ECLI:DE:BGH:2018:151118UIIIZR69.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 69/17 Verkündet am: 15. November 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A Fc; ZPO § 538 Abs. 2; SächsBRKG § 3 Nr. 3 a) Ist die auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützte Aufhebung und Zurüc k- verweisung der Sache an das Gericht der ersten Instanz verfahrensfehle r- haft erfolgt, weil das Berufungsgericht über den Anspruchsgrund nicht vol l- ständig selbst befunden hat, und war die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, da das Erstgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat, so ist das Berufungsurteil vom Revis i- ons gericht aufzuheben, weil die Bindungswirkung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für das Erstgericht in den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO einerseits und des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO and e- rerseits unterschiedlich weit reicht. In diesem Fall kann das Revisionsg e- richt die Sache direkt - unter Aufhebung des Ersturteils - an das erstinstan z- liche Gericht zurückverweisen. b) Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettu ngsdienst und Katastr o- phenschutz - SächsBRKG) der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen. Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz haften in Sachsen die Rettungszweckverbände beziehungsweise die Landkreise und Krei s- freien Städte, die sich nich t zu einem Rettungszweckverband zusamme n- geschlossen haben. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69/17 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2018 durch die Richte r Seiters, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Auf die Revision de s Beklagten zu 1 und die Berufungen des Kl ä- gers und seiner Streithelferin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Dresden vom 14. Februar 2017 und das Teilurteil der 4. Zivilkammer de s Landgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurück - verw iesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Vorwurf der fehlerhaften B e- handlung während eines Notarzteinsatzes auf Schadensersatz, Schmerzens - geld und die Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch. 1 - 3 - Der am 17. Juli 2010 geborene Kläger verbrühte si ch am Abend des 12. Dezember 2011 mit heißem Tee den Kopf - , Hals - und Brust bereich. Seine Eltern verständigten die Rettungsleitstelle Annaberg des erst beklagten Land - kreises und forderten ärztliche Hilfe an. Daraufhin traf ein Rettungswagen ein, den die Beklagte zu 3, eine Fachärztin für Innere Medizin, als verantwortliche Notärztin begleitete. Während des Einsatzes wurde der Beklagte zu 2, ein Facharzt für Anästhesie, zur Intubation des Klägers hinzugezogen. Nachfolgend zeigten sich bei dem Kläger unter anderem eine anoxische Hirnschädigung, eine hypoxisch ischämische Enzephalopath ie, ein Hirnödem und eine arm - be tonte spastische Tetraparese. Der Kommun al e Schadensausgleich als Vers i- cherer des Beklagten zu 1 leistete im Jahre 2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Abschlagszahlungen an den Kläger auf den immateriellen Sch a- den (Schmerzensgeld) zu 1 im Wege der Widerklage aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung des Versicherers zurückverlangt. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten zu 2 und 3 hätten ihre ärztlichen Pflichten verlet zt. Sie hätten insbesondere nicht für eine ordnungs - gemäße Überwachung der Vitalfunktionen des Klägers während des Transports zum Krankenhaus gesorgt und deshalb nicht bemerkt, dass sich der Tubus disloziert habe, wodurch es zu einer Sauerstoffunterversorg ung des Klägers und dem nachfolgenden Hirnschaden gekommen sei. Der Beklagte zu 1 hafte in seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes nach Amtshaftungs - grundsätzen. Die Beklagten zu 2 und 3 seien aus Behandlungsvertrag sowie gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB ersatzpflich tig. 2 3 - 4 - Die Beklagten haben ihre Passivlegitimation in Abrede genommen und einen schadenskausalen Behandlungsfehler bestritten. Die Haftung für etwaige Notarztfehler richte sich nach Amtshaftungsgru ndsätzen, so dass eine persönl i- che Haft ung der Beklagten zu 2 und 3 ausgeschlossen sei. Der Beklagte zu 1 hafte nicht, da die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Rettungs - dienst im Freistaat Sachsen nicht den Trägern des Rettungsdienstes, sondern den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie den Verbänden der Ersatzka s- sen zugewiesen sei. Passivlegitimiert sei nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) allein die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Kran kenkassen und Verbände der Kra n- ke nkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV), die Streithelferin des Klägers. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten pflichtgemäß gehandelt. Das Landgericht hat mit Teil - Endurteil d ie Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und den Kläger auf die Wide rklage verurteilt, an den Bekla g- seiner Streithelferin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Sache an d as Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet si ch der Beklagte zu 1 mit seiner vom erkennend en Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 4 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht (GesR 2017, 232 ) hat zur Begründung seiner En t- scheidung im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen de r Ansicht des Landgerichts sei der erstbeklagte Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungs - dienstes für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Der Rettungsdienst sei im Freistaat Sachsen öffentlich - rechtlich ausgestaltet. D er Notarztdienst sei Bestandteil des Rettungsdienstes. Die Notärzte würden in Sachsen nicht von der Streithelferin des Kläger s angestellt oder mit den Aufg a- ben der Notfallrettung betraut, sondern vo n den Rettungszweckverbänden b e- ziehungsweise von den Landk reisen und Kreisfreien Städten, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, hier also vom Beklagten zu 1. Die Rechtslage im Freistaat Sachsen sei insofern nicht mit der in Thüringen, wo für Behandlungsfehler des No tarztes die Ka ssenärztliche Ve r- einigung hafte, vergleichbar. Da das Landg ericht - insofern folgerichtig - von einer Beweisaufnahme zum Haftungsgrund abgesehen habe, sei der Recht s- streit im Hinblick auf den Beklagten zu 1 weder dem Grunde noch der Höhe nach zur Entscheid ung reif. Insoweit sei die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Es sei eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen und den Parteien solle nicht ei ne Instanz g e- nommen werden. II. 1. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem maß - geblichen Punkt nicht stand. Das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts entsprach nicht den Anforderungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. 8 9 - 6 - a) Zwar war der für die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Antrag sowohl vom Kläger als auch von seine r Streithelfer in gestellt worden; ein Hilfsantrag genügte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, WM 2011, 1631 Rn. 6). Auch stritten die Parteien - entgegen der Meinung der Revision - nicht allein über den Umfang der Klageforderung, so n- dern auch über den Umfang der Widerklag eforderung, nämlich über die be rec h- tigte Höhe des dem Kläger möglicherweise zustehenden Schmerzensgeld - anspruchs. b) Das Berufungsgericht hätte j edoch, wie die Revision zu Recht bea n- standet, vor einer Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO über den Anspruchsgrund vollständig - also nicht nur über die Passivlegitimation des Beklagten zu 1 - befinden müssen. aa) H at das Erstgericht die Klage aus einem bestimmten sachlichen Grund abgewiesen, erachtet das Berufungsge richt diese Entscheidung für u n- zutreffend und hält es daher eine weitere materiell - rechtliche Prüfung auch des Anspruchsgrundes für erforderlich, so darf es die Sache insoweit nicht in den ersten Rechtszug zurückverweisen; vielmehr muss es über den Grund des An spruchs insgesamt selbst entscheiden (Sen atsurteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 169/88, NJW 1991, 1893 mwN; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - VII ZR 282/03, ZfBR 2004, 452; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 44). bb) Dies hat das Oberlandesgericht vorliegend aber nicht getan, sondern sich auf die Bejahung der Passivlegitimation des erstbeklagten Landkreises beschränkt. An der vollständige n Erledigung des Anspruchsgrundes wäre es nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen unzulässigen Teilurteils (§ 301 ZPO) gehindert gewesen . Denn bei ihm war lediglich die Klage gegen den B e- 10 11 12 13 - 7 - klagten zu 1, nicht aber auch die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3, ang e- fallen. Zudem hätte es die Klage gegen die Beklagte n zu 2 und 3 an sich ziehen kön nen (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW - RR 199 4 , 379, 381 und vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, 1036; Zöller/H eßle r aaO Rn. 55, jeweils mwN). c) Mangels vollständiger Erledigung des Anspruchsgrundes war es dem Berufungsgericht mithin versagt, eine Aufheb ung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO auszusprechen. 2. Allerdings waren die Aufhebun g des E rsturteils und die Zurückverwe i- sung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO ve r- anlasst, weil das Landgericht ein unzulä ssiges Teilurteil erlassen hat. a) Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Stre itgegen - stands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidu n- gen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, w enn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedliche n Beurte ilung von bloßen Urteil s - elementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht n a- mentlich bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zw i- schen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell - rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsve r- hältnis gestellt sind. Eine materiell - rechtliche Verzahnung kann bei objektiver 14 15 16 - 8 - Häufung inhaltlich zusammenhängender An träge, aber auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der R e- gel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Re cht s- streit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhäng ig von der Entscheidung über den restlichen Ve r- fahrensgegenstand ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (s. zu al l- dem BGH, Urteile vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, N JW 1999, 1035; vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, NVwZ 2004, 1526, 1527; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 f R n. 7 und vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2 018, 623 f Rn. 7, jeweils mwN). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ha t das Landgericht ein unzuläss i- ges Teilurteil erlassen. Zwar hat es die Klage gegen den Beklagten zu 1 aus Gründen abgewiesen, die allein die generell e haftungsrechtliche Verantwor t- lichkeit als Träger des Rettungsdienstes für Fe hler der eingesetzten Notärz te - in Abgrenzung zur Passivlegitimation de r Streithelfer in des Klägers - betreffen. Diese Frage ist für die Haftung der Beklagt en zu 2 und 3 gegenüber dem Kl ä- ger, die dieser auf den Abschluss eines Behandlungsvertrags und eine delikts - rechtliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB stützt, an sich nicht relevant. Allerdings beste ht die Möglichkeit von Diverge n- zen über gemeinsame präjudizielle Vorfragen bei einer abweichenden Beurte i- lung der Passivlegitimation des Beklagten zu 1 du rch das Berufungsgericht. Bejah t das Berufungsgericht nämlich - wie auch hier - die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1, so müsste es über den Anspruchsgrund 17 - 9 - abschließend entscheiden und hierbei auch die Frage nach dem Vorliegen von Pf lichtverletzungen der Beklagten zu 2 und 3 beantworten, die wiederum - g e- rade aus der Sicht des Landgerichts, das insoweit gemeint hat, Beweis erheben zu müssen - eine Voraussetzung für den Erfolg der Klage gegen letztere sein könnte . D ie Gefahr einander s ich widersprechender Entscheidungen konnte daher nicht ausgeschlossen werden. c) Das Berufungsgericht muss auch ohne entsprechenden Vortrag der Parteien von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Tei lurteils durch das Erstgericht - die unverzichtbar sind und nicht der Verfügung der Parteien unterliegen - eingehalten worden sind (s. nur BGH, Urteile vom 12. Januar 1999 aaO und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356, 361 Rn. 19 mwN). Demnach rechtfertigt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis aus § 538 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO. 3. Gleichwohl ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten zu 1 aufzuheben, weil die Bindungswirkung der R echtsauffassung des Berufungsg e- richts für das Lan dgericht in den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO e i- nerseits und des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO anderersei ts unterschiedlich weit reicht. a) Die Rechtsauffassung des nach § 538 Abs. 2 ZPO zurückverweisen - den Berufungsgerichts bindet das erst instanzliche Gericht entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO (nur) insoweit, als seine Beurteilung der Aufhebung und Zurück - verweisung unmittelbar zugrunde liegt (s. etw a BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, NJW 2016, 1648, 1652 Rn. 33 mwN; vgl. auch BGH, B eschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, NJOZ 2005, 3983, 3985). Eine Aufhebung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO beruht all ein auf der Auffassung des Ber u- 18 19 20 - 10 - fungsgerichts, dass das erstinstanzliche Gericht ein unzulässiges Teilurteil er - lassen habe. Wei tergehende rechtliche Ausf ührungen des Berufungsgerichts - wie hier: zur Passivlegitimation des Beklagten zu 1 - würden das Erstgericht hingegen nicht binden . Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO entfaltet demgegenüber für das erstinst anzliche Gericht Bindungswirku n- gen für sämtliche den Anspruchsgrund betreffenden rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, hier also insbesondere die Darlegungen zur Passivl eg i- timation des Beklagten zu 1. b) Somit bedarf das Berufungsurteil der Aufhebung, soll der Eintritt einer zu weit gehenden Bindungswirkung für das Erstgericht, wie hier geboten, ve r- hindert werden. 4. Die Sache ist indes nicht an das Berufungsgericht, sondern - unter gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteils - an das Landge richt zurückzuverwe i- sen, weil es ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Die Zurückverweisung kann in einem solchen Fall im Hinblick auf § 5 63 Abs. 3 ZPO direkt vom Revisi onsgericht an das erstinstanzliche Gericht erfo l- gen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW - RR 199 4 , 379, 38 0 f ; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356, 365 Rn. 29 und vom 21. Novemb er 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 , 624 Rn. 12 mwN). Zwar käme auch eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht in Betracht, weil dieses zur Beseitigung des Verfahrensfehlers des Landgerichts den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und darüber mitentscheiden könnte. Eine solche Verfahrensweise wäre hie r aber nicht sachdienlich, denn sie hätte zur Folge, dass ohne sachlich gerech t- fertigten Grund praktisch der gesamte Prozess - gegebenenfalls nebst umfan g- rei chen Beweiserhebungen - erst in zweiter Instanz beginnen würde. 21 22 - 11 - 5. Für den weiteren Prozessverl auf weist der Senat darauf hin, dass er - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Berufungsgerichts - den erstbeklagten Landkre is für passivlegitimiert hält. a) Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist im Freistaat Sachsen der hohei tlichen Bet ätigung zuzurechnen. aa) Bezüglich des landesrechtlich geregelten Rettungsdienstes i st ma ß- geblich, ob dieser öffentlich - rechtlich organisiert ist oder nicht (s. etwa Senat s- u r teile vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 270 f [Bayern]; vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 218 ff [Bayern] und vom 12. Januar 2017 - III ZR 312/16, BGHZ 213, 270, 272 ff Rn. 9 ff [Thüringen]). Nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettung s- dienst und Katastrophenschutz (S ächsBRKG) ist Zweck dieses Gesetzes der wirksame Schutz der Bevölkerung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG u m- fasst der Rettungsdienst Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe. In § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG wird Notfallrettung beschriebe n als die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförd e- rung in das für die weiter e Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. § 3 Nr. 3 Säch s- BRKG bestimmt die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Krei s- freien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusam meng e- schlossen haben, zu den Aufgabenträgern für den bodengebundenen Rettungs - dienst. Nach § 31 SächsBRKG werden Notfallrettung und Krankentransport auf Grundlage eines öffentlich - rech tlichen Vertrages durchgeführt. 23 24 25 - 12 - bb) Die Teilnahme eines Notarztes b ei einem rettungsdienstlichen Ein - satz stellt sich hiernach als Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar. b) Im amtshaftungsrechtlichen Sinne " anvertraut " wird den Notärzten ihre hoheitliche Betätigung im Rettungsdienst nich t durch die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für di e notärztl i- che Versorgung (ARGE NÄV), die Streithelferin des Klägers, sondern durch die Rettungszweckverbände beziehungsweise durch die Landkreise und Krei s- freie n Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammeng e- schlossen haben. Der Beklagte zu 1 hat sich insoweit erst nach dem streitg e- genständlichen Vorfall mit Wirkung ab 1. Januar 2013 mit der Kreisfreien Stadt Chemnitz zum Rettungszweckverband C . - E . zusammeng e- schlossen. aa) Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtstr ä- gers die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen Wo r- ten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtve r- letzung erfolgte, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet hat. Steht der Amtsinhaber nicht als Beamter oder Behördenangestel l- ter in einem dauernden Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, ist er also nicht bei einem öffentlich - rechtlic hen Dienstherrn beschäftigt, haftet die Körperschaft, die ihm durch Übertragung hoheitlicher Befugn isse ein öffentliches Amt anve r- traut und ihm damit die Eigenschaft eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn 26 27 28 - 13 - verliehen hat. Entscheidend ist dann, wer de m Am tsträger die konkrete - feh le r- haft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (Senatsur teil vom 12. Januar 2017 aaO S. 274 Rn. 13 mwN). bb) Gemäß diesen Grundsätzen ist de r erstbeklagte Landkreis als A n- ste l lungskörperschaft anzusehen. Anders als im Freistaat T hüringen (s. dazu Senatsurteil vom 12. Januar 2017 aaO S. 274 ff Rn. 14 ff) sind die Kommunen beziehungsweise die von ihnen gebildeten Rettungszweckverbände im Fre i- staat Sachsen umfassende Träger der Aufgabe " bodengebundener Rettung s- dienst " . (1) Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 3 Säch sBRKG. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) enthält die Bestimmung der Aufgabenträger in § 3 SächsBRKG keine ausdrückliche He r- ausnahme der notärztlichen Versorgung aus dem Aufgaben bereich der Ko m- munen (beziehungsweise der von i hnen gebildeten Zweckverbände). (2) Zwar bestimmt § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG ähnlich wie § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG, dass die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Ve r- bände der Ersatzkassen (in Thü ringen: die Kassenärztliche Vereinigung) die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst " sicherstellen " . Während der Thüri n- ger Ge setzgeber jedoch - auch ausweislich der Entstehungsgeschichte des Thüringer Rettungsdienstgesetzes - keine Differenzierung zwisc hen " Sicher - stellung /Sicherstellungsträger " und " Aufgabe/Aufgabenträger " vorgenommen hat (s. dazu Senatsurteil vom 12. Januar 2017 aaO S. 276 ff Rn. 18 ff ; vgl. auch inzwischen die ausdrückliche Bezeichnung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen als Au fgabenträger in § 5 Abs. 1a ThürRettG) , kann solches für die Rechtslage in Sachsen nicht festgestellt werden. Entsprechende Anhaltspunkte 29 30 31 - 14 - ergeben sich hier, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, insbeso n- dere nicht aus der Gesetzgebungsgeschich te. Der Gesetzentwurf der Sächs i- schen Staatsregierung (LT - Drucks. 3/9866) spricht im Zusammenhang mit § 28 Abs. 2 SächsBRKG von dem Zweck, die Kran kenkassen und ihre Verbände " in die Pflicht zu nehmen " und zu gewährleisten, " dass Entscheidungen zur No t- arzt versorgung und deren Vorbe reitung und Um setzung von allen Krankenka s- sen mitgetragen werden " . Die Landkreise und Kreisfreien Städte " bleiben we i- terhin Träger des Rettungsdienstes. Die Krankenkassen übernehmen lediglich die Bereitstellung der Notärzte für di e Landkreise und die Kreisfreien Städte . Das bedeutet, dass die Krankenkassen künftig den Trägern des Rettungsdien s- tes die Notärzte zur Mitwirkung im Rettungsdienst bereitstellen " (so der Berich t- erstatter des federführenden Innenausschusses Bandmann [CDU] in der 2. und 3. Lesung des SächsBRKG im Sächsischen Landtag vom 26. Mai 2004, Pl e- narprotokoll 3/107, S. 7841). Dass mit der Sicher - bzw. Bereitstellung gewollt war, dass der jeweilige, von den kommunalen Rettungsleitstellen organisierte konkrete Rettungse insatz, was die Tätigkeit des Notarztes anbetrifft, nunmehr Sache der Streithelferin sein sollte , diese - und nicht der Träger des Rettung s- dienstes - dem Notarzt mithin d ie konkrete Notfallrettung " anvertraut " , lässt sich hieraus nicht ablesen. (3) § 28 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG sieht vor, dass die Krankenkassen und ihre Verbände bei der Erfüllung des Sichers tellungsauftrags nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG unter anderem auch mit " den Trägern des Re t- tungsdienstes " koordinierend zusammenwirken. Demnach z ählen die Kranke n- kassen und ihre Verbände - nach den Vorstellungen des Sächsischen Lande s- gesetzgebers - selbst nicht zu den (Aufgaben - ) " Trägern des Rettungsdienstes " . " Träger des Rettungsdienstes " sind vielmehr die Landkreise und Kreisfreien Städte beziehu ngsweise die von ihnen gebildeten Rettungszweckverbände (§ 3 32 - 15 - Nr. 3 SächsBRKG). Vor diesem Hintergrund bedeutet die Herausnahme der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung aus der sachlichen Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte für den Re ttungsdienst in § 7 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG (dessen Fassung auf eine Beschlussempfehlung des Innenau s- schusses des Sächsischen Landtags zurückgeht, s. LT - Drucks. 3/10528 S. 7 unten) nicht, dass den Kommunen insoweit die Aufgabenträgerschaft für d ie konkrete Notfallrettung , d.h. " die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in da s für die weitere Versorgung nächstgelegene Krankenhaus " ( § 2 Abs. 2 iVm § 3 Nr. 3 SächsBRKG) entzogen würde. Zwar haben bei der Fassung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG auch Haftungsfragen eine Rolle gespielt (vgl. die Änderungsanträge der SPD - Fraktion vom 27. April 2004 und der CDU - Fraktion vom 29. April 2004, Anlagen 5 und 6 zu LT - Drucks. 3/10528). Insoweit ging es aber um die in der Vergangenheit problematische Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Notärzten vor allem im ländl i- chen Bereich, d.h. l etztlich um Fragen der Vorfeldorganisation und nicht um Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem ärztlichen Fehler bei eine r ko n- kreten Notfallrettung . Als den " Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes " obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städt en sowie den von ihnen gebildeten Rettung s- zweckverbände n gemäß § 28 Abs. 6 SächsBRKG nicht nur die Bestellung e i- nes - mit Weisungsbefugnissen ausgestatteten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 der Sächs i- schen Landesrettungsdienstplanverordnung) - " Ärztlichen Leiters Rettu ng s- dienst " . Auch vereinbaren sie mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsg e- rechte Entgelte für den Rettungsdienst (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG), und sie tra gen die durch die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entstehe n- 33 - 16 - den Kosten als " Kosten des Rettungsdienstes " (§ 28 Abs. 2 Satz 4 Säch s- BRKG). Anders als in Thüringen (§ 35 ThürRettG) gibt es in Sachsen (§ 5 SächsBRKG) schließlich auch keine Differenzierung bei der Rechts aufsicht (s. dazu Senats urteil vom 12. Januar 2017 aaO S. 277 Rn. 18). (4) Hiernach finden sich insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme einer echten " Aufgabenspaltung " , wie sie der Senat für die Rechtslage im Freistaat Thüringen angenomm en hat (Senatsurteil vom 12. J a- nuar 2017 aaO S. 274 ff Rn. 14 ff). De ment sprechend geh t auch das Säch s i- sche Staatsministerium des Innern (Erlasse vom 27. April 2004 und 6. August 2014, s. Ärzteblatt Sachsen 10/2014, S. 416 f) von einer generellen haftung s- rechtlichen Verantwortlichkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte ( bezi e- hungsweise der von ihnen gebildeten Rettungszweckverbände) für notärztliche Be handlungsfehler im Rettungsdien steinsatz aus. Dies wiederum trägt dem Gedanken Rechnung, dass für den Rettungsdiensteinsatz grundsätzlich ein Träger einheitlich haftungsrech tlich verantwortlich sein und ein Geschädigter dem Gesetz möglichst klar und eindeutig entnehmen können sollte, welche A n- stellungskörperschaft für ihn als Gegner eines amtshaftungsrechtlichen A n- spruchs in Betracht kommt. In § 3 SächsBRKG ist als " Aufgabenträger " und damit als solchermaßen " Verantwort licher " indes - ohne Bereichsausnahme - die zuständige Kommune (§ 3 Nr. 3), nicht aber die ARGE NÄV erwähnt. Hierauf soll der Geschädigte sich denn auch ver lassen dürfen. 34 - 17 - 6. Von der Erhebung der Ge richtskosten für das Revisionsverfahren war gemäß § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Seiters Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.07.2016 - 4 O 1942/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2017 - 4 U 1256/16 - 35
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