BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 70/11 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Beklagten und ihrer Streithelferin w ird u n- ter Zu rückweisung der Revision des Klägers das Urteil des 23. Z i- vilsenats des Kammergerichts vom 21. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit a ufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten en t- schieden worden ist, und das Urteil der Kammer für Handelss a- chen 95 des Landg erichts Berlin vom 14. Dezember 2009 teilwe i- se abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu g e- fasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten . V on Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 mit einem Kommanditanteil von 95 0.000 DM Gesellschafter der Beklagten, einem geschlossenen Immobilie n- 1 - 3 - fonds in der Rechtsform einer Komma n ditgesellschaft mit ursprünglich mehr als 53 00 Kommandi tisten und einem Kommanditkapital von rund 5 3 0 Millionen DM. Die Nebenintervenientin ist geschäftsführende Kommanditistin und wie die be i- den Komplementäre allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten b e rechtigt und verpflichtet. Der Gesellsch aftsvertrag (künftig: GV) enthält in §§ 15, 16, 17 zur B e- schlus s fassung unter anderem folgende Regelungen: § 15 Gesellschafterversammlung 4. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch einen geschäftsführenden Gesellschafte r unter Bekanntgabe der Tage s- ordnung und der Wahrung einer Frist von vier Wochen einschließlich des Tages der Absendung und der Versammlung. Bei außerordentlichen G e- sellschafterv ersammlungen kann die Einberufungsfrist auf 10 Tage ve r- kürzt we r § 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für folgende Be schlus s- fassungen zuständig: f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages 2. Soweit Beschlüsse nach Abs. 1 lit. a), c), f), g), j), k), und l) gefas st werden, bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sind 75 % aller Stimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt, tritt an die Stel le der ¾ Mehrheit die 9 / 10 Mehrheit. Sind 90 % oder mehr aller Stimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt , sind die vorgenannten Beschlüsse ei n- stimmig zu fassen. 2 - 4 - § 17 Beschlussfassung 1. Die Beschlüsse können in Gesellschafterversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. 2. mmt nur zusta n- de, wenn mindestens 10 % der Stimmen aller Gesellschafter und Treug e- ber an der Abstimmung teilnehmen. 3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in diesem V e r- trag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein A n- trag als abgelehnt. 6. Bei schriftlicher Abstimmung ist den Gesellschaftern und Treugebern die Aufforderung zur Abstimmung von den geschäftsführenden Gesellscha f- tern zu übersenden. Dabei sind das Abstimmungsverfahren und der A b- stimmungsgegenstand mit einer Stellungnahme der geschäftsführenden Gesellschafter bekanntzugeben. Die Stimmabgabe der G e sellschafter und Treu geber muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Absti m- mungsaufforderung bei der Gesellschaft eing e hen. 7. a- ge, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht we r den . § 9 GV lautet: § 9 Gesellschaftskonzept, Beleihungsrichtlinien 1. Diesem Gesellschaftszweck ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung z u- vertr a- Wenn und soweit die Gesellschafte rversammlung Beschlüsse fasst, die zu einer wesentlichen Abweichung von dieser Wirtschaftlic h- 3 - 5 - keitsberechnung führen, bedarf ein solcher Beschluss der in § 16 Abs. 2 beschriebenen Mehrheit. Mit Schreiben vom 2 1 . Februar 2009 übermittelte die Streithel ferin den Gesellschaftern der Beklagten den Beschlussantrag des Komplementärs Dr. B . , § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, schloss sich d iesem Antrag an und forderte die Gesellschafter auf , in schriftlicher Abstimmung über ihn zu b e- schließen. Dr. B . hatte seinen Beschlussantrag damit begründet, dass er durch das in dieser Bestimmung geregelte Einstimmigkeitserfordernis die Han d- lung s fähigkeit der Gesellschaft gefährdet s ehe, weil eine zunehmende Zahl der Gesellschafter d as Angebot der F . GmbH , ihre Fondsanteile zu e r werben, ann ehme . Nachdem das Kammergericht in einem gleichgelagerten, einen Schwe s- terfonds der Beklagten betreffenden Verfahren die Auffassung vertreten hatte, dass bei schrif tlicher Abstimmung zur Annahme eines Beschlussantrags über die Änderung des Gesellschaftsvertrags die Mehrheit aller Gesellschafter e r- reicht werden müsse, lud die Streithelferin mit Schreiben vom 18. März 2009 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversa mmlung am 31. März 2009 in B . ein, deren einziger Tagesordnungspunkt die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV war. In dem Einladungsschreiben wies die Streithelferin d a rauf hin, dass aufgrund eines Hinweises des Kammergerichts in and e rer Sache Zweifel an der Wirksamkeit eines im Umlaufverfahren festgestellten Beschlusserge b nisses bestehen könnten und deshalb wegen der Bedeutung des Beschlussgege n- stands eine erneute Abstimmung in einer außerordentlichen Gesellschafterve r- sammlung erforderlich sei. 4 5 - 6 - Mit Schreiben vom 31. März 2009 teilte die Streithelferin den Gesel l- schaftern mit, dass de r Beschlussantr ag in der schriftlichen Abstimmung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden sei; an der schriftlichen Absti m- mung hätten 39 , 36 % der Kommanditiste n teilgenommen, eine Mehrheit von 8 2 , 19 % habe für den Antrag gestimmt , 1,72 % hätten sich enthalten . Mit Schreiben vom 8. April 2009 übersandte die Streithelferin das Kurzprotokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 , in dem festgehalten ist, dass der Beschlussantrag mit der erforderlichen qualifizierten (3/4 - ) Mehrheit angenommen w urde . Der Kläger hat sich mit der Rüge formeller und materieller Mängel gegen die Wirksamkeit beider Beschlüsse gewandt. Das Landgericht hat festg estellt, dass der in schriftlicher Abstimmung gefasste B e schluss unwirksam ist, und hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des in der Gesellschafterve r- sammlung vom 31. März 2009 gefassten Beschlusses abgewiesen. Die Ber u- fung beider Parteien ist e rfolglos geblieben. Hiergegen richten sich die vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revisionen des Klägers und der Beklagten sowie ihrer Streithelf e rin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt , soweit der Klage stat t- gegeben wo rden ist, z ur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänd e rung des landgerichtlichen Urteils zur vollständigen Abweisung der Klage (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Hingegen ist die Revision des Klägers zurückzuwe i- sen. I. Das Berufungsgericht hat aus geführt: 6 7 8 9 - 7 - Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss sei unwirksam, weil er nicht mit der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Stimmenmehrheit g e- fasst worden sei. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 GV müssten bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unt erworfenen Beschlussgegenständen sowohl bei B e- schlussfassung in der Gesellschafterversammlung als auch bei schriftlicher B e- schlussfassung 75 % der anwesenden Gesellschafter mit Ja stimmen. Dies se i- en bei einer Versammlung 75 % der Erschienenen, bei schrift licher Absti m mung 75 % aller Gesellschafter, da bei schriftlicher Abstimmung alle Gesel l schafter e Der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste B e- schluss sei formell wirksam zustande gekommen. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderliche Mehrheit von 75 % sei erreicht worden, die vom Kläger gerü g- ten Einladungsmängel lägen nicht vor. Die Einladungsfrist von zehn Tagen zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 31. März 2009 sei nach dem Gesellschaft svertrag nicht zu beanstanden. Ebenso wenig stehe der Wirksa m- keit des Beschlusses entgegen, dass bei Einladung zur außerordentlichen G e- sellschafterversammlung das schriftliche Abstimmungsverfahren noch nicht a b- gesc hlossen gewesen sei. Eine zeitgleiche Abst immung sei nicht erfolgt, weil die Stimmabgabe im Umlaufverfahren abgeschlossen gewesen sei, als die G e- sellschafterversammlung stattgefunden habe. Der Beschluss sei auch materiell wirksam, insbesondere habe die Gesellscha f termehrheit mit der Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV und des dort geregelten Einstimmigkeitserfordernisses nicht ihre g e sellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Minderheit verletzt. Eine Zustimmung des Klägers zum angefochtenen Beschluss sei nicht erforde r- lich g e wesen. II. Di ese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Beide Änderungsbeschlüsse sind wirksam. Der in schriftlicher Absti m- mung gefasste Änderungsbeschluss ist mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV festg e- 10 11 12 - 8 - legten Stimmenmehrheit zustande gekomm en. Der in der Gesellschafterve r- sammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss ist weder formell noch mat e- riell unwir k sam. 1. Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin ist begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass be i schriftlicher A b- stimmung über die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände für das Zustandekommen eines Beschlu s ses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine ¾ - Mehrheit aller Gesellschafter erforderlich ist. Das kann der Senat für den G e- sellschaftsvertrag der Beklagten selbst feststellen, da Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (st.Rspr., vgl. nur BGH, U r- teil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 10; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 mwN ). a) Die Klage ist allerdings zu Recht gegen die Gesellschaft erhoben wo r- den. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird dur ch Feststellungsklage gegen die Mitgesellscha f- ter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19; Urteil vom 27. April 20 09 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 mwN). Dies ist hier aber der Fall. Nach § 17 Abs. 7 GV ist eine Klage , mit der die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses fes t- gestellt werden soll, gegen die Gesellschaft zu ric h ten. b) D ie in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV genannten Beschlüsse sind einer schrif t- lichen Beschlussfassung zugänglich. Wie der Senat nach Erlass des angefoc h- tenen Urteils für gleich lautende Bestimmungen in Gesellschaftsvertr ä gen von Schwestergesellschaften der Beklagten entschi e den hat, k ann § 16 GV nicht entnommen werden, dass eine Beschlussfassung in schriftlicher Absti m mung 13 14 15 - 9 - über die Beschlussgegenstände des § 16 Abs. 2 GV ausgeschlo s sen sein soll, die nicht unter § 16 Abs. 3 GV fallen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2 011, 1906 Rn. 9 ; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 9 ). Nach § 17 Abs. 1 GV können Beschlüsse sowohl in der Gesellschafterversammlung als auch in schriftlicher Abstimmung gefasst we r- nn e von § 16 GV meint - ebenso wie in § 17 Abs. 3 GV - nicht die Versammlung der erschienenen G e- sellschafter, sondern die Gesellschafter als Organ der Gesellschaft. A n dernfalls wäre § 17 Abs. 1 GV weitgehend bedeutungslos, da § 16 Abs. 1 GV auch B e- schlüsse über Rechtsgeschäfte umfasst, für die der Gesellschaftsve r trag die Zustimmung der Gesellschafterversam m lung vorschreibt. c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, bei schriftlicher Abstimmung über die in § 16 Abs. 2 GV genan nten Beschlussg e- genstände erfordere das Zustandekommen eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine ¾ - Mehrheit aller und nicht nur der an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter. § 16 Abs. 2 Satz 1 GV verlangt bei schriftlicher Beschlussfassung le diglich eine ¾ - Mehrheit der an der Abstimmung teilne h- e- der schriftlichen Abstimmung teilnehmenden Gesells chafter zu verstehen sind (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 13 ff.). aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinn e von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bei Beschlussfassung in der Versammlung ebenso wie bei schriftlicher Absti m mung als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein abstimmenden Gesellschafter zu verstehen ist. Hiergegen wird von der Revis i- on der Beklagten zu Recht nichts erinnert. Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 GV geht mit 16 17 - 10 - der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass abweichend von den - im Anwe n- dungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 1 GV übernommenen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 G V) - kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen über die hier genannten B e- schlussgegenstände die Meh r heit der anwesenden Stimmen entscheidet. Den unterschiedlichen Formuli e rungen in § 17 Abs. 3 Satz 1 GV und § 16 Abs. 2 Satz 1 GV liegt eine gewollte inhal tliche Unterscheidung zugrunde, die dem Umstand geschuldet ist, dass es sich bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterfa l- lenden Beschlussgegenständen für die Gesel l schafter um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung handelt, für die der Gesellschaftsvertrag in § 16 Abs. 2 Satz 1 ein höheres Mehrheitserfordernis aufstellt als für weniger einschneide n- de Beschlussgegenstände ( vgl. BGH, U r teil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 11 f. ). bb) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind jedoch bei schrif t- licher Beschlussfassung mit der Meh r heit der anwesenden Stimmen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV nicht alle, sondern nur die Gesellschafter g e meint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Hierfür spricht schon, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 GV für die Beschlussfassung in schriftlicher A b stimmung ausdrücklich eine Teilnahme von mindestens 10 % aller Gesellschafter ve r- langt, während § 16 Abs. 2 Satz 1 GV lediglich eine b e sti mmte Mehrheit der e richt befürworteten Auslegung aber entgegen, dass für die in § 16 Abs. 2 GV g e- nannten Beschlussgegenstände im schriftlichen Verfahren ein wesentlich höh e- res Maß an Zustim mung gefordert würde als bei Abstimmung in der Versam m- lung, das sich weder mit den Risiken einer schriftlichen Abstimmung noch mit der Bedeutung der in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände rech t- fertigen ließe, sondern zu einem nicht hinnehmbaren W ertungswiderspruch führte. Dass § 16 Abs. 2 GV Beschlussgegenstände von besonderer Bedeutung 18 - 11 - betrifft, erklärt nicht, warum über das in § 17 Abs. 2 Satz 2 GV bestimmte Tei l- nahmequorum von 10 % aller Gesellschafter hinaus für die schriftliche B e- schlussfassu ng eine breitere Zustimmung erforderlich sein sollte als bei B e- schlussfassung in der Versammlung. Auch bei schriftlicher Abstimmung b e steht zwischen der Mehrheit der anwesenden (= teilnehmenden) und der Meh r heit der abgegebenen Stimmen ein Unterschied. Auc h derjenige, der an der schrif t- lichen Abstimmung teilnimmt, kann sich der Stimme enthalten (BGH, U r teil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 13 ff.). 2. Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die formelle und materielle Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefassten Änderungsbeschlusses ohne Rechtsfehler b e- jaht. a) Der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben , ist formell wirksam. aa) De r Beschl uss über die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV kon n- ten mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten ¾ - Mehrheit gefasst werden, da die in § 16 Abs. 2 Sat z 2 und 3 GV für d ie Geltung der höheren Quoren b e- stimmten Voraussetzungen nicht vorlagen. (1) Beschlüsse in einer Personengesellschaft sind grundsätzlich ei n- stimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB), wenn und soweit nich t im Gesellschaftsvertrag für den betreffenden Beschlus s- gegenstand das Einstimmigkeitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualif i- zierter Mehrheit ersetzt worden ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB), um die Handlung s- fähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. F ür die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es grundsätzlich, dass sich aus dem Gesel l- schaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Auslegung - eindeutig ergibt, dass der 19 20 21 22 - 12 - jeweilige B e schlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen s ein soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO; U r teil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzg e meinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16). D er Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt nicht ausdrücklich, welches Quorum für Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitskla u- seln erforderlich ist. Er regelt jedoch, dass Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, um die es sich auch bei Änderungen der gesellschaft s- vertraglichen Mehrheitsklauseln handelt, einer ¾ - Mehrheit bedürfen (§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchstabe f). Ein höheres Stimmquorum von 9/10 oder Einstimmigkeit verlangt der Gesellschaftsvertrag für solche Beschlüsse e rst dann, wenn 75 % bzw. 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder weniger Gesellschaftern vereinigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV). Liegen die Ge l- tungsvorausse t zungen für die potentiell höheren Mehrheitserfordernisse nicht vor, gilt für Änd e rungen de s Gesellschaftsvertrags das Mehrheitserfordernis des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV, mit der Folge, dass ein Beschluss formell wirksam g e- fasst ist, wenn er eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen gefunden hat. Dem Gesellschaftsvertrag lässt sich auch nicht im Wege der Ausl e gung entnehmen, dass abweichend von § 16 Abs. 2 GV die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV auch dann nur mit de r dort bestimmten Einstimmigkeit mö g- lich sein soll, wenn die Voraussetzungen, die der Gesellschaftsvertrag für das Ei n greifen d es Einstimmigkeitserfordernisses aufstellt, (noch) nicht erfüllt sind. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut des Gesel l- schaftsvertrags für eine bestimmte Änderung des Gesellschaftsvertrags, nä m- lich die Aufhebung des Einstimmigkeitser fordernisses , d as in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis gelten soll, obwohl die Voraussetzu n- 23 24 - 13 - gen nicht gegeben sind, die diese Bestimmung selbst für ihre Anwendba r keit forder t , sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufg e- zeigt. Die von der R e GV führte in einer Pu b likumsgesellschaft wie der Beklagten dazu, dass eine Änderung dieser Satzungsbestimmung faktisch unmöglich würde, und zwar auch dann, wenn das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfo r- dernis bei Vorliegen der dort vorausgesetzten Beteiligungsverhältnisse zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führte. § 16 Abs. 2 GV knüpft einen h ö- heren als den durch das Erfordernis einer ¾ - Mehrheit gewährleisteten Schutz der Minderheit - auch vor nachteiligen Änderungen der Mehrheitsklausel selbst - an besondere Vorau s setzungen. Solange diese nicht eingetreten sind, lässt der Gesellschaftsvertrag eine Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten qualifizierten Minderheitenschutzes mit der qualifizierten Mehrheit des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV von 75 % der anwesenden Stimmen zu. (2 ) Der früher so genannte Bestimmtheitsgrundsatz führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Zwar wird im Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht au s- drücklich ausgesprochen, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 GV mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten Mehrheit aufgehoben werden k ann , wenn die Vorau s- setzungen der Sätze 2 und 3 GV (noch) nicht vorliegen. Dies ist - unabhängig davon, dass es s ich bei der Beklagten um eine Publikumsgesellschaft handelt und der Bestimmtheitsgrundsatz bei Publikumsgesellschaften ohnehin keine A n wendung findet (BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, NJW 1985, 972, 973) - für die formelle Legitimation ein er auf eine gesellschaftsve r- tragliche Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung aber nicht erfo r- derlich, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes Grundlagengeschäft handelt; es genügt, dass sich durch Auslegung des G e- sellsc haftsve r trags eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand der Mehrheitsklausel unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. November 25 - 14 - 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall recht s fehlerfrei bejaht, dass auch der Beschluss über eine Änderung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV selbst uneingeschränkt der Mehrheit s- klausel des § 16 Abs. 2 GV unterlieg t , mit der Folge, dass die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV in gleicher Weise wie sonstige Satzungsände rungen e i- ner Mehrheitsen t scheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfen ist, wenn - wie hier - die Bedingungen, unter denen der Gesellschaftsvertrag für sa t- zungsändernde Beschlüsse ein höheres Quorum oder Einstimmigkeit fordert, nicht erfüllt sind. Au s dem Urteil des Senats vom 15. Juni 1987 (II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178) ergibt sich nichts Gegenteiliges . Diese Entscheidung beruhte auf der A n- wendbarkeit des so genannten Bestimmtheitsgrundsatzes, dem, wie ausg e- führt, für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung nach der neu e- ren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN) keine B e deutung mehr zukommt. Darauf, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall zudem die Satzungsbestimmung, die ein höheres Mehrheitse r- fordernis vorschrieb, anwendbar war und ihr Eingreifen anders als im vorliege n- den Fall nicht vom Eintritt bestimmter, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gegebener Voraussetzungen abhängig war, kommt es nicht mehr an. (3 ) Schließlich rechtfertigt auch der von der Revision angeführte Grun d- satz, wonach Sonderregelungen, die bei Geltung des Mehrheitsprinzips für ei n- zeln e Beschlussgegenstände Einstimmigkeit oder ein höheres Quorum vorau s- setzen, nur unter Einhaltung des betreffenden höheren Quorums abg e ändert oder au f gehoben werden können (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; einschränkend Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 179 Rn. 20; offen gela s- sen in BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 195 für die 26 27 - 15 - A k tiengesellschaft), keine abweichende Beurteilung. Ob eine allgemeine Regel anzuerkennen ist, wonach Mehrheitsklauseln in einem Gesellschaftsve r t rag, die für bestimmte Beschlussgegenstände eine qualifizierte Mehrheit vo r schreiben, nur mit derselben Mehrheit beseitigt werden können , und welchen Anwe n- dungsbereich sie hat, bedarf keiner Entscheidung. Der Gesellschaftsve r trag der Bekl agten schreibt für alle Änderungen der Satzung dasselbe qualifizierte Mehrheitserforderni s vor, das sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöht. Hier geht es um die Frage, ob für eine bestimmte Vertragsänderung, nämlich die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV, d as dort ger egelte Einstimmigkeit s- erfordernis gelten soll, obwohl bei Beschlussfassung die Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit noch nicht vorlieg en . (4 ) Die Auffassung der Revision, dass die Aufhe bung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV die dort bestimmte Einstimmigkeit erfordert, lässt sich auch nicht auf das zum Aktienrecht ergangene Urteil des Senats vom 13. März 1980 (II ZR 54/78, BGHZ 76, 191) stützen. Der Senat hat im Wege der Auslegung der dort zu beurteilenden Satzung verneint, dass das nach dieser Satzung für ei ne bestimmte Beschlussfassung erforderliche qualifizierte Mehrheitserforde r- nis von 2/3 der abgegebenen Stimmen mit der allgemein für Hauptversam m- lungsbeschlüsse vorgesehenen einfachen Mehrheit aufgehoben werden kon n- te. Daraus kann nichts für die Beantwortu ng der sich hier stellenden Frage a b- geleitet werden, ob eine Regelung, die unter bestimmten Vorau s setzungen über die allgemein für Änderungen des Gesellschaftsvertrags erforderliche qualif i- zierte Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen hinaus Einstimmigkei t fo r- dert, nur einstimmig abgeändert werden kann, obwohl d as Einstimmigkeitse r- fordernis bei Beschlussfassung nicht g ilt . bb ) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, steht der formellen Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen, dass bei Absendung der Einladung zur Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung im U m- 28 29 - 16 - laufverfahren noch nicht abgeschlossen war. § 17 Abs. 1 GV kann zwar die Vorgabe entnommen werden, dass über einen bestimmten Beschlussgege n- stand nicht zeitgleich im Umlauf verfahren und in einer Gesellschafterversam m- lung ab gestimmt werden kann. Eine zeitgleiche Stimmabgabe in beiden Verfa h- rensarten war hier aber ausgeschlossen, weil zur Stimmabgabe im Umlaufve r- fahren eine Frist bis zum 21. März 2009 bestimmt und diese zum Ze itpunkt der Gesellschafterve r sammlung am 31. März 2009 verstrichen war. Entgegen der Meinung der Revision verstieß die Vorgehensweise der Nebenintervenientin nicht deshalb gegen den Gesellschaftsvertrag, wei l die Ei n- ladung zur Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern wenige T a ge vor Ablauf der Abstimmungsfrist zuging. H ierdurch wurde den Gesellschaftern nicht die unzulässige Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Abstimmung s- verfahren über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzusti m men , sondern lediglich eine erneute Abstimmung im Anschluss an die Absti m mung im schriftlichen Beschlussverfahren, nunmehr in einer außerordentlichen G e- sellschafterversammlung , vorbereitet. Der Gesellschaftsvertrag schließt es nicht aus, die Abstimmung üb er einen bestimmten Beschlussgegenstand zu wiede r- holen, wenn hierfür - wie im vorliegenden Fall - ein sachliche s Interesse b e- steht. Anders als die Revision meint, macht d as Vorgehen der Streithelferin den in der außerordentlichen Gesellschafterversamm lung gefassten Beschluss nicht deshalb unzulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass die zuvor durc h- geführte Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine erhebliche Zahl von Gesellschaftern von einer Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung a b- geh alten habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum über den gleichen Beschlussgegenstand eine weitere Abstimmung in einer G e- sellschafterversammlung statt fi nden sollte , und sie die Teilnahme an dieser für 30 31 - 17 - entbehrlich halten konnten. Im Einladungsschreiben wurde den Gesellscha f tern der Grund für die erneute Abstimmung zutreffend dargelegt und sie wurden ausdrücklich aufgefordert, sowohl im schriftlichen Beschl ussverfahren ihre Stimme abzugeben als auch an der Abstimmung in der Gesellschafterve r- sam m lung teilzunehmen. cc ) Ohne Erfolg rügt die Revision, der in der Gesellschafterversam m lung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss sei wegen Nichteinhaltung der in § 15 Abs. 4 Satz 1 GV bestimmten Einberufungsfr ist von vier Wochen unzulässig. Die für außerordentliche Gesellschafterversammlungen vorgesehene Möglic h- keit einer Verkürzung auf zehn Tage (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 2 GV) greife nicht, weil hierfür ein wichtiger Grund erforderlich sei, an dem es fehle. Das Ber u- fungsgericht hat zutreffend die hier gewahrte Ladungsfrist von vie r zehn Tagen für ausreichend erachtet. Die Vereinbarung einer Einberufungsfrist von zehn Tagen einschließlich des Tages der Absendung und der Versam m lung - wie sie der Gesellschaftsvertrag der Beklagten für außerordentliche Gesellschafterve r- sammlungen zulässt - ist in einer körperschaftlich strukturierten Publikumspe r- soneng e sell schaft rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 19 98 - II ZR 2 0/ 97 , ZIP 1998, 859, 860) . D as Teilnahmerecht der Gesellschafter wird, wie sich aus der § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zugrunde liegenden Wertung ergibt, durch eine solche Frist grundsätzlich nicht beeinträchtigt . E ntgegen der Meinung der Revision d es Klägers ist eine Verkürzung der Einberufungsfrist zu einer außerordentlichen Gesellschafterversam m lung nicht nur in dringenden und eilbedürftigen Fällen zulässig. Dem Gesellschaft s vertrag lässt sich d ie von der Revision befürwortete Be schränkung der Mög lic h keit, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit einer Frist von zehn Tagen einzuladen, nicht entnehmen. § 15 Abs. 4 Satz 2 GV räumt dem einber u- fenden Geschäftsführer die Möglichkeit ein, die Einberufungsfrist bei außero r- dentlichen Gesell schafterversammlungen auf die rechtlich unbedenkl i che Länge 32 33 - 18 - von zehn Tagen abzukürzen , ohne hierfür bestimmte Voraussetzungen aufz u- stellen, weil das Bedürfnis für eine außerordentliche Ve r sammlung in der Regel kurzfristig auftritt. Hätte geregelt werden s ollen, dass die Abkürzung der L a- dungsfrist einen wichtige n Grund erfordert, wäre zu erwa r ten gewesen , dass dies es Erfordernis aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesellschaftsvertrag hinreichend deutlich Ausdruck ge funden hätte. Bedurfte es zur Rechtfer tigung einer Abkürzung der Ladungsfrist auf vierzehn Tage keines wichtigen Grundes, k ommt es nicht darauf an, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme eines wichtigen G rundes rechtfertigen. b) Der in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss , mit dem das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis auf g e hoben wird , ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Entgegen der Me i nung der Revision bedurfte der Beschluss zu seiner Wirksamkeit gegenüber dem Kläger weder d essen Zustimmung noch verletzt er treupflichtwidrig die Rechte der Minderheitsgesellschafter. aa) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Reg e- lung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu pr ü fen, ob sie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minde r- heit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. J a nuar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. N o vember 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16). Erfo r- dert eine Mehrheitsentscheidung ihrem Inhalt nach die Zustimmung jedes ei n- zelnen Gesellschafters, wie es beispielsweise bei Beschlüssen über nach trä g- liche Beitragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) der Fall ist, führt ungeachtet sonst i- ger Beschlussmängel schon die fehlende Zustimmung eines Gesellscha f ters 34 35 36 - 19 - dazu, dass der Beschluss ihm gegenüber unwirksam ist (BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZI P 2007, 766 Rn. 15; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16). Unerheblich ist, ob der Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligt war. bb) Nach diesen Grundsätzen ist der in der Gesellschafterversam m lung vom 31. März 2009 ge fasste Beschluss wirksam. Entgegen der Au f fassung der Revision bedurfte der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuh e ben, nicht der Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters. Bei dem in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserfordernis handelt es sich entgegen der Me i nung des Klägers nicht um ein Sonderrecht der Gesellschafter im Sinn von § 35 BGB, in das nicht ohne ihre Zustimmung eing e griffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellscha f- te rgruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als u n entziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar (Münc h KommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 35 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 35 Rn. 1; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 14 Rn. 19; vg l. BGH, Urteil vom 4. November 1968 - II ZR 63/67, NJW 1969, 131). Dies trifft für das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV ger e- gelte Einstimmigkeitserfordernis aber nicht zu ( vgl. MünchKommBGB/U l mer/ Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Nove mber 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; aA MünchHdbGesR II/Weipert, 3. Aufl., § 14 Rn. 65). Vielmehr vermittelt diese Satzungsbestimmung eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist. In dies em Fall ist für die Annahme eines Sonderrechts kein Raum (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 157/80, BGHZ 84, 209, 218). Das Erfordernis einer Zustimmung aller Gesellschafter lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Aufhebung des § 16 Abs. 2 S atz 3 GV , wie die Revision meint, greife . Gesel l- schaftsvertragliche Einstimmigkeitserfordernisse oder Sperrminoritäten g e hören 37 38 - 20 - nicht zu dem Mehrheitsentscheidungen entzogenen B ereich der individue l len Mitgli edschaft des einzelnen Gesellschafters, sondern schützen die Minde r heit insgesamt (Münc h KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II). Die geg enteilige Auffassung würde dazu fü h- ren, dass die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheitserforde r nisse in stärkerem Maß vor Änderungen geschützt wären, als es der Gesellschaftsve r- trag selbst vorsieht. § 16 Abs. 2 Satz 3 GV bestimmt für besondere Besc hlus s- gegenstände, zu denen auch Änderungen des Gesel l schaftsvertrags zählen, in dem - hier bei der Beschlussfassung nicht gegebenen - Fall, dass sich 90 % oder mehr aller Stimmen in den Händen von fünf oder weniger Personen befi n- den , dass Beschlüsse zustan de kommen, wenn alle anwesenden oder vertret e- nen Gesellschafter mit Ja stimmen. Die Zustimmung jedes einzelnen Gesel l- scha f ters, somit auch derjenigen Gesellschafter, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, die aber für eine Änderung der Mehrheitsquoren zu verlangen w ä- re , l- schafterrechte zuordnen wollte, fordert der Gesellschaftsvertrag ungeachtet der Beteiligungsverhältnisse für keinen Beschlussgegenstand , auch nicht für die Änderung des § 16 Abs. 2 GV selbst. cc) Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers geltend, der Beschluss über die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV sei mater i ell unwirksam, weil die Mehrheit der Gesellschafter ihre gesellschafterliche Treuepflicht g e genüber der M inderheit verletzt habe. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Tre u- widrigkeit des Beschlusses verneint. Entgegen der Auffassung der Revision verletzt der Beschluss über die Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserford e r- nisses nicht deshalb treupflichtwidrig die Rechte der Minderheit, weil mit Erre i- chen der in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV vorausg e setzten Gesellschaftsstruktur die 39 40 - 21 - Mehrheitsgesellschafter nach Aufhebung des dort geregelten Einstimmigkeit s- e r fordernisses das in § 9 GV festgelegte Gesellschaftskonzept ohne Weit e res gegen den Willen der Minderheitsgesellschafter ändern könnten, diese jedoch gegen Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Abweichung der im Gesel l- schaftsvertrag niedergelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung f ührten, durch den Gesellschaftsvertrag gerade abgesichert sein sol l ten (§ 9 Abs. 1, § 16 Abs. 2 GV). Die Minderheitsgesellschafter sind durch § 9 Abs. 1 GV vor Änderungen des Gesellschaftskonzepts schon nicht in dem von der Revision angenomm e- nen weiten Umf ang geschützt. Zwar unterwirft § 9 Satz 1 GV Beschlüsse, die zu einer wesentlichen Abweichung von der dem Gesellschaftsvertrag beigefü g- ten Wirtschaftlic h keitsberechnung führen, den in § 16 Abs. 2 GV bestimmten qualifizierten Mehrheitsanforderungen. Damit ist aber nicht g e sagt, dass die in § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 GV enthaltenen Mehrheitserfordernisse nach Ma ß- gabe de r gesellschaftsvertraglichen Regelungen keiner Ä n derung zugänglich sind. Hierfür ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine hinreichen den Anhaltspunkte. Die Zustimmung jedes einzelnen Gesel l schafters verlangt der Gesellschaftsvertrag weder für die in § 9 Abs. 1 GV genannten Beschlüsse noch für Änderungen des § 16 Abs. 2 GV selbst. Hinzu kommt, dass durch den angefochtenen Beschluss, mit dem das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis auf gehoben wird, weder die wirtschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft geändert noch eine wir t- schaftlich nachteilige Entscheidung zu Lasten der Minderheit g e troffen wird. Dies kann allenfalls durch künftige Beschlussfassungen gesch e hen. Folge der Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserforde r- nisses ist allerdings, dass die Mehrheit auch dann, wenn minde s tens 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder wenige r Gesellschaftern sind, formell legit i- miert ist, Entscheidungen mit 9/10 - Mehrheit zu fassen. Die Zulassung von Mehrheitsentscheidungen ist jedoch für sich genommen nicht treuwi d rig. Sie 41 - 22 - verfolgt den gerade in einer Publikumsgesellschaft grundsätzlich legit imen Zweck, die bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips gefährdete Handlungsf ä- higkeit der Gesellschaft sicher zu stellen. Zwar wird den Mehrheitsgesellscha f- tern durch die von der Revision beanstandete Änderung des Gesellschaftsve r- trags die abstrakte Möglic hkeit verschafft, künftig mit ihrer Mehrheitsmacht (auch) treuwidrige Beschlüsse zu Lasten der Minderheit zu fassen . Dies rech t- Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags als treuwidrig und deshalb u n wirksam zu bewerten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352, 353 f.; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, 191 ff.), mit der Folge, dass abweichend vom Willen der im Gesellschaftsvertrag für e i- nen solchen Beschluss vorgeschriebenen Mehrheit bei Vo r liegen der in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV genannten Beteiligungsverhältnisse Mehrheitsentscheidu n- gen von vornherein ausgeschlossen wären. Künftige Beschlüsse sind nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie d ie Mehrheit aufgrund der geänderten Sa t- zung gegen den Willen der Minderheit fassen kann. D ie Minderheit ist vor tre u- widrigen Entscheidungen der Mehrheit durch die gegen diese Beschlüsse g e- gebenen Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend geschützt. Ve r letzen k ünftige - durch die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV lediglich fo r mell legitimierte - Beschlüsse der Mehrheit treuwidrig die Interessen der Mi n derheit, steht es der Minderheit offen, die materielle Unwirksamkeit solcher B e schlüsse durch eine Klage gegen diese Beschlüsse geltend zu machen. III. Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des im Umlaufverfa h- ren gefassten Beschlusses festgestellt hat, stellt sich die Entsche i dung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1 . Der B eschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, konnte im schriftl i- chen Verfahren - ebenso wie in der Gesellschafterversammlung - mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten ¾ - Mehrheit gefasst werden, weil die in § 16 42 43 - 23 - Abs. 2 Satz 2 und 3 GV für die Geltung der höheren Quoren bestimmten V o- raussetzungen nicht vorlagen ( vgl. oben II. 2. a) aa)). Seiner formellen Wir k- samkeit steht ferner nicht entgegen, dass bei Absendung der Einladung zur a u- ßerordentlichen Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung im Umlau f- ve rfahren noch nicht a b geschlossen war. Diese Vorgehensweise verstieß nicht gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben. Wie für den in der Gesellschafte r- versam m lung gefassten Beschluss im Einzelnen ausgeführt (vgl. II. 2. a) bb ) ) , wurde den Gesellscha f tern dur ch diese Vorgehensweise nicht die gegen § 17 Abs. 1 GV verstoßende Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Absti m- mungsverfahren über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzusti m- men. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nic hts dafür e r- sichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum über den gleichen Beschlussgegenstand eine weitere Abstimmung in einer G e- sellschafte r versammlung stattf inden sollte, und sie deshalb die Teilnahme an der schriftlichen B eschlussfassung für entbehrlich halten konnten. Im Einl a- dungsschreiben wurde den Gesellschaftern der Grund für die erneute Absti m- mung zutreffend dargelegt und sie wurden ausdrücklich aufgefordert, sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren ihre Stimme abzu geben als auch an der A b- stimmung in der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. 2. Der im schriftlichen Verfahren zustande gekommene Beschluss b e- durfte ebenso wenig wie der in der außerordentlichen Gesellschafterversam m- lung gefasste inhaltsgleiche Besch luss zu seiner Wirksamkeit der Z u stimmung 44 - 24 - des Klägers. W ie jener ist er auch nicht wegen Verletzung der gesellschafterl i- chen Treuepflicht gegenüber der Minderheit inhaltlich unwirksam (vgl. oben II. 2. b) ) . Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2009 - 95 O 36/09 - KG, Entscheidung vom 21.03.2011 - 23 U 4/10 -
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