BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL I ZR 69 /11 Verkündet am: 16 . April 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Elektronische Leseplätze II UrhG § 52b Satz 1 und 2 a) Vertragliche Regelungen im Sinne von § 52b Satz 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten. b) Soweit es nach § 52b Satz 1 un d 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des § 52a Abs. 3 UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. c) An elektronischen Leseplätzen dürfen Werke un ter den Voraussetzungen des § 52b Satz 1 und 2 UrhG auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektron i- schen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden kö n- nen. d) An elektronischen Leseplätzen nach § 5 2b Satz 1 und 2 UrhG zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigt werden. e) Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durc h Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11 - LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 16 . April 2015 durch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf di e Sprungre vision der Beklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 16. März 2011 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Koste n- punkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Di e Klage wird vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Verlag. Die Beklagte betreibt eine öffentlich zugängl i- che Bibliothek. Sie hat in deren Räumen elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen sie bestimmte Werke aus dem Bibliotheksbestand zugänglich macht. Darunter befand sich seit Januar oder Februar 2009 das im Verlag der Klägerin Schulz e. Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. An den Leseplätzen konnten gleichzeitig nicht mehr Exemplare des Werkes aufgerufen werden, als im Bibliotheksbestand 1 - 3 - vorhanden waren. Die Nutzer der Lese plätze konnten das Werk ganz oder tei l- weise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB - Stick abspeichern und j e- weils in dieser Form aus der Bibliothek mitnehmen. Auf ein Angebot der Kläg e- rin vom 29. Januar 2009, von ihr herausgegebene Lehrbücher als elektron ische Bücher (E - Books) zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingega n- gen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten das Angebot der Kl ä- gerin bereits vorlag, als sie das Lehrbuch digitalisierte. Die Klägerin ist der Ansicht, eine so lche Nutzung der in ihrem Verlag e r- schienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG g e- deckt. Mit dem Klageantrag zu 1 hat sie beantragt, der Beklagten zu verbieten, a) nfü h- digitalisieren zu lassen und/oder in digitalisierter Form für öffentliche Wi e- dergaben insbesondere an elektronischen Leseplätzen der Universitäts - und Landesbibliothek Darmstad t zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit ihr geklärt hat, ob sie für die digitale Nutzung einen angemessenen Lizen z- vertrag anbietet, oder wenn sie einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet; b) Nutzern der Universitäts - und Landesbibliothek Darmstad t zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die in ihrem Verlag veröffentlicht sind, insb e- elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB - Sticks oder anderen Trägern für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bi b- liothek mitzunehmen. Darüber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rec h- nungslegung (Klageantrag zu 2) , Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Kl a- geantrag zu 3) und Herausgabe der digitalisierten Werkfassungen zur Vernic h- tung (Klageantrag zu 4) in Anspruch. Das Landgericht (LG Frankfurt a.M., GRUR 2011, 614 = ZUM 2011, 582 ) hat - wie schon das Oberlan desgericht im vorausgegangenen Verfügungsve r- fahren (OLG Frankfurt a.M., GRUR - RR 2010, 1 = ZUM 2010, 265) - den Klag e- 2 3 4 5 - 4 - antrag 1a und die darauf bezogenen Anträge abgewiesen und dem Klageantrag 1b und den daran anknüpfenden Anträgen stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur ückzuweisen. Mit Beschluss vom 20 . September 201 2 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ver wandten Schutzrechte in der Informationsgesel l- schaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2013, 503 = WRP 2013, 5 11 - Elektronische Leseplätze I ): 1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/ EG, wenn der Rechtsinhaber den dort g e- nannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werk - nutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet? 2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedsta a- ten, den Einrichtunge n das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen? 3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Rich t- linie 2001 /29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB - Stick abspeichern können? Der Gerichtshof der Europäisc hen Union hat hierüber durch Urteil vom 11. September 201 4 (C - 117/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 201 4 , 1178 - TU Darmstadt/Ulmer) wie folgt entschieden: 1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 200 1 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urh e- berrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängli che Bibli o- thek, für das betroffene Werk einen Lizenz - oder Nutzungsvertrag geschlo s- 6 7 - 5 - sen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werk e s durch die Einrichtung festgelegt sind. 2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchs t. c der Richtl i- nie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht ve r- wehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen. 3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszuleg en, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB - Stick, die von Nutzern auf Terminals vorg e- nommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden öffentlich zugän g- lichen Bibliotheken eigens eing erichtet sind. Solche Handlungen können a l- lerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umse t- zung der Ausnahmen und Beschränkungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in dies en Be - stimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidungsgründe: I . Das Landgericht hat angenommen, der Klageantrag zu 1a und die d a- rauf bezogenen Anträge seien nicht begründet, weil der in de m Herstellen einer digitalen Kopie des Werkes liegende Eingriff in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin durch die Schrankenregelung des § 52b UrhG gerechtfertigt sei. D a- gegen sei en der Klageantrag zu 1b und die daran anknüpfenden Anträge b e- gründet, weil d as Ermöglichen des Ausdruck ens und Abspeiche rns der digitalen Kopie des Werk e s in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin eingreif e , ohne dass dieser Eingriff von der Schrankenregelung des § 52b UrhG ge deckt sei. Dazu hat es ausgeführt: D er in de m Herstell en einer digitalen Kopie des Werkes liege nde Eingriff in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin sei durch die Schrankenregelung des § 52b UrhG gerechtfertigt. Die V oraussetzungen dieser Bestimmung seien e r- füllt. Die Anwendung des § 52b UrhG sei nicht bereits beim Vorliegen eines Vertragsangebots , sondern erst beim Bestehen eines Vertrages ausgeschlo s- sen. Die Bestimmung begründe eine Annex - Berechtigung zu m Digitalisier en 8 9 - 6 - des Werkes, weil sie anderenfalls weitgehend leerliefe. U m die Werke zugän g- lich machen zu können, müssten die privilegierten Ein richtungen in aller Regel ein digitales Vervielfältigungsstück des Werkes herstellen. D as Ermöglich en des Ausdruck ens und Abspeicherns des Werk e s greife dagegen in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin nach § 16 UrhG ein, ohne dass dieser Eingriff vo n der Schrankenregelung des § 52b UrhG ge deckt sei . E ine teleologische Auslegung der Regelung erg ebe , dass sie nur die Einric h- tung von Terminals erlaube , bei denen ein Ausdruck en oder ein Abs peicher n des Werkes auf einem USB - Stick aus geschlossen sei . Die B estimmung solle n ach dem Willen des Gesetzgebers eine der analogen Nutzung vergleichbare Nutzung ermöglichen. D as herkömmliche Vervielfältig en eines gedruckten We r- kes sei mit erhebliche m Aufwand verbunden . Es ginge daher über das mit der Regelung verfolgte Ziel des Gesetzgebers hinau s, wenn a n elektronischen L e- seplätzen die digitale Version auf aus ge druck t oder ab ge speicher t werden könnte . Da § 52b UrhG der Beklagten nur ein öffentliches Zugänglichmache n e r- laube, das ein Vervielfältig en durch Ausdruck en oder Abs peicher n ausschließe, komme es nicht darauf an, ob Nutzer des Leseplatzes aufgrund von anderen Schrankenregelungen wie § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG zu m Vervielfältigen berechtigt seien . II . Die gege n diese Beurteilung gerichtete Sprungrevision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlussrevision der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unte r- lassung ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftse rteilung und Rechnungslegung ( § 242, § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 BGB), Feststellung der Schadensersat z- pflicht ( § 97 Abs. 2 UrhG) und Herausgabe zur Vernichtung ( § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG) sind nicht begründet. 10 11 12 - 7 - 1. Der Klageantrag zu 1a und die darauf bezog enen Folgeanträge sind un begründet. a) Mit dem Klageantrag zu 1a erstrebt die Klägerin zweierlei: Zum einen möchte sie der Beklagten untersagen lassen, Lehrbücher oder andere Werke von Winfried Schulze, in digitalisierter Form für öffentliche Wiedergaben insbeso n- dere an elektronischen Leseplätzen der Universitäts - und Landesbibliothek Darmstadt zu benutzen , wenn die Beklagte mit der Klägerin nicht zuvor geklärt hat, ob die Klägerin für die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn die Klägerin einen angemessenen Lizenzvertrag anbie tet (dazu II 1 b) . Zum anderen will sie der Beklagten verbieten lassen, diese Werke zu digitalisieren oder digitalisieren zu la ssen, um sie in digitalisierter Form für solche Wiedergaben verwenden zu können (dazu II 1 c) . b) Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, Lehrbücher oder andere Werke au s ihrem Verlag, insbesondere das Werk Schulze, in digitalisierter Form für öffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Leseplätzen der Universitäts - und Landesbibliothek Darmstadt zu benutzen, wenn die Beklagt e mit ihr nic ht zuvor geklärt hat, ob sie für die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn die Klägerin einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. aa) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich bei dem von Winfried Schulze ve rfassten und von der Klägerin verlegten Lehrbuch um ein urheber r echtlich geschütztes Werk handelt ( § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). Ferner ist unstreitig, dass die Klägerin als Inhaberin der urheberrechtlichen Nu t- zungsrechte zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche berechtigt ist. 13 14 15 16 - 8 - bb) Die Beklagte hat das i n Rede stehende Werk in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen der Universitäts - und Landesbibliothek Dar m- stadt für Nutzer der Bibliothek zugänglich gemacht. Dadurch hat sie in das au s- sch ließliche Recht des Urhebers eingegriffen, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben ( § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG ). cc) D ieser Eingriff in das Urheberrecht ist allerdings nicht widerrechtlich, da die Beklagte sich mit Erfolg auf die Schrank enregelung des § 52b Satz 1 und 2 UrhG berufen k ann . (1 ) Gemäß § 52b Satz 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen od er Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eing e- richteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien z u- gänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenst e- he n. Dabei dürfen nach § 52b Satz 2 UrhG grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. (2 ) Das Landgericht hat festgestellt , dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall erfüllt sind. Dabei ist es zutreffend davon ausgega n- gen, dass dem Zugänglichmachen eines Werkes im Sinne dieser Bestimmung - wie im Streitfall - l e- diglich das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages vorliegt. n im Sinne des § 52b Satz 1 UrhG sind allein R e- gelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertrag s- angeboten gemeint . Das folgt jedenfalls aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung d ieser Wendung . 17 18 19 20 - 9 - Die Bestimmung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Rich t- linie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlin ie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Au s- nahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechte (also das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Wi e- dergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung von W erken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände) für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen vorsehen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG genan n- ten Einrichtungen (das sind öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinric h- tungen oder Museen oder Archive, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolg en) befinden, und zwar durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffen t- lichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür ei n- gerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorg e- legt , ob bereits das bloße Angebot eines angemessenen Lizenzvertrags dazu nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richt linie 2001/29/EG ausgeschlossen ist, oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Rechtsinhaber und die Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben . Der Gerichtshof der Europä i- schen Union hat entschieden uf und Lize n- Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG sei in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängliche Bibliothek, für das betroffene Werk einen Lizenz - oder Nutzungsvertrag geschlossen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werk e s durch die Einrichtung festgelegt sind. 21 22 - 10 - Dem Zugänglichmachen des Werkes an den elektronischen Leseplätzen steht im Streitfall daher nicht entgegen, dass d ie Klägerin der Beklagten ang e- boten hat, die von ihr herausgegebenen Lehrbücher als elektronische Bücher (E - Books) zu erwerben und zu nutzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob di e- ses Angebot der Klägerin bereits vor der Nutzung des Lehrbuchs durch die B e- k lagte vorlag und ob es sich dabei um ein angemessenes Angebot handelte. c) Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, Lehrbücher oder andere Werke aus ihrem Schulze, zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen, um sie in digitalisierter Form für öffentliche Wiedergaben insbesondere an elektronischen Leseplätzen der Universitäts - und Landesbibliothek Darmstadt verwenden zu können . aa) Die Beklagte hat das im Bestand ihrer Bibliothek nur als gedrucktes Buch vorhandene Werk digitalisiert, um es in dieser Form an den elektron i- schen Leseplätzen zugänglich machen zu können. Damit hat sie in das au s- schließliche Recht des Urh ebers eingegriffen, sein Werk zu vervielfältigen ( § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG). bb) Dieser Eingriff in das Urheberrecht ist jedoch nicht widerrechtlich, da die Beklagte sich mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung der Schra n- kenregelung des § 52a A bs. 3 UrhG berufen kann. Danach sind in den Fällen des § 52b Satz 1 und 2 UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Ve r- vielfältigungen zulässig. (1) Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Befugnis der Mitgl iedstaaten aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die sich in den Sammlungen der genan n- 23 24 25 26 27 - 11 - ten Einrichtungen befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals vorzusehen, auch die Befugnis u m- fasst, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigung s- recht nach Art. 2 der Richtl inie 2001/29/EG für die Nutzung dieser Werke und sonstigen Schutzgegenstände durch Vervielfältigungen vorzusehen, die für die Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf solchen Terminals erforderlich sind. Dabei hat d er Senat darauf hingewiesen, nach seiner Auf fassung spreche alles dafür, dass eine entsprechende Befugnis der Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht bereits als Annexkompetenz aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG erg ebe , aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG he r- gelei tet werden k önne (BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 23 - Elektronische Les e- plätze I ). Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG können die f- fentlich zugänglichen Bibliotheken, Bil dungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen , Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigung srecht vorsehen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugängli chen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Termi nals in den Räumlichkeiten dieser Ei n- richtungen zugänglich zu machen. Zur Begründung hat d er Gerichtshof der E u- ropäischen Union ausgeführt, das Recht zur Wiedergabe von Werken, das den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG genannten Einricht ungen wie öffentlich zugänglichen Bibliotheken in den tatbestandlichen Grenzen dieser 28 - 12 - Bestimmung zustehe, drohte einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn diese Einrichtungen kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 43 - TU Darmstadt/Ulmer). (2) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebu n- den. Sie sind zudem zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet. Dabei verlangt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne. Er fordert vielmehr, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, U r- teil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21, mwN) . Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch entsprechende Anwendung des § 52a Abs. 3 UrhG auf die von § 52b Satz 1 und 2 UrhG erfassten F allgestaltungen . Eine Rechtsfortb ildung im Wege der entsprechenden Anwendung einer Regelung setzt eine planwidrige Regelung s- lücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urh e- berrechts in der Informationsgesellschaft ist zur Begründung des Vorschlags, zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG mit § 52b UrhG eine neue Schrankenregelung zu schaffen, ausgeführt, damit solle es ö f- fentlichen Bibliotheken, Museen und Ar chiven zur Erfüllung ihres Bildungsau f- trags ermöglicht werden, eingerichteten elektronischen Leseplätzen den Benutzern zu Zwecken der Fo r- schung und für private Studien zugänglich zu machen (BT - Drucks. 16/1828, S. 21 ; vg l. auch Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss es, BT - Drucks. 16/ 5939, S. 44 ). D ieser Begründung ist zu entnehmen, dass zur Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG mit § 52b UrhG eine Regelung ge schaffen werden so llte, die es den genannten Einrichtungen gestattet, in i h- 29 30 - 13 - rem Bestand nur als gedruckte Bücher vorhandene Werke zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen zu können. Soweit die Bestände nur in analoger Form vorliegen, können s ie den Benutzern nur dann an elektronischen Leseplätzen in digitaler Form zugänglich gemacht werden, wenn sie zuvor digitalisiert und damit vervielfältigt worden sind. § 52b UrhG enthält jedoch keine Bestimmung, die eine solche Vervielfältigung erlaubt. I n- soweit be steht ersichtlich eine planwidrige Regelungslü cke. Die se planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwe n- dung des § 52a Abs. 3 UrhG auf die von § 52b Satz 1 und 2 UrhG erfassten Fallgestaltungen zu schli eßen. Die Bestimmung des § 5 2a Abs. 3 UrhG betrifft eine vergleichbare Interessen lage. § 52a Abs. 1 UrhG gestattet unter bestim m- ten Voraussetzungen das öffentliche Zugänglichma chen veröffentlichter (kle i- ner) Teile eines Werkes, von Werke n geringen Umfangs sowie einzelner Be i- träge aus Zeitungen oder Zeitschriften für Unterricht und Forschung. Gemäß § 52a Abs. 3 UrhG sind in diesen Fällen auch die zur öffentlichen Zugänglic h- machung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. Liegen die betreffenden Werke nur in analoger Form vor, gehört z u d en danach zulässigen Vervielfält i- gungen das Digitalisieren dieser Vorlagen , wenn diese Vervielfältigungen erfo r- derlich sind, um die Werke beispielsweise durch Einstellen auf einem Server öffentlich zugänglich machen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 65 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie). Eine entsprechende Anwendung des § 52a Abs. 3 UrhG auf die von § 52b Satz 1 und 2 UrhG erfassten Fallgestaltungen überschreitet entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Grenzen r ichterlicher Rechtsfortbildung. Eine un i- onsrechtskonforme Rechtsfortbildung muss zwar nach nationalen Methoden richterlicher Rechtsfortbildung zulässig sein. Beim Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke ist e ine ri chterliche Rechtsfortbildung jedoch ve r- 31 32 - 14 - fassungsrechtlich zulässig, wenn sie vom Gesetzgeber stillschweigend gebilligt wird ( vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, ZUM 2010, 429 Rn. 22 - PC III , mwN ). Die se Vorausset zung ist hier erfüllt. D er Gesetzesbegründung ist die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu entnehmen, Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform umzusetzen und es den genannten Einrichtungen zu ermöglichen, den Benutzern ihre (analogen) Bestände an elektronischen Leseplätzen in digitaler Form zugänglich zu machen. Es en t- spricht daher der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, wenn den genannten Einrichtungen im Wege einer richtlinienkonformen Rech tsfortbildung die zu di e- sem Zweck erforderlichen Vervielfältigungen gestatte t werde n. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob der Gesetzgeber erkannt hat, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, solche Vervielfältigungen zu gest a t- ten, sich nicht bereits aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ergibt , sondern erst aus einer Verbindung dieser Regelung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG hergeleitet werden k ann (aA Jani, EuZW 2014, 868, 872 f.) . 2. Der Klageantrag zu 1b und die darauf bezogenen Folgeanträge sind gleichfalls unbegründet. a) Mit dem Klageantrag zu 1b möchte die Klägerin der Beklagten verbi e- ten lassen, N utzern der Universitäts - und Landesbibliothek Darmstadt zu e r- möglichen, digita le Versionen der Werke, die in ihrem Verlag veröffentlicht sind, an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB - Sticks oder anderen Trägern für digitalisierte Werke zu ve r- vielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Dieser Klageantrag ist nicht begründet . Die Beklagte hat durch die beanstandete Handlung das Werk weder als Täter widerrechtl ich zugänglich 33 34 - 15 - gemacht (dazu II 2 b) noch haftet sie als Teilnehmer oder Störer für widerrech t- liche Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze (da zu II 2 c ) . b) D er mit dem Zugänglichmachen des Werkes verbundene Eingriff in das Urheberrecht ist von der Schrankenregelung des § 52b Satz 1 und 2 UrhG gedeckt, auch wenn die Beklagte es Nutzern der Bibliothek damit ermöglicht, d as Werk an den elektronischen Leseplätzen auf Papier auszudrucken oder auf Datenträgern abzuspeichern u nd in dieser Form aus den Räumen der Bibli o- thek mitzunehmen. aa) Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Rich t- linie 2001/29/EG für die Nutzung von Werken dur ch ihre Wiedergabe oder Z u- gänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlic h- keiten der genannten Einrichtungen vorgesehene Ausnahmen oder Beschrä n- kungen in Bezug auf die Rechte nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG so weit re ichen dürfen, dass Nutzer der Terminals auf den Terminals wiedergeg e- bene oder zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier ausdr u- cken oder auf einem USB - Stick abspeichern können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass er nicht Han d- lungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB - Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestim mung fallenden öffentlich zugänglichen Bibliotheken e i- gens eingerichtet sind. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschränkung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG erfasse nur bestimmte Handlungen der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG wie das Zugänglichmachen von Werken durch die Einrichtungen und nicht Vervie l- fältigungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG wie das Ausdrucken 35 36 37 - 16 - und Abspeichern der Werke durch die Nutzer ( vgl. EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 51 bi s 53 - TU Darmstadt/Ulmer ). D ie Mitgliedstaaten können daher auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ein Ausdrucken oder Abspeichern der an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke durch die Nutzer weder gestatten noch verbieten. Die der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG dienende Regelung des § 52b UrhG ist deshalb en t- gegen der Ansicht des Landgerichts nicht dahingehend einschränkend ausz u- legen, dass Werke an elektronischen Le seplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings darauf hi n- gewiesen, dass solche Ha ndlungen der Vervielfältigung auf analogem oder dig i- talem Datenträger gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29 /EG gestattet sein können ( EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 55 - TU Darmstadt/Ulmer ). Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigun gsrecht vorsehen und zwar zum einen in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem äh n- lichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Ve r- fahren mit ähnlicher Wir kung ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zu m anderen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch ind i- rekte kommerzielle Zwecke ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG), sofern im Einzelfall die in di esen Bestimmungen normierten Voraussetzungen, insbesondere die eines gerechten Ausgleichs für den Rechtsinhaber, erfüllt 38 39 40 - 17 - sind. D erartige Ausnahmen oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts sind durch § 53 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt worden , der die Zulässi g- keit von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch r e- gelt . Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich damit jedoch nicht die Fr a- ge, ob die Zulässigkeit von Vervielfältigungen nach § 53 UrhG in § 52b UrhG hineingele sen werden kann (aA Loewenheim, GRUR 2014, 1057, 1059 f.) . Bei den Schrankenregelungen des § 52b UrhG einerseits und des § 53 UrhG and e- rerseits handelt es sich um jeweils eigenständige Regelungen . Sie erfassen nicht nur unterschiedliche Nutzungshandlungen, sondern richten sich auch an unterschiedliche Nutzerkreise. Während § 52b UrhG die Zulässigkeit des Z u- gänglichmachens von Werken an elektronischen Leseplätzen durch bestimmte Einrichtungen regelt, hat § 53 UrhG die Zulässigkeit des Vervielfältigens von We rken zum eigenen Gebrauch und damit auch die Zulässigkeit entspreche n- der Vervielfältigungen durch Nutzer elektroni scher Leseplätze zum Gege n- stand . Beide Regelungen bestehen unabhängig voneinander und können n e- beneinander oder nacheinander anwendbar sein. E ntgegen der Ansicht der Klägerin ist es daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig, dass ein aufgrund der Schrankenregelung des § 52b UrhG durch eine Bibli o- thek an einem elektronischen Leseplatz zugänglich gemachtes Werk aufgrund der Schra nkenregelung des § 53 UrhG durch einen Benutzer des elektron i- schen Leseplatzes vervielfältigt wird (vgl. Grünberger, GPR 2015, 91, 93) . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings darauf hingewi e- sen, dass die durch die nationalen Rechtsvorsch riften zur Umsetzung der Au s- nahmen und Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG gestatteten Vervielfältigungshandlungen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 /EG entsprechen müss en und der Umfang de r vervielfältigten Texte folglich nicht die berechtigten Interessen des Urhebe r- 41 42 - 18 - rechtsinhabers ungebührlich verletzen darf ( EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 56 TU Darmstadt/Ulmer) . Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt daraus jedoch nicht, dass die durch die n ationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG gestatteten Handlungen der Wiedergabe keine Anschlussvervielfä l- tigungen ermöglichen dürfen, weil ansonsten die normale Verwer tung der an den Leseplätzen zur Verfügung gestellten Werke ernstlich in Gefahr geriete. c) Die Beklagte haftet nicht als Teilnehmer oder Störer für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. a a) Die Beklagte hat es Nutzern der e lektronischen Leseplätze zwar e r- möglicht , die an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke auszudrucken und abzuspeichern und damit zu vervielfältigen. Es ist aber w e- der vom Land gericht festgestellt noch vo n der Klägerin vorgetragen, dass es in konkreten Fällen zu unberechtigten Vervielfältigungen dieser Werke und insb e- sondere durch Nutzer der Leseplätze geko m- men i st . D avon kann auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Es ko m- men zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Ausdrucken oder A b- speichern der an elektronischen Leseplätzen im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG zugänglich gemachten Werke von de r Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt ist und der Umfang der vervielfälti g- ten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ung e- bührlich verletzt (aA Jani, EuZW 2014, 868, 872 f.; Weller, jurisPR - IT R 23/2104 Anm. 5 ; vgl. auch Steinhauer, GRUR - Prax 2014, 471, 472 ). (1 ) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen e i- nes Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf belieb i- gen Trägern zulässig, sofern sie weder unmi ttelbar noch mittelbar Erwerbs - zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswi d- 43 44 45 - 19 - rig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Diese Schrankenregelung gestattet das Ausdrucken und Abspeichern der von der Beklagten a n den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke d urch Nutzer zum privaten Gebrauch . A uch das Vervielfältigen im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG ist ein Vervielfältigen privaten Gebrauc nicht Erwerbszwecken dient (zum - mitte l- bar Erwerbszwecken dienenden - Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 72 - Meilensteine der Psychologie, mwN ). (2 ) Ferner ist es g emäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG zuläss ig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen G e- brauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient. Dem eigenen wisse n- schaftliche n Gebrauch di im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG durch Personen, d ie sich über den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen ( vgl. zum Vervielfält i- gen durch Studierende BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Ps y- chologie, mwN ). Die Herstellung der Vervielfältigung ist zwar nicht geboten , wenn der Erwerb oder die Ausleihe des Werkes problemlos möglich und z u- mutbar ist. Wird nur ein kleiner Teil eines Werkes zum wissenschaftlichen G e- brauch b enötigt, ist es im Allgemeinen aber nicht zumutbar, das gesamte Werk zu erwerben ode r auszuleihen . In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zugänglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Psychologie, mwN ) . (3 ) Darüber hinaus ist es nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 UrhG zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen, wen n es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitu n- 46 47 - 20 - gen oder Zeitschriften erschienen sind, oder wenn es sich um ein seit minde s- tens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt , und zwar jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Tr ä- ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder eine ausschließlich analoge Nu t- zung stattfindet. Diese Regelun g setzt keinen bestimmten Zweck der Vervielfä l- tigung voraus ( vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 71 - Meilensteine der Psychol o- gie, mwN) . Sie erfasst § 52b Abs. 1 UrhG. (4 ) Die Schrankenregelung des § 53 UrhG enthält k eine allgemeine Ei n- schränkung , wonach ei n an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachtes Werk nicht als Vor lage für Vervielfältigung en benutzt werden darf (vgl. zu u n- veröffentlichte n und unvollendete n Werke n BGH , Urteil vom 19. März 2014 I ZR 35/13, GRUR 2014, 974 Rn. 13 bis 44 = WRP 2014, 1198 - Porträtkunst). § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt lediglich, dass zur Vervielfältigung keine o f- fensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vo r- lage verwendet wer den darf ( vgl. zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen EuGH , Urteil vom 10. April 2014 - C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 20 bis 58 = WRP 2014, 682 - AC I Adam / Thuiskopie und SONT ) . Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn ein Werk - wie im Streitfall - aufgrund der Schrankenregelung des § 52b UrhG und damit rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist . (5) Die Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik und di e im wesentlichen vollständige Vervielfältigung ei nes Buches oder einer Zeitschrift zum eigenen Gebrauch ist allerdings , soweit sie durch A usdr u- cken oder Abspeichern vorgenommen wird, gemäß § 53 Abs. 4 UrhG nur z u- lässig , wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Voraussetzungen dieser 48 49 - 21 - Bestimmung lägen nicht vor. D as Land gericht hat nicht festgestellt , dass Nutzer der Leseplätze das hier in Rede stehende Buch im wesentlichen vollstä ndig vervielfältigt haben. Die Revision hat auch nicht gerügt, das Land gericht habe entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen . (6 ) Die in § 53 UrhG zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränku n- gen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 20 01/29/EG aufgeführten Vervielfältigungshandlungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur gestattet, sofern im Einzelfall die in diesen Be - stimmungen der Richtlinie normierten Voraussetzungen, einschließlich die e i- nes gerec hten Ausgleichs für den Rechtsinha ber, erfüllt sind. Entgegen der A n- sicht der Klägerin erhalten die Rechtsinhaber für die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen einen gerechten Ausgleich in Form einer angemessenen Vergütung. Ist nach der Art eines Werke s zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gemäß § § 54 ff. UrhG gegen den Herstel ler, den Händler, den Importeur und den B e- treiber von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbi n- dung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme so l- cher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemess e- nen Vergütung. Damit ist auch für Vervielfältigungen von nach § 52b UrhG z u- gänglich gemachten Vorlagen eine ang emessene Vergütung gewährleistet ( aA Jani, EuZW 2014, 872 , 873). (7 ) Die in § 53 UrhG zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränku n- gen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29 /EG aufgeführten Vervielfältigungshandlungen müssen nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union i m Übrigen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 /EG entsprechen ; f olglich darf der Umfang der ve r- vielfältigten Texte nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers u ngebührlich verletzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehenden 50 51 - 22 - Vervielfältigungen diese Anforderungen nicht erfüllen. Die zahlreichen ei n- schränkenden Voraussetzungen des § 53 UrhG hinsichtlich des Gegenstands, des Umfangs und des Zwecks z ulässiger Vervielfältigungen gewährleisten grundsätzlich , dass der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Int e- ressen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebührlich verletz t. bb ) Soweit die Nutzer der elektronischen Leseplätze zu einem Vervi elfä l- tigen der Werke nicht berechtigt wären und das daran bestehende Urheberrecht verletzen würden, käme zwar eine Haftung der Beklagten als Teilnehmer oder Störer in Betracht. Da die Beklagte gemäß § 52b Satz 1 und 2 UrhG berechtigt ist, die Werke in der Weise an den e lektronischen Leseplätze n zugänglich zu machen, dass diese dort ausgedruckt und abgespeichert werden können, wü r- de sie allerdings nur haften, wenn sie darüber hinaus in anderer Weise etwa durch pflichtwidriges Unterlassen - dazu beitr üge , d ass Nutzer an den elektron i- schen Leseplätzen zugänglich gemachte Werke unbefugt ausdruck en und a b- speicher n . Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, u m unbefugte Vervielfältigung en von Werke n durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Ha f- tung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I). Eine Haftung der Beklagten käme daher etw a in Frage , wenn sie die Nutzer nicht darauf hinw iese , dass sie die a n den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte n Werke nur unter den - näher zu bezeichnenden - Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältig en dürfen. Ferner käme eine Haftung der Beklagten in Betracht, wenn sie nicht durch ihr mögliche und zumutbare Maß nahmen dafür sorgt e , d ass die Nutzer - den Voraussetzungen des § 53 UrhG entsprechend - nur einzelne Vervielfält i- gungsstücke oder kleine Teile eines Werkes und keine graphische n Aufzeic h- nungen vo n Werken der Musik oder im wesentlichen vollständigen Bücher oder 52 53 - 23 - Zeitschriften vervielfältigen . Insoweit treffen die Beklagte, die die Möglichkeit zu Vervielfältigungen an den elektronischen Leseplätzen schafft, Kontroll - und Überwachungspflichten, um ein e unbefugte Vervielfältigung von Werken durch Nutzer möglichst weitgehend auszuschließen. Darüber hinaus könnte ein Hi n- weis der Beklagten an die Nutzer geboten sein, dass die aufgrund der Schra n- kenregelung des § 53 UrhG erstellten Vervielfältigungsstücke g emäß § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG nicht verbreitet werden dürfen. 3. Da die Grundsätze zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a bis c, Abs. 3 Buchst. n und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG im Streitfall durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs d er Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel bei der Auslegung des Union s- rechts bestehen, ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht geboten (vgl. EuGH, Ur teil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.). III . Danach ist auf die Sprungrevision der Beklagten das Urteil des Lan d- gerichts unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Koste n- punkt und ins oweit abzuändern, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden 54 55 - 24 - ist . Die Klage ist vollständig ab zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Richter am BGH Feddersen ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2011 - 2 - 6 O 378/10 -
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