BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 70/03 Verk374ndet am: 9. Februar 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 398; 247 286 Abs. 1, 247 288 Abs. 2 a.F. Legt es der 374bereinstimmende Parteivortrag nahe, dass es sich bei einer Abtre-tung um eine Sicherungszession gehandelt haben k366nnte und es deshalb hin-sichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens nicht auf die Verh344ltnisse bei dem Zessionar, sondern auf diejenigen beim Zedenten ankommt, bedarf es konkreter Feststellungen zur Rechtsnatur der Zession. BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - I ZR 70/03 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Februar 2003 aufge-hoben, soweit es einen 5% 374bersteigenden Verzugszins bis 10% ab dem 2. August 1996 aberkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, die Milch-erzeugnisse herstellt und vertreibt, auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterf374llung eines Rahmenvertrags 374ber Speditions- und Transportleistungen in Anspruch. Zur revisionsrechtlichen Beurteilung steht nurmehr, ob der Kl344ge- 1 - 3 - rin auf ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagte ab 2. August 1996 ein 374ber den gesetzlichen Zinssatz von 5% (247 352 HGB) hinausgehender Zinsan-spruch bis zur H366he von 10% zusteht. 2 Im ersten Revisionsurteil (Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214) hat der Senat entschieden, dass der Kl344gerin f374r die Zeit vom 18. Februar bis 31. Dezember 1994 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zusteht. Das Berufungsgericht hat daraufhin der auf Zahlung von 2.802.234,35 200 gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin 1.532.874,57 200 nebst 10% Zinsen hier-aus vom 24. Februar 1995 bis 1. August 1996 und 5% Zinsen ab 2. August 1996 zu bezahlen. Die Kl344gerin hat ihre streitgegenst344ndlichen Anspr374che am 2. August 1996 an Ulrich K. , den Gesch344ftsf374hrer ihrer Komplement344rin abgetreten. Dieser hat die Klageforderung am 12. August 1996 sicherungshalber an die damalige B. bank AG (jetzt: B. V. bank AG) abgetreten, die in Ziffer 7 des Forderungsabtretungsver-trags eine Erm344chtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgem344337en Gesch344ftsbetriebs erteilt hat. Im Dezember 1996 hat die B. V. bank AG einen Teilbetrag von 680.000 DM an Peter G. 374bertragen, der mit Schreiben vom 26. M344rz 2002 best344tigt hat, dass die Kl344gerin zur Einziehung dieses Betrags berechtigt ist. 3 Der Senat hat die Revision der Kl344gerin nur insoweit zugelassen, als die-se sich dagegen richtet, dass die Klage auf Zahlung von Zinsen ab 2. August 1996 in H366he von mehr als 5% abgewiesen worden ist. 4 - 4 - Die Kl344gerin verfolgt mit ihrer Revision nach deren teilweiser R374cknahme ihren Zinsanspruch ab 2. August 1996 bis zur H366he von 10% weiter. Die Be-klagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, einen 374ber den gesetzlichen Zinssatz in H366he von 5% (247 352 HGB) hinausgehenden Zinsschaden k366nne die Kl344gerin nach 247 288 Abs. 2 BGB a.F. nur f374r den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis 1. August 1996 verlangen, da sie nur f374r diesen Zeitraum einen Zins-schaden nachgewiesen habe. Ab 2. August 1996 sei hinsichtlich des Zinsscha-dens nicht mehr auf die Kl344gerin selbst, sondern auf Ulrich K. und ab 12. August 1996 auf die B. V. bank AG sowie Herrn G. , an die die streitgegenst344ndlichen Forderungen abgetreten worden seien, abzu-stellen. Wolle der Kl344ger einen nach der Zession der Klageforderung entstan-denen Verzugsschaden geltend machen, m374sse er zu den diesbez374glichen Verh344ltnissen des Zessionars vortragen. Das sei nicht geschehen. 6 II. Die Revision hat Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, die Klage wegen des den gesetzlichen Zinssatz 374berstei-genden Zinsschadens bis zur H366he von 10% ab dem Zeitpunkt der Abtretung der Hauptforderung abzuweisen. 7 Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht ber374cksich-tigt hat, dass es im Falle einer - im Streitfall nahe liegenden - Sicherungszessi-on f374r die Beurteilung des Verzugsschadens grunds344tzlich nicht auf die Person des Zessionars, sondern auf die Verh344ltnisse bei dem Zedenten als Gesch344dig- 8 - 5 - ten ankommt. Das Berufungsgericht hat zu der von den Parteien in den Vorin-stanzen nicht n344her problematisierten entscheidungserheblichen Frage, ob es sich bei der Abtretung vom 2. August 1996 um eine Vollabtretung oder eine (blo337e) Sicherungszession gehandelt hat, keine Feststellungen getroffen. 9 1. Handelt es sich um eine Vollabtretung, stehen Anspr374che auf Ersatz eines Verzugsschadens (hier: nach 247 286 Abs. 1 i.V. mit 247 288 Abs. 2 BGB a.F.) wegen des Wechsels der Rechtszust344ndigkeit (247 398 Satz 2 BGB) dem neuen Gl344ubiger zu. Dementsprechend ist auch die H366he des Verzugsscha-dens in diesen F344llen grunds344tzlich aus der Person des Zessionars zu errech-nen (BGH, Urt. v. 25.9.1991 - VIII ZR 264/90, NJW-RR 1992, 219), ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Abtretung bereits in Verzug befunden hat oder Verzug erst nach der Zession eingetreten ist. 2. Im Falle einer Sicherungsabtretung gilt dies nicht uneingeschr344nkt. 10 Erf374llt der Sicherungsgeber trotz des Verzugs des Schuldners der Siche-rungsforderung nach wie vor seine Zahlungsverpflichtung gegen374ber dem (Kre-dit-)Gl344ubiger und jetzigem Inhaber der Sicherungsforderung rechtzeitig, be-steht aus dessen Sicht kein Bed374rfnis und - aufgrund der in der Sicherungsab-rede getroffenen Vereinbarungen - regelm344337ig mangels "Verwertungsreife" auch keine Befugnis, auf die Sicherungsforderung zuzugreifen. In solchen F344l-len ist wirtschaftlich gesehen allein der Sicherungsgeber der durch den Verzug des Schuldners der Sicherungsforderung Gesch344digte (BGHZ 128, 371, 376 f.). Stellte man bei dieser Fallgestaltung nur auf die Person des Zessionars ab, k366nnte dies dazu f374hren, dass der Schuldner allein um den Preis der geringen Zinspflichten gem344337 247 288 Abs. 1 BGB bzw. 247 352 Abs. 1 HGB auf Kosten des Sicherungsgebers s344umig werden d374rfte. Eine derartige Konsequenz ist nicht sachgerecht. Die Interessenlage bei einer Sicherungszession gebietet es viel- 11 - 6 - mehr, die Verzugsschadensberechnung nach der Person des Sicherungsze-denten vorzunehmen. Dem Umstand, dass der zu ersetzende Schaden nicht in der Person des Inhabers der Sicherungsforderung eingetreten ist, ist durch eine Anwendung der Grunds344tze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen, deren Zul344ssigkeit im Rahmen von Treuhandverh344ltnissen auch sonst aner-kannt ist (BGHZ 128, 371, 377; Peters, JZ 1977, 119, 120; Seetzen, AcP 169, 352, 354 f.; Schwenzer, AcP 189, 214, 237 ff.; Hoffmann, WM 1994, 1464, 1466). Belange des Schuldnerschutzes stehen dieser Beurteilung schon des-halb nicht entgegen, weil sich der Schuldner der Sicherungsforderung keiner anderen Verzugsschadensersatzforderung ausgesetzt sieht, als dies bei einer unterbliebenen Abtretung der Fall gewesen w344re. 3. Das Berufungsgericht wird im wiederer366ffneten Berufungsverfahren, in dem die Parteien auch Gelegenheit haben, zur Rechtsnatur der Zession vom 2. August 1996 erg344nzend vorzutragen, die erforderlichen Feststellungen nach-zuholen haben. 12 - 7 - III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344gerin aufzu-heben, soweit es einen 5% 374bersteigenden Verzugszins bis 10% ab dem 2. August 1996 aberkannt hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 13 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.09.1996 - 5 HKO 4990/96 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.02.2003 - 23 U 5607/96 -
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