BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 7/00 vom 23. November 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 23. Nove m - ber 2000 beschlossen: Die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung des Proze ß - bevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 19. Oktober 2000 gibt dem Senat keinen Anlaß, die Wertfestsetzung zu ändern. Gründe Das vorliegende Verfahren betrifft nicht, wie in der Gegenvorstellung ang e - nommen, die zweite Stufe der Stufenklage gegen die G. für B. mbH i.L. (III ZR 61/96). In dem vorausgegangenen Revision s - verfahren gegen diese Gesellschaft hatte der Senat nach den dort gestellten Anträgen zu Klage und Widerklage den Gegenstandswert auf 790.035,78 DM festgesetzt. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren um Rückgriff s - ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, deren Höhe von einem etwaigen, im Umfang gegenwärtig nicht absehbaren Ausfall der Klägerin bei der Durc h - setzung ihrer primären Ansprüche gegen die G. für B. abhängt. Gemäß §§ 12, 14 GKG, 3 ZPO hat der Senat in Übereinsti m - mung mit dem Berufungsgericht das Interesse der Klägerin an der Feststellung - 3 - ihrer Schadensersatzansprüche nach freiem Ermessen auf 100.000 DM g e - schätzt. Umstände, die diese Schätzung unrichtig erscheinen ließen, sind w e - der vorgetragen noch sonst ersichtlich. Rinne Kapsa
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