ECLI:DE:BGH:2015:101215BIZR69.11.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 69 /1 1 vom 1 0 . Dezember 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Dezember 20 1 5 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Sc hwonke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. I. Der Senat h at angenommen , es sei weder vom Landgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden , dass es in konkreten Fällen zu u n- berechtigten Vervielfältigungen der an den elektronischen Leseplätzen zugän g- lich gemachten Werke und insbesondere des im Ver lag der Klägerin erschien e- nen Lehrbuchs Einführung in die neuere Geschichte von Winfried Schulze durch Nutzer der Leseplätze gekom men sei ; davon könne auch nicht ohne We i- teres ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 16. April 2015 I ZR 69/11, GRUR 2015, 11 01 Rn. 44 = WRP 2015, 1361 - Elektronische Leseplätze II) . Die Klägerin macht geltend, diese Annahme des Senats werde ihrem Vorbringen nicht gerecht. Sie habe vorgetragen, dass derartige Missbräuche zu er warten seien, wenn die Leseplätze nicht technis ch so ausgestattet würden, dass keine Ausdrucke und Abspeicherungen möglich seien . Ferner habe sie ausgeführt, dass etwaige Missbräuche nur durch die von ihr erwirkte einstweil i- 1 2 3 - 3 - ge Verfügung des Landgerichts Frankfurt verhindert worden seien. Mit diesem Vor bringen hätte sich der Senat auseinandersetzen müssen. Die Rüge der Klägerin ist unbegründet. Der Senat hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt , ob unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu erwar t en sind . Er hat angeno m- men, davon könne nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht kämen , in denen ein Ausdrucken oder Abspeichern der an elektronischen Leseplätzen im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG zur Fo r- schung und für private Studien zugänglich gemachten Werke von der Schra n- kenregelung des § 53 UrhG gedeckt sei und der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebüh r- lich verletz e (BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 44 bi s 51 - Elektronische Leseplätze II) . II . D ie Klägerin macht weiter geltend, d as Urteil stell e eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht habe rechnen müssen. N ach der Rechtsauffass ung der Klägerin und des Landgerichts seien allein die Voraussetzungen des § 52b UrhG streitig gewesen . Folglich sei es in erster Instanz auf das Verhalten der Bibliothek und nicht auf das Verhalten der Nutzer angekommen . Erst die auf Vorlage des Senats er gangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Uni on vom 11. September 2014 habe mittelbar einen Hinweis auf § 53 UrhG ent halten. Der Senat sei daher auf der Grundlage seiner Rechtsansicht gehalten gewesen, das Verfahren an das Landgericht zurückzu verweisen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Klägerin hä t- te i n der wiedereröffneten Tatsacheninstanz unter Beweisantritt vorgetragen, dass es a n den Leseplätzen der Beklagten durch Nutzer zu näher bezeichn e- ten unberechtig ten Vervielfältigungen von Werken und insbesondere des 4 5 - 4 - Lehrbuchs Einführung in die neuere Geschichte von Winfried Schulze g e- kommen sei. Auch diese Rüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es i m vorliegenden Rechtsstr eit bereits in erster Instanz nicht nur auf das Verhalten der Bibliothek, sondern auch auf das der Nutzer an. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter musste damit rechnen, dass die Frage entscheidungserheblich war , ob Nutzer der Leseplätze die vo n der B e- klagten zugänglich gemachten Werke und insbesondere das Lehrbuch Ein - führung in die neuere Geschichte von Winfried Schulze unberechtig t vervielfä l- tig t en. Mit dem Klageantrag zu 1b wollte die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, Nutzern de r Universitäts - und Landesbibliothek Darmstadt zu ermögl i- chen, digitale Versionen der in ihrem Verlag veröffentlicht en Werke und insb e- sondere die Einführung in die neuere Geschichte von Winfried Schulze an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz o der teilweise auszudrucken und/oder auf USB - Sticks oder anderen Trägern für digitalisierte Werke zu ve r- vielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn . 34 - Elektronische Leseplä t- ze II ) . Dieser Klageantrag wäre zum einen begründet gewesen, wenn d ie B e- klagte durch die beanstandete Handlung das Werk als Täter widerrechtlich z u- gänglich gemacht hätte ; d as hätte vorausgesetzt, dass d er mit dem Zugän g- lichmachen des Werkes verbundene Eingriff in das Urheberrecht nicht von der Schrankenregelung des § 52b Satz 1 und 2 UrhG gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn . 3 5 bis 42 - Elektronische Leseplätze II) . Der Kl a- geantrag wäre zum anderen begründet gewesen, wenn die Beklagte als Tei l- neh mer oder Störer für widerrechtliche Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze auf Unterlassung haften würde ; das hätte erfordert , das s der mit dem Vervielfältigen des Werkes verbundene Eingriff in 6 7 - 5 - das Urheberrecht nicht von d er Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn . 43 bis 53 - Elektronische Leseplätze II). Die Parteien haben bereits in erster Instanz dar über gestritten, ob es o h- ne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig ist, dass e in aufgrund der Schrankenregelung des § 52b UrhG durch eine Bibliothek an einem elektron i- schen Leseplatz zugänglich gemachtes Werk aufgrund der Schrankenregelung des § 53 UrhG durch einen Benutzer des elektronischen Leseplatzes vervielfä l- tigt wird (vgl. BG H, GRUR 2015, 1101 Rn . 41 - Elektronische Leseplätze II) . Die Klägerin musste damit rechnen, dass der Senat diese Frage bejaht und es daher darauf ankommt, inwieweit Nutzer von Leseplätzen zu Vervielfältigungen nach § 53 UrhG berechtigt sind und ob Nutzer der elektronischen Leseplätze der Beklagten das von der Klägerin verlegte Werk Einführung in die neuere Geschichte von Winfried Schulze unbefugt vervielfältigen . Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entschei dung vom 16.03.2011 - 2 - 6 O 378/10 - 8
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