ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR69.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 69 /16 vom 1 8. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 8. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2016 - 8 U 99 /15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig b egründet wo r- den ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 8 0 Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Januar 2016 zugestellte Ber u- fungsurteil vom 15. Januar 2016 am 17. Februar 2016 und damit fristgerecht (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtz ulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 ZPO bis zum 23. Mai 2016 verlängert worden. Das Beschwerdeverfahren ist sodan n gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - B. vom 28. April 2016 an diesem Tag das Insolven z- verfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden ist. 1 - 3 - Der Kläger hat mit dem Insolvenzverwalter am 17. Mai 2016 zugestelltem Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 9 . Mai 2016 erklärt, das Verfahren werde gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 VVG aF in Verbindung mit § 250 ZPO gegen den Insolvenzverw alter über das Vermögen der Beklagten aufgenommen. D ies er hat daraufhin mit an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 17. Juni 2016 die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Be klagten gegen die H . Versicherungs AG freigeg e- ben. II. Die Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Das gemäß § 240 Satz 1 Z PO unterbrochene Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren ist mit der Zustellung des Schriftsatzes der zweitinstanzl i- chen Prozessbe vollmächtigten des Klägers vom 9 . Mai 2016 an den Insolven z- verwalter über das Vermögen der Beklagten am 17. Mai 2016 gemäß § 86 Abs . 1 Nr. 2 InsO wirksam aufgenommen worden (zur Zulässigkeit der Aufna h- me eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Schrif t- satz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, MDR 20 11, 1491, 1492). Die Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auf das Absonderungsrecht des § 157 VVG aF anz u- wenden. Nach dieser Vorschrift kann ein geschädigter Dritter wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden A nspruchs abgesonderte B e- 2 3 4 - 4 - frie di gung aus dessen Entschädigungsa nspruch gegen den Versicherer verla n- gen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzve r- fahren eröffnet ist. Er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (vgl. zu § 110 VVG: BGH, U r- teil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 9 ff; Thole, NZI 2011, 41, 42 f). Voraussetzung ist, dass der Anspruch des Klägers auf Befriedi gung aus dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversich e- rung beschränkt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht ein als reine Inso lv enzforderung zu qualifizierender Haftungsan spruch entgegen § 87 InsO von § 86 InsO erfasst wird (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 aa O Rn. 13, 15; Thole aaO S. 42). Diese Voraussetzung ist - unabhängig davon, ob von ihr bereits die Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme oder (erst ) der Erfolg der Klage a b- hängt, - vorliegend erfüllt. Die Erklärung d er Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers, das Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 aF VVG aufzune h- men, ist im Sinne der vorgenannten Beschränkung des Anspruchs des Klägers auszulegen. In § 157 VVG aF ist der Anspruch des Dritten auf abgesonderte Bef riedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Ansprpuchs b e- stimmt. Die Nennung von § 157 VVG aF in der Aufnahmeerklärung des Klägers ist daher dahin zu verstehen, dass er mit sein em - im Fall der Zulassung der Revision beschränkten - Klageantrag ausschließlich eine solche abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch der Beklagten gegen die Haftpflichtversich e- rung begehrt. 5 - 5 - Beschwerdegegner war nach der Verfahrensaufnahme zunächst der I n- solvenzverwalter. Nachdem dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2016 die mögl i- chen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Bekla g- ten gegen die H. Versicherungs AG freigegeben hat, ist die Prozessfü hrungsbefugnis an die Beklagte zurückgefallen. Da die Freigabe unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger erfolgt ist, kann dahinstehen , ob in Fällen einer Freigabe nach Verfahrensaufnahme die Pr o- zessführungsbefugnis stets wieder an den Schu ldner zurückfällt (so BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250 ff) oder ob, wenn die Freigabe nicht sofort nach Verfahrensaufnahme (vgl. § 86 Abs. 2 InsO) e r- folgt, in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO die Prozessfü h- rungsbefugnis beim Insolvenzverwalter verble ibt (so MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 86 Rn. 27; Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 86 Rn. 23; Kübler/Prütting/Bork, InsO [Stand: 05.2016], § 86 Rn. 17; HamKomm - Kuleisa, InsO, 5. Aufl., § 86 Rn. 2 4; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, Insolven z- ordnung [Stand: Januar 2016], § 86 Rn. 1; so wohl auch Uhlenbruck/Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 86 Rn. 22 mit Verweis auf Windel [aaO]) . Infolge der Aufnahme des Beschwerdeverfahrens begann die zweimon a- tige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) gemäß § 249 Abs. 1 ZPO am 17. Mai 2016 von neuem zu laufen. Sie endete am 1 8 . Juli 2016 (§ 222 Abs. 2 ZPO) . Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder eine 6 7 - 6 - Beschwerdebegründung noch ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO eingereicht worden. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 10.12.2014 - 3 O 202/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.01.2016 - 8 U 99/15 -
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