BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 70/04 Verk374ndet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2004 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die nach ihrer Darstellung f374hrender Transportversicherer der A. -Collection (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) in B. ist, nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, aus 374bergegangenem Recht wegen des Verlustes einer Einschreibsendung auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die verlorengegangene Sendung, die nach Hildesheim bef366rdert werden sollte, wurde am 15. Februar 2001 in einer Zweigstelle der Beklagten in T. 2 - 3 - am Postschalter eingeliefert und dort als 334bergabe-Einschreiben an- genommen. Der Bef366rderung lagen die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (AGB) der Beklagten f374r den Briefdienst Inland (Briefkommunikation national, Stand: 1. Oktober 1999) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthielten: "1. Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gelten f374r Vertr344ge mit der Deutschen Post AG 205 374ber die Bef366rderung von Briefen und brief344hnlichen Sendungen (Sendungen, 247 449 HGB) im In-land einschlie337lich besonders vereinbarter Zusatz- und Neben-leistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Produkte und Leistungen: 205 3. Einwurf-Einschreiben, 334bergabe-Einschreiben 205 6. Haftung (1) Die Deutsche Post haftet f374r Sch344den, die auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erf374llungsgehilfe (247 428 HGB) vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne R374cksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschr344nkungen. F374r Sch344den, die auf das Verhalten einer ihrer Leute oder sonstigen Erf374llungsge-hilfen zur374ckzuf374hren sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Aus374bung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. (2) Im 334brigen haftet die Deutsche Post f374r Verlust, Besch344digung und die nicht ordnungsgem344337e Erf374llung sonstiger Vertrags-pflichten nur, wenn f374r bedingungsgerechte Sendungen die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen ver-einbart wurden. 205 (3) Die Haftung der Deutschen Post gem344337 Abs. 2 ist auf folgende H366chstbetr344ge begrenzt: Bei Brief- und brief344hnlichen Sendun-gen mit 205 - 4 - 1. 205 2. 334bergabe-Einschreiben 50 DM 205 205" Die Beklagte hat als Schadensersatz f374r den Verlust der Sendung an die Versicherungsnehmerin einen Betrag von 50 DM gezahlt und der Versenderin das Bef366rderungsentgelt erstattet. 3 4 Die Kl344gerin hat behauptet, die in Verlust geratene Sendung habe drei goldene Brillengestelle im Wert von 5.190 DM (= 2.628,04 200) enthalten. In die-ser H366he habe sie den Schaden reguliert. Die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten gestohlen worden. Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte k366nne sich nicht auf die Haf-tungsbeschr344nkung in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen berufen, da ihr ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Die Beklagte habe ihrer sekund344ren Darlegungspflicht nicht gen374gt. Sie habe nicht konkret auf den vor-liegenden Schadensfall bezogen vorgetragen, wo und in welcher Weise es zum Verlust der Sendung gekommen sei. Ebensowenig habe sie ihre Vorkehrungen gegen Fehlverladungen, Diebstahl und f374r das Auffinden von in Verlust gerate-nen Sendungen sowie eine polizeiliche Anzeige des streitgegenst344ndlichen Schadensfalls konkret dargelegt. Dies rechtfertige den Vorwurf eines qualifizier-ten Verschuldens der Beklagten. 5 Die Kl344gerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.628,04 200 nebst Zinsen zu zah-len. - 5 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimati-on der Kl344gerin in Abrede gestellt. Aus der F374hrungsklausel des vorgelegten Versicherungsvertrages ergebe sich nicht, dass die Kl344gerin zur Geltendma-chung von Anspr374chen der Mitversicherer im eigenen Namen erm344chtigt sei. Dar374ber hinaus hat sie sich auf einen Haftungsausschluss sowie eine Haf-tungsbegrenzung gem344337 ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Briefdienst Inland berufen und den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens zur374ckgewie-sen. 7 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. 8 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den auf 247 67 Abs. 1 VVG, 247 425 Abs. 1, 247247 428, 435, 449 Abs. 1 HGB gest374tzten Schadensersatzanspruch f374r unbe-gr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Die Beklagte schulde wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 374bernommenen Einschreibsendung nach der vorprozessualen Zahlung von 58,40 DM keinen weiteren Schadensersatz. Es k366nne daher offenbleiben, ob die Kl344gerin berechtigt sei, die Klageforderung in vollem Umfang im eigenen Namen geltend zu machen. 11 - 6 - Die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Briefdienst Inland der Beklagten seien Gegenstand des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Bef366rderungsvertrages geworden. 12 Die Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten gem344337 Abschnitt 6 Nr. 1 ihrer AGB l344gen nicht vor. Das in der Klausel unter Hinweis auf 247 435 HGB aufgestellte Erfordernis eines qualifizierten Verschul-dens der Beklagten sei nicht bewiesen. Die Kl344gerin habe f374r ihre Behauptung, die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten gestohlen worden, keinen Be-weis angetreten. Von einem qualifizierten Verschulden k366nne auch bei Ber374ck-sichtigung der Grunds344tze der sekund344ren Darlegungslast nicht ausgegangen werden. Voraussetzung f374r eine Darlegungslast der Beklagten sei, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden nach den Umst344nden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelege oder dass sich Anhaltspunkte f374r ein solches Ver-schulden aus dem unstreitigen Sachverhalt erg344ben. Beides sei hier nicht der Fall. Die Sorgfalts- und Organisationspflichten im Postdienst seien, wie sich aus 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB ergebe, im Massengesch344ft des Briefdienstes gerin-ger anzusetzen als in anderen Bereichen des Transports. Gehe ein Brief oder eine brief344hnliche Sendung verloren, k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Verlust auf einer mangelnden Organisation im Betrieb der Beklag-ten beruhe. Es bestehe auch keine Wahrscheinlichkeit, dass eine im Briefdienst verlorengegangene Sendung durch Leute der Beklagten entwendet worden sei. 13 Die Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Sendung vom 15. Februar 2001 sei gem344337 Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 der AGB auf 50 DM beschr344nkt. Gegenstand der Bef366rderung sei eine brief344hnliche Sen-dung i.S. von Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 der AGB der Beklagten gewesen. Die 14 - 7 - Haftungsbegrenzung in Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der AGB sei damit nach 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB grunds344tzlich zul344ssig. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sendung am Postschalter eingeliefert worden sei. Briefe und brief344hn-liche Sendungen verl366ren diese Eigenschaft nicht dadurch, dass bei der Einlie-ferung ein pers366nlicher Kontakt zwischen dem Einliefernden und einem Mitar-beiter der Beklagten bestehe. Die formularm344337ige Haftungsbegrenzung benachteilige den Kunden auch nicht unangemessen. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 15 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kl344gerin wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 eingelieferten Einschreibsen-dung, bei der es sich nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Briefsendung gehandelt hat, 374ber die von der Be-klagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus kein Schadenser-satzanspruch mehr zusteht. Dementsprechend kann offenbleiben, ob die Kl344ge-rin berechtigt ist, den erhobenen Anspruch in vollem Umfang im eigenen Na-men geltend zu machen. 16 1. In der Revisionsinstanz ist - entsprechend den Vorgaben des Beru-fungsgerichts - davon auszugehen, dass die Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen der Beklagten Bestandteil des streitgegenst344ndlichen Bef366rderungsvertrags geworden sind. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. 17 2. Nach der Privatisierung der Postdienste haftet die Beklagte f374r Verlus-te von Transportgut gem344337 dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht (247247 425 ff. HGB). Dementsprechend schuldet die Beklagte ge-m344337 247 425 Abs. 1 HGB f374r den w344hrend ihrer Obhutszeit eingetretenen Verlust 18 - 8 - der hier in Rede stehenden Einschreibsendung Schadensersatz. Die H366he des zu leistenden Schadensersatzes hat das Berufungsgericht gem344337 Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (AGB) der Beklagten auf 50 DM begrenzt. Die Voraussetzungen f374r einen Weg-fall der Haftungsbegrenzung gem344337 Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB hat das Beru-fungsgericht nicht f374r gegeben erachtet. Dagegen wendet sich die Revision oh-ne Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass grunds344tz-lich der Anspruchsteller die Voraussetzungen f374r den Wegfall der zugunsten des Frachtf374hrers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbe-grenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Er tr344gt die Dar-legungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer oder seine "Leute" vor-s344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (247 435 HGB; hier: Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB der Beklagten). Die dem Anspruchsteller obliegende Darle-gungs- und Beweislast relativiert sich jedoch dadurch, dass der Frachtf374hrer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit m366glich und zumutbar zu den n344heren Umst344nden des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat (vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; 145, 170, 183 f.; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umst344nden des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein. Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlas-sungspflicht des Frachtf374hrers und der insoweit bestehenden Beweislastvertei-lung keine sachlichen 304nderungen mit sich gebracht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 19 - 9 - - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Koller, Transport-recht, 5. Aufl., 247 435 HGB Rdn. 20 f.; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transport-recht, 247 435 HGB Rdn. 20). b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be-rufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Einlassungsobliegenheit nicht verletzt, obwohl sie nicht konkret dargelegt habe, wann, wo und wie die abhandenge-kommene Einschreibsendung auf ihrem Bef366rderungsweg au337er Kontrolle ge-raten sei. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung zutreffend dar-auf gest374tzt, dass die Sorgfalts- und Organisationspflichten der Beklagten im Massengesch344ft des Briefdienstes geringer anzusetzen sind als bei anderen Arten des Transports. Der Umstand, dass die Beklagte im Briefdienst keine um-fassenden Schnittstellenkontrollen durchf374hrt, rechtfertigt nicht den Vorwurf ei-nes qualifizierten Verschuldens. 20 aa) Wie der Senat - zeitlich nach Verk374ndung des Berufungsurteils - ent-schieden hat, bedarf es bei der Bef366rderung von Briefen und brief344hnlichen Sendungen keiner durchg344ngigen Ein- und Ausgangskontrollen (BGH TranspR 2006, 348 f.). Bei der Briefbef366rderung steht die 334bermittlung der im Brief ent-haltenen individuellen Gedankenerkl344rung im Vordergrund. Dem Versender eines Briefes erw344chst aus dessen Verlust - anders als dem Versender eines verlorengegangenen Pakets - im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl. BGHZ 149, 337, 349). Dementsprechend besteht bei Briefsendungen f374r Dritte in der Regel auch kein besonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen an-zueignen, um sich zu bereichern. 21 Dass die Sorgfalts- und Organisationsanforderungen im Bereich der Versendung von Briefen und brief344hnlichen Sendungen geringer anzusetzen 22 - 10 - sind als bei der Paketbef366rderung, steht auch im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, das in 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB f374r Briefe und brief344hnliche Sendungen weitergehende Haftungsbeschr344nkungen als bei anderen Sendun-gen erm366glicht. Ist die Beklagte im Rahmen der Bef366rderung von Briefen und brief344hnli-chen Sendungen nicht zur Durchf374hrung von durchgehenden Schnittstellenkon-trollen verpflichtet, hat das zur Folge, dass es ihr im Verlustfall zwangsl344ufig nicht m366glich und auch nicht zumutbar ist, konkret darzulegen, wie es zu dem jeweiligen Verlust gekommen ist. 23 bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch bei der Bef366rderung von Einschreibsendungen keine durchgehenden Ein- und Ausgangskontrollen geboten. Die Einschreibsendung unterscheidet sich nur insoweit von einer ge-w366hnlichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung dokumentiert werden. Zum Versand von wertvollen Waren ist der Einschreib-brief nicht bestimmt. Auf einen Einschreibbrief treffen die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs - schnelle und kosteng374nstige 334bermittlung zu jedem Haushalt in Deutschland - ebenso zu wie auf gew366hnliche Briefe und brief344hnliche Sendungen (BGH TranspR 2006, 348, 349). 24 cc) Dies schlie337t es allerdings nicht aus, dass der Frachtf374hrer f374r den Verlust bestimmter Briefsendungen ebenso haftet wie bei einem Abhanden-kommen von Paketsendungen, wenn er - beispielsweise in seinen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen - die Bef366rderung bestimmter Briefe der Paketbef366rde-rung gleichstellt (BGHZ 167, 64 Tz. 25). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 25 - 11 - c) Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Kl344gerin vorgetragen hat, gerichtsbekannt w374rden bei der Beklagten immer wieder zielgerichtet wertvolle Sendungen entwendet, weshalb ein Dieb-stahl der Sendung im Gewahrsam der Beklagten zu vermuten sei. 26 Einzelheiten zu den behaupteten Diebst344hlen durch Mitarbeiter der Be-klagten hat die Kl344gerin nicht dargelegt. Es besteht auch keine gewisse Wahr-scheinlichkeit daf374r, dass eine im Briefdienst verlorengegangene Sendung durch Leute der Beklagten entwendet worden ist. Ebensogut ist ein Abhanden-kommen bei Ver- und Umladungen m366glich, zumal Briefpost mehrmals t344glich sortiert wird, bevor sie ausgeliefert wird. Im 334brigen sind Briefe und brief344hnli-che Sendungen auch nicht zum Transport von wertvollen G374tern bestimmt, so dass - wie bereits dargelegt - f374r Dritte im Allgemeinen kein besonderer Anreiz besteht, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen. 27 d) Da die Beklagte den in Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ihrer AGB - gegen die Wirksamkeit der Haftungsbeschr344nkungsklausel hat die Revision keine Beanstandungen erhoben - vorgesehenen Entsch344digungsbetrag an die Versicherungsnehmerin gezahlt hat, besteht kein Schadensersatzanspruch mehr wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 374bernommenen Ein-schreibsendung. 28 - 12 - III. Danach ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 29 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 11.06.2003 - 9 C 603/02 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 11 S 11/03 -
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