplätzen der Universität und La n- desbibliothek D armstadt zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit der Klägerin geklärt hat, ob die Klägerin für die digitale Nutzung einen angemess e- nen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn die Klägerin einen angemessenen L i- zenzve r trag anbietet; Nutzern der Universitäts - und L andesbibliothek D armstadt zu ermöglichen, dig i- tale Versionen der Werke, die im Verlag der Klägerin veröffentlicht sind, insb e- son dere die " Einführung in die neuere Geschichte " von Winfried Schulze , an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teil weise auszudrucken und/oder auf USB - Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu vervie l- fältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mi t- zune h men. Darüber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rec h- nungslegung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspr u ch. Das Landgericht (LG Frankfurt am Main, GRUR 2011, 614) hat den er s- ten Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Anträge abgewi e sen und dem zweiten Unterlassungsantrag und den da ran anknüpfenden Anträgen stattgegeben. Beide Parteien beantragen, die Sprungrevision g e gen das Urteil 2 3 4 5 - 4 - des Landgerichts zuzulassen. Mit ihrer Revision will die Klägerin ihren Klagea n- trag und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag jeweils in vollem Umfang weiterverfolgen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision ist unstat t- haft, weil die von den Prozessbevoll mächtigten des ersten Rechtszug s abgeg e- bene schriftliche Erklärung der Einwilligung der Klägerin in die Übergehung der Berufungs instanz dem Zulassungsantrag nur in Kopie be i gefügt worden ist. Die Statthaftigkeit der Sprungrevision setzt nach § 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO v o r - aus, dass der Gegner in die Übergehung der Berufungsi n stanz einwilligt. Die schriftliche Erklärung der Einwi lligung des Antrag s gegners, die auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszugs ab gegeben werden kann, ist nach § 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO dem Zulassungsantrag beiz u fügen. Sofern die Einwilligung nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder el ektronisch e r- klärt wird, muss die handschriftlich unterzeichnete Einwilligung s erklärung im Original eingereicht werden; eine vom Anwalt des Antragstellers gefertigte auch beglaubigte Fotokopie der Einwilligungserklärung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 6. März 2007 VIII ZR 330/06 , NJW - RR 2007, 1075 Rn. 2 mwN ). 6 - 5 - III. Auf den Antrag der Beklagten ist die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landger ichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 zu zulassen . Der Antrag is t zulä ssig und gemäß § 566 Abs. 4 Sat z 1 Nr. 1 ZPO auch begründet, weil die Rechtss ache grundsätzliche Bede u- tung hat. Der Rechtsstreit wirft grundsätzliche Rech tsfragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestim m- ter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Info r- mationsgesellschaft und der auf dieser Regelung beruhenden Schrankenreg e- lung des § 52b Satz 1 UrhG auf. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, Ents cheidung vom 16.03.2011 - 2 - 6 O 378/10 - 7
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