ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZR70.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 70/16 vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert be schlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2016 - 8 U 104/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begr ündet wo r- den ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Januar 2016 zugestellte Ber u- fungsurteil vom 15. Januar 2016 am 17. Februar 2016 und damit fristgerecht (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtz ulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 ZPO bis zum 23. Mai 2016 verlängert worden. Das Beschwerdeverfahren ist sodann gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - B . vom 28. April 2016 an diesem Tag das Insolven z- verfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden ist. 1 - 3 - Der Kläger hat mit dem In solvenzverwalter am 17. Mai 2016 zugestelltem Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2016 erklärt, das Verfahren werde gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 VVG aF in Verbindung mit § 250 ZPO gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten aufgenommen. D ies er hat daraufhin mit an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 17. Juni 2016 die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Beklagten geg en die H . Versicherung freigeg e- ben. II. Die Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Das gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbr ochene Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren ist mit der Zustellung des Schriftsatzes der zweitinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Mai 2016 an den Insolven z- verwalter über das Vermögen der Beklagten am 17. Mai 2016 gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wirksam aufgenommen worden (zur Zulässigkeit der Aufna h- me eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Schrif t- satz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, MDR 2011, 1491, 1492). Die Regelung des 2 3 4 - 4 - § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auf das Absonderungsrecht des § 157 VVG aF anz u- wenden. Nach dieser Vorschrift kann ein geschädigter Dritter wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden A nspruchs abgesonderte B e- frie digung au s dessen Entschädigungsa nspruch gegen den Versicherer verla n- gen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzve r- fahren eröffnet ist. Er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege d er Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (vgl. zu § 110 VVG: BGH, U r- teil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 9 ff; Thole, NZI 2011, 41, 42 f). Voraussetzung ist, dass der Anspruch des Klägers auf Befriedigung au s dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversich e- rung beschränkt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht ein als reine Inso lv enzforderung zu qualifizierender Haftungsan spruch entgegen § 87 InsO von § 86 InsO erfasst wird ( BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 aa O Rn. 13, 15; Thole aaO S. 42). Diese Voraussetzung ist - unabhängig davon, ob von ihr bereits die Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme oder (erst) der Erfolg der Klage a b- hängt, - vorliegend erfüllt. Die Erklärung der Proz essbevollmächtigten des Kl ä- gers, das Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 aF VVG aufzune h- men, ist im Sinne der vorgenannten Beschränkung des Anspruchs des Klägers auszulegen. In § 157 VVG aF ist der Anspruch des Dritten auf abgesonderte Befriedigu ng aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers wegen des ihm gegen den Versic herungsnehmer zustehenden Anspr uchs b e- stimmt. Die Nennung von § 157 VVG aF in der Aufnahmeerklärung des Klägers 5 - 5 - ist daher dahin zu verstehen, dass er mit seinem - im Fall der Zulassung der Revision beschränkten - Klageantrag ausschließlich eine solche abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch der Beklagten gegen die Haftpflichtversich e- rung begehrt. Beschwerdegegner war nach der Verfahrensaufnahme zunächst der I n- solvenzverwalter. Nachdem dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2016 die mögl i- chen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Bekla g- ten gegen die H . Versicherung freigegeben hat, ist die Prozessführ ungsbefugnis an die Beklagte zurückgefallen. Da die Freigabe unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger erfolgt ist, kann dahinstehen , ob in Fällen einer Freigabe nach Verfahrensaufnahme die Pr o- zessführungsbefugnis stets wieder an den Schuld ner zurückfällt (so BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250 ff) oder ob, wenn die Freigabe nicht sofort nach Verfahrensaufnahme (vgl. § 86 Abs. 2 InsO) e r- folgt, in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO die Prozessfü h- ru ngsbefugnis beim Insolvenzverwalter verble ibt (so MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 86 Rn. 27; Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 86 Rn. 23; Kübler/Prütting/Bork, InsO [Stand: 05.2016], § 86 Rn. 17; HamKomm - Kuleisa, InsO, 5. Aufl., § 86 Rn. 24; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, Insolven z- ordnung [Stand: Januar 2016], § 86 Rn. 1; so wohl auch Uhlenbruck/Mock, I n- solvenzordnung, 14. Aufl., § 86 Rn. 22 mit Verweis auf Windel [aaO]) . Infolge der Aufnahme des Beschwerdeverfahrens begann die zw eimon a- tige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) gemäß § 249 Abs. 1 ZPO am 17. Mai 2016 von neuem zu laufen. Sie endete am 1 8 . Juli 2016 (§ 222 Abs. 2 ZPO) . Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder eine 6 7 - 6 - Beschwerdebegründung noch ei n Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO eingereicht worden. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 10.12.2014 - 3 O 125/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.01.2016 - 8 U 104/15 -
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