BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 70/10 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja M2Trade UrhG §§ 31, 33, 35 a) Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht, das der Lizenz geber einem L i- zenznehmer eingeräumt hat, fällt im Regelfall, in dem die Vertragsparte i- en nichts anderes vereinbart haben, mit der Beendigung des Lizenzve r- trages ipso iure an den Lizenzgeber zurück (Aufgabe von BGH, Urteil vom 15. April 1958 - I ZR 31/57, B GHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatsekret ä- rin). b) Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterl i- zenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lize nzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs) - e r- lischt (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 1 53/06, BGHZ 180, 344 Reifen Progressiv). c) Beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden A n- spruchs auf au sstehende Lizenzzahlungen. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1 0 . Mai 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Ric hter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur - gischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbest and: Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Soft ware entwickelt und vertreibt . Sie ist aufgrund eines Kooperationsvertrages vom 16. November 1999 Mit glied der O . GmbH; dabei handelt es sich um einen Unterneh - men sverbund, der unter and erem das Ziel verfolgt , ge meinsam e Software - Entwicklungen zu betreiben und die Vermarktung von Softw are - Produkten zu verbessern. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Pro duct & Service Berlin - Brandenburg GmbH (Schu ldne rin). Die Schuld - nerin ist eine Tochtergesellschaft d er M. AG, die über ihre Tochtergesell - schaften bundesweit Bau - und Sanitärprodukte vertrieb. Die Klägerin behauptet, sie habe d ie Computerpr ogra m m e lNFAS und INTEGRA entwickelt und für die Unternehmen der M. - Gruppe zu den P ro - 1 2 3 - 3 - grammen M2Trade und 4GL weiter entwickelt . Sie habe mit der M. Product & Service NetCom GmbH ( M. NetCom) ei nen mündlichen Nutzungsvertrag über diese Software geschlossen. Dieses Unternehmen sei dafür verant wortlich gewesen, Softwar e an die Unternehmen der M. - Gruppe weiterzulizenzieren und die erforderlichen Wartungsleistungen zu erbringen. Die M. NetCom ha - be die Programme an die M. Product & Service eCom GmbH ( M. eCom ) li - zen ziert. Dieses Unterne hmen habe im Rahmen des M. - Konzerns als Ab - rechnungsstelle für sämtliche EDV - Dienstleistungen des Konzerns und seiner Tochterunternehmen fun giert. Die M. eCom habe die Software an die Toch - terunternehmen der M. AG - und so auch an die Schuldnerin - weiterlizen - zier t . Die Klägerin hat der M. NetCom, nachdem sie von ihr seit Februar 2002 keine Zahlungen mehr erhalten hatte, mit Schreiben vom 5. Juni 2002 die Kündigung sämtlicher Miet - , Lizenz - und Wartungsverträge zum 30. Juni 2002 erklärt. Über das Vermö gen der Gesellschaften der M. - Gruppe - darunter die M. NetCom, die M. eCom und die Schuldnerin - wurde am 1. Ju l i 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. D as Insolvenzverfa hren über das Vermögen der M. NetCom wurde am 25. September 2003 wegen Wegfalls des Eröff nungs - grundes eingestellt. D ie Klägerin ist der Ansicht , aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der M. NetCom sei en nicht nur das ausschließliche Nutz u ngsrecht der M. NetCom an den Computerprogrammen M2Trade und 4GL an sie zurückg e- fallen , sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte an diesen Pr o- grammen einschließlich des der Schuldnerin im Wege der Unterlizenz eing e- räumten Nutzungs r echt s . D er Beklagte habe die Programme daher seit dem 4 5 6 - 4 - 1. Juli 2002 unbefug t genutzt und damit das daran bestehende Urheberrecht verletzt. Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Unterlassung der Nutzung der Co mputerprogramme (Klageantrag zu 1), Vernichtung von Vervielfält i- gungsstücken und Löschung von Kopien der Software ( Klageantrag zu 2) sowie - im Wege der Stufenklage - auf Aus kunft über Umfang und Dauer der Nut zung (Klageantrag zu 3 a), eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollstä n- digkeit der Ausk unft (Klage antrag zu 3b) und Zahlung von Schadensersatz in For m von Liz enz gebühren (Klageantrag zu 3 c) in Anspruch genommen . Nachdem der Beklagte über Umfang und Dauer der Programmn utzung Auskunft erteilt und mitgeteilt hatte, er habe keine Vervielfältigungsstücke oder Kopien der Software i n Besitz , hat die Kläger in die Klagean träge zu 1, 2 und 3a i n der Hauptsache für erledigt erklärt und den Klageantrag zu 3 c beziffert. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Klägerin hat zuletzt - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bede u- tu ng - die Feststellung begehrt , dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der u r- sprünglichen Klagean träge zu 1 (Unterlassung) und 2 (Vernichtung und L ö- schung ) in der Hauptsache erledigt hat . Darüber hinaus hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Sch adensersatz in Höhe von 45.900 zu verurteilen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung de r Beklagte beantrag t , verfolgt d ie Kläger in ihr e zuletzt gestellten Klage antr äge weiter. 7 8 9 10 - 5 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die b e- gehrte Feststellung der Erledigung nicht beanspruchen, weil d ie ursprünglichen Klageanträge auf U nterlassung der Nutzung der Programme sowie auf Vernic h- tung von Vervielfältigungsstücken und Löschung von Kopien der Software zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen seien . Auch der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenz gebühren sei ni cht begründet. Zwar habe der Klägerin ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht zug e- standen. Der Beklagte habe dieses Recht jedoch nicht wider rechtlich verletzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Klägerin st ünden durch das Urheberr echtsgesetz geschützte Rechte an de n Computerprogrammen zu. Bei der Software M2Trade und 4GL ha n- del e es sich um urheber rechtlich schutzfähige Werke im Sinne von § 69a Abs. 3 UrhG. A u s dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich , dass di e- se P rogramme mit den Programmen INFAS und INTEGRA identisch seien . Der Klägerin stünden an diesen Programmen ausschließliche Nutzungsrechte zu, die ihr im Falle der unberechtigten Verbreitung der Programme durch Dritte Ansprüche aus §§ 97, 17 UrhG vermitte lten . Der Beklagte ha be das Verbreitungsrecht , aus dem die Klägerin ihre A n- sprüche herleite, nicht widerrechtlich verletzt. Zwar sei die Lizenz kette von der Kl ägerin über die M. NetCom und die M. eCom zum Beklagten durch die Kündigung der K l ägerin gegenüber der M. NetCom unterbrochen. Die Kündi - gung sei wirksam, weil die M. NetCom seit Februar 2002 keine Lizenzgebüh - ren mehr g e zahlt habe und daher zum Zeit punkt der Kündigung am 5. Juni 2002 mit den Zahlungen mehr als zwei Monate im Verzug g ewesen sei ( § 543 11 12 13 - 6 - Abs. 2 Nr. 3 BGB) . Die Kündigung wirke wie ein Rückruf gemäß § 41 UrhG. Die Unterbre chung der Lizenzkette führe jedoch nicht dazu, dass der Beklagte das durch Vertrag der M. eCom mit der Schuldnerin begründete Nutzungsrecht an der Soft ware verloren ha be . Der Bundesgerichtshof habe in der Sache Re i- fen Progressiv entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ablei te , nicht erl ö sche , wenn das au s- schließliche Nut zungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nich t- ausübung erl ösche . II . Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin zuletzt gestellten , auf Fes t- stellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und des Vernichtungsanspruchs ( § 69f Abs. 1 UrhG) sowie auf Zahlung von Schadensersatz ( § 97 Abs. 2 UrhG) gerichteten Anträge jedenfalls deshalb nicht begründet sind, weil der Beklagte zur Nutzung der Computerprogramme M2Trade un d 4GL berechtigt war und das daran bestehende Urheberrecht daher nicht widerrechtlich verletzt hat . 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Klägerin sei Inhaberin e i- nes Nutzungsrechts an den nach § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschüt z- ten Comp uterprogrammen M2Trade und 4GL . Dieses Nutzungsrecht sei von der Klägerin über die M. NetCom und die M. eCom an die Schuldnerin wei - ter lizenziert worden. Die Klägerin habe den Lizenzvertrag mit der M. NetCom wirksam gekündigt. Die Revision hat gegen diese Beurteilung keine Rügen e r- hoben. Sie lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen und ist daher der rechtlichen Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Kündigung des zwischen der Klägerin und der M. NetCom ge - 14 15 16 - 7 - schlossenen Lizenzvertrages durch die Klägerin wie ein Rückruf gemäß § 41 UrhG ge wirkt hat und das der M. NetCom eingeräumte Nutzungsrecht mit Wirksamwer den der Kündigung und Beendigun g des Lizenzvertrages bei der M. NetCom entfallen und an die Klägerin zurückgefallen ist (vgl. § 41 Abs. 5 UrhG) . a) I m Urheberrecht herrscht weitgehend Einigkeit dar über , dass im Ve r- hältnis zwischen Urheber (Lizenzgeber) und Verwerter (Lizenznehme r) mit dem Wegfall des Lizenzvertrages auch das eingeräumte Nutzungsrecht an den U r- heber zurückfällt, ohne dass es einer gesonderten Rückübertragung bedürfte ( vgl. Ulmer, Urheber - und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 391; Schricker/ Loewenheim in Schricker/ Loew en heim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § 28 UrhG Rn. 99 f.; H a- berstumpf in Büscher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 31 UrhG Rn. 3; ders., Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rn. 385; J.B. Norde mann in Fromm /Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 31 Rn. 32; Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 18 f.; Wandtke/ Grunert in Wandtke/ Bul linger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 49 f.; Kotthoff in Dreyer/ Kotthoff/ Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 31 UrhG Rn. 18; Spautz in Möhring/ Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 31 Rn. 14; Götting, Festschrift für Gerhard Schricker, 1995, S. 53, 70 f.; Lettl, Urheberrecht, § 5 Rn. 16 f.; Loewenheim/J.B. Norde mann in Loewenheim, Handbuch des Urh e- berrechts, 2. Aufl., § 26 Rn. 3; ferner Kreuzer/Reber ebd. § 95 Rn. 96; a.A. etwa Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 591 ). Dies wird tei l- weise damit begründet, dass im Urheberrecht das Abstraktionsprinzip generell keine Geltung beanspruche, das Verfügungsgeschäft vielmehr kausal vom Ve r- pflichtungsgeschäft abhängig sei (vgl. etwa Schricker/ Loewenheim in Schricker/ Loewen heim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 100; Haberstumpf in Büscher/ Dittmer/ Schiwy aaO § 31 UrhG Rn. 3). Teilweise wird zwar von der grundsätzlichen 17 - 8 - Geltung des Abstraktionsprinzips ausgegangen, im Hinblick auf den Übertr a- gungszweckge danken (§ 31 Abs. 5 UrhG) jedoch angenommen, das s die Ei n- räumung des Nutzungsrechts in der Regel unter der auflösenden Bedingung e i- nes wirksamen Verpflichtungsgeschäfts stehe ( vgl. Hubmann, Urheber - und Verlagsrecht, 6. Aufl., S. 225 ; ferner Ulmer aaO S. 3 9 1 ; Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 237; Rehbinder, Urheberrecht, 16 . Aufl., Rn. 602 ) . In der Rechtsprechung ist die Frage in der Vergangenheit nicht einhei t- lich behandelt worden. So ist der Senat für den Wahrnehmungsvertrag als selbstverständlich davon a usgegangen, dass mit der Beendigung des Vertrages das eingeräumte Recht automatisch an den Urheber zurückfällt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1966 - Ib ZR 30/64, GRUR 1966, 567, 569 - GELU; Urteil vom 21. Januar 1982 - I ZR 182/79, GRUR 1982, 308, 309 - Kuns thändler ; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR 2002, 335 , 336 f. ). Dagegen hat der Senat in einer ält e- ren Entscheidung, in der die Weiterübertragung eines Wiederverfilmungsrechts in Rede stand, den automatischen Rückfall des Nutzungsrechts nach Beend i- gung des Verpf lichtungsgeschäfts verneint (BGHZ 27, 90, 95 f. - Die Privatse k- retärin; vgl. auch BGH , Urteil vom 13. No vember 1981 - I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 371 - Allwetterbad; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 446 - Musikverleger IV ). b) Der Senat schließt sich nunmehr der heute ganz überwiegend vertr e- ten en Auffassung an, dass das dem Lizenznehmer vom Urheber eingeräumte Nutzungsrecht im Regelfall , in dem die Vertragsparteien nichts anderes verei n- bart haben, mit der Beendigung des Lizen zvertrages ipso iure an ihn zurückfällt. Dies entspricht nicht nur der Regelung, die das Urheberrechtsg esetz für den Fall des Rückrufs des Nutzungsrechts (§ 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5 UrhG) getroffen hat , sondern auch der als exemplarisch anzusehenden Regelung des § 9 18 19 - 9 - Abs. 1 VerlG, die für den Verlagsvertrag ausdrücklich bestimmt, dass das Ve r- lagsrecht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt. Damit wird zum einen dem das Urhebervertragsrecht beherrschenden Übertragung s- zweckgedanken Rech nung getra gen, dem zufolge der Urheber im Zweifel Rechte nur in dem Umfang einräumt, der für die Erreichung des Vertrag s- zwecks erforderlich ist. Zum anderen entspricht die stärkere kausale Verknü p- fung von Verpflichtungs - und Verfügungsgeschäft der für das Urheber - u nd g e- nerell für das Immaterialgüterrecht geltenden Besonderheit, dass der Inhalt des Rechts, auf das sich die Verfügung bezieht, im Hinblick auf d ie Vielfalt der G e- staltungsmöglichkeiten und das Fehlen vorgeformter gesetzlicher Typen erst durch den schuldr echtlichen Vertrag seine nähere Bestimmung und Ausfo r- mung erfährt (Ulmer aaO S. 391; Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 231 f., 237) . Im Übrigen wird auch im gewerblichen Rechtsschutz - ungeachtet der auch dort geführten Diskussion um die Geltung des Abstrakt ionsprinzips (vgl. etwa Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 41 I 1 ; Götting, Gewerblicher Recht s- schutz, 9. Aufl., § 27 Rn. 3 ) - stets davon ausgegangen, dass das dem Lizen z- nehmer eingeräumte Recht mit der Beendigung des Lizenzvertrags an den L i- zenzgeber zurüc kfällt und dementsprechend die Fortsetzung der Benutzung e i- ne Schutzrechtsverletzung darstellt (vgl. zum Patentrecht Osterrieth, Paten t- recht, 4. Aufl., Rn. 404; ferner Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Aufl., § 15 Rn. 203 f.; Busse/Keukenschrijver , Patent gesetz, 6. Aufl., § 15 Rn. 102; für das Markenrecht Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 30 Rn. 72; Ingerl/Rohnke , Markengesetz, 3. Aufl., § 30 Rn. 33; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 50 f.; E. - I. v. Gamm in Büscher/ Ditt mer/ Schiwy aaO § 30 MarkenG Rn. 13 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 - BOSS - Club). 20 - 10 - 3 . Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, d ie Unterbrechung der Lizenzkette habe nicht dazu geführ t , dass der Beklagte das durch Vertrag der M. eCom mit der Schuldnerin begründete Nutzungsrecht an der Software ver - loren habe. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, diese Beurteilung sei rech t lich un haltbar und insbesondere mit der Senatsentscheidu n g Reifen Pr o- gressiv un vereinbar. a) Der Gesetzgeber hat die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, bewusst nicht selbst beantwortet, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überl assen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern , BT - Drucks. 14/6433, S. 16). Der Senat hat i n der Entscheidung Reifen Progressiv (Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGH Z 180, 344) für den Fall, dass der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer ei n- maligen Lizenzgebühr eingeräumt hat, entschieden, dass ein einfaches Nu t- zungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsre cht ableite t , nicht erl ischt , wenn das ausschließliche Nut zungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung ( § 41 UrhG) erlischt. b) Unter Berücksichtigung des Grund satzes des Sukzessionsschutzes und unter Abwägung d er typischerweise betroffenen Interessen des Hauptl i- zenzgebers und des Unterlizenznehmers erscheint es auch in den Fällen, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzung s- recht gegen fortlaufende Zahlung von Lize nzgebühren eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt, in aller Regel angemessen und interessengerecht, 21 22 23 - 11 - dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz f ührt (vgl. Schricker/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 41 UrhG Rn. 24; J. Scholz, GRUR 2009, 1107, 1111; Reber, ZUM 2009, 855, 856 f. ; Dieselhorst, CR 2010, 69, 71 und 74; Musiol, FD - GewRS 2009, 290122; Haedicke, ZGE 2011, 377, 395 f. ; aA Adolphsen/Tab rizi, GRUR 2011, 384, 389). Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er gegen die se Beurteilung keine Bedenken hat . aa) Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grun d- satz d es Sukzessionsschutzes ( § 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter and e- rem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrec ht eingeräumt hat, wechselt ( § 33 Satz 2 Fall 1 UrhG, § 30 Abs. 5 Fall 1 MarkenG, § 31 Abs. 5 Fall 1 GeschmMG, § 15 Abs. 3 Fall 1 PatG, § 22 Abs. 3 Fall 1 GebrMG; vgl. zur früheren Rechtsl a- ge BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 ff. - Vera n- kerungsteil). Im Urheberrecht ist darüber hinaus bestimmt, dass das abgeleitete Nutzungsrecht bestehen bleibt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nu t- zungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet ( § 33 Satz 2 Fall 2 UrhG). Das lässt darauf s chließen, dass auch das Erlöschen eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgele i- teten Nutzungsrechte führen muss (BGHZ 180, 344 Rn. 19 - Reifen Progre s- siv). Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertra uen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen (vgl. BT - Drucks. IV/270; S. 56; Schricker/Loewen - heim in Schricker/Loewenheim aaO § 33 UrhG Rn. 1). 24 - 12 - bb) D as vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterl i- zenznehmers an einem Fortbestand seines Rechts überwiegt auch in den Fä l- len das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Erlöschen dieses Rechts , in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzung s- recht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren einge räumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen - wie hier aufgrund einer wirksamen Kündigung des Hauptl i- zenzvertrages wegen Zahl ungsverzugs - erlischt . (1 ) Entgegen der Ansicht der R evision führt der Fortbestand der Unterl i- zenz beim Wegfall der Hauptlizenz nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unte r- lizenzn ehmers profitie rt und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer au s- g eh t . Denn b eim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Abtretung des gegen den Unterlizenzn ehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenz zahlungen . Ein solcher Bereicherungsa nspruch bestünde auch im Falle einer Insolvenz des Hauptlizenznehmers, wenn der Insolven z- verwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO zwar die Nichterfüllung des Hauptlizenzve r- trag es , aber die Erfüllung des Unterlizenzvertrages wählt. Eine derartige Ve r- bindlichkeit aus einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens e i n ge t retenen ungerechtfertigten Bereicherung der Masse wäre nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit, die g emäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vo r- weg zu berichtigen ist . Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf de s- sen Kosten etwas ohne rechtlichen G rund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 25 26 27 - 13 - Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil ( etwas ) , den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers ( auf dessen K osten ) erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechts - position widerspr icht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 12 0 f. - Forschungskosten, mwN; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, GRUR 2012, 4 17 Rn. 40 - , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ). Nach dem Erlöschen der Hauptlizenz des Haupt lizenzne h- mers und dem Rückfall des Nutzungsrechts an den Hauptlizenzgeber greift der fortbestehende Erfüllungsanspruch des Hauptlizenznehmers gegen d en Unte r- lizenznehmer in den Zuweisungsgehalt des nunmehr wieder dem Hauptlizen z- geber zur alleinigen Verwertung zu gewiesenen Nutzungsrechts ein. Für diesen Eingriff gibt es im unmittelbaren Verhältnis des Hauptlizenzgebers zum Hauptl i- zenznehmer nach dem Erl öschen des Hauptlizenzvertrages keinen rechtlichen Grund. Der Hauptlizenznehmer ist dem Hauptlizenzgeber daher zur Herausg a- be des Erlangten, also zur Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer best e- henden Anspruchs auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren, v erpflichtet. Soweit der Hauptlizenznehmer die Lizenz forderung eingezogen hat, hat er die vom Unterlizenznehmer gezahlten Lizenzgebühren als dasjenige, was er im Sinne des § 818 Abs. 1 Fall 2 BGB auf Grund des erlangten Rechts erworben hat, herauszugeben (v gl. Palandt/S prau, BGB, 71. Aufl. , § 818 Rn. 15 ). (2 ) E in Unterlizenznehmer, der fortlaufend Lizenzgebühren zu entrichten hat, wie dies etwa bei einer miet - oder pacht vertragsähnlichen Softwareübe r- lassung der Fall ist, hat allerdings ein schwächeres In teresse am Fortbestand seiner Lizenz als ein Unterlizenznehmer, der die Lizenzgebühren bereits vol l- ständig gezahlt hat, weil er beispielsweise bei einer kaufvertragsähnlichen Softwareüberlassung das Recht zur zeitlich unbeschränkten Nutzung der Sof t- 28 - 14 - ware ge gen Zahlung einer einmaligen Lizenzge bühr erworben hat. Der Unterl i- zenznehmer, der laufende Lizenzgebühren zu leisten hat, kann sich bei einem vorzeitigen Wegfall seines Nutzungsrechts gegenüber dem Anspruch seines L i- zenzgebers auf Zahlung von Lizenzgebühr en auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen und seine Zahlungen einstellen. Dagegen trägt der Unterl i- zenznehmer, der die Lizenzgebühren bereits vollständig beglichen hat, das R i- siko, gegenüber seinem Lizenzgeber einen Anspruch auf Rückzahlung e ines Teils der Lizenzgebühr wegen vorzeitigen Wegfalls seines Nutzungsrechts nicht durchsetzen zu können. (3) Es kommt für die Frage des Fortbestehens der Unterlizenz beim E r- löschen der Hauptlizenz im Blick auf die betroffenen Interessen des Hauptl i- ze nzgebers einerseits und des Unterlizenznehmers andererseits nicht en t- scheidend darauf an, ob d ie Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung ( § 41 UrhG) oder aus anderen Gründen , die nicht in der S phäre des Unterlizenznehmers liegen - wie hier infolge einer wirksamen Kündigung des Hauptl izenzvertrages durch den Hauptlizenzgeber wegen Zahlungsverzugs des Hauptlizenznehmers - erlischt (vgl. Reber, ZUM 2009, 855, 856). ( 4 ) E ine Abwägung der typisch erweise betroffenen Interessen ergibt , dass das Interesse des Unterlizenznehmers am Fortbestand seines Nutzung s- rechts das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall dieses Nu t- zungsrechts in aller Regel überwiegt . D as Interesse des Hauptlizenz gebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann (s. o ben Rn. 27 f. ). Das Vertrauen des Unterlizenznehme rs in den Fortbestand seines Rechts verdient 29 30 - 15 - demgegenüber größeren Schutz. D er Unterlizenznehmer kann die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwi schen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer g eschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beend igung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Auch wenn er bei einem Fortfall seines Nutzungsrechts die weitere Zahlung von Lizenzgebühren unter Berufung auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ei n- stellen dürfte , er l itte er durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile. D as Erlöschen des Nutzung s- rechts k önnte sogar zur Vernichtung sei ner wirtschaftlichen Existenz führen, wenn er auf den Bestand der Lizenz angew iesen ist. Es wäre daher auch unter Berücksichtigung der Interessen des Hauptlizenzgebers unbillig, wenn der U n- terlizenznehmer mit dem Erlöschen der Hauptlizenz seine Unterlizenz verlöre (vgl. BGHZ 180, 344 Rn. 16 - Reifen Progressiv). c) Dieser Beurte ilung steht nicht entgegen, dass das Landgericht Erfurt in einem anderen Rechtsstreit die Klage der M . NetCom gegen den Insolvenz - verwalter über das Vermögen der M. eCom auf Abtretung von deren Lizenz - ansprüchen gegen den Beklagten rechtskräftig abge wiesen hat. Das Landg e- richt Erfurt hat seine - - Entscheidung damit begründet, dass mit der Kündigung durch die Klägerin die abgeleiteten Nutzungsrechte der M. NetCom, der M. eCom und des Be - klagten a n die Klägerin heimgefallen seien und daher allein die Klägerin a n- spruchsberechtigt sei. Die M. NetCom hatte dem Beklagten in jenem Recht - streit den Streit verkündet, der daraufhin der M. eCom beigetreten war. aa) Es kann offenbleiben, ob es wegen dieses Urteils des Landgerichts Erfurt - wie das Berufungsgericht angenommen hat - Schwierigkeiten bereitet, den I nteressen der Klägerin durch eine Abtretung von Lizenzansprüchen an die 31 32 - 16 - Klägerin Rechnung zu tra gen . Der Umstand, dass die Durchsetzung der an den Hauptlizenzgeber abzutretenden Lizenzansprüche des Hauptlizenz nehmers gegen den Unterlizenznehmer aufgrund der besondere n Umstände des Einze l- falls Schwierigkeiten bereitet , kann für die Beantwortung der Frage des Fort b e- stands von Unterlizenz en beim Er löschen der Hauptlizenz nicht von Bedeutung sein. bb ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte könne sich g e- genüber der Klägerin nicht auf das Fortbestehen seines Nutzungsrechts ber u- fen, weil die Rechtsansicht des Landgerichts Erfurt, mit d er Kündigung durch die Klägerin sei auch das Nutzungs recht des Beklagten an die Klägerin zurüc k- gefallen, zugunsten der Klägerin bindend sei . D em Beklagten ist zwar im Ve r- fahren vor dem Landgericht Erfurt der Streit verkündet worden. Die Klägerin war jedoch nicht Partei dieses Rechtsstreits. D er Beklagte ist daher , wie das Ber u- fungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht gemäß § § 74, 68 ZPO daran gehindert, sich gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, das Landgericht E r- furt habe den Rechtsstreit unrichtig entschieden. Eine Drittwirkung der Strei t- verkündung zugunsten der am Rechtsstreit beim Landgericht Erfurt un beteili g- ten Klägerin , kommt entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht in Betracht. 4 . Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe den zwischen der Klägerin und der M. NetCom geschlossenen Hauptlizenz - vertrag rechtsfehlerhaft nicht ergänzend dahin ausgelegt, dass die M. Net - Com nicht befugt gewesen sei, die Hauptlizenz überdauernde Unterlizenzen einzuräume n. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Lizen z- verträge zwischen der Klägerin und der M. NetCom sowie der M. NetCom und der M. eCom nur mündlich abgeschlossen worden. Es ist weder vom Be - 33 34 - 17 - rufungsgericht festgestellt noch von der Klä gerin vorgetragen, welchen Inhalt diese Lizenzverträge hatten . Es gibt daher keine hinreichende Grundlage für e i- ne ergänzende Vertragsauslegung. Allein der Umstand, dass einer Konzerng e- sellschaft eine Konzernlizenz mit dem Recht der Unterlizenzierung an konzer n- abhängige Unternehmen eingeräumt worden ist, lässt nicht darauf schließen, dass den konzernabhängigen Unternehmen nur Unterlizenzen eingeräumt we r- den konnten , die bei einem Wegfall der Hauptlizenz gleichfalls erlöschen ( aA J. Scholz, GRUR 2009, 1107, 1110). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die abgeleiteten Nutzungsrechte der Schuldnerin aufgrund der zwischen der M. eC om und der Schuldnerin getroffenen Ver - einbarungen vom Bestand des Nutzungs rechts der M. eCom abhängig wa - ren. Die einzige Vertragsunterlage, die das Verhältnis zwischen der M. eCom und der Schuldnerin betrifft, nämlich die Vereinbarung zum Projekt 4GL vom 1./22. November 2001, enthält keinerlei Vorbehalte hin sichtlich der eingeräu m- ten Nutzungsrechte für den Fall, dass die M. eCom ihr Nutzungsrecht verliert . Der ( nicht unterschriebene ) Rahmenvertrag EDV - Leistungen regelt nur, dass die Nichtzah lung der Entgelte durch die Schuldnerin zur Kündigung des Vertr a- ges berechtigt und zum Erlöschen des Nutzungsrechts füh rt. 35 - 18 - III . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Bornkamm Pokran t Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 20.07.2006 - 2 O 120/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2010 - 6 U 76/06 - 36
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