BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 70/03 Verkündet am:13. November 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja (zu B. I. der Entscheidungsgründe)BGHR:ja BGB §§ 683, 670; Bay PAG Art. 9, 55Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Aus-führung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebungvon Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonder-regelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei ausGeschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.BGB § 683Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kannnicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft einesDritten führen.BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 -OLG Bamberg LG Würzburg - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr undGalkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Februar 2003 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Die Beklagte, die einen Viehhandel betreibt, ließ am 10. November 1997durch den bei ihr angestellten N. S. drei ihr gehörende Jungrinder zudem Landwirt H. in W. Ortsteil D. transportieren. Beim Abla-den von dem Viehtransporter riß sich eines der Rinder los und rannte weg. Esdurchschwamm den Main und gelangte auf die Autobahn, wo es einen Unfallmit einem Pkw verursachte, floh anschließend in die umliegenden Felder, kehr-te aber nach kurzer Zeit wieder auf die Autobahn zurück. Als die über Funk - 3 -herbeigerufene Polizei eintraf, befand sich das Rind auf der Autobahn im Be-reich der Mittelleitplanke. Die beiden Polizeibeamten versuchten zunächst, dasTier von der Autobahn zu vertreiben. Als dies nicht gelang, schoß der Polizei-hauptwachtmeister M. mehrfach mit seiner Dienstpistole aus dem geöffne-ten Fenster der Beifahrerseite des Streifenwagens auf das Rind, bis diesestödlich getroffen zusammenbrach. Der Polizeibeamte erlitt hierbei ein Knall-trauma an beiden Ohren. Er war wegen dieser Verletzung bis zum 30. Novem-ber 1997 arbeitsunfähig krank.Der klagende Freistaat macht gegen die Beklagte unter Berufung aufeine Abtretungserklärung des Geschädigten sowie auf einen Rechtsübergangnach Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes Erstattungs- bzw. Schadens-ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus unerlaubterHandlung (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaftung) gel-tend, und zwar neben den von ihm aufgewendeten Heilbehandlungskosten von9.016,32 DM einen "Dienstausfallschaden" in Höhe von 3.116,82 DM.Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von12.133,14 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und darüber hinaus festgestellt, daßdie Beklagte dem Kläger den weiteren dadurch entstandenen oder noch ent-stehenden Schaden zu ersetzen habe, daß der Kläger wegen des Schadens-falles Leistungen an den verletzten Polizeibeamten direkt oder an Dritte nochzu erbringen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagtendie Klage abgewiesen, jedoch gegen sein Urteil die Revision zugelassen, "so-weit es um die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohneAuftrag geht". Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Kläger dieWiederherstellung des Urteils des Landgerichts. - 4 - - 5 -Entscheidungsgründe A.Die Revision des Klägers eröffnet eine uneingeschränkte Überprüfungdes angefochtenen Urteils. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Zulas-sungsbeschränkung hätte aussprechen wollen, wäre diese unwirksam, weil dieZulassung der Revision grundsätzlich auf den prozessualen Anspruch (Streit-gegenstand) bezogen und die Beschränkung auf einzelne rechtliche und tat-sächliche Gesichtspunkte unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f; BGH Urteilvom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - ZIP 2003, 1240 f). Mit diesem Grundsatzwäre es zwar vereinbar, die Zulassung der Revision auf einzelne von mehrerenselbständigen prozessualen Ansprüchen oder auf Teile eines Anspruchs zubegrenzen, wenn und soweit eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteilzulässig wäre, nicht jedoch die Beschränkung auf einzelne reine Rechtsfragen(vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 543 Rn. 19 ff, 22 f).B.In der Sache führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar hatdas Berufungsgericht den Klageanspruch rechtsfehlerfrei unter dem Gesichts-punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verneint (I.), die Ablehnung des An-spruchs aus Delikt (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaf-tung) ist jedoch mit einem Verfahrensfehler behaftet (II.). - 6 -I.Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht - Erstattungsan-sprüche aus § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB ("in der Person des verletzten Poli-zeibeamten") nicht für gegeben: Gegen die Annahme einer Geschäftsführungohne Auftrag bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, werde vorgebracht:Erstens fehle es an einer Fremdheit des Geschäfts, wenn und soweit eine öf-fentlich-rechtliche Handlungspflicht bestehe. Zweitens schließe das Vorliegeneiner öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht den gemäß § 677 BGB erforderli-chen Fremdgeschäftsführungswillen aus, denn das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht verhindere die von § 683 BGB vorausgesetzteUnterordnung unter den Willen des "Geschäftsherrn". Drittens sei der aufgrundeiner öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht tätig werdende Verwaltungsträgerdem Geschäftsherrn gegenüber gemäß § 677 BGB auch ohne Auftrag "sonst"zur Geschäftsführung "berechtigt". Vor allem die beiden letzteren Argumentehält das Berufungsgericht für überzeugend. Vorliegend mache der klagendeFreistaat geltend, Polizeihauptwachtmeister M. sei als Polizeivollzugsbe-amter aufgrund und unter Beachtung der Vorschriften des Bayerischen Polizei-aufgabengesetzes (PAG) tätig geworden. Dann sei er auch zu seinem Vorge-hen im Verhältnis zur Beklagten "sonst berechtigt" im Sinne des § 677 BGBgewesen und habe sich wegen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vor-schriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes auch nicht einem (gege-benenfalls davon abweichenden) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Be-klagten als "Geschäftsherrn" im Sinne des § 683 Satz 1 BGB unterwerfen kön-nen. Darüber hinaus erscheine es zweifelhaft, ob in der vorgeschilderten Si-tuation ausgehend von einem objektiv (auch) fremden Geschäft wie üblich der - 7 -Fremdgeschäftsführungswille vermutet werden könne oder ob dies für die Fälleder Hilfeleistung durch Polizeivollzugsbeamte "gerade nicht" gelte. Bei Richtig-keit der letzteren Auffassung ließe sich ein Fremdgeschäftsführungswille desPolizeihauptwachtmeisters M. im vorliegenden Fall nicht feststellen. Aufdie Äußerung des Landwirts H. vor der Tötung des Rindes, das Tier müs-se erlegt werden, es sei nicht mehr möglich, es einzufangen, käme es hierbeinicht an, denn "Geschäftsherr" wäre nicht H. , sondern die Beklagte gewe-sen.Diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen.1.Die §§ 677 ff BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Pri-vatpersonen anwendbar (siehe die Hinweise bei MünchKomm/Seiler BGB3. Aufl. vor § 677 Rn. 23 ff, 31 f). Die Annahme einer Geschäftsführung ohneAuftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohneweiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsäch-lich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (vgl. BGHZ40, 28; 63, 167, 169 f, jeweils für den Einsatz der Feuerwehr [vgl. hierzu auchBayVGH BayVBl. 1979, 621, 623]; BGH, Urteile vom 10. April 1969 - II ZR239/67 - NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384, jeweils zur Bergung von einemSchiff verlorengegangener, für die Schiffahrt gefährlicher Gegenstände durchden Eigentümer der öffentlichen Wasserstraße; BGHZ 65, 354, 357 ff, zur Be-seitigung von Straßenverschmutzungen, die von einem Anlieger herrühren,durch die Straßenbaubehörde). - 8 -Gegen diese Rechtsprechung wird von einem erheblichen Teil desSchrifttums insbesondere eingewandt, soweit eine Behörde eine eigene ge-setzlich zugewiesene Aufgabe (Pflicht zum Tätigwerden) nach öffentlichemRecht wahrnehme, bestimme sich ihre Handlungsweise ausschließlich nachdiesem Recht und könne nicht zugleich privatrechtlicher Natur sein (vgl. Eh-lers, Verwaltung in Privatrechtsform [1984], 468 ff, 471 ff, 474; Scherer NJW1989, 2724, 2728 f; Wolff/Bachof/Stober VerwR Bd. 2 § 55 Rn. 14), die An-wendung der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag würde die gel-tenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die bestehenden polizeilichenEingriffs- und Kostenersatznormen als Spezialregelungen unterlaufen (vgl.Erichsen, in: Erichsen/Ehlers Allg. VerwR 12. Aufl. § 29 Rn. 14; Seiler aaORn. 31; Bamberger JuS 1998, 706, 709; weit. Nachw. bei Ossenbühl Staats-haftungsrecht 5. Aufl. S. 343), und jedenfalls bei einem Einschreiten der Polizeiaufgrund ihrer Eilkompetenz zur Gefahrenabwehr sei sie dem Störer gegen-über zur Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB in sonstiger Weise "be-rechtigt" und auch ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne einer Unterord-nung unter den Willen des Störers komme nicht in Betracht (Erichsen aaORn. 17; Wolff/Bachof/Stober aaO). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf diesegrundsätzlichen Einwände umfassend einzugehen. Der Streitfall nötigt auchnicht dazu, allgemein auf die - in BGHZ 63, 167, 170 ausdrücklich offenge-lassene - Frage einzugehen, inwieweit der für eine bürgerlich-rechtliche Ge-schäftsführung ausschlaggebende Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mit-zubesorgen, auch beim unmittelbaren Eingreifen der Polizei und anderer Ord-nungsbehörden angenommen werden kann. - 9 -2.Denn selbst wenn und soweit es möglich sein sollte, über die bloße Hil-feleistung zugunsten privater Interessen hinausgehendes hoheitliches Handelnder Polizei - selbst das unmittelbare Einschreiten gegen einen Dritten als poli-zeilichen Störer, sogar, wie hier, verbunden mit der Vernichtung von Eigentumdesselben - zugleich als Fremdgeschäftsführung im bürgerlich-rechtlichen Sin-ne zu begreifen, wären Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 670 BGBdurch die diesbezüglich im bayerischen Polizei- und Kostenrecht enthalteneSonderregelung ausgeschlossen.a) Vorliegend dienten die Maßnahmen der Polizei einschließlich der vondem Polizeihauptwachtmeister M. abgegebenen Schüsse der Abwehr vonGefahren, die der öffentlichen Sicherheit durch das entlaufene Rind drohten.Die Beklagte war als Eigentümerin für diesen Zustand polizeirechtlich verant-wortlich (Zustandsstörer; vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 PAG). Da die Polizei die Ge-fahr nicht durch Inanspruchnahme des für die Störung nach Art. 8 PAG Ver-antwortlichen abwehren konnte, durfte sie die erforderlichen Maßnahmenselbst unmittelbar ausführen (Art. 9 Abs. 1 PAG).Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG werden für die unmittelbare Ausfüh-rung einer Maßnahme von den (unter anderem) nach Art. 8 PAG Verantwortli-chen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese Bestimmung entsprichtder Regelung für den Fall der polizeilichen Ersatzvornahme, wenn der Polizei-pflichtige eine ihm aufgegebene Handlungspflicht nicht erfüllt (Art. 55 Abs. 1Satz 2 PAG). Nach der auf der Grundlage des Art. 76 Satz 3 PAG erlassenenPolizeikostenverordnung werden abweichend von dem im übrigen geltenden(Art. 9 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 3 PAG) bayerischen Kostengesetz be-stimmte Gebühren für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und für - 10 -die Ausführung einer Ersatzvornahme erhoben. Einzelne der im Kostengesetzals erstattungsfähig aufgeführten Auslagen werden in der Polizeikostenverord-nung als durch die aufgeführten Gebühren abgegolten bezeichnet. Das Ko-stengesetz erklärt im übrigen Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfül-lung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vorgenommenworden sind, von bestimmten einzelnen Ausnahmen abgesehen, für kostenfrei,"soweit nichts anderes bestimmt ist" (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Kostengesetz).In diesen ineinander greifenden Bestimmungen liegt eine lückenloseRegelung des Rückgriffs der Polizei auf den Störer. Diese deckt sachlich auchden gesamten Bereich des "Aufwendungsersatzes" für einen solchen Einsatzab, der - da die Polizei im Fall der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahmewie auch im Fall der Ersatzvornahme regelmäßig eine Aufgabe vornimmt, diean sich dem Störer obliegt - in diesen Fällen aus polizeirechtlicher Sicht grund-sätzlich ebenso umfassend in den Blick zu nehmen war wie ihn das bürgerlicheRecht für die Geschäftsführung ohne Auftrag vorsieht. Damit liegt eine die vor-liegende Fallgruppe abschließende Regelung vor (so schon BayObLGZ 1968,200 für Art. 58 PAG a.F.), die zugleich in diesem Regelungsbereich inhaltlichden Ersatz von "Aufwendungen" auch im Sinne des Ersatzes von (Gesund-heits-)Schäden, wie ihn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 670 BGBanerkannt hat (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277), ausschließt.b) Ausgehend hiervon läßt sich der von dem Kläger (Freistaat Bayern)geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGBaber auch nicht dadurch begründen, daß der Kläger diesen Anspruch statt auseigenem Recht aus übergegangenem Recht des bei seinem Einsatz verletztenPolizeibeamten M. herleitet, der hierbei als maßgeblicher "Geschäftsfüh- - 11 -rer" ein (privates) Geschäft - auch - für die Beklagte als Eigentümerin des imBereich der Bundesautobahn herumirrenden Rindes geführt habe (vgl. dieähnliche rechtliche Einordnung in BayObLGZ 1968, 200, 204 ff).Die Annahme einer (privatrechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag inder Person des Polizeibeamten scheitert schon daran, daß dieser dann im Zu-sammenhang mit der Durchführung seiner polizeilichen Aufgabe uno actu eineHandlung als Organ des Staates wie auch eine ihm als "Privatmann" zuzurech-nende Handlung begangen haben müßte. Eine dienstliche Tätigkeit des Be-amten kann aber nicht zugleich eine private Tätigkeit desselben sein. Ein Be-amter handelt entweder in Ausübung seines Dienstes, also als Staatsorgan,oder als Privatmann - sei es auch "bei Gelegenheit" der Ausübung seinesDienstes (vgl. Maurer JuS 1970, 561, 566). Das dienstliche Handeln des Poli-zeibeamten ist immer dem Staat, der durch seine Organe handelt, zuzurech-nen.II.1.Das Berufungsgericht verneint auch einen (gegebenenfalls von dem Po-lizeihauptwachtmeister M. auf den Kläger übergegangenen) Schadenser-satzanspruch gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB(Haftung für den Verrichtungsgehilfen) und aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung).Zu der ersteren Anspruchsgrundlage entnimmt es der durchgeführtenBeweisaufnahme, daß die Beklagte bei der Auswahl des Zeugen S. zuihrem Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet habe (§ 831 - 12 -Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Zeuge S. führe nach seinen glaubhaften Anga-ben seit ca. 30 Jahren Viehtransporte für die Beklagte bzw. ein früheres Unter-nehmen unter einer Einzelfirma durch, und zwar monatlich etwa 100 bis 110Stunden; er transportiere dabei alle Arten von Vieh, nämlich Bullen, Kühe undSchweine. Größere Zwischenfälle seien ihm dabei noch nicht passiert. Auchsonst habe der Zeuge nach der Gesamtheit seiner Ausführungen einen kom-petenten und erfahrenen Eindruck auf dem betreffenden Gebiet gemacht.Hinsichtlich der anderen Anspruchsgrundlage sieht das Berufungsge-richt zwar den Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB als gegeben an, weil dieVerletzung des Polizeihauptwachtmeisters M. bei Abgabe der Schüsse ausseiner Dienstpistole adäquat kausal durch das später getötete Rind, dessen"Halter" die Beklagte war, herbeigeführt worden sei. Die Ersatzpflicht der Be-klagten trete aber gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, denn es habe sich beidem entlaufenen Rind um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit derBeklagten zu dienen bestimmt gewesen sei, und es sei - wie das Berufungsge-richt unter Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich ei-nes Sachverständigengutachtens näher ausführt - bewiesen, daß die Beklagteals Tierhalterin bei der Beaufsichtigung desselben die im Verkehr erforderlicheSorgfalt beobachtet habe. Soweit seitens des Klägers im Zusammenhang mitder mündlichen Anhörung des Sachverständigen Zweifel an der Verwendungeines Kopfstricks durch den Zeugen S. zum Ausdruck gebracht wordenseien, sei dies unbeachtlich, weil der Kläger selbst mit Schriftsatz vom16. Januar 2001 vorgetragen habe: "Der Zeuge S. konnte das Rind amKopfstrick nicht mehr festhalten ...". Dies stelle ein vorweggenommenes Ge-ständnis dar, das seine Wirkung auch für das Berufungsverfahren behaltenhabe. Ein Widerruf dieses Geständnisses durch den Kläger sei nicht erfolgt; - 13 -die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des Geständnisses lägenauch nicht vor.2.Die Revision erhebt gegen die Würdigung des Berufungsgerichts zurExkulpation der Beklagten gemäß §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2 BGB meh-rere Beanstandungen, auf die hier nicht umfassend eingegangen zu werdenbraucht. Das Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gele-genheit, sich mit diesen Rügen der Revision zu befassen. Jedenfalls ist dieArgumentation des Berufungsgerichts, was das von ihm angenommene Ge-ständnis des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks durch dieBeklagte angeht, verfahrensfehlerhaft.a) Der (erstmals) im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständi-ge Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 22. Juli 2002 ausgeführt, bei Rin-dern in dem betreffenden Alter sei das Anlegen von "Kopfstricken" die aus-schließliche und ausreichende Methode, um die Tiere sicher anzubinden undzu führen. Die Ausgestaltung eines solchen "Kopfstricks" - der wie ein Halfterangelegt wird - hat der Sachverständige durch Kopien aus einem Lehrbuchnäher verdeutlicht. Bei seiner Anhörung in der Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht am 9. Dezember 2002 hat er hierzu ergänzt, der Begriff"Kopfstrick" werde mit "Halfterstrick" und "Strickhalfter" synonym verwendet;das Anlegen um die Hörner oder den Hals könnte nur dazu dienen, das Tierfestzuhalten.Angesichts dieses Verfahrensablaufs, der dafür spricht, daß der Begriffdes Kopfstricks im vorliegenden Prozeß in seiner eigentlichen, "technischen"(prozeßrelevanten) Bedeutung erst im Laufe des Berufungsverfahrens heraus- - 14 -gearbeitet worden ist, bestehen durchgreifende Bedenken, ob der vom Beru-fungsgericht zitierte Vortrag des Klägers in dem erstinstanzlichen Schriftsatzvom 16. Januar 2001 ("... S. konnte das Rind am Kopfstrick nicht mehrfesthalten ...") schon in dem erst später problematisierten "technischen" Sinnezu verstehen war - und nicht einfach als ein (begrifflich wenig präzises) Auf-greifen der Darstellung in der (zu diesem Punkt ebenso unpräzisen) Klageer-widerungsschrift der Beklagten vom 20. Dezember 2000, wonach es dem Zeu-gen S. nicht gelungen war, das Tier "am um den Hals gelegten Seil" fest-zuhalten.b) Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Tatbestand des Urteils desLandgerichts oder dem des Berufungsurteils, noch ist sonst festgestellt, daßdie Beklagte den genannten Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom16. Januar 2001 speziell zum "Kopfstrick" aufgegriffen und sich zu eigen ge-macht hätte. Eine solche Übernahme des Klägervortrags durch die Beklagten-seite wäre aber erforderlich gewesen, um zu Lasten des Klägers eine Bin-dungswirkung als (vorweggenommenes) Geständnis zu erzeugen (Zöl-ler/Greger ZPO 24. Aufl. § 288 Rn. 3a). Bloßes Nichtbestreiten begründet re-gelmäßig noch keine Bindungswirkung, so daß auch der Hinweis der Revisi-onserwiderung auf eine (von ihr als möglich erachtete) diesbezügliche "Einig-keit zwischen den Parteien" nicht weiterführt.3.Da nicht auszuschließen ist, daß die Würdigung des Berufungsgerichtszu den deliktischen Schadensersatzansprüchen (§ 831 i.V.m § 823 Abs. 1BGB; § 833 BGB) ohne das von ihm (fehlerhaft) zugrunde gelegte Geständnisdes Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks beim Transport des - 15 -entlaufenen Rindes anders ausgefallen wäre, kann sein klagabweisendes Ur-teil insoweit keinen Bestand haben.Hierzu bedarf es einer neuen Prüfung durch den Tatrichter.Streck SchlickKapsaGalkeDörr
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