BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 70/01 Verkündet am: 4. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe Zu den Amtspflichten einer Gemeinde, bei der Erschließung eines Baugebiets vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen die Überschwe m - mung angrenzender Grundstücke durch Niederschlagswasser zu treffen. BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 70/01 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klger sind Eigentmer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Hanggrundstcks in M. (V.). Das oberhalb liegende Gelnde wurde bis zum Jahre 1992 landwirtschaftlich genutzt. Zwischen den Grundstcken der Klger und ihrer seitlichen Nachbarn einerseits sowie den bergseits angrenzenden, damals im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Parzellen andere r - seits befanden sich ursprnglich ein Erdwall und ein kleiner Graben, die Ni e - derschlagswasser von den Unterliegern abhalten sollten. - 3 - 1992 beschloû die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der die höher gelegenen Felder als Baugebiet auswies. Im Zuge der Bebauung lieû die Beklagte Erdwall und Graben beseitigen. In den Nacht - und Morgenstunden des 23. August 1994 kam es in M. zu heftigen Niederschlgen, wie sie nur alle fnf, wenn nicht alle 50 Jahre einmal auftreten. Die abflieûenden Wassermassen ergossen sich auf das Grundstck der Klger und berschwemmten den Keller des Wohnhauses. Ihren auf 97.752,85 DM bezifferten Schaden machen die Klger vorliegend geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben, sachverstndig beraten, die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klger ihre Schadense r - satzforderung weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht verneint Amtshaftungsansprche gegen die B e - klagte wegen einer fehlerhaften Überplanung des Baugebiets, weil die Klger - 4 - insoweit - anders als in den sogenannten Altlastenfllen - jedenfalls nicht g e - schtzte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB seien. Auch Pflichtverletzungen bei der Sammlung und Beseitigung der Abwsser im Gemeindegebiet schieden aus, wobei dahingestellt bleiben könne, ob im Schadenszeitpunkt die Beseit i - gung des Abwassers nicht dem Zweckverband Wasser-Abwasser V. bertr a - gen gewesen sei. Bei dem abflieûenden Niederschlagswasser habe es sich nmlich nicht um Abwasser im Sinne des § 62 Abs. 1 des Schsischen Wa s - sergesetzes (SchsWG) gehandelt. Ebensowenig stehe den Klgern ein Schadensersatzanspruch unter den Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherung zu. Entwsserungssysteme, die derart groûe Ni e - derschlagsmengen wie die hier angefallenen abfhren könnten, brauche die Gemeinde grundstzlich nicht zu schaffen. Die Klger könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daû der bisherige Graben mit dem Erdwall ausre i - chend gewesen sei, um vor dem Hochwasser zu schtzen, und daû deswegen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, diese Einrichtungen vor Errichtung einer funktionsfhigen Kanalisation aufrechtzuerhalten. Denn aufgrund des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverstndigen Sch. stehe fest, daû selbst die Aufrechterhaltung des Wassergrabens und des Erdwalls die Überschwemmung vom 23. August 1994 nicht verhindert htte. Die Berec h - nungen des Sachverstndigen beruhten zwar - entgegen dem Berufungsvo r - bringen der Klger - auf der Annahme, der Graben habe keine seitlichen A b - flsse gehabt. Der hiervon abweichende Parteivortrag sei jedoch im Ber u - fungsverfahren neu und könne darum wegen Versptung nicht mehr zugela s - sen werden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 93 Abs. 3 SchsWG sei eb enfalls nicht begrndet. Danach drfe der natrliche Ablauf wild abflieûenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstcks verstrkt oder verndert werden. Gegen dieses Verbot habe j e - - 5 - doch die Beseitigung des Erdwalls nicht verstoûen, da die Beklagte nicht ve r - pflichtet gewesen sei, knstliche Abfluûhindernisse dieser Art zu errichten. A l - lerdings knne eine Verstrkung des Wasserablaufs dadurch erfolgen, daû wie im vorliegenden Fall Mutterboden abgetragen werde, der einen Teil des Ni e - derschlagswassers binde, und Flchen versiegelt wrden. Insoweit scheitere ein Ersatzanspruch der Klger indes erneut daran, daû sie die Kausalitt di e - ser Maûnahmen fr die Überschwemmung nicht nachgewiesen htten. Anspr - che aus enteignungsgleichem Eingriff seien durch das in Sachsen damals noch geltende Staatshaftungsgesetz ausgeschlossen. Auûerdem fehle es bereits an einer Darlegung oder an sonstigen Anhaltspunkten dafr, daû die Beklagte bei Durchfhrung der Bauarbeiten hoheitlich ttig geworden sei. II. Die se Ausfhrungen halten rechtlicher Nachprfung nicht in allen Punkten stand. 1. Der Beklagten oblag gemû § 123 BauGB nach Maûgabe der Vo r - schriften des Landesrechts die Erschlieûung des Baugebiets, insbesondere die Herstellung der Erschlieûungsanlagen wie der ffentlichen Straûen und der Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung des Abwassers; eine Verpflic h - tung zum Hochwasserschutz schied hingegen mangels Vorhandenseins eines Gewssers aus. Fr Fehler bei der Planung oder der Errichtung derartiger A n - lagen hat die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundstzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) einzustehen (vgl. fr den Straûenbau Senatsurteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 180/80 - VersR 1982, 772, 773 = NVwZ 1982, 700, 701 und vom - 6 - 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209; fr Entwsserungsanl a - gen Senatsurteil BGHZ 140, 380, 384). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zum Schadenszei t - punkt die Straûen- und Grundstcksentwsserung im Erschlieûungsgebiet noch nicht vorhanden oder jedenfalls nicht funktionstchtig. Derartige Unvol l - stndigkeiten ergeben sich freilich aus der Natur der Sache und lassen sich der Beklagten darum grundstzlich nicht zum Vorwurf machen. Das gilt una b - hngig davon, inwieweit der im Neubaugelnde aufkommende Niederschlag als Abwasser im Sinne der §§ 18 a WHG, 62 SchsWG anzusehen war, was das Berufungsgericht insgesamt (aber jedenfalls fr die aus technischen Grnden notwendig schon vorhandenen Erschlieûungsstraûen unzutreffend; vgl. Cz y - chowski, WHG, 7. Aufl., § 7 a Rn. 5) verneint. Es kann sich somit nur darum handeln, ob fr das unmittelbar an das Baugebiet angrenzende Grundstck der Klger vorlufige Sicherungsmaûnahmen gegen Überschwemmungen geboten waren (s. auch Senatsurteil vom 13. Mai 1982 aaO), wobei es sich aufgedrngt htte, die schon existierenden Schutzvorkehrungen in Gestalt von Damm und Graben vor einem Anschluû der hher gelegenen Flchen an die Kanalisation der Beklagten nicht zu beseitigen. Das Berufungsgericht nimmt zu diesem Fragenkreis nicht ausdrcklich Stellung, unterstellt allerdings im Zusammenhang mit dem "Hochwasserschutz" eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Die Frage ist aus einem do p - pelten Grund zu bejahen: Zum einen war wegen der steilen Hanglage das Hausgrundstck der Klger ohnehin bei strkeren Niederschlgen von Übe r - flutungen bedroht. Zum anderen hatte die Beklagte - und dies vor allem b e - - 7 - grndet ihre besondere, nicht an den Grenzen des Erschlieûungsgebiets e n - dende Verantwortung - durch ihre Erschlieûungsmaûnahmen diese Gefahr deutlich vergrûert. Mit der Abtragung von Mutterboden, der einen Teil des Niederschlagswassers gebunden htte, und der Versiegelung weiterer Flchen hatte die Gemeinde, wie das Berufungsgericht mit Blick auf § 93 Abs. 3 SchsWG bindend feststellt, den natrlichen Ablauf des wild abflieûenden Wassers verstrkt. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht aber eine allgemeine Amtspflicht der Gemeinde - auch gegenber den betroffenen Grundstckseigentmern -, die Wohngrundstcke eines Baugebiets im Ra h - men des Zumutbaren (auch) vor den Gefahren zu schtzen, die durch be r - schwemmungen auftreten knnen (BGHZ 140, 380, 388). Das gilt entspr e - chend fr daran angrenzende Bereiche. Unzumutbarkeit fr die Beklagte, in s - besondere zwingende tatschliche oder rechtliche Grnde fr eine Beseitigung der das Grundstck der Klger schtzenden Einrichtungen, hat sie nicht ge l - tend gemacht, vielmehr in erster Instanz sogar behauptet, vor dem Sch a - densereignis wieder einen Erdwall in zumindest der ursprnglichen Hhe au f - geschttet zu haben, nachdem es bereits zwei Mo nate zuvor zu einer berfl u - tung dieser Parzelle gekommen war. 3. Das Berufungsgericht hat im Anschluû an die Berechnungen des Sac h - verstndigen Sch. gemeint, jedenfalls sei die Kausalitt jener Maûnahmen der Beklagten fr den von den Klgern geltend gemachten Schaden nicht nachg e - wiesen. Diese Feststellungen sind freilich, wie die Revision mit Recht rgt, verfahrensfehlerhaft getroffen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsg e - richt das den Rechengrundlagen des Sachverstndigen widersprechende B e - rufungsvorbringen der Klger, das von dem Graben aufgenommene Niede r - schlagswasser habe links und rechts wieder abflieûen knnen, zu Recht als - 8 - versptet zurckgewiesen hat. Selbst wenn man trotz Bedenken mit dem Oberlandesgericht von den im Sachverstndigengutachten berechneten Wa s - sermengen ausgeht, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachau f - klrung annehmen, die Schden wren in gleichem Umfang auch bei noch vo r - handenem Wall und Graben entstanden. Der Sachverstndige Sch. ist unter der Voraussetzung eines geringsten anzunehmenden Niederschlags von 476 m³ im Einzugsbereich und eines maximalen Retentionsvolumens durch Damm und Graben von 411 m³ zu dem Ergebnis gelangt, daû das Grundstck der Klger (Anrainerlnge 20 m bei einer Gesamtlnge des Grabens von 75 m) auch bei den fr die Klger gnstigsten Werten noch mit Wassermassen von 17 m³ berflutet worden wre. Diese hypothetische Menge beluft sich indes auf weniger als ein Siebtel des hiernach tatschlich auf das Grundstck geflo s - senen Niederschlags von 127 m³. Angesichts dieses Miûverhltnisses liegt es nahe - lût sich zumindest nicht ausschlieûen -, daû der Schaden bei Existenz von Wall und Graben trotz des ungewhnlichen Starkregens jedenfalls erhe b - lich geringer ausgefallen wre, zumal nach dem Klagevortrag das Wasser im Keller des Wohnhauses lediglich 20 cm hoch gestanden hat. III. Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Fes t - stellungen treffen kann. Rinne Streck Schlick Kapsa Drr
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