ECLI:DE:BGH:2016:310316UIIIZR70.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 70/15 Verkündet am: 31. März 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1; BGB §§ 631, 839 Abs. 1 Satz 1 (A); HBauO § 59 Abs. 1 und 3, § 73 Abs. 2 (F: 18. Juni 2002) a) Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung g e- mäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sac h- verständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtl icher Werkvertrag g e schlossen. b) Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich - rechtliche n Vo r- schriften des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorg e- legt werden kann. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 70/15 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläge r wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Richtung auf den Beklag ten zu 3 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist . In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen nach dem Bau eines Einfamilienhauses die mit der Erstellung des Kellergesc hosses beauftragte Werkunternehmerin - eine inzw i- schen aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beklagte zu 2) - , eine n G e- sellschafter dieser Unternehmerin (Beklagter zu 1) sowie den von ihnen , den Klägern, beauftragten Prüfingenieur (Beklagter zu 3) a ls Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch . 1 - 3 - Den K lägern wurde im vereinfachten Verfahren nach § 57 der Hess i- schen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274; im Folgenden: HBO 2002 ) eine Genehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses (Fertigh aus) mit Keller und Garage auf ein em Ha nggrundstück erteilt, unter anderem mit der Auflage, die bautechnischen Nachweise vor Baubeginn bei der Bauaufsicht s- behörde vorzulegen. Den Auftrag für die Durchführung der Prüfung der ba u- technischen Nachweise und d ie Bauüberwachung in statisch - konstruktiver Hi n- sicht erteilten die Kläger gemäß Vertrag vom 8./9. Dezember 2005 an den B e- klagten zu 3. Diese r erstellte sodann ei nen Prüf - und einen Überwachungsb e- richt und erteilte am 3. Februar 2006 eine Überwachungsbeschein igung . Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagten hätten die ihnen obli e- genden vertraglichen Pflichten verletzt. Die hangseitige Keller wand sei nicht standsicher und nicht stabil genug geplant und ausgeführt worden. D eswegen sei es infolge des vom Hang ausgehenden Erdmassendrucks zu Rissen, Ve r- drückungen und Auswölbungen an den gemauerten Kellerwänden gekommen und das Gebäude sei insgesamt vom Hang weg zur Straße hin verschoben worden. Den bereits angefallenen Schaden haben die Kläger zuletzt mit 1 Die Beklagten zu 1 und 3 haben Pflichtverletzungen verneint und die H ö- he des geltend gemachten Schade n s bestritten. Der Beklagte zu 3 hat sich z u- dem darauf berufen, er sei nicht passivlegitimiert, weil er als Prüfingenieur in Aus übung eines öffentliche n Amtes gehandelt habe und allein zum Schutz der Allgemeinheit, nicht aber der Belange der Kläger tätig geworden sei. Jedenfalls habe sich sein Pflichtenkreis gegenüber den Klägern darauf beschränkt, für die Erbringung der Nachweise für die Einhaltung der öffentlich - rechtlichen Vo r- 2 3 4 - 4 - schriften zwecks Erlangung der Baugenehmigung zu sorgen; die Planungslei s- tungen anderer am Bau B eteiligter habe er nicht zu kontrollieren gehabt. Das Landgericht h at die Klage gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig abgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 3 hat es als Gesamtschuldner verurteilt, , und die Feststellung getro f- fen, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern säm tliche weitergehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen; die darüber hinaus reichende Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 hat es a b- gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zu 1 sowie die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete A n- schlussberufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 3 hat es das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die gegen ihn erhobene Klage abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr e Klage gegen den Beklagten zu 3 in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 3 abgewiesen und die gegen ihn gericht e- te Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen hat . 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht (BauR 2014, 1503) hat die Klage gegen den B e- klagten zu 3 als unbegründet angesehen und hierzu a usgefü hrt: Für etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger sei der Beklagte zu 3 nicht passivlegitimiert. Mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger gemäß § 59 Abs. 1, § 73 Abs. 2 HBO 2002 habe er ein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in V erbindung mit Art. 34 Satz 1 GG für die nach § 53 Abs. 1 und 2 HBO 2002 zuständige Bauaufsichtsbehörde ausgeübt. D ie haftungsrech t- liche Verantwortlichkeit treffe somit nicht den Beklagten zu 3 persönlich, so n- dern den Staat oder die Körperschaft, in deren D ienst er bei seiner Tätigkeit gestanden habe. Die vo n ihm durchgeführten statischen Prüfungen seien auf das Engste mit der Genehmigungs - und Überwachungs aufgabe d e r Bauau f- sichtsbehörde nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs. 1 HBO 2002 verknüpft und umfas send durch die Regelungen der Hessischen Bauordnung bestimmt. Diesen engen Funktionszusammenhang habe die Reform und Neufassung der Hessisc hen Bauordnung von 2002 nicht aufgehoben. Dass die Bauaufsichtsb e- hörde selbst nicht mehr zur präventiven Kontrolle de r Standsicherheit verpflic h- tet sei, ändere nichts daran, dass ihre grundsätzliche Prüfungszuständigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 1 HBO 2002 fortbestehe. Indem der als Sachverständige r beauftragte Prüfingenieur die Standsicherheit eines Bauvo r- hab ens im Sinne von § 11 HBO 2002 bescheinige, werde er in dem der Ba u- aufsichtsbehörde obliegenden Pflichtenkreis tätig. Eine behördliche Aufgabe büße ihren öffentlich - rechtlichen Charakter nicht dadurch ein, dass sie zur En t- lastung der Behörde auf Private ve rlagert werde. Für eine hoheitliche Tätigkeit des Prüfingenieurs spreche zudem, dass dieser nach dem Bestimmungen der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen amtlich zu b e- 7 8 - 6 - s tellen sei. Zwar sehe § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Hessische n Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauor d- nung vom 18. Dezember 2006 vor, dass Prüfsachverständige keine hoheitl i- chen bauau fsichtlichen Prüfaufgaben wahrnä hmen; jedoch habe diese Vo r- schrift zur Zeit der Beauftragun g des Beklagten zu 3 durch die Kläger noch nicht gegolten und könne daher zur rechtlichen Einordnung seiner Tätigkeit nicht herangezogen werden. Auch wenn man die Tätigkeit des Beklagten zu 3 als privatrechtlich ei n- ordne, sei dieser nicht zum Schadense rsatz verpflichtet, weil er keine der ihm den Klägern gegenüber obliegenden Prüfungspflichten verletzt habe. Durch den Vertrag vom 8./9. Dezember 2005 habe sich der Beklagte zu 3 lediglich dazu verpflichtet, die Einhaltung der öffentlich - rechtlichen Vorsch riften der Hess i- schen Bauordnung zu überprüfen, die ihrerseits allein dem Schutz der Allg e- meinheit dienten, nicht aber auch dem Schutz einzelner Bauherren vor Ba u- mängeln. E in objektiver Erklärungsempfänger in der Lage der Kläger (§ 157 BGB) hätte den vertr aglichen Erklärungen des Beklagten zu 3 nicht entno m- men, dass dieser sich ihnen gegenüber in einem über die Ziele der Hessischen Bauordnung hinausgehenden Umfang verpflichten wolle. Die Schutzrichtung der vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten zu 3 ha be ein Einstehen für Baumängel nicht umfasst. II. D ie se Ausführungen halten de r rechtlichen Nachprüfung nicht stand . 9 10 - 7 - 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte zu 3 bei der Erfüllung des Auftrags der Kläger, die Standsiche rheit zu prüfen, nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, sondern privatrechtlich tätig geworden, so dass seine Passivlegitimation nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbi n- dung mit Art. 34 Satz 1 GG verneint werden kann. a) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertra u- ten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zie l- setzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuz u- rechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Han d- lung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Han d- lung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend ang e- sehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funkti on, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im ko n- kreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. z.B. Senat, Urte i- l e vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169, 17 1 und vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rn. 10; Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ - RR 2011, 556 Rn. 7; Urteile vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rn. 13 ; vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253, 260 Rn. 31 und vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580, 3581 Rn. 17) . b) Nach diesen Grundsätzen können auch Prüfer und andere Sachve r- ständige in Ausübung eines öffentlichen Amt e s tätig werden (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1963 - III ZR 48/62, BGHZ 39, 358, 360 ff [Prüfingenieur für Baustatik im Baugenehmigungsverfahren]; BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 110 ff sowie Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71, NJW 1973, 458 und vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 11 12 13 - 8 - 122, 85, 87 ff [ TÜV - Sachverständiger ] ; v om 22. März 2001 aaO S. 170 ff [luf t- fahrttechnische Prüfung] , vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 Rn. 8 ff [sozialmedizinische Stellungnahme des MDK] und vom 15. September 2011 aaO S. 75 ff Rn. 11 ff [Verifizierer nach dem Treibhaus - Emissio nshandels - gesetz]). Dafür ist es nicht erforderlich, dass ein Prüfer selbst zwangsweise durchsetzbare Maßnahmen gegen die von seiner Prüftätigkeit betroffenen Pe r- sonen ergreifen k ann (Senatsurteil vom 22. März 2001 aaO S. 176 ; Senatsb e- schluss vom 31. März 2011 aaO S. 557 Rn. 9 ). Es genügt, dass seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf das E ngste zusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und s ich in ihrem Handeln niede r- schlagenden hoheitlichen Tätigkeit bildet (Senatsurteil vom 14. Mai 2009 aaO S. 72 R n. 18 mwN; Senatsbeschluss vom 31. März 2011 aaO ). c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der vom Bauherrn (hie r den Klägern) mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HBO 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 beauftragte Sachverständige (hier der Beklagte zu 3) nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 B GB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr . Nach der vorliegend maßgeblichen Hessischen Ba u- ordnung 2002 hängt seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit der Bauaufsicht s- behörde nicht derart eng zusammen, dass sie als Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde anzusehen wäre. aa) Nachdem sich b ereits die (am 1. Juli 1994 in Kraft getretene) Hess i- sche Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) d ie Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens zum Ziel ge setzt hatte (LT - Dru cks. 13/4813 S. 76 f, 80 f; Herbert/Keckemeti/Dittrich, ZfBR 1995, 67), 14 15 - 9 - verfolgte der hessische Landesgesetzgeber mit der umfassenden Änderung der Landesb auordnung vom 18. Juni 2002 eine weitgehende Deregulierung und Privatisierung des Bauordnungsrechts (s . Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für eine Hessische Bauordnung, LT - Drucks. 15/3635 S. 1 f , 67 ff). Hierzu gehörte insbesondere der Verzicht auf p räventive bauaufsicht s- rechtliche Prüfung und Überwachung (vgl. z.B. § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbs atz 1 HBO 2002) , verbunden mit der Übertragung staatlicher Prüfungs - und Überw a- chungsaufgaben auf private Sachkundige und Sachverständige bei grundsätzl i- cher Entkoppelung baurechtlicher und bautechnischer Prü fung (§ 59 Abs. 1 , § 73 Abs. 2 HBO 2002; s. LT - Drucks. 15/3635 , S. 68). bb) Dementsprechend ist es a nstelle einer hoheitlichen bautechnische n Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nunmehr Aufgabe des Bauherrn, sac h- kundige Personen (Nachweisberechtigte und Sachverständige im Sinne des § 59 Abs. 1 S atz 1 HBO 2002) zu beauftragen und auf diese Weise die Einha l- tung der die technische Sicherheit betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorg a- ben zu gewährleisten . Der Bauherr trägt - gemeinsam mit de n von ihm eing e- schalteten Sachkundigen - die Verantwortung fü r die technische Sicherheit der baulichen Anlage (s. §§ 47, 48 Abs. 4 Satz 1 HBO 2002; vgl. LT - Drucks. 15/3635 S. 69 , 154: " System privater Verantwortlicher " ) . Die vo n ihm zu beac h- tenden Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung bautechnischer Nac h- weise sind in § 59 HBO 2002 umfassend und verfahrensübergreifend normiert. Die Vorschrift gibt dem Bauherrn vor, welche Nachweise einzuholen un d dass diese von hierfür sachkundigen Personen auszustellen sind ( s. zu alldem Al l- geier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 9. Aufl. [2013], § 59 Rn. 1, 4 f; Hor n mann, Hessische Bauordnung [2004], § 59 Rn. 1 f). Die gemäß § 59 HBO 2002 einzuschaltenden Nachweisberechtigten und Sachverständigen hat der Bauherr auszuwählen und zu beauftragen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 HBO 2002 ) . Die 16 - 10 - von den sachkundigen Personen gefertigten Nachweise und Prüfbescheinigu n- gen sind an den Bauherrn auszustellen (Allgeier/Rickenberg aaO § 59 Rn. 4) und von diesem sodann nach Maßgabe von § 60 Abs. 3, § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 , § 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 HBO 2002 der Bauaufsichtsbehörde vorzul e- gen. cc) Die Tätigkeit des Sachverständigen ist hiernach nicht ( mehr ) Teil der präventiven hoheitlichen Bauaufsicht, sondern vollzieht sich privatrechtlich im Rahmen der Beauftragung durch den Bauherrn ( A llgeier /Rickenberg aaO § 59 Rn. 4, 11 ; Hor n mann aaO § 59 Rn. 7; vgl . auch LT - Dr uck s. 15/3635 S. 74 f ; Schmidt, NJW - Spezial 2012, 44 , 45). (1) Soweit bautechnische Nachweise zu erbringen beziehungsweise die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Maßgab e von § 59 HBO 2002 einzuholen sind, entfällt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HBO 2002 eine bauaufsichtliche Prüfung. Auch wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und über die Erteilung einer Baugenehmigung entschieden wird, findet eine behördli che Entscheidung über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht (mehr) statt. Nach der Vorstellung des Landesgesetzg e- bers ist eine nochmalige staatliche Kontrolle überflüssig, wenn die bautechn i- sche Prüfung durch über besondere Qualifikationen verfügende sachkundige Personen wahrgenommen wird (LT - Drucks. 15/3635, S. 154). Im Hinblick auf die d amit einhergehende Be schränkung der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde vollzieht sich die Prüftätigkeit des Sachverständigen nicht in engem Zusa m- menhang mit der präventiven ordnungsbehördlichen Tätigkeit, so dass eine Zuweisung in die hoheitliche Sphäre ausscheidet. Insbesondere bereitet der Prüfs achverständige nicht eine von der Baub ehörde zu treffende Entscheidung vor (anders als beispielsweise der Verifizie rer nach dem Treibhausgas - Emis - 17 18 - 11 - sionshandelsgesetz; s. hierzu Senatsurteil vom 15. September 2011 aaO S. 79 f Rn. 21 f) ; seine sachverständige Beurteilung erfolgt vielmehr eigenstä n- dig und gegenüber dem Bauherrn als seinem Auftraggeber. (2) Die Tätigke it der Prüfsachverständigen erstreckt sich außerdem auf den Bereich der Bauüberwachung. Diese ist gemäß § 73 Abs. 1 HBO 2002 zwar grundsätzlich von der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Erme s- sen auszuüben . Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 haben jedo ch die Sac h- verständigen die mit den von ihnen bescheinigten Unterlagen übereinstimme n- de Bauausführung zu bescheinigen und somit im Umfang ihrer bautechnischen Prüfungstätigkeit auch die Bauüberwachung vorzunehmen. Sie sind in soweit an Stelle der Bauaufsich tsbehörde für die ordnungsgemäße Bauausführung ve r- antwortlich (Wittkowski, NVwZ 2003, 671, 674). H ierbei nehmen sie keine h o- heitlichen Aufgaben der B e hörde wahr ; sie sind auch nicht in das behördliche Verfahren einbezogen . Vielmehr bleiben sie auch in dies em Zusammenhang im Pflichten - und Verantwortungsbereich des Bauherrn tätig . A n dieser Stelle hat die Reform der Hessischen Bauordnung 2002 ebenfalls eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten - von der Behörde auf den Bauherrn und die von ihm b e- auftragten S achkundigen - mit sich gebracht (vgl. LT - Dr uck s. 15/3635 S. 175; Allgeier/Rickenberg aaO § 73 Rn. 9; Eiding/Ruf/Herrlein, Öffentliches Baurecht in Hessen, 3. Aufl. [2014] , Rn. 327). (3) Freilich kommt der Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Generalklause l in § 53 Abs. 2 HBO 2002 weiterhin die Aufgabe zu, für die Einhaltung der ö f- fen t lich - rechtlichen Vorschriften - auch derjenigen, die die bautechnische S i- cherheit baulicher Anlagen betreffen - zu sorgen. Dies gilt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HBO au sdrücklich auch, soweit eine präventive bauaufsichtl i- che Prüfung entfällt. Im Rahmen der repressiven Aufsicht kontrolliert die Behö r- 19 20 - 12 - de jedoch grundsätzlich nur , ob die erforderlichen Bescheinigungen vorliegen, ohne eine eigene inhaltliche Prüfung vorzunehm en. Regelmäßig wird erst d as Fehlen einer Bescheinigung oder eine die Prüfbescheinigung einschränkende Anmerkung des Sachverstän digen für die B ehörde Anlass sein, die Ergreifung bauaufsichtlicher Maßnahmen zu erwägen ( vgl. Allgeier/Rickenberg aaO § 65 Rn. 17, § 73 Rn. 7 und 9) . Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverständ i- ge, der im Auftrag des Bauherrn bautechnische Nachweise einer Prüfung u n- terzieht, letztlich doch im Aufgaben - und Pflichtenkreis der Bauaufsichtsbehörde tätig wird (vgl. zur insoweit ähnlichen Recht s lage bei der Zuerkennung des GS - Zeichens Se natsbeschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ - RR 2011, 556, 557 Rn. 10 f). Vielmehr zählt d er Sachverständige gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 47 HBO 2002 selbst zum Kreis der Verantwortlichen mit der Folge, dass er von der B ehörde gegebenenfalls - etwa wegen der Unrichtigkeit einer von ihm erteilten Prüfbescheinigung - ba u- polizeilich in Anspruch genommen werden kann . dd) Der privatrechtlichen Einordnung der Prüf tätigkeit des nach der He s- sischen Bauordnung 2002 vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen steht nicht entgegen, dass die se Tätigkeit durch die Vorschriften des Bauordnung s- rechts vorgegeben ist , der Sachverständige hierfür der staat l ichen Anerkennung bed arf (§ § 1 ff der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsac h- verständige und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bau ordnung vom 18. Dezember 2006 [HPPVO], GVBl. I S. 745 bzw. - vor deren Inkrafttreten - § 1 Abs. 3 und 7 der Verordnung über die b autechnische Prüfung baulicher Anl a- gen vom 28. Oktober 1994 [BauprüfVO], GVBl. I S. 655 ) und der Verordnung s- geber D etailregelungen über seine Arbeitsweise getroffen hat (so etwa in §§ 5 und 13 HPPVO ) . 21 - 13 - Eine Amtsträgereigenschaft im Sinne von Art. 34 Sa tz 1 GG wird noch nicht dadurch begründet, dass die betreffende Tätigkeit nur aufgrund einer ö f- fentlich - rechtlichen Anerkennung ausgeübt werden darf (s. etwa Staudinger/ Wöstmann , BGB [2013], § 839 Rn. 41). Die Regelungen über die Anforderu n- gen an die Qual ifikation des Sachverständigen und über seine Arbeitsweise sind Folge und zugleich Kompensation des teilweisen staatlichen Rückzugs aus der präventiven Kontrolle von Bauvorhaben (vgl. LT - Drucks. 15/3635 S. 69; Sc holz, Privatisierung im Baurecht, 1997, S. 5 0 f). § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HPPVO regelt ausdrücklich, dass Prüfsac h- verständige keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnehmen . Die Verordnung i st zwar erst am 1. Januar 2007 - und somit nach der Beauftr a- gung des Beklagten zu 3 du rch die Kläger - in Kraft getreten. Der Erlass der Regelung geht aber auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HBO 2002 zurück und zeic h- net insoweit lediglich die mit der Reform d er Hessischen Bauordnung 2002 b e- reits vollzogene Deregu lierung und Ausgestaltung des Syst ems privater Ve r- antwortlicher nach (vgl. LT - Dr uck s. 15/3635 S. 154) . Die privatrechtliche Ei n- ordnung der Prüftätigkeit des Sachverständigen beruht mithin nicht erst auf der Verordnung, son dern schon auf der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Hessischen Bauordnung 2002. ee) Dass die am Bau Beteiligten die bautechnischen Anforderungen nach der Konzeption der Reform der Hessischen Bauordnung 2002 nunmehr in eigener Verantwortung zu erfüllen haben und die Bauaufsichtsbehörde insoweit aus ihrer hoheitli chen Aufgabe entlassen ist, unterscheidet den vorliegende n Fall von de mjenigen, welcher der Senatsentscheidung vom 27. Mai 1963 (III ZR 48/62, BGHZ 39, 358, 360 ff) zugrunde lag. Nach den (damaligen) Vorschriften der dort anzuwendenden Schleswig - Holsteinis chen Landesbauordnung oblag 22 23 24 - 14 - der Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe der statischen Prüfung, zu deren Ausfü h- rung sie sich des Prüfingenieurs durch Erteilung eines Prüfauftrags bediente. Der Senat hat die Tätigkeit eines Prüfingenieurs für Baustatik bei dieser R echt s- lage als Ausübung eines öffentlichen Amts eingeordnet. S o liegt es hier aus den vorstehenden Gründen indessen nicht. 2. Auch der Annahme der Vorinstanz, der Beklagte zu 3 habe sich d urch den Vertrag vom 8./9. Dezember 2005 lediglich dazu verpflich tet, die Einhaltung der öffentlich - rechtlichen Vorschriften der Hessischen Bauordnung zu überpr ü- fen, die ihrerseits allein dem Schutz der Allgemeinheit dienten, nicht aber auch dem Schutz einzelner Bauherren vor Bau mängeln, vermag sich der Senat nicht anzu schließen . Die Au slegung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie den Regelungszweck des Vertrags verkennt und dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung (s. hierzu etwa Senatsurteil vom 21. De zember 2005 - III ZR 451/04, NJW - RR 2006, 496, 497 Rn. 12; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107, 1108 Rn. 14) nicht hin reichend Rechnung trägt. a) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträge n der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind auch der m it der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksic h- tigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können ( s. etwa Sen atsurteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11, NVwZ 2012, 58 1 , 583 Rn. 18). 25 26 - 15 - b) Diesen Anforderungen genügt die tatrichterliche Auslegung der Vo r - instanz nicht in jeder Hinsicht. Bei der Tätigkeit des Prüfing enieurs handelt es sich um eine w erkvertra g- liche Leistung . Im Hinblick auf § 59 Abs. 3, § 73 Abs. 2 H BO 2002 hatte der Beklagte zu 3 nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Ve r- trags die Aufgabe, die Prüfung der bautechnischen Nachweise bezüglich der statischen Berechnung sowie die stichprobenartige Überprüfung der stands i- cherheitsrelevan ten Konstruktionsteile vorzunehmen. D ie Statik ist von erhebl i- cher Bedeutung vor allem für die Sicherheit der Hausb ewohner und die Nut z- barkeit der zu errichtenden Baulichkeit . Der Auftrag des Prüfingenieurs ist d a- rauf gerichtet, etwaige statische Mängel zu erkennen u nd eine statisch fehle r- hafte Bauausführung zu verhindern. Dementsprechend liegt die Schutzrichtung des Vertrags des Bauherrn mit dem Prüfingenieur darin, den Eintritt von Sch ä- den aufgrund einer mangelhaften Statik abzuwenden . Diese r Zweck umfass t i nsbesondere die Interessen des Auftraggeber s ( Bauherrn ) . Er ist selbst B e- wohner des Bauobjekts oder jedenfalls für die Sicherheit der Bewohner veran t- wortlich und hat ein schutzwürdiges vermögensmäßiges Interesse an der u n- eingeschränkten Nutzbarkeit der baulichen Anlage. Die Schutzrichtung des ve r- traglichen Prüfauftrags kann aufgrund dieser Nähe der Werkleistung zu den Belangen des Bauherrn nicht als dahin eingeschränkt angesehen wer den, dass die Einhaltung öffentlich - rechtliche r Vorschrif ten, nur im Inte resse der Allg e- mein heit , überprüft werden müss te . Zwar mögen Prüfungsmaßstab des Ingen i- eurs öffentlich - rechtliche Normen sein, die in erster Linie zur Wahrung der B e- lange der Allgemeinheit erlassen wurden. Dies lässt jedoch im vertraglichen Verhältnis zwis chen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur angesichts der vo r- geschilderten objektiven Interessenlage nicht den Schluss zu, der Auftraggeber 27 28 - 16 - wolle durch die Erteilung des Prüfauftrags nicht auch seine Belange, sondern nur diejenigen der Allgemeinheit gewahrt w issen. Hiernach kann auch nicht angenommen werden, d er Auftrag an den Prüfingenieur sei lediglich darauf gerichtet, eine Bescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden könne ( so auch Schmidt, NJW - Spezial 2012, 44, 4 5; anders hingegen Jäde, Gewerbearchiv Beilage WiVerw Nr. 1/2005, S. 1, 47). D er Grund für die besondere Prüfung durch einen qualifizierten Sachverständigen liegt darin, dass statische Planungsfehler schwerwiegende Gefahren in sich tragen und Schäden an L e ib, Leben und Vermögen insbesondere de s Bauherrn nach sich ziehen können. Vor diesem Hintergrund ist es nach der objektiven Interessenlage bei Vertragsschluss zw i- schen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur nicht gerechtfertigt, die Prüfung und Erstellung eine r Bescheinigung zur Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf einen r ein formalen Vorgang zu reduzieren. Vielmehr dient der Prüfauftrag mindestens auch, wenn nicht gar in erster Linie , dem Schutz des Bauherrn vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. 3 . Nach alledem kommt eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 3 in Betracht und kann das Berufungsurteil hinsichtlich der Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage keinen Bestand haben ( § 562 Abs. 1 ZPO) . D ie Sache ist in diesem Umfang zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache insoweit noch nicht zur End - entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) . Das Berufungsg e- richt hat ausdrücklich offen gelassen, ob dem Beklagten zu 3 eine Pf lichtverle t- zung zur Last fällt und in welcher Höhe ein sich hieraus etwa ergebender Scha - 29 30 - 17 - densersatzanspruch der Kläger gerechtfertigt ist . Eigene Feststellungen hierzu kann das Revisionsgericht nicht treffen. Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 14.09.2012 - 4 O 1614/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2014 - 14 U 202/12 -
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