BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 69/13 Verkündet am: 11. Februar 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9 . Januar 2013 im Kostenpunkt nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wi rd das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. Februar 2012 über die vom Ber u- fungsgericht vorgenommene Abänderung hinaus dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt Höhe von 5 Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2011 bezü g- lich der Beklagten zu 1 und dem 23. Februar 2011 bezüglich der Beklagten zu 2 an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Übe r- tragung seiner Rechte aus der Beteiligung an der D . GmbH & Co. M . und Be . , R . straße KG. Es wird festgestellt, dass die Beklagten in Bezug auf die Annahme der vorgenannten Rechte aus der Beteiligung im Verzug sind. - 3 - Die Kosten de r Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufg e- hoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Er beteiligte sich im Jahr 1997 mit 100.000 DM nebst 5 % Agio über e i- nen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D . GmbH & Co. M . und Be . , R . straße KG (im Folgenden: Fonds). Unter Berufun g auf verschiedene Prospek t- mängel begehrt er von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung. Mit seiner Klage hat der Kläg verlangt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, den Kläger von sämtlichen P flichten aus der Beteiligung freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat Umfang stattgegeben. Dabei hat es Steuervorteile in Höhe von insgesam t 1 2 3 - 4 - e- zug auf die Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Steuervorteile anzurechnen sind. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers z u- rückgewiesen h at, verfolgt der Kläger mit der Revision nur noch sein Begehren, kürzen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur teilweise Erfolg. Die Revision ist unzulässig, soweit sie si ch gegen die Anrechnung e r- fehlt es an einer Revisionsbegründung im Sinne des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO. Im Übrigen ist die Revision zulässig und führt auch in der S ache zum E r- Infolge der Beschränkung der Revision steht fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden, den der Kläger durch den Beitritt zu dem Fonds erlitten hat, zu ersetzen. Au f diesen Schaden sind die von den Beklagten ge l- tend gemachten Steuervorteile, die dem Kläger aufgrund der Sonderabschre i- bungen nach dem Fördergebietsgesetz gewährt worden sind, nicht anzurec h- nen. I. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Entscheidun g im Wesen t- lichen wie folgt begründet: 4 5 6 7 8 9 - 5 - Die Steuervorteile seien anzurechnen, weil die Finanzverwaltung weder die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückgängig machen noch die Schadensersatzleistung insoweit als Zuflus s negativer Werbungskosten berücksichtigen könne. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, der insoweit eine Sperrwirkung entfalte. Das gelte jedoch nicht für die übrigen Werbungskosten. Der Ersatz de r- a r tiger Aufwendungen im Rahmen der Rückabwicklung des Beitritts sei eine Einnahme, die der Kläger nach § 21 EStG versteuern müsse und die deshalb seinen Schaden nicht mindere. schätzen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Auch die Steuervorteile aus den Sonderabschre i- bungen nach dem Fördergebiets nicht auf den Schadensersatzanspruch des Klägers anzurechnen. 1. Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu b erücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Sch a- densersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Der Geschädigte darf nicht besser g e- stellt werden, als er ohne das schädigende E reignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schaden s- ersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGH, Urteil vom 14. Ja nuar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815; Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 7). Dazu können auch steuerliche Vo r- 10 11 12 13 14 - 6 - teile gehören, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds erlangt hat. Nach der ständige n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aber im Rahmen der Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO) eine Vorteilsan - rechnung bezogen auf Steuervorteile grundsätzlich dann aus, wenn die ent - sprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unt erworfen ist. Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen B e- triebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die S chadensersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die e r- zielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür best e- hen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (sieh e nur BGH, Urt eil vom 18. Deze m- ber 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f .; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 f., 13; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BG HZ 186, 205 Rn. 36 ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25). Danach sind die Steuervorteile des Klägers, die er infolge des Abzugs der Werbungskosten erlangt hat, nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, weil er in diesem Umf ang die ihm zufließende Schadensersatzleistung verste u- ern muss. Darüber besteht im Ergebnis kein Streit, weil die Beklagten gegen das Berufungsurteil, das insoweit zutreffend entschieden hat, kein Recht s mittel eingelegt haben. 2. Für die Sonderabschreib ungen nach dem Fördergebietsgesetz gilt nichts anderes, wie der Senat ebenfalls bereits in seinem - nach der Entsche i- dung des Berufungsgerichts - verkündeten Urteil vom 18. Dezember 2012 15 16 17 - 7 - (II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 21) ausgesprochen und in dem heute v erkü n- deten Urteil in der Parallelsache II ZR 276/12 bestätigt hat. Dem steht eine Sperrwirkung des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG nicht entg e- gen. Vielmehr ist eine Schadensersatzleistung auch im Umfang der auf den betreffenden Gesellschafter entfallenden Sonde rabschreibungen steuerbar. Damit entfällt auch insoweit eine Anrechnung zuvor erhaltener Steuervorteile. a) Mit der Möglichkeit von Sonderabschreibungen nach dem Förderg e- bietsgesetz verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die steuerlichen Bedingu n- gen im Be itrittsgebiet zu verbessern und eine auf die Erleichterung und Be - schleunigung des dort notwendigen Anpassungsprozesses zielende Regelung zu schaffen (BFHE 197, 503, juris Rn. 12; BFHE 206, 444, juris Rn. 18). Dabei hat er, um ein einheitliches Ausüben des Wahlrechts über die Inanspruchna h- me der Sonderabschreibung für alle beteiligten Steuerpflichtigen auf der Ebene der Gesellschaft sicherzustellen, in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG bestimmt, dass bei Personengesellschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt (Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 89). Insoweit entfaltet diese B e- stimmung eine Sperrwirkung ( BFH, BFHE 197, 503, juris Rn. 9; NV 2007, 2097, juris Rn. 13 f.). Die Sonderabschreibung kann danach dem Grunde und der H ö- he nach nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung verdrängt den § 7a Abs. 7 Satz 1 EStG, wonach erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bei mehreren Beteiligten anteilig vorzunehmen sind, wenn die Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteilig ten erfüllt sind (Stuhrmann in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblattkommentar, Stand: März 2010, FördG § 1 Rn. 6; zweifelnd Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl. , § 1 Rn. 93). 18 19 20 - 8 - Das bedeutet aber nicht, dass auch bei einer Rückabwicklung des Ge - sellschaf tsbeitritts in Form eines großen Schadensersatzanspruchs dem be - troffenen Gesellschafter die ihm wirtschaftlich zugeflossenen Sonderabschrei - bungen verblieben, dass also die Ersatzleistung im Umfang der Sonderab - schreibungen nicht steuerbar wäre. Auch im R ahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG bleibt es entgegen der Auffassung der Revision dabei, dass steuerpflic h- tig allein die Gesellschafter sind. Auf der Ebene der Gesellschaft werden nur im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung die Einkünfte der Gesamtheit aller Gesellschafter ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2, §§ 179 ff. AO). Bei der Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung im Rahmen eines Sch adensersatzanspruchs kann damit durchaus der Teil der Schadensersatzleistung, der dem zugerechneten Teil der Sonderabschreibungen entspricht, besteuert werden. Das steht nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesfinanz - hofs, die Sonderabschreibun gen nach dem Fördergebietsgesetz seien von e i- nem Gesellschafterwechsel und einem Ein - oder Austritt eines Gesellschafters unabhängig (BFH, NV 2007, 2097, juris Rn. 14). Damit wird nur gesagt, dass es nicht darauf ankommt, ob der einzelne Gesellschafter die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung erfüllt. Vielmehr sind insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG allein die Verhältnisse der Gesellschaft maßgeblich. Das ändert aber nichts an der Steuerpflicht des Gesellschafters und damit an der Wirksamkeit der Sonderabschreibungen allein bei ihm. Im Übrigen ist die Rückabwicklung eines Gesellschaftsbeitritts im Wege des Schadensersatzes nach der Rech t- sprechung des Senats weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch mit der Ve r- äußerung des Gesellschaftsanteils. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts stellt keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 15). Dab ei ist kein 21 - 9 - Grund ersichtlich, warum die Ersatzleistung beim betroffenen Gesellschafter nicht - wie auch hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten - anteilig besteuert werden kann. Denn als Ergebnis der Rückabwicklung soll er so stehen, als hä t- te er sich n ie an der Gesellschaft beteiligt. b) Entgegen der Auffassung der Revision steht diesem Ergebnis auch nicht entgegen, dass die durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung beim Kläger rückabgewickelten Sonderabschreibungen von den Beklagten nicht meh r geltend gemacht werden können. Die Beklagten schulden dem Kläger Schadensersatz. In diesem Rahmen fallen Nachteile, die sich aus der Besteu e- rung ergeben, ihnen zur Last. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, eine 22 - 10 - Minderung des Schadensersatzes hinneh men zu müssen, nur weil die Bekla g- ten die mit einer Fondsbeteiligung verbundenen Abschreibungen für vergang e- ne Zeiträume nicht mehr geltend machen können. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.02.2012 - 32 O 72/11 - OLG München, Entscheidung vom 09.01.2013 - 15 U 1076/12 -
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