BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 7/02 Verkündet am:15. Mai 2003K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2001 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit derErteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früherenGüterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde: - 3 -Im Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan-zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machenwollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, beste-hend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einerGewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz undder hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in N. (S. -A. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot an. Er schloßmit der S. L. GmbH am 1. Dezember 1991 einen Kaufvertrag übereinen LKW zum Preis von 223.782 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung desFahrzeugs am selben Tag einen Kredit in Höhe von 225.282 DM auf. DieS. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in P. (Land-kreis L. ), beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger vonvornherein beabsichtigte, den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.Unter dem 12. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungs-präsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unter-schriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter -Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem StandortP. gestellt. Am 13. Dezember 1991 erteilte ihm das Landratsamt L. hierfür eine Standortbescheinigung, die dem Kläger zusammen mit der vomRegierungspräsidium unter dem 16. Dezember 1991 ausgestellten Geneh-migung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG von der S. L. GmbHam 16. Dezember 1991 ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eineBefristung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1992. Zum damaligen Zeitpunkt wares im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen dieserArt zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen einerGenehmigung erfüllte und nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen - 4 -wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauchmachte.Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernver-kehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für zahlreiche Transportun-ternehmen angegebene Standort P. die Voraussetzungen für eine An-erkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen Fällen le-diglich um Scheinstandorte handelte. Eine weitere Genehmigung für den Gü-terfernverkehr erhielt der Kläger nicht. Ab Juli 1992 stand der Lastkraftwagendes Klägers still. Er wurde später durch die kreditgebende Bank verwertet.Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichengeworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügeri-sches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit fürdie Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-ter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieserder GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-genswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfungder Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. Unstreitig wurden im Jahre1998 der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäfts-führerin der S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen rechtskräftigverurteilt.Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, dasOberlandesgericht hat den zuletzt auf Zahlung von 222.191,77 DM gerichtetenKlageantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadens-ersatzansprüche weiter. - 5 - - 6 -Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Scha-densersatz wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu, da der Nebeninterve-nient keine für den Schaden des Klägers ursächliche, dem Kläger gegenüberbestehende Prüfungspflicht verletzt habe. Dieser sei nämlich hinsichtlich seinerInvestitionen nicht "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Zumindest dann, wenn- wie hier - lediglich eine auf sechs Monate befristete Genehmigung nach § 19aGüKG erteilt werde, gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtli-chen Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht nicht dahin, denAntragsteller vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Ver-trauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession auf sich genommen ha-be. Der Antragsteller habe bei Erteilung einer Einzelfahrtgenehmigung gemäß§ 19a GüKG nicht damit rechnen dürfen, daß er ohne weiteres später eine Ge-nehmigung nach § 11 GüKG erhalten werde. Etwas anderes folge auch nichtaus der im Regierungspräsidium L. seinerzeit geübten teilweise abwei-chenden Praxis. Somit unterfielen dem Schutzzweck der Amtspflicht hier ledig-lich diejenigen Investitionen, die der Kläger im Hinblick auf einen kurzfristigenBetrieb vorgenommen habe. Dazu gehörten nicht die Anschaffungskosten fürden Lastkraftwagen, zu denen sich der Kläger letztendlich in Erwartung einerlangjährigen Genehmigung veranlaßt gesehen habe, und auch nicht der zur - 7 -Aufnahme einer solchen Tätigkeit in Anspruch genommene Betriebsmittelkre-dit.Selbst wenn man jedoch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, denSchutzzweck dieser Amtspflichten so weit zöge, daß er die im Streitfall geltendgemachten Schäden umfaßte, hätte der Streithelfer seine Amtspflichten nichtdadurch fahrlässig verletzt, daß er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Vor-aussetzungen des angegebenen Standorts zu prüfen. Für die Standortbestim-mung zuständig sei die untere Verwaltungsbehörde. An deren Entscheidungsei das Regierungspräsidium L. gebunden gewesen. Daß sich der Ne-benintervenient zumindest für eine bevorzugte Bearbeitung der Anträge geld-werte Vorteile habe versprechen lassen, habe seine Prüfungspflichten nichterweitert. Zweifel hinsichtlich des Standorts hätten ihm weder aufgrund der Be-stechung noch deshalb kommen müssen, weil mehrere Kunden der S. L. GmbH mit Wohnsitz außerhalb Sachsens an demselben Standort ge-meldet worden waren. Auch darin, daß der Streithelfer oder sonstige Bedien-stete des Regierungspräsidiums die Konzession nicht unmittelbar dem Kläger,sondern einem Mitarbeiter der S. L. GmbH aushändigten, sei keine(fahrlässige) Amtspflichtverletzung zu sehen. Dasselbe gelte für den Umstand,daß bei Erteilung der Genehmigung der erforderliche Eignungsnachweis nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GüKG noch nicht vorgelegen habe.Soweit sich schließlich der Kläger auf eine vorsätzliche Amtspflichtver-letzung des Streithelfers (Beihilfe zum Betrug, Erweckung eines falschen An-scheins) berufe, habe er schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ge-schweige denn einen entsprechenden Nachweis geführt, daß dem Nebeninter-venienten das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei und - 8 -dieser insbesondere gewußt habe, daß die GmbH weder willens noch in derLage gewesen sei, ihren Kunden echte Standorte im Sinne des Güterkraftver-kehrsgesetzes zu vermitteln. Den Beweis für seine Behauptung habe der Klä-ger nicht durch das vorgelegte Strafurteil führen können. Darin fehlten diehierfür erforderlichen Feststellungen. Lediglich im Rahmen der Strafzumessungwerde dort ausgeführt, daß dem Nebenintervenienten nach Ansicht der Straf-kammer bewußt gewesen sei, zu welchem Zweck die GmbH die Konzessionenverwendete, und daß das Vermögen ihrer Kunden erheblich gefährdet wordensei, weil deren dauerhafte Teilnahme am Güterfernverkehr nicht gesichert ge-wesen sei. Die weiteren Beweisanträge des Klägers auf Vernehmung der Zeu-gen R. und E. hingegen stellten unzulässige Ausforschungsbeweisedar. Für die Behauptung des Klägers, dem Streithelfer sei Ende Oktober 1990durch den Zeugen R. das Gesamtkonzept der S. L. GmbHvorgestellt worden, fehle es bereits an einem substantiierten Vorbringen dahin,was beide konkret besprochen hätten, insbesondere, wie das Konzept derGmbH damals im einzelnen ausgesehen habe. Das gelte um so mehr, als nachder eigenen Behauptung des Klägers möglicherweise die Idee zu einer Kon-zessionsvermittlung an potentielle Kunden vom Nebenintervenienten selbststamme oder aus anderen Gründen erst später aufgegriffen worden sei. Es seiferner nicht dargelegt, weshalb der Streithelfer aufgrund des Konzepts gewußthaben solle, daß die S. L. GmbH ihren Kunden nur Scheinstand-orte habe zuweisen können. Ein Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht inseiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, sei nur dannerheblich, wenn schlüssig dargelegt werde, aufgrund welcher Umstände derZeuge von dieser inneren Tatsache Kenntnis erlangt habe. Damit müsse derKläger substantiiert darlegen, daß zum Oktober 1990 festgestanden habe, wiekonkret im einzelnen die Anmietung und die Unterhaltung der Standorte aus- - 9 -sehen sollte, und daß dies dem Nebenintervenienten bekannt gemacht wordensei. Dafür, daß der Streithelfer in das System der S. L. GmbH ein-gebunden gewesen sei, sprächen schließlich auch nicht seine Erklärungenvom 30. November 1991 anläßlich eines in den Räumen der S. L. GmbH durchgeführten Lehrgangs. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieserunter solchen Umständen den Teilnehmern einen Erfolg in der Transportbran-che und eine Verlängerung ihrer Konzessionen als aussichtslos hingestellt ha-ben sollte; eher spreche dies für das Gegenteil.Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide einSchadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-sen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. EinSchadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land wegen Amts-pflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB, Art. 34 GG) läßt sich nachdem Klagevorbringen nicht verneinen.1.Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-genehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amts-pflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenenengen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur einScheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Auszugehenist von dem im Berufungsurteil an letzter Stelle geprüften Hauptvorwurf des - 10 -Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im Regierungspräsidi-um L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der S. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober 1990 von dem Zeu-gen R. erfahren, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei,ihren Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeug-standort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzes-sionen zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter die-sen Umständen läge eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in sei-ner erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zumNachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktischeSchädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb.2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohteHandlungen. Indessen wäre nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung desStreithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,332 StGB) strafbar gewesen wäre. Mit den Forderungen von Treu und Glaubenund guter Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Wider-spruch gestanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraus-setzungen Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßtenStraftaten seinerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwellezur Strafbarkeit wegen Betrugs überschritten wurde.2.Zu Unrecht läßt das Berufungsgericht dieses von ihm selbst als ent-scheidungserheblich angesehene Klagevorbringen im Ergebnis unbeachtet. Eshält den Vortrag des Klägers teils für nicht hinreichend substantiiert, teils für - 11 -nicht bewiesen oder für mit den angebotenen Beweismitteln nicht beweisbar.Das rügt die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft.a) An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfenkeine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht ver-pflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen.Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, daß sie Tatsachen vorträgt, die inVerbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Rechtals entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muß das Gericht aufgrund dieserDarstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der aneine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur BGH, Urteil vom4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286, 3287; Urteil vom 8. Mai 2002- I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1435; Urteil vom 20. September 2002- V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen,welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH, Urteil vom27. September 2001 - IX ZR 281/00 - NJW 2002, 825, 826). Falls sie keinenEinblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb er-schwert ist, kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Zueinem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ihr Beweisantrag unter solchenUmständen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für dasVorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmißbräuchlichBehauptungen "auf Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH,Urteile vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f.; vom 8. Mai2002 aaO; vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.). - 12 -b) Im Streitfall kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, von ei-nem mißbräuchlichen Vorbringen des Klägers ohne jeden Anhaltspunkt schondeswegen keine Rede sein, weil er sich hierfür auf Ausführungen in dem vor-gelegten Strafurteil berufen konnte. Das Berufungsgericht läßt ferner unbe-rücksichtigt, daß der Kläger an dem behaupteten Geschehen nicht beteiligt warund eine ins einzelne gehende, in sich geschlossene und widerspruchsfreieDarstellung ohne Vermutungen in der einen oder anderen Richtung von ihmdarum nicht zu verlangen ist. Es geht zudem nicht, wie das Berufungsgerichtmeint, um innere Tatsachen in der Person des Streithelfers oder des ZeugenR. , sondern um den Inhalt der zwischen beiden geführten Gespräche.Aus allen diesen Gründen bestehen gegen die Zulässigkeit des vom Klägerangebotenen Zeugenbeweises keine Bedenken.3.Bei dem behaupteten Amtsmißbrauch des Streithelfers ist der Klägerschließlich nicht nur geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 BGB, sondern diegeltend gemachten Schäden fallen auch in den Schutzbereich der verletztenAmtspflichten. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine Urteilevom heutigen Tage in den den Parteien bekannten beiden ParallelsachenIII ZR 42/02 und 43/02.III.Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die angebotenenBeweise erheben und die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholenkann. - 13 -RinneStreckSchlickKapsaGalke
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