BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 70/06 Verk374ndet am: 20. November 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja CMR Art. 1 Abs. 1; Art. 31 Abs. 1 lit. b a) Bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Bef366rde-rung resultiert, ist auf den zwischen dem Hauptfrachtf374hrer und seinem Auftrag-geber geschlossenen Gesamtbef366rderungsvertrag und nicht auf das Vertrags-verh344ltnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtf374hrer und einem (weiteren) Unter-frachtf374hrer abzustellen. b) Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist 226 ebenso wie derjeni-ge des Art. 32 CMR 226 auf Anspr374che beschr344nkt, die mit dem Bef366rderungsver-trag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden aber jedenfalls Anspr374che von und gegen Personen, die an der Bef366rderung als solcher unmittelbar beteiligt sind. c) Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtf374hrer gerichtete deliktische Anspr374che ist nur dann gerechtfertigt, wenn er wei337 oder zumindest h344tte wissen k366nnen, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegen-den Gesamtbef366rderung t344tig wird. BGH, Urt. v. 20. November 2008 226 I ZR 70/06 226 OLG Hamm LG Essen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. M344rz 2006 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auch hinsicht-lich des Anspruchs best344tigt hat, den die Kl344gerin aus 374bergegange-nem Recht eines Unternehmens der S. -Gruppe geltend macht. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist nach ihrer Darstellung Rechtsnachfolgerin der G. Ver- sicherungsbank VVaG, die Transportversicherer der S. -Gruppe war. Zur S. -Gruppe geh366ren unter anderem Unternehmen in Bochum, Essen und Gelsenkirchen. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, ein in 326sterreich ans344ssiges 1 - 3 - Transportunternehmen, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht wegen Besch344digung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die S. -Gruppe beauftragte DKS Langenfeld (im Weiteren: DKS), de- ren Rechtsnachfolgerin B. Deutschland ist, im August 2000 mit der Bef366rde- rung von Textilwaren per LKW von Deutschland zu verschiedenen Empf344ngern in 326sterreich. Die Textilien wurden in Bochum, Gelsenkirchen und Essen 374bernom-men und zun344chst im Wege eines Sammeltransports zum Lager von B. Deutschland in Aschaffenburg bef366rdert. Die von DKS als Unterfrachtf374hrerin be-auftragte B. 326sterreich 374bernahm das Gut am Lager von B. Deutschland und bef366rderte es zu ihrem Lager in Wien, wo die Waren mit anderen Transport-g374tern neu zusammengestellt und anschlie337end auf eine Wechselbr374cke zum Weitertransport nach Salzburg verladen wurden. Mit der Bef366rderung von Wien nach Salzburg beauftragte B. 326sterreich die Beklagte. Ein durchgehender Frachtbrief f374r den Transport von Bochum, Essen und Gelsenkirchen nach Salz-burg wurde nicht ausgestellt. 2 Ein Fahrer der Beklagten 374bernahm die Wechselbr374cke in Wien. Auf der an-schlie337enden Fahrt nach Salzburg kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem die in der Wechselbr374cke transportierten Textilien der S. -Gruppe be- sch344digt wurden. 3 Die Kl344gerin hat den entstandenen Schaden mit 31.656,48 200 beziffert. In H366-he der nach der CMR bestehenden Grundhaftung hat DKS den Schaden reguliert. Sowohl B. Deutschland als auch B. 326sterreich haben ihre Anspr374che we- gen des streitgegenst344ndlichen Transportschadens an die Kl344gerin abgetreten. 4 Nach Ansicht der Kl344gerin haftet die Beklagte f374r den eingetretenen Schaden gem344337 Art. 29 CMR unbeschr344nkt, weil ihr Fahrer, dessen Verhalten sich die Be- 5 - 4 - klagte zurechnen lassen m374sse, den Verkehrsunfall durch ein qualifiziertes Ver-schulden verursacht habe. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerich-te ergebe sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR, da die Orte, an denen die Waren 374bernommen worden seien, in der Bundesrepublik Deutschland l344gen. Die Kl344gerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.295,96 200 nebst Zinsen zu zahlen. 7 Die Beklagte hat vor allem die fehlende internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ger374gt und dazu vorgebracht, sie habe bei 334bernahme des Gutes keine Frachtbriefe oder sonstigen Papiere erhalten, aus denen sie h344tte er-sehen k366nnen, dass es sich um einen grenz374berschreitenden G374tertransport ge-handelt habe. Sie sei von einem rein inner366sterreichischen Transport ausgegan-gen. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte als unzul344ssig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beru-fung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 - 5 - Im Streitfall komme allein ein deliktischer Anspruch der der S. - Gruppe angeh366renden Unternehmen gegen die Beklagte in Betracht. F374r einen solchen gem344337 247 67 Abs. 1 VVG a.F. 374bergegangenen Anspruch sei die internati-onale Zust344ndigkeit des Landgerichts Essen nicht gegeben. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung, 374ber die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR 2001, 452) entschieden habe. In dem seinerzeit entschiedenen Fall sei es um den Transport einer 204Komplettladung223 gegangen, w344hrend die besch344digten Waren im Streitfall im Zentrallager von B. 326sterreich in Wien zun344chst abge- laden und anschlie337end mit anderen Transportg374tern neu zusammengestellt wor-den seien. Die vom Bundesgerichtshof f374r den Fall der Bef366rderung einer 204Kom-plettladung223 verwendeten Argumente lie337en sich auf den Streitfall nicht 374bertra-gen. Im 334brigen sei es dem ausf374hrenden Frachtf374hrer nicht zumutbar, sich bei einem Unfall seines Fahrzeugs eventuell auf Klagen in allen m366glichen Herkunfts-l344ndern einlassen zu m374ssen. 11 Soweit die Klage auf abgetretene Anspr374che der B. Deutschland und der B. 326sterreich gest374tzt sei, g344lten die vorstehenden Ausf374hrungen entspre- chend. 12 II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Soweit das Berufungsgericht die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte 226 und damit auch die 366rtli-che Zust344ndigkeit des Landgerichts Essen 226 f374r einen auf die Kl344gerin gem344337 247 67 Abs. 1 VVG a.F. 374bergegangenen Anspruch der der S. -Gruppe an- geh366renden Unternehmen verneint hat, f374hrt sie zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die internati-onale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r von B. Deutschland oder von B. 326sterreich an die Kl344gerin abgetretene Anspr374che hat das Berufungsge- richt dagegen mit Recht verneint. 13 - 6 - 1. Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet, soweit sie sich auf m366gliche An-spr374che bezieht, die von Unternehmen der S. -Gruppe auf die Kl344gerin 374bergegangen sind. 14 a) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht ei-nen gem344337 247 67 Abs. 1 VVG a.F. auf die Kl344gerin 374bergegangenen vertraglichen Anspruch der der S. -Gruppe angeh366renden Unternehmen verneint hat, weil die CMR keine vertraglichen Anspr374che des Auftraggebers des Transports gegen den ausf374hrenden Frachtf374hrer vorsehe, wenn 226 wie im Streitfall 226 die Vor-aussetzungen des Art. 34 CMR nicht erf374llt seien (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 21). 15 16 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin k366nne den von ihr gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch m366glicherweise auf deliktische Anspr374che der der S. -Gruppe angeh366renden Unternehmen st374tzen, die gem344337 247 67 Abs. 1 VVG a.F. auf sie 374bergegangen seien. Hiervon ist 226 da eine n344here Pr374fung der Begr374ndetheit solcher Anspr374che in den Vorinstan-zen nicht erfolgt ist 226 auch f374r das Revisionsverfahren auszugehen. c) Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r derartige An-spr374che, die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsin-stanz zu pr374fen ist (vgl. nur BGHZ 173, 57 Tz. 21 226 Cambridge Institute), kann sich f374r die gegen die in 326sterreich ans344ssige Beklagte gerichtete Klage auf der Grundlage des Vortrags der Kl344gerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ergeben. 17 aa) Nach dieser Vorschrift k366nnen wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Bef366rderung die Gerichte des Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der 334bernahme des Gutes liegt. Bei der Frage, ob die Strei-tigkeit aus einer der CMR unterliegenden Bef366rderung resultiert, ist auf den zwi- 18 - 7 - schen dem Hauptfrachtf374hrer und seinem Auftraggeber geschlossenen Frachtver-trag und nicht auf das Vertragsverh344ltnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtf374hrer und einem (weiteren) Unterfrachtf374hrer abzustellen. Ma337geblich ist der Gesamtbe-f366rderungsvertrag, da dieser die Grundlage f374r die von dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzanspr374che bildet. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtf374hrer als blo337e Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtf374hrers von dem Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger aus De-likt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (BGH, Beschl. v. 31.5.2001 226 I ZR 85/00, TranspR 2001, 452; a.A. Koller, TranspR 2002, 133, 135). 19 Von Art. 31 Abs. 1 CMR werden neben den aus dem Frachtvertrag resultie-renden Anspr374chen auch au337ervertragliche Anspr374che, etwa aus unerlaubter Handlung, erfasst, sofern sie mit der G374terbef366rderung in einem sachlichen Zu-sammenhang stehen (BGH TranspR 2001, 452; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 1; Thume/Demuth, CMR, 2. Aufl., Art. 31 Rdn. 7; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 4, 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen die Zust344ndig-keitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grunds344tzlich auch dann zur Anwendung, wenn ein (weiterer) Unterfrachtf374hrer als blo337e Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtf374hrers von dessen Auftraggeber oder von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers wegen Verlusts oder Besch344digung des Transportguts aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Als Ort der 334bernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der 334bernahme des Gutes durch den Unterfrachtf374hrer, sondern der Abgangsort der gesamten Bef366rderung anzusehen (BGH TranspR 2001, 452; 366sterr. OGH TranspR 2000, 34, 35). 20 - 8 - bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass danach die Vorausset-zungen f374r die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR im Streitfall an sich erf374llt sind. Der Gesamttransport unterlag den Vorschriften der CMR, da das Gut von Deutschland aus zu verschiedenen Empf344ngern in 326sterreich bef366rdert werden sollte. Die Textilwaren wurden zu Beginn des Transports in Deutschland 374ber-nommen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte verneint. Es hat gemeint, bei der streitgegenst344ndlichen Fall-gestaltung, die sich dadurch auszeichne, dass die besch344digten Textilien mehr-fach neu mit anderen G374tern zu einem Sammeltransport zusammengestellt wor-den seien, komme die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR nicht in Betracht, weil es dem aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommenen ausf374hrenden Frachtf374hrer nicht zumutbar sei, sich bei Eintritt eines Schadens auf Klagen in ei-ner Vielzahl von Herkunftsl344ndern einlassen zu m374ssen. 21 Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht beizutre-ten. Der Ansicht des Berufungsgerichts steht schon der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 CMR entgegen. Danach kommt es f374r die Anwendung der Zust344ndigkeits-regelung nicht darauf an, dass zwischen dem Kl344ger oder seinem Rechtsvorg344n-ger und dem aus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtf374hrer vertragliche Beziehungen bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Bef366rderung entstanden ist (BGH TranspR 2001, 452). Koller weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf s344mtliche Streitigkeiten, die aus einer der CMR unterliegenden Bef366rde-rung resultieren, zu unsachgem344337en Ergebnissen f374hren kann (Koller, TranspR 2002, 133 ff.). Denn zu den Gehilfen i.S. des Art. 3 CMR, f374r deren Handlungen und Unterlassungen der Frachtf374hrer grunds344tzlich einstehen muss, geh366ren nicht nur Unterfrachtf374hrer, sondern beispielsweise auch die Arbeitnehmer des Haupt-frachtf374hrers und die Bediensteten s344mtlicher Unterfrachtf374hrer sowie die von dem 22 - 9 - Haupt- oder Unterfrachtf374hrer mit der Abwicklung der Bef366rderung in irgendeiner Weise betrauten Personen. Es gibt keinen sachgerechten Grund daf374r, dass sich s344mtliche Personen, die sich in irgendeiner Art und Weise bei der Transportdurch-f374hrung bet344tigt haben, im Falle einer Schadensverursachung entweder am ur-spr374nglichen Ort der 334bernahme des Gutes oder am vereinbarten Ablieferungsort auf eine gegen sie gerichtete Klage einlassen m374ssen. Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist daher 226 ebenso wie derjenige des Art. 32 Abs. 1 CMR (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1990 226 I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 32 CMR Rdn. 10; ferner Koller, Transportrecht aaO, Art. 32 CMR Rdn. 1, der allerdings eine Anwendung des Art. 32 Abs. 1 CMR auf Anspr374che gegen den Unterfrachtf374hrer nur dann bejahen will, wenn dieser selbst einen CMR-Vertrag abgeschlossen hat) 226 auf Anspr374che zu beschr344nken, die mit dem Bef366rderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammen-hang stehen. Erfasst werden jedenfalls Anspr374che von und gegen Personen, die an der Bef366rderung als solcher unmittelbar beteiligt sind. Das trifft auf die Beklagte zu. Die Versicherungsnehmer der Kl344gerin und DKS hatten eine durchgehende Gesamtbef366rderung der Textilien von Deutschland nach 326sterreich vereinbart. Die Beklagte war mit dem Transport der Ware auf einer Teilstrecke von Wien nach Salzburg beauftragt worden. Bei dieser Bef366rderung ist der streitgegenst344ndliche Schaden eingetreten. Er hat sich mithin innerhalb des nach der CMR ma337gebli-chen Haftungszeitraums (Art. 17 Abs. 1 CMR) ereignet und ist von einer Person verursacht worden, die unmittelbar mit dem Transport betraut war. F374r die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfracht-f374hrer gerichtete deliktische Anspr374che spricht vor allem der Umstand, dass es damit den am Frachtvertrag beteiligten Personen erm366glicht wird, auch mehrere aus ein und demselben Bef366rderungsvertrag herr374hrende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH TranspR 2001, 452; 366sterr. OGH 23 - 10 - TranspR 2000, 34, 35). Verneinte man einen einheitlichen Gerichtsstand f374r eine Klage gegen den Frachtf374hrer und dessen Unterfrachtf374hrern, zu denen seitens des Absenders/Empf344ngers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, so m374sste, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der au337ervertragli-chen Haftung des (jeweiligen) Unterfrachtf374hrers befasste Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR ber374cksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtf374hrer, f374r den der Frachtf374hrer gem344337 Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen der CMR berufen, die die Haftung des Fracht-f374hrers ausschlie337en oder den Umfang der zu leistenden Entsch344digung bestim-men oder begrenzen, wenn gegen ihn Anspr374che aus au337ervertraglicher Haftung f374r Verlust und Besch344digung des Gutes erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, der darin besteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenz374berschreitenden Bef366r-derungen auf ganz bestimmte Gerichtsst344nde zu beschr344nken (vgl. BGH TranspR 2001, 452), und w374rde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentschei-dungen 374ber ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen. Der Umstand, dass die im Streitfall besch344digten Textilien zweimal umgela-den und mit anderen G374tern neu zu einem Sammeltransport zusammengestellt wurden, steht der Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR nicht ohne weiteres entgegen. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Sammelguttransport die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen, wenn die Bef366rderung des Gutes mit Kraftfahrzeugen im grenz374ber-schreitenden Verkehr erfolgt (BGHZ 65, 340, 342 ff.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 226 I ZR 230/93, TranspR 1996, 118, 119). Dementsprechend gilt bei einem grenz-374berschreitenden Sammelguttransport auch die Zust344ndigkeitsvorschrift des Art. 31 Abs. 1 CMR. Sie sieht keinerlei Differenzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vor, so dass es f374r die Frage der internationalen Zust344ndigkeit 24 - 11 - nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden ereignet hat (BGH TranspR 2001, 452, 453). Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtf374h-rer gerichtete deliktische Anspr374che ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn er wei337 oder zumindest h344tte wissen k366nnen, dass er im Rahmen einer der CMR unterlie-genden Gesamtbef366rderung t344tig wird (BGH TranspR 2001, 452, 453; 366sterr. OGH TranspR 2000, 34, 36). Davon kann hier nicht ohne weiteres ausgegangen wer-den. Die Beklagte wurde von der B. 326sterreich mit dem Transport verschlos- sener Wechselbr374cken von Wien nach Salzburg beauftragt. Sie ging nach ihrem Vortrag davon aus, mit einer rein inner366sterreichischen Bef366rderung beauftragt worden zu sein, da sie von der Auftraggeberin keinerlei Frachtpapiere erhalten habe, aus denen sie h344tte erkennen k366nnen, dass das Gut im Rahmen einer der CMR unterliegenden Gesamtbef366rderung transportiert werden sollte mit der f374r sie wichtigen Folge, dass sie als Gehilfin der Hauptfrachtf374hrerin (Art. 3 CMR) t344tig wurde. In dem dem Senatsbeschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR 2001, 452) zugrunde liegenden Fall hatte der Unterfrachtf374hrer das Gut entweder von Deutschland oder von Belgien aus nach Italien transportiert. Damit war klar, dass der Transport dem Haftungsregime der CMR unterlag. Der Unterfrachtf374hrer konnte sich darauf von vornherein einstellen und diesen Umstand auch bei der Annahme des Auftrags ber374cksichtigen. Bei der Beklagten war dies, wenn man ih-ren Vortrag zugrunde legt, nicht der Fall. 25 Allerdings hat die Kl344gerin in ihrer Berufungsbegr374ndung vom 4. Mai 2005 unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe vor der Durchf374hrung des Transports das Ausgangsbordero (Anlage K 26) erhalten, in dem die einzelnen Versender und die 366sterreichischen Empf344nger aufgef374hrt gewesen seien. Es sei f374r jeden, der sich hiermit auseinandergesetzt habe, sofort erkennbar gewesen, dass internationale Sendungen 374bernommen w374rden. Diesem Vorbringen der 26 - 12 - Kl344gerin, die f374r das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR beweispflichtig ist (Thume/Demuth aaO Art. 31 Rdn. 73), wird das Berufungsge-richt im wiederer366ffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. d) Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 CMR regelt nur die internationale Zu-st344ndigkeit. Innerhalb des nach dieser Bestimmung festgestellten Staates wird die nationale Zust344ndigkeit durch das jeweilige innerstaatliche Zivilprozess- und Ge-richtsverfassungsrecht bestimmt (BGHZ 79, 332, 333 f.; Thume/Demuth aaO Art. 31 Rdn. 12; M374nchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 18 bis 20 und 23 f.). Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist nunmehr der 334bernahmeort als auch innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (BGH TranspR 2001, 452, 453). Bei mehreren 334bernahmeorten kommt es darauf an, welcher 334bernahmeort zum Schaden die st344rkste Verbindung hat. Das ist im Allgemeinen der Ort, an dem die gr366337ere Menge des Transportguts 374bernommen wurde (Koller, Transportrecht aaO Art. 1a CMR-Vertragsgesetz Rdn. 1). 27 2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung von Anspr374chen wendet, die der Kl344gerin von B. Deutschland und von B. 326s- terreich abgetreten worden sind. Vertragliche oder deliktische Anspr374che, die bei B. Deutschland oder B. 326sterreich entstanden sein k366nnen und dem Haf- tungsregime der CMR unterfallen, sind nicht ersichtlich. Im 334brigen unterf344llt das Vertragsverh344ltnis zwischen B. 326sterreich und der Beklagten nicht der CMR, da es keinen grenz374berschreitenden (Art. 1 Abs. 1 CMR), sondern einen rein in-ner366sterreichischen Transport zum Gegenstand hat; damit kommt Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auch aus diesem Grunde nicht zur Anwendung. 28 - 13 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344gerin insoweit aufzuheben, als sie Anspr374che geltend macht, die auf sie von der S. - Gruppe 374bergegangen sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. 29 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 22.12.2004 - 41 O 118/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 18 U 50/05 -
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