BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL III ZR 70/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivils e- nats des Thüringe r Oberlandesgerichts in Jena vom 31. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ve rlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehle r- hafter Anlagebera tung . Auf dessen Empfeh lung zeichnete sie im April 2004 eine von einer Treuhandkommanditistin gehaltene Beteiligung an der M . AG & Co . KG (künftig: M . ) . Die Klägerin M . wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren e röffnet. 1 - 3 - Die Klägerin macht geltend, über die Risiken und Nachteile der Anlage nicht aufgeklärt worden zu sein. Zudem sei der Emissionsprospekt, den sie a l- lerdings erst nach der Zeichnung der Anlage erhalten habe, fehlerhaft. Das Landgericht hat di e auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie auf Festste l- lung der Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung von künftigen wirtschaftl i- chen Nachteilen aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen. Das Obe r- landesgeric ht hat die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss g e- mäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelass e- nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vo rinstanz. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Bekla gten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach - und Streitstands (vgl. z.B. Se natsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff). Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Aus der vom Senat beigezogenen Insolvenzakte des Amtsgerichts E . ergibt sich, dass zwar über das Vermögen des Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet war. Das Verfahren wurde jedoch , nachdem die Schlussverteilun g vollzogen war, am 15. Novem ber 2010 gemäß § 200 Abs. 1 InsO auf gehoben . Die Aufh e- 2 3 4 5 6 - 4 - bung des Insolvenzverfah rens lässt die Voraussetzung des § 240 Satz 1 ZPO entfallen (z.B. MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 240 Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 15), da der Insolvenzverwalter die Verfügungs - und Prozessführungsbefugnis verliert (z.B. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1 199) und der Schuldner sie wiedererlangt . Die mit Be schluss vom 5. Juli 2012 angeordne te, mög licherweise noch nicht abgeschlossene Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) von 1.642,74 hat ebenfalls nicht zur Verfahrensunter brech ung gemäß § 240 ZPO geführt. Im Fall der Nachtragsverteilung gehen die Verfügungs - und damit d ie Prozessführungsb e- fugnis ledig lich hinsichtlich des betreffenden Vermögensgegenstands auf den Insolvenzverwalter über ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - V III ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103 ; MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 200 Rn. 40; Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, Ins O, 13. Aufl., § 200 Rn. 15 mwN; siehe auch RG, Urteil vom 17. September 1891 - Rep. IV. 136/91, RGZ 28, 68, 70 f ), so dass die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO nur in Verfahren ei n- tritt, die den von der Nachtragsverteilung erfassten Vermögensbestandteil zum Gegenstand haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. I. Das Berufungsgericht hat in dem vor Erlass des angefochtenen B e- schluss es gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegebenen Hinweis auf das ersti n- stanzliche Urteil und dessen Begründung vollinhaltlic h Bezug genommen. Das Landgericht hat ausgeführt , zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsve r- trag zustande gekommen. D er Klägerin sei aber nicht der Beweis für ihre B e- hauptung gelungen, dass sie unrichtig beraten worden sei. Aus den Bekundu n- gen eines der vernommenen Zeugen habe sich ergeben , dass eine Risikoau f- klärung anhand des Prospekts stattgefunden habe. Soweit die Klägerin darauf 7 - 5 - abstelle, der Emissionsprospekt sei feh lerhaft, sei nicht ersichtlich, dass dies kausal für ihre Beitrittserklärung gew orden sei. Nach ihrem eigenen Vortrag h a- be sie die Unterlage erst deutlich nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung er halten. Auch der Ehemann der Klägerin habe als Zeuge ausgesagt , weder er noch die Klägerin hätten den Prospekt vor oder kurz nach der Be itrittserklärung gelesen . Vielmehr sei dies erst ein oder zwei Jahre später erfolgt. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des bisherigen Sach - und Streitstands und der hierzu getroff e- nen Feststellunge n ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag nicht auszuschließen. 1. Die Würdigung der Vorinstanzen, der Beklagte sei der Klägerin gege n- übe r zu einer ordnungsgemäßen Beratung über die von ihm empfohlene Anlage verpflichtet gewesen, nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist auch rech t- lich nicht zu beanstanden. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die vom Berufungsgericht gebilligte Annahme des Landgerichts, etwaige Fehler des Emissionsprospekts könnten nicht u r- sächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin geworden sein. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs en t- spricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfe hler für die Anlageen t- scheidung ursächlich geworden ist (z.B. Senatsbeschlü ss e vom 19. Februar 2009 - III ZR 168/08, juris Rn. 5 und vom 31. Januar 2008 - III ZR 119/07, juris Rn. 2; BGH, Urteil e vom 8. Februar 2010 - II ZR 42/08, BeckRS 2010, 05639 8 9 10 11 - 6 - Rn. 23 m. umfangr. w. N. und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16 ; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/ 05, NJW - RR 2006, 685 Rn. 22 mw N ) . Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszuge hen, wenn der Prospekt bei dem konkr e- ten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (BGH, Urteil e vom 8. Fe b- ruar 2010 und vom 3. Dezember 2007 jew. aaO ). Widerlegt ist die Vermutung indessen nicht schon, wenn der Anleger den Prospekt nicht ausgehändigt erha l- ten und gelesen hat . Verwendung findet der Prospekt nämlich schon dann, wenn er den Anlagevermittlern oder - beratern als Arbeitsgrund lage für ihre B e- ratungsgespräche dient (Senatsurteile vom 17. Dezember 200 9 - III ZR 14/08, juris Rn. 14 und vom 6. No vember 2008 - III ZR 290/07, juris Rn. 18 ; BGH, U r- teile vom 6. März 2012 - VI ZR 70/10, WM 2012, 646 Rn. 28; vom 8. Februar 2010 aaO und vom 3. Dezember 2007 aaO Rn. 17 ). Dies gilt, wie sich aus der Senatsentscheidung vom 9. Februar 2006 (aaO) sowie aus de m oben erwäh n- ten Urteil des VI. Zivilsenats (aaO) ergibt, nicht nur für die eigentliche Prospek t- haftung, son dern auch bei der Ver letzung von Aufklärungspflich ten eines Anl a- geberaters oder - vermittlers. Erfolgt die Beratung des Anlegers auf der Basis einer solchen Unterlage , fließen etwaige Fehler des Prospekts in den Inhalt des Gesprächs mit dem Anleger ein und können so für dessen Entscheidung für die empfohlene Investition ursächlich werden. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht, das die Fest stellungen des Landgerichts übernommen hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Danach hat es aufgrund der Aussage des Zeugen M . unterstellt , dass der Beklagte die Klägerin anhand des Emissionsprospekts über die Anlage beraten hat. Demen t sprechend können sich Fehler des Prospekts auf die Entscheidung der Klägerin zugunsten der Beteili gung an der M. ausgewirkt haben. - 7 - b) Hiernach hätten die Vorinstan zen die Klage nicht ohne Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen eines Schade nsersatzanspruchs der Klä - gerin gegen den Beklagten (siehe zur Haftung von Anlageberatern und - vermittlern im Zusammenhang mit Prospektfehlern insbesondere Senatsurteile vom 16. Juni 2011 - III ZR 200/09, jur is Rn. 14 und vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 f) abweisen dürfen. 3. Da die Sache noch nicht zur End entscheidung reif ist, ist sie unter Au f- hebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2011 - 9 O 1088/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 31.01.2012 - 5 U 531/11 - 12 13
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