BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 69/11 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Elektronische Leseplätze Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Ab s. 3 Buchst. n Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des U r- heberrechts und der verw andten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn d er Rechtsinhaber den dort g e- nannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werk - nutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet? 2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedsta a- ten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese We r- ke auf den Terminals zugänglich zu machen? 3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Rich t- linie 2001/29/EG vorg esehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB - Stick abspeichern können? BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11 - LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20 . September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor n- kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. K och und Dr. Löffler beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Geric htshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in d er Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vo r- abentscheidung vorgelegt: 1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dor t genannten Einrichtungen den A b- schluss von Lizenzverträgen über die Werkn utzung zu a n- gemessenen Bedingungen anbietet? 2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzurä u- men, die in ihre n Sa m mlungen enthaltenen Werke zu digit a- lisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen? 3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene n Rechte so weit r eichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB - Stick abspeichern können ? Gründe : I. Die Klägerin ist ein Verlag . Die Beklagte betreibt eine öffentlich z u- gän g liche Bibliothek. Sie hat in deren Räu men elektronische Leseplätze eing e- richtet , an denen sie bestimmte Werke aus dem Bibliotheksb estand zugänglich 1 - 3 - macht . Darunter bef and sich seit Januar oder Februar 2009 das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrb uch Einführung in die neuere Geschichte vo n Winfried Schulze. Die Beklagte hat te das Buch digitalisiert, um es an den elek - tronischen Leseplätzen bereitzustellen. An den Leseplätzen k onnten gleichze i- tig nicht mehr Exemplare des Werkes aufgerufen werden, als im Bibliotheksb e- stand vorhanden waren . D ie Nut zer der Leseplätze k onnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB - Stick abspeichern und jeweils in dieser Form aus der Bibliothek mitnehmen. Auf ein Angebot der Klägerin vom 29. Januar 2009 , von ihr herausgegebene Lehrb ücher als elektr o- nische Bücher ( E - Books ) zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht ei n- gegangen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob d er Beklagte n das Angebot der Klägerin bereits vorlag, als sie das Lehrbuch digitalisierte. Die Klägerin ist de r Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag e r- schienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG g e- deckt. Mit dem Klageantrag zu 1 hat s ie beantragt , der Beklagten zu verbieten, a) Lehrbücher oder andere Werke aus ihrem Verlag, insbesondere die Einfü h- rung in die neuere Geschichte von Winfried Schulze, zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und/oder in digitalisierter Form für öffentliche Wi e- dergabe n insbesondere an elektronischen Leseplätzen der Universität s - und Land esbibliothek Darmstadt zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit ihr geklärt hat, ob sie für die digitale Nutzung einen angemessenen Lizen z- vertrag anbietet, oder wenn sie einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet; b) Nutzern der Universitäts - und Lan desbibliothek Darmstadt zu ermöglichen, digitale Ve rsionen der Werke, die in ihrem Verlag veröffentlicht sind, insb e- sondere die Einführung in die neuere Geschichte von Winfried Schulze, an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teilweise aus zudrucken und/oder auf USB - Sticks oder andere n Träger n für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Darüber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rec h- nungsleg ung (Klageantrag zu 2) , Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Kl a- 2 3 4 - 4 - geantrag zu 3) und Herausgabe der digitalisierten Werkfassungen zur Vernic h- tung (Klageantrag zu 4) in Anspruch. Das Landgericht (LG Frankfurt a .M. , GRUR 2011, 614) hat - wie schon das Oberlandesgericht im vorausgegangenen Ver fügungsver fahren (OLG Frankfurt a .M. , GRUR - RR 2010, 1 = ZUM 2010, 265 ) - den Klageantrag 1a und die darauf bezogenen Anträge abgewiesen und dem Klageantrag 1b und den daran anknüpfenden Anträgen stattgegeben. Mit ih rer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die B e- klagte die vollständige Abweisung der Klage . Die Klägerin verfolgt mit ihrer A n- schlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ihren Klagea n- t rag in vollem Umfang weiter. II. Der Erfolg der Sprungr evision und der Anschlussrevision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung b e- stimmte r Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG ) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen un d gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Un i- on einzuholen. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung und Rechnungs legung (§ § 242, 259 Abs. 1 BGB ), Feststellung der Schadensersatzpflicht ( § 97 Abs. 2 UrhG) und Herausgabe zur Vernichtung ( § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG) setzen voraus, dass die Beklagte das Urheberrecht an dem Lehrbuch Einführung in die neu e- re Geschichte wide rrechtlich verletzt hat. Zwischen den Parteien steht außer 5 6 7 - 5 - Streit, dass es sich bei dem von Winfried Schulze verfassten und von der Kl ä- gerin verlegten Lehrbuch um ein urheberechtlich geschütztes Werk handelt ( § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). F erner ist unst reitig, dass die Klägerin als Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche berech tigt ist. 2. Die Beklagte hat in das Urheberrecht a m Lehrbuch eingegriffen . Sie hat das im Bestand ihrer Bibliothek nur als ged rucktes Buch vorhan dene Werk zunächst digitalisiert und es sodann in dieser Form an elekt ronischen Leseplä t- zen zugänglich gemac ht. D adurch hat sie in das ausschließliche Recht des U r- hebers eingegriffen , sein Werk zu vervielfältigen ( § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und es öffentlich zugänglich zu machen und damit öffentlich wiederzugeben ( § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG). 3. D er Eingriff in das Urheberrecht wäre nicht widerrechtlich, wenn die Beklagte sich mit Erfolg auf die Schrankenregelung des § 52b Satz 1 und 2 UrhG berufen könnte. Gemäß § 52b Satz 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder A r- chive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verf olgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Dabei dürfen nach § 52b Satz 2 UrhG grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplä t- zen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Die Regelung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen . Nach Art. 5 Abs. 3 8 9 10 - 6 - Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechte (also das Verv ielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände ) für die Nu t- zung von Werken und sonstigen Schutzgegenst änden vorsehen , für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG genannten Einrichtu n- gen (das sind öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen o der Museen oder Archive, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftl i- chen oder kommerziellen Zweck verfol gen) befinden, und zwar durch ihre Wi e- dergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen. Im Stre itfall ste l- len sich drei Fragen z ur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG : a) Zunächst stellt sich die Frage , ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten , wenn der Rechtsinhaber den in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzvertr ägen über die Nutzung von Werke n durch i hre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingericht e- ten Terminals in den Räumlichkeiten der Einrichtungen zu angemessenen B e- dingungen anbietet. aa) D ie Mitgliedstaaten können in den Fällen, in d e nen für die Werke Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten, keine Ausnahmen oder B e- schränkungen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG i n B e- 11 12 - 7 - zug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtli nie 2001/29/EG vor sehen . Die Klägerin hat der Beklagten angeboten, von der Klägerin herausgegebene Leh r- bücher als elektronische Bücher ( E - Books ) zu erwerben und zu nutzen. Ma n- gels entgegenstehender Feststellungen des Landgerichts ist für die Prüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten damit bereits vor der entsprechenden Nutzung des in Rede stehenden Lehrbuchs durch die Beklagte ein angeme ssenes Angebot unterbreitet hat. Die Beklagte hat dieses Angebot nicht angenommen . Es stellt sich daher die Frage, ob bereits das bloße Angebot eines a n- gemessenen Lizenzvertrags dazu führt, dass Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen ist ( so Walter, Europäisches Urheberrecht, 2001, Kap. 5 Rn. 135; St. Bechtold in Dreier/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, S. 381; v . Lewinski/Walter in Walter/v . Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 11.5.70; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. A ufl. , § 52b Rn. 12; Spin d ler , FS Loewenheim, 2009 , S. 287, 289 f. ; Berger, GRUR 2007, 754, 759; Schöwerling, ZUM 2009, 665, 666 ; zu § 52b UrhG vgl. Loewenheim in Schr i- cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. , § 52b UrhG Rn . 10 ) , oder ob dies erst dann der F all ist, wenn der Rechtsinhaber und die Einrichtung eine entspr e- chende Vereinbarung ge troffen haben (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urh e- berrecht, 2. Aufl. , § 52b Rn . 12; Heinz, jurisPR - ITR 14/2009 Anm. 4; zu § 52b UrhG vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. , § 52b UrhG Rn . 11 ; Jani in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. , § 52b UrhG Rn. 27; ders. , K&R 2009, 514, 515 ; Hoeren/Neubauer, ZUM 2012, 636, 639 ). Diese Frage lässt sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des G e- r ichtshofs nicht zweifelsfrei beantworten. 13 - 8 - bb ) Nach dem Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG , wonach die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 /EG vorgesehenen Rechte für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzg e- genständen vorsehen können , für die keine Regelungen über Verkauf und L i- zenzen gelten , e rscheint es kaum möglich , bereits in einem bloßen Vertrags - angebot eine geltende Regelung z u sehen . Zwar entfaltet bereits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages rechtliche Wirkungen und hat daher Geltung s- kraft. Erst mit der Annahme des Angebots durch den Erklärungsempfänger komm en jedoch ein Vertrag und damit eine - die Vertragsparteien bind ende - Regelung zustande . cc) Da die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Vorschrift des Unionsrechts gleichermaßen verbindlich sind, müssen die anderen Sprachfa s- sungen in die Auslegung einbezogen werden ( EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/ 81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT). Nach dem Wortlaut der englischen und der französischen Fassung der fraglichen Passage des Richtlinientextes erscheint es durchaus möglich, dass bereits ein angemessenes Angebot zum Verkauf oder zur Lize nzierung von Werken einer Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ent gege n- steht (Walter aaO Kap. 5 Rn. 135; Bechtold in Dreier/Hugenholtz aaO S. 381 ; v . Lewinski/Walter in Walter/v . Lewinski aaO Rn. 11.5.70; Spindler aaO S. 289 f. ; Jani, K&R 2009, 514, 515; ders. , GRUR - Prax 2010, 27 ; aA Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52b Rn. 12) . Nach der englische n Fassung ( not subject to purchase or licensing terms ) und d er französische n Fassung ( qui ne sont pas soumis à des conditions e n matière d'achat ou de licence ) kommt es nicht darauf an, ob für Werke Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten ; maßgeblich ist vielmehr, ob die Werke Bedingungen ( terms bzw. condit i- ons ) über Kauf und Lizenzen unterworfen ( subject to bzw . soumis à ) sind . 14 15 - 9 - Ein Rechtsinhaber kann einen Verkauf oder eine Lizenzierung der Werke von seinen Bedingungen ( terms bzw. conditions ) abhängig machen. Das spricht dafür, dass nicht erst der Abschluss einer Vereinbarung, sondern bereits das Angebot d es Recht s inhabers ausreich en kann, eine A usnahme nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG auszuschließen . Aus dem Wort u n- terw o rfen ( subject to bzw. soumis à ) lässt sich nichts Abweichendes herle i- ten. Es kann im vorliegenden Zusammenha ng nicht nur bedeuten, dass die Pa r- teien einen Vertrag einvernehmlich bestimmten Bedingungen unterstellt haben, sondern auch besagen, dass der Rechtsinhaber einseitig bestimmte Bedingu n- gen für einen Vertragsabschluss gestellt hat . dd) Weichen die versch iedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss d ie fragliche Vorschrift nach der Systematik und dem Zweck der Regelung au s- gelegt werden, zu der sie gehört (EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - C - 1/02, Slg. 2004, I - 3219 = EuZW 2004, 505 Rn. 25 - Borgmann, mwN ; Ur teil vom 3. März 2011 - C - 41/09, juris Rn. 44 - Kommission/Niederlande, mwN). Dabei ist zu b e- rücksichtigen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitglie d- staaten verweist, wegen der Erfordernisse der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitssatzes in der Regel in der gesamten Europä i- schen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen ( EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08 , Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn . 32 - Padawan/SGAE; Urteil vom 3. Juli 2012 - C - 128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 39 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle, jeweils mwN). Ziel der Richtlinie 2001/29/EG ist die Harmonisierung bestimmter Rechts - vorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (Erwägungsgrund 1) und damit die Schaffung eine s O rdnung s- rahmen s für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in E u- 16 17 - 10 - ropa ( Erwägungsgrund 2 ) . Dabei muss von einem ho hen Schutzniveau des U r- heberrechts und der verwandten Schutzrechte ausge gangen ( vgl. Erwägungs - grün de 4 und 9 sowie 11 und 12) und ein angemessener Rechts - und Intere s- senausgleich zwischen verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzg egenständen erreicht werden ( vgl. Erwägungsgrund 31 Satz 1). D ie Mitgliedstaaten können unter anderem zugunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen wie öffentlich zugänglicher Bibliotheken Ausna h- men und Beschränkungen in Bezug auf die Schutzrechte vorsehen ( vgl. Erw ä- gungsgründe 34 und 40). Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die berechtigten Interessen der Rechtsi n- haber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstän de beeinträchtigt wird (Erwä gungsgrund 44 Satz 2) . D ie in Art. 5 Abs . 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist ( Erwägungsgrund 45). I nsbesondere der Grundsatz, dass Ausnahmen und Beschränkungen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen sollen , könnte es gebieten, bereits in dem Angebot des Rechtsinhabers zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu a n- i m Si n- ne von Art. 5 Abs. 3 Buchst . n der Richtlinie 2001/29/EG zu sehen , die d er A n- wendung einer Schrankenbestimmung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtl i- nie 2001/29/EG entgegensteht . Eine gesetzliche Beschränkung der Rechte des Rechtsinhabers zugunsten bestimmter Nutzer erscheint im Blick auf den Grundsatz des Vorran gs vertraglicher Beziehungen nicht gerechtfertigt, wenn der Rechtsinhaber bereit ist, dem Nutzer die Rechte zu angemessenen Bedi n- gungen einzuräumen. Stünde erst eine zwischen dem Rechtsinhaber und de r 18 - 11 - Bibliothek getroffene Vereinbarung einer Anwendung der Schrankenregelung entgegen, hätte die Bibliothek es in der Hand, ein angemessene s Angebot des Rechtsinhabers abzulehnen, um in den Genuss der Schrankenregelung zu kommen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52b Rn. 12; Berger, GRUR 2007, 754, 759; Schöwerl ing, ZUM 2009, 665, 666) . Der Rechtsinhaber erh ielte dann in aller Regel eine geringer e als die geforderte - angemessene - Vergütung. b) Sodann stellt sich die Frage, ob die Befugnis der Mitgliedstaaten aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/2 9/EG, Ausnahmen oder Beschrä n- kungen in Bezug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegen ständen, die sich in den Sammlungen der genannten Einrichtungen befinden , durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals vorzus e- hen, auch die Befugnis umfasst, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG für die Nu t- zung dieser Werke und sonstige n S chutzgegenstände durch Vervielfältigung en vorzusehen, die für die Wiedergabe oder Zugänglichmach ung auf solchen Te r- minals erforderlich sind . D ie Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweic hen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs allerdings eng auszulegen ( EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C - 5/08, Slg. 2009, I - 6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 56 - Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening ). Bei Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG handelt es sich um eine solche Bestimmung , weil sie von dem in Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweicht , dass Urheber und bestimmte Leistungsschutzberechtigte das au s- schließliche Recht haben, d ie öffentliche Widergabe oder die öffentliche Z u- gänglichmachung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände zu erlauben 19 20 - 12 - oder zu verbieten. Gleichwohl muss es d ie Auslegung einer solchen Besti m- mung erlauben, deren praktische Wirksamkeit zu wahren und deren Zielsetzung zu beachten ( vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 163 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy ). D ies spricht dafür, Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG d a- hi n auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, den in dieser B e- stimmung genannten Einrichtungen das Recht zu gewähren, die sich in ihren Sammlungen befindlichen Werke zu digitalisieren, soweit die Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf den Termi nals eine solche Vervielfältigung erfordert ( vgl. Heinz, jurisPR - ITR 14/2009 Anm. 4; ferner zu § 52b UrhG Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 52b UrhG Rn . 12 ; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52b Rn. 14 ; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52b Rn. 13 ; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52b UrhG Rn. 10 ; Jani in Wandtke/Bullinger aaO § 52b UrhG Rn. 19 ; ders., K&R 2009, 514, 515; ders., GRUR - Prax 2010, 27; Schöwerling, ZUM 2009, 665, 666 ; Hoeren/Neubauer, ZUM 2012, 636, 640 ). Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG verfolgt den Zweck, den öffentlich zugänglichen Bibliotheken die Möglichkeit zu verschaffen, die in ihrem Bestand befindlichen Werke in elektronischer Form auf Terminals zu gänglich zu machen. S ie unterscheidet dab ei nicht danach, ob es sich um analoge oder um digitale Werke handelt. Die Rege lung ist allerdings regelmäßig allein für analoge Werke von praktischer Bedeutung. Für digitale Werke des Bibliotheksbestand s besteht in aller Regel bereits eine vertragliche Ve reinbarung über die digitale Nutzung, die jedenfalls die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG umschriebene Nutzung gestattet, so dass es insoweit keiner Schrankenregelung bedarf . I st das Werk im Bestand der Ei n- richtung nicht in digitaler, s ondern nur in analoger Form vorhanden, erfordert 21 22 - 13 - seine Zugänglichmachung zunächst die Herstellung einer digitalen Fassung, also eine Vervielfältigung durch Scannen und Abspeichern auf einem Datentr ä- ger . Die praktische Wirksamkeit der Bestimmung wäre daher nicht gewahrt, wenn Bibliothek en die Druckwerke ihres B estands nicht zum Zweck der Berei t- stellung auf den Terminals digitalisieren dürfte n , sondern in entsprechender Zahl digitale Vervielfältigungsstücke erwerben müsste n . Nach Auffassung des Senats spr icht allerdings alles dafür, dass eine entsprechende Befugnis der Mitgliedstaaten , soweit sie sich nicht bereits als Annexkompetenz aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG erg ibt , aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG hergelei tet werden kann (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52b Rn . 13). Nach dieser Besti m- mung können die Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Vervielfältigung s- handlungen der genannten Einrichtungen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in A rt. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfält i- gungsrecht vorsehen. c) Schließlich stellt sich die Frage, ob von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG für d ie Nutzung von Werken durch ihre Wiedergabe oder Z ugänglichmachung auf eigens hierfür eingericht e- ten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen vorgesehene Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG so weit reichen dürfen, dass Nutzer der Terminals auf den Terminals wiedergegebene oder zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB - Stick ab speichern kö n- nen . aa) Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG lässt nicht zwei felsfrei e rkennen , ob Nutzern der Terminals durch die Wiede r- 23 24 25 - 14 - gabe oder Zugänglichmachung der Werke die Möglichkeit zu r Vervielfältigung der Werke eröffnet werden darf . Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt allerdings grundsätzlich nu r eine Schrankenregelung, die eine Wiedergabe oder Zugän g- lichmachung von Werken zulässt , nicht dagegen eine Schrankenregelung, die eine V ervielfältigung von Werken gestattet (zu einer möglichen Ausnahme vgl. oben Rn. 19 ff. ) . Das bedeutet aber nicht, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG keine Schrankenregelung erlaubt, die eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung zulässt, die eine anschließende Vervielfältigung e r- möglicht . Eine der Wiedergabe oder Zugänglichmachung nachfolgende Vervie l- fältig ung kann durch eine von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung in B e- zug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigung s- recht gestattet sei n. So kann das Ausd rucken oder Abspeichern eines auf dem Bildschirm wiedergegebenen oder zugänglich gemachten Werkes durch einen Nutzer des Terminals von der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG ( Privatkopie - Ausnahme ) ge deckt sein . Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt jedoch lediglich eine Schrankenregelung, die eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals (englische Fassung dedicated term i- nals ; französischen Fassung terminaux spécialisés ) zulässt . Das könnte so zu verstehen sein , dass übliche Computer - Arbeitsplätze unzulässig sind , an denen das Ausdrucke n und Abspeichern oder Versenden von Dateien möglich ist , und nur besonders eingerichtete Lese - Arbeitsplätze gestattet sind , die allein eine Wahrnehmung der Werke - insbesondere das Lesen von elektronische n Bücher n am Bildschirm - ermöglichen ( zu § 52b UrhG vgl. Loewenheim in 26 27 - 15 - Schricker/Loewenheim aaO § 52b UrhG Rn . 8 ; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52b Rn. 1 0) . Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG gestattet ferner nur e i- ne Schrankenregelung, die eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen zulässt . Damit ist es unzulässig , eine Online - Nutzung von außen zu ermöglichen . Dagegen kann d ieser Passage der fraglichen Bestimmung nicht entnommen werden, dass die Nutzer daran gehindert werden müssen, in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen Ausdrucke oder Downloads der auf den Terminals zugänglich gemachten We r- ke anzuf ertigen und aus den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen mitzune h- men. Die räumliche Beschränkung bezieht sich allein auf die Wiedergabe und die Zugänglichmachung der Werke durch die Einrichtung und nicht auf die Nu t- zung dieser Werke durch die Nutzer ( vgl. S teinbeck, NJW 2010, 2852, 2854 ; Kianfar, GRUR 2012, 691, 692 f. ). bb) D er Zweck des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG legt die Annahme nahe , dass diese Bestimmung e ine Schrankenregelung erlaubt, die eine Wiedergabe oder Zugänglichmachun g gestattet , die jedenfalls ein Au s- drucken der auf den Terminals zugänglich gemachten Werke und eine Mitna h- me dieser Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung ermöglicht . Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG soll es den in dieser Regelung genannten Einrichtungen gestatten , die Werke ihres Bestand s zu Zwecken der Forschung und privater Studien zugänglich zu machen. Ein wissenschaftliches Arbeiten mi t Texten ist nach heutigem Ve r- ständnis in der Regel nur dann in zwe ckentsprechender Weise möglich, wenn wichtige Passagen ei nes Textes mar kiert und mit Anmerkun gen versehen und die entsprechenden Texta uszüge zum weitergehenden Studium aus der Bibli o- 28 29 30 - 16 - thek mitgenommen werden kön nen. Ein sinnvolles Arbeiten mit auf Termina l s wiedergegebenen oder zugänglich gemachten Texten zu Zwecken der Fo r- schung und privater Studien setzt daher die Möglichkeit zum Ausdrucken und Bearbei ten der Texte voraus . D ie Nutzer solche r Terminals k önnen auch nicht d arauf verwiesen we r- den , bei Be darf das Druckwerk aus dem Bibliotheksbestand zu holen und die benötigten Seiten mit dem Fotokopiergerät zu vervielfältigen. Die Erwägung der Klägerin, Nutzer w ürden möglicherweise vo m Kauf des Buches absehen, wenn sie es nicht mühsam Seite für Seite kopie ren müss ten , sondern es sich per Knopfdruck bequem und schnell ausdrucken lassen könn ten , rechtfertigt e ine solche Beschränkung der Nutzungsmöglichkei t nicht . Sie liefe dem Z iel der R e- gelung zuwider, eine zweckentsprechende Nutzung de r auf de n Terminal s w i e- dergegebenen oder zugänglich gemachten Texte zu ermöglichen. Für das Abspeichern von Werken auf einem USB - Stick gelten diese Überlegungen nicht in gleicher Weise. Für ein wissenschaftliche s Arbeiten mit Texten ist nach heutigem Verständnis zwar der A usdruck, nicht aber das A b- speichern wichtiger Textpassagen unerlässlich. cc) D ie Einführung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme hängt nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 /EG da von ab, dass diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt wird, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt. Nach Ansicht des Senats sind diese drei Voraussetzun g en zwar dann e r- fül lt, wenn eine nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorges e- hene Ausnahme eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken z u- 31 32 33 34 - 17 - lässt, die deren Ausdruck auf Papier ermöglicht, nicht aber dann, wenn sie eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken gestattet , die deren Abspe i- chern auf einem USB - Stick ermöglicht ( ebenso Jani, K& R 2009, 512, 51 6 ; ders. , GRUR - Prax 2010, 27; Steinbeck, NJW 2010, 2852, 285 4 f. ; aA Kianfar, GRUR 2012, 691, 694 [ Ausdrucken und Abspeichern zulässig ] ; zu § 52b UrhG vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52b Rn. 13 ; Heckmann, CR 2009, 536, 539 f. [Ausdrucken und Abspeichern zulässig ]; Jani in Wandtke/Bullinger aaO § 52b Rn. 26 ; Heinz, jurisPR - ITR 14/2009 Anm. 4; Weller, jurisPR - ITR 3/2010, Anm. 2 [Ausdru cken zulässig , Abs peichern unzulässig ]; Loewenheim in Schri cker/ Loe - wenheim aaO § 52b UrhG Rn . 11 ; Schöwerling, ZUM 2009, 665, 666 f. [ Au s- drucken und Abspeichern unzulässig ] ). D ie Möglichkeit zum Ausdrucken v on Teilen eines Buches oder eines ganzen Buches am Terminal ma g dazu führen, dass einzelne Nutzer vom Kauf des Buches absehen. Dadurch wird die normale Verwertung des Werkes j e- doch grundsätzlich nicht beeinträchtig t , weil e ine solche Substituierung bereits Folge des Umstan d s ist , dass das betreffende Werk in der Bibl iothek als g e- drucktes Buch zugänglich ist und dort fotomechanisch vervielfältigt werden kann. Es mag zwar einfacher sein, ein Werk oder Teile davon am T erminal auszudrucken als am Fotokopiergerät zu vervielfältigen . Das führt jedoch nicht zu einer ungebühr lichen Verletzung der Interessen des Rechtsinhabers. Ins o- fern ist zu berücksichtigen, dass ein wissenschaftliches Arbeiten mit Texten nach heutigem Verständnis die Möglichkeit zum Ausdrucken voraussetzt und der Rechtsinhaber für solche Vervielfältigungen e inen gerechten Ausgleich e r- h ält ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 /EG ). Die Möglichkeit zum Abspeichern eines Buches auf einem Datenträger , etwa einem USB - Stick , würde dagegen die normale Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtig en . Nu tzer, d ie sich eine elektronische Ausführung des 35 36 - 18 - Buches auf ihren USB - Stick heruntergeladen ha ben , könnte n von einem so l- chen digitalen Vervielfältigungsstück des Werkes ohne Schwierigkeiten und Qualitätsverlust weitere digitale oder analoge Vervielfältigun gsstücke herstellen . E s bestünde zudem die Gefahr, dass sie digitale Kopien des Werkes - ohne hierzu berechtigt zu sein - an beliebig viele Interessenten per E - Mail weiterlei te n oder im Internet zugänglich machen. Die Möglichkeit zur Speicherung eines Werk es auf Daten trägern griffe daher wesentlich intensiver in die Rechte des Urhebers ein als die Möglichkeit , das Werk auf Papier auszudrucken . D ie b e- rechtigten Interessen des Rechtsinhabers würden dadurch ungebührlich ve r- letzt. Die Möglichkeit zum Abspeicher n ist keine unerlässliche Voraussetzung für e in wissenschaftliches Arbeiten mit einem Text . Zudem best ünde die erhe b- liche Gefahr , dass es zu unberechtigte n Nutzungshandlungen kommt , für die der Rechtsinhaber k einen gerechten Ausgleich erhält . Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 16.03.2011 - 2 - 6 O 378/10 -
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