ECLI:DE:BGH:2015:171215UIZR69.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/14 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Exklusivinterview UrhG §§ 50, 51 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 a) Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstau s- strahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzei chnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG). b) Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses E reignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übe r- nommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wah r- nehmbar geworden i st. c) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. - 2 - BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivils enat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhand lung vom 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Re vision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 5. Zivilsenat vom 27. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm SAT.1 aus. Zu ihren Sendu n- gen gehört das Prominenten - Magazin " STARS & stories " . Die Beklagte betreibt den Fern sehsender VOX, der das Boulevard - Magazin " Prominent! " ausstrahlt . In der Sendung " Prominent! " vom 1. August 2010 verwendete die Beklagte zwei Szenen aus einem Exklusivi nterview , das im Auftrag der Klägerin mit Lili ana M. geführt und von der Klägerin zuvor am 26. Juli 2010 in ihrem Magazin " STARS & stories " ausgestrahl t worden war. Am 3. August 2010 sendete die 1 2 - 4 - Beklagte in " Prominent! " erneut insgesamt fünf verschiedene Szenen aus e i- nem im Auftrag der Klägerin gefüh rten Exklusivi nterview mit Lili an a M. und Matteo B . Die übernommenen Ausschnitte hatte die Klägerin in ihr er Sendung " STARS & stories " am 2. August 2010 ausgestrahlt. Die Beklagte hatte sich j e- weils vor Ausstrahlung ihrer Sendungen bei der Klägerin vergeblich um eine Zustimmung zur Verwendung von Bildmaterial aus den Interviews bemüht. Während der Wiedergabe d er Ausschnitte aus den Interviews blendete die B e- klagte auf de r rechten Bildschirmseite um 90 Grad entgegen der üblichen Les e- richtung gedreht von oben nach unten verlaufend die Angabe " Quelle: SAT 1 " ein. Die Klägerin sieht in der Verwendung der Intervie wausschnitte eine Ve r- letzung des ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Lei s- tungsschutzrechts sowie ihrer Rechte an Laufbildern aus §§ 94, 95 UrhG. Sie hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurt eilen, es zu unterlassen, a) Bildmaterial des Interviews von Liliana M. mit SAT.1 " STARS & stories " vom 26. Juli 2010 zu senden bzw. senden z u lassen, wie geschehen in VOX " Prom i- nent! " vom 1. August 2010, 22:45 Uhr; b) Bildmaterial des Interviews von Lilia na M. und Matteo B. mit SAT.1 " STARS & sto ries " vom 2 . August 2010 zu senden bzw. senden zu lassen, wie geschehen in VOX " Promi nent! " vom 3 . August 2010, 19: 5 0 U hr. Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunftserteilung und Ersta t- tung von Abmahnko sten in Höhe von 3.400 ,20 zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Verwendung des Bildmaterials sei als Berichters tattung über Tagesereignisse 3 4 5 - 5 - sow ie wegen des Eingreifens der Schutzschranke des Zitatrecht s zulässig g e- wesen. Das Landgericht hat der Klage abgesehen von einer zeitlichen Ei n- schrän kung des Auskunftsantrags stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagte n zurückgewiesen . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen. Es hat angenommen, die Beklagte habe in das urheberrechtliche Leistungsschutzrecht der Klägerin als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingegriffen, ohne dass die Eingriffe durch die Schutzschranken ge mäß § 87 Abs. 4 in Ve r- bindung mit §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt seien. Dazu hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen der Schutzschranke des Zitatrechts im Sinne von § 51 UrhG seien nicht erfüllt. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte sämtliche Ausschnitte aus den E xklusivi nterviews der Klägerin in ihren Sendungen zum Zwecke des Zitats übernommen habe. Jedenfalls fehle es an der weiteren Vor - aussetzung, wonach eine Nutzung nur in einem durch den Zitatzweck gebot e- nen Umfang erlaubt sei. Zwar seien in quantitativer Hin sicht lediglich kurze S e- quenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen worden. Es handele sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätt en. Angesichts des 6 7 8 - 6 - Umstande s, dass die Beklagte sich nicht mit den Sendungen der Klägerin au s- einandergesetzt habe und der Klägerin ein Intere sse an einer angemessenen Erstv ermarktung ihrer Exklusivinterviews zukomme , falle die gebotene Intere s- senabwägung zugunsten der Klägerin aus. Die beanstandete Übernahme des Bildmaterials sei auch nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG zulässig. Die Anwen dung der Schutzschranke des § 50 UrhG sche i- de jedenfalls deshalb aus, weil eine erlaubnis - und vergütungsfreie öffentl iche Wiedergabe der Interviewausschnitte durch die Beklagte im Sinne dieser Vo r- schrift nicht oder jedenfalls nicht in der streitgegenständlichen Art und Weise geboten sei. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe aus den bereits im Rahmen der Schutzschran ke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG maßgeblichen Grü nden auch bei der Prüfung des § 50 UrhG zugunsten der Klägerin aus. Hi n- zu komme, dass d as Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Info r- mation im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Ausstrahlung d er Sendung am 1. August 2010 bereits fünf Tage alte erste Interview aus zeitlichen Gründen nicht maßgeblich zugunsten der Beklagten be rücksichtigt werden könne . Im Vordergrund hätten vielmehr die von der Schrankenregelung des § 50 UrhG nicht geschützten wi rtschaftlichen Interessen der Beklagten gestanden. Auch im Hinblick auf die in der Sen dung vom 3. August 2010 übernomme nen Intervie w- a usschnitte fehle es an überwiegenden Interessen der Beklagten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das übernommene Bildma terial lediglich Anknü p- fungspunkt eines Beitrags sei, der weitere Vorgänge nahezu gleicher Gewic h- tung einbeziehe. Darüber hinaus sei lediglich der Inhalt des Interviews verwe n- det worden, ohne dass das Interview und der dieses Interview durchführ ende Sender Gegenstand der Berichterstattung und einer ausdrücklichen unmissve r- ständlichen Auseinandersetzung gewesen sei. - 7 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat E r- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vo n der Kläge rin geltenden gemachten Ansprüche nicht bejaht werden . I. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, das s die Beklagte durch die Übernahme von Bildmaterial der Interviews von Frau L i- liana M. aus den Sendungen " STARS & s tories " vom 26. Juli 2010 und vom 2. August 2010 in ihre eigenen Sendungen nach dem Urheberrechtsgesetz g e- schützte Rechte der Klägerin verletzt hat (§ 97 UrhG) . Zwischen den Parteien ist unstreitig , dass der Klägerin als Sendeunte r- nehmen die ausschließl ichen Rechte gemäß § 87 Abs. 1 UrhG an de n Fun k- sendungen " STARS & stories " vom 26. Juli 2010 und vom 2. August 2010 z u- stehen, in denen das von der Beklagten in ihren Sendungen " VOX Prominent! " vom 1. August 2010 und vom 3. August 2010 übernommene Bildmater ial von Interviews mit Liliana M. und Matteo B. gesendet worden ist . Die Beklagte hat damit in das der Klägerin zustehende Recht eingegriffen, ihre Sendungen au f- zuzeichnen und später zu verbreiten , § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG ( vgl. v. Ungern - Sternb erg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87 UrhG Rn. 31; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 87 Rn. 13; Ehrhardt in Wandtke/ Bullinger, Urh eberrecht, 4. Aufl., § 87 UrhG Rn. 18; Hillig in BeckOK UrhG, Stand 1. Juli 2015, § 87 UrhG Rn. 24; Boddien in Fromm/Nordemann, Urh eberrecht , 11. Aufl., § 87 UrhG Rn. 27 ). Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend und von der Revision un beanstandet davon ausgegangen, dass auch die Übernahme von Teilen einer Sendung in die durch § 87 Abs. 1 UrhG g eschützte Leistung des Sendeunternehmens eingreift (vgl. v. Ungern - Stern - berg in Schricker/ Loewenheim aaO § 87 UrhG Rn. 29; Dre ier in Drei er/Schulze aaO § 87 Rn. 12; Mohme in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Recht s- schutz Urheber recht Medienrecht, 3. Aufl ., § 87 UrhG Rn. 4 ; vgl. zum Lei s- 9 10 11 - 8 - tungsschutz ge mäß §§ 95, 94 UrhG BGH, Urteil vom 20. De zember 2007 I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn . 18 f. TV - Total, zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urteil vom 20. November 2008 I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 Metall auf Me tall I) . II . Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen j e- doch nicht seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Kläg e- rin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG seien auch widerrechtlich im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG . Zwa r kann sich die Be klagte nicht mit Erfolg auf die Schrank enregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) berufen (dazu I I 1 ). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch die Vor - aussetzungen des Zitat rechts gemäß § 51 UrhG lägen im Streit fall nicht vor, halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand (dazu I I 2 ). 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwe n- dung der Interviewausschnitte nicht in entsprechender Anwendung des § 50 UrhG als Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig war. a) Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesent l i- chen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser E r- eignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Dabei ist unter einem Ta gesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gege n- wartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 5 . Oktober 2010 12 13 14 - 9 - - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 = WRP 2011, 609 Kunstausstellung im Online - Archiv, mwN). D iese Schrankenbestimmung ist gemäß § 87 Abs. 4 UrhG auf die Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG entsprech end anwendbar. b ) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Verwendung der Ausschnitte aus den Sendungen der Klägerin nicht im Sinne von § 50 UrhG zur Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt war. aa ) Die Schrank enregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs - und Pre s- sefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll die a n- schauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die recht zeitige Einholung der erforderl i- chen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter W erke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb en t- sprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt (BGHZ 175, 135 Rn. 49 TV Total, mwN). Ist es dem Berichterstatter oder se i- nem Auftraggeber dagegen mögl ich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegz u- setzen (BGH, Urteil vom 27. März 2012 KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 Elektronischer Programmführer). Im Streitfall ist bereits nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht mö g- lich oder zumutbar war, rechtzeitig vor der Sendung ihrer Berichte die erforde r- liche Zustimmung der Klägerin einzuholen. Das Berufu ngsgericht hat von der Revision unbeanstandet angenommen, der Umstand, dass die Beklagte bei der 15 16 17 - 10 - Klägerin unstreitig um Lizenzierung der Interviews nachgesucht habe, zeige, dass es grundsätzlich möglich gewesen sei, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials wegen der Zustimmung der Klägerin nachzufragen. Im Streitfall bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür , dass die Einh o- lung der Zustimmung der Klägerin der Beklagten nicht zumutbar war. Tatsächl i- che Umstände , wie etwa eine durch die P roduktion der Sendung bedingte Zei t- not, die es nur unter einem personell oder wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichte, die Zustimmung vor den Sendungen einzuholen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Gegen das Vorliegen solche Umstä nde sprechen vorliegen d die Anfragen der Beklagten vor der Ausstrahlung der in Rede stehenden Sendungen . Die Revision hat nicht geltend gemacht, dass für eine Unzumutbarkeit sprechende Umstände vorgelegen hätten. bb ) Die Anwendung der Schutzschranke gem äß § 50 UrhG scheidet im Streitfall auch deshalb aus, weil das von der Beklagten übernommene Bildm a- terial aus den Sendungen der Klägerin keine urheberrechtlich geschützte Lei s- tung ist, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist. Die Bestimmung des § 50 UrhG unterscheidet nach ihrem Wortlaut zw i- schen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werk. Ist § 50 UrhG gemäß § 87 Abs. 4 UrhG ents prechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht privil e- giert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich g e- schützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 Zeitungs - bericht als Tagesereignis, mwN). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 I ZR 118/80, 18 19 - 11 - BGHZ 85, 1, 6 Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; Urteil vom 1. Juli 1982 I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 30 Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 50 UrhG Rn. 21). Daraus ergibt sich, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Fernse h- programms gesendeten Interviews , also die urheberrechtlich geschützten Lei s- tungen, nicht als aktuelles Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Revision scheiden auch die Intervie ws selbst und ihr Inhalt als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG aus. Die Se n- dung und damit der urheberrechtlich geschützte Gegenstand w e rd en nicht im Verlauf des Interviews wahrnehmbar. Es kommt hinzu, dass die Interviews e x- klusiv gegenüber der Klägerin gegeben worden sind . In einem solchen Fall la s- sen sich das Interview und die Sendung des Interviews nicht getrennt betrac h- ten. Anderenfalls wären Exklusivrechte an einer Berichterstattung durch Fun k- sendungen regelmäßig dadurch entwertet, dass diese bei Vor liegen der weit e- ren Voraussetzungen des § 50 UrhG stets zustimmungs - und vergütungsfrei von Dritten genutzt werden könnten. Eine solche Einschränkung des Urhebe r- rechts ist auch unter Berücksichtigung des Schutzwecks des § 50 UrhG nicht geboten. Schließ lich kommen als aktuelles Tagesereignis auch nicht die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte der Selbstins zenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann in Betracht. Auf Erei g- nisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine z eitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 48 TV T o tal). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Themen, die al l- gemeine und durch einzelne Ereignisse zu konkretisierende Vorgänge u m- schr eiben, als Ereignisse der Gegenwartsberichterstattung und damit als t a- 20 21 - 12 - gesaktuelles Geschehen wahrgenommen werden. Auch die Revision zeigt nicht auf , dass die allgemeine Thematik der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG anzusehen ist. cc ) Da im Streitfall eine vorherige Rechteeinholung möglich und zumutbar war und die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 50 UrhG auch deshalb ausscheidet, weil das von der Beklagten übe rnommene Bildmaterial aus den Sendungen der Beklagten keine urheberrechtlich geschützte Leistung ist, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist, kommt es nicht mehr auf die weitere Begründung des Berufu ng s- gerichts an, die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der B e- klagten aus. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsge richts , die Verwendung der Interviewausschnitte sei nicht in entspr e- chender Anwendung des § 51 UrhG als Zitat e zulässig gewesen . a) Gemäß § 51 Satz 1 UrhG , der nach § 87 Abs. 4 UrhG für Eingriffe in die Leistungsschutzrechte des S endeunternehmens im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG entsprechend gilt, sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffen t- liche Wiedergabe eines veröffentlichen Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den beson deren Zweck gerechtfe r- tigt ist. b) Bei der Beurteilung d ies er Schutzschranke kommt es maßgeblich d a- rauf an, ob die Verw endung des fremden Werks oder des urheberrechtlich g e- schützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. D ie Zitatfre i- heit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie 22 23 24 25 - 13 - gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urh eberrechtlich geschütztes Lei s- tungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen , zusammenhanglosen Weise ei n- ge fügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den e i- genen Gedanken herstellt und da s Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrun d- lage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen We i- se einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende B e- richterstattun g bezweckt (BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 212/10, GRUR 2012 , 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 Blühende Landschaften, mwN). c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung im Au s- gangspunkt zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die Beklagte habe die b e- anstandeten Sendungsausschnitte zwar als Beleg für ei gene Ausführungen verwendet. So hätten die in d er Sendung der Beklagten vom 1. August 2010 verwendeten Beiträge einen belegenden thematischen Bezug zum Thema der Sendung der Selbstin szenierung von Frau Liliana M. gehabt. Gleiches gelte im Hinblick au f die Sendung vom 3. August 2010, in der es um das Verhalten von Frau Liliana M. gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. gegangen sei. Die übernommenen Interviewteile seien ein Beleg für die in der Sendung vertretene Th ese der Beklagten, Frau Liliana M. habe ihren Mann nicht nur aus persönl i- cher Zuneigung, sondern jedenfalls auch wegen dessen Berühmtheit und 26 - 14 - Wohlstand geheiratet. Diese Beurteilung wird von der Revision als für sie gün s- tig hingenommen. d) Das Berufungsgericht hat jedoch das Vorliegen der weiteren Vorau s- setzungen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG als nicht gegeben anges e- hen . Es hat angenommen, die streitgegenständliche Nutzung durch die Bekla g- te sei in ihrem Umfang aufgrund der konkreten Umstände der Verwendung nicht mehr durch den be sonderen Zwec k im Sinne von § 51 Satz 1 UrhG abg e- deckt. Zwar seien in quantitativer Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen worden. Andererseits handele es sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und d ie Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätt en. Die vorliegende Nutzung der Schlüsselszenen eines hochaktuellen Exklusivinterviews stelle e i- n en besonders schwerwie genden Eingriff in das originäre Verwertungsrecht der Klägerin an den Intervi ews dar, so dass die Beklagte von ihrem Zitatrecht nur unter der gebotenen Schonung der Interessen der Klägerin an einer angeme s- senen (Erst - )Vermarktung ihrer Exklusivinterviews hätte Gebrauch ma chen dü r- fen. Durch die Übernahme der Ausschnitte aus den kläg erischen Sendungen in die eigenen Sendungen habe die Beklagte es der Klägeri n erschwert, die E x- klusivinterviews kommerziell umfassend (alleine) auszuwerten. Das Publikum s- interesse an den in den Interviews enthaltenen Informationen sinke nach jeder weiteren Veröffentlichung. Die Beklagte habe durch die Übernahme der Au s- schnitte in ihren Sendungen somit die " Erstauswertungsphase " der Klägerin empfindlich gestört. Das bloße Vorliegen einer Belegfunktion ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sendung der K lägerin reiche nach den Umständen des Streitfalls nicht zur angemessenen Wahrung der Interessen der Klägerin aus . e ) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 27 28 - 15 - aa ) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend auf die besondere n Umstände des Einzelfalls abgestellt und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien berücksichtigt ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1981 I ZR 95/79, GRUR 1982, 37 , 40 WK - Dokumentat ion ; Urteil vom 23. Mai 1985 I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 Geistchristentum; Dreier in Dreier/Schulze a aO § 51 Rn. 5). bb ) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass es das B e- rufungsgericht i m Rahmen der vorzunehmenden Interes senabwägung zu La s- ten der Beklagten gewertet hat, dass diese in i hren Sendungen Teile der von der Klägerin ausgestrahlten Interviews übernommen und sich mit d iesen Se n- dungen nur in geringem Umfang auseinandergesetzt hat. Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforde r- lich, dass sich der Zit ierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. F ür das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die u r- heberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich , dass der Zitierende e i- ne innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheber echtlich g e- schützten Leistung im Streitfal l mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer innere n Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erschein t (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 - Blühende Landschaften, mwN). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ha t- te n die Sendung der Beklagten vom 1. August 2010 die Selbstinszenierung von Frau Liliana M. und die Sendung vom 3. August 2010 das Verhalten der Liliana M. gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. zum Thema. Die übernommenen I n- terviewteile sind von der Beklagten als Beleg für die behauptete mediale Selbs t- inszenierung und die These der Beklagten verwendet worden, Liliana M . habe ihren Mann nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch w e- 29 30 31 - 16 - gen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet. Eine darüber hinausgehe n- de ausführliche Auseinandersetzung auch mit der Klägerin oder ihrer Sendung " STARS & stories " setzt d ie Schutzschranke des § 51 UrhG dagegen nicht vor - aus. cc ) D as Berufungsgericht hat ferner angenommen , die Beklagte habe die Schlüsselszenen der Exklusivinterviews der Klägerin übernommen . Es hat darin ein en im Rahmen der Interessenabwägung besonders sc hwerw iegenden Ei n- griff in das originäre Verwertungsrecht der Klägerin an den Interviews unter dem Gesichtspunkt der empfindlichen Störung der Phase der Erstauswertung der ihr exklusiv gegebenen Interviews gesehen . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Übe rprüfung ebenfalls nicht stand. (1) Allerdings ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Ve r- wertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktobe r 1958 - I ZR 180/57, BGHZ 28, 234, 243 Verkehrskinderlied; BGH, GRUR 1986, 59, 61 Geistchristentum; BGH, Ur teil vom 4. Dezember 1986 I ZR 189/84, GRUR 1987, 362, 364 Filmzitat; Schricker/Spindle r in Schricker/ Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 23; Dust mann in Fro mm/Nordemann aaO § 51 UrhG Rn. 18 ). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsg e- richt auch nicht den Zweck der Schutzschranke des § 51 UrhG verkannt, indem es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte jeweils die Schlüsselszenen der von der Klägerin gesendeten Interviews übernommen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht das Zitatrecht gerade in Bezug auf die als Beleg besonders geeigneten Stellen eingeschränkt, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an genommen, dass das Verwertungsinteresse der Klägerin an den ihr exklusiv gewährten Interviews vor allem die jeweiligen 32 33 - 17 - Schlüsselszenen betrifft. Dies ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu bea n- standen. (2) Die Annahme des Berufungsgericht s , die Bekl agte habe es durch die Übernahme der Ausschnitte aus den Sendungen der Klägerin wesentlich e r- schwert , die e xklusiv der Klägerin gewährten Interviews kommerziell umfassen d allein auszuwerten , wird von seinen getroffenen Feststellungen jedoch nicht g e- tragen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar in quant i- tativer Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen. Es handele sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüss elszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätten. Dies gelte namentlich für den Gefühlsausbruch v on Frau M. im ersten Interview und für die wechselseitigen Statements, die im zweiten Interview Frau M. auf Deutsch und Herr B. auf Italienisch auf einem S ofa sitzend über den a k- tuellen Stand ihrer Beziehung abgegeben hätten. Die übernommenen Zitate hätten von ihrer Aussagekraft ein besonderes Gewicht und eine erhebliche B e- deutung, weil es sich dabei um die maßgeblichen Szenen der Intervie w s hand e- le . Die sen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die übernommenen Sequenzen als " Schlüsselszenen " angesehen hat. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht diese Szenen jedoch als für die nac h- folgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen . Das Berufungsgericht hat außerdem keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer di e von der Beklagten übernommenen S e- quenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erke n- 34 35 36 - 18 - nen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständ i- gen Interviews auf dem Sender der Klägerin oder durch von der Klägerin li ze n- zierte Ver öffentlichungen verlieren wird. C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif . Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2011 - 310 O 480/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2014 - 5 U 225/11 - 37
Full & Egal Universal Law Academy