BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/04 Verk374ndet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Schulden Hulp UWG 247247 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 247 1 Die Zul344ssigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, wel-che die Regelung des Rechtsverh344ltnisses von im Inland ans344ssigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach 247247 305 ff. InsO), ist nach dem Rechts-beratungsgesetz zu beurteilen. BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts K366ln vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Rechtsanwalt aus K366ln, nimmt den Beklagten wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch. 1 Der Beklagte, ein deutscher Staatsangeh366riger, ist Vorsitzender der nie-derl344ndischen "Schulden Hulp Stichting", die Schuldnerberatung betreibt. Er hat seinen Wohnsitz in V. in den Niederlanden, einem grenznahen Nachbarort von Aachen. Der Beklagte wird f374r die Stiftung ausschlie337lich von den Nieder-landen aus t344tig. 2 - 3 - Der Kl344ger st374tzt den Vorwurf unzul344ssiger Rechtsberatung zum einen auf Schriftverkehr, den der Beklagte f374r die Stiftung im Auftrag eines in Deutschland wohnenden Schuldners mit einer in Deutschland ans344ssigen Steuerberaterin gef374hrt hat. Zum anderen beruft sich der Kl344ger auf den in deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt der Stiftung. 3 Der Kl344ger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlas-sen, in der Bundesrepublik Deutschland in fremden Rechtsangelegenheiten rechtsbesorgend und/oder rechtsberatend so t344tig zu werden, wie dies in den - in den Klageantrag eingeblendeten - Schreiben des Beklagten an die Steuer-beraterin des Schuldners ersichtlich ist, und/oder f374r rechtsbesorgende und rechtsberatende T344tigkeit so zu werben, wie dies aus den - gleichfalls in den Klageantrag eingeblendeten - Internet-Ausdrucken zu den Adressen .com/s .h und/oder .com/i .h ersichtlich ist. 4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Auffassung, das Rechtsberatungsgesetz sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht anwend-bar. Weder er noch die Stiftung h344tten in Deutschland eine Niederlassung. Zu-dem versto337e ein Verbot gegen Art. 12 GG sowie gegen Art. 49 EG-Vertrag. 5 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 entsprechend den in den Tenor aufgenommenen Schreiben und Internetausdrucken zur Unterlas-sung verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG K366ln NJW 2004, 2684). 6 Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zu-r374ckweisung der Kl344ger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kla-geabweisung weiter. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: Der Entscheidung sei gem344337 Art. 40 und Art. 42 EGBGB deutsches ma-terielles Recht zugrunde zu legen. Danach bestehe ein Unterlassungsanspruch des Kl344gers aus 247 1 UWG (a.F.) i.V. mit Art. 1 247 1 RBerG. Das Rechtsbera-tungsgesetz erfasse die vorliegende Fallkonstellation. Der Sachverhalt sei da-durch gekennzeichnet, dass sowohl der Auftraggeber der Stiftung als auch des-sen Gegner ihren Sitz in Deutschland h344tten. Einziger Auslandsbezug sei die Tatsache, dass der Beklagte, der zudem deutscher Staatsangeh366riger sei, von den Niederlanden aus t344tig werde. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicherzustellen, die Dritten ihre rechtsberatenden Dienste anb366ten, gebiete seine Anwendung auf Sachverhal-te, die ausschlie337lich im deutschen Rechtsraum Wirkung entfalteten. Daf374r spreche auch die Parallele zum deutschen internationalen Privatrecht, das e-benfalls an den Marktort ankn374pfe. Hingegen komme dem Ort der Niederlas-sung des Rechtsbesorgers kein besonderes Gewicht zu. Ein Versto337 gegen Art. 49 EGV liege nicht vor, weil das Verbot zwingenden Gr374nden des Allge-meinwohls diene und verh344ltnism344337ig sei. 9 II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl344ger von dem Beklagten Unterlassung rechtsbesorgender und rechtsberatender T344tigkeit und die Werbung daf374r ent-sprechend den im Antrag genannten Schreiben und Internetausdrucken verlan-gen kann. 10 - 5 - 11 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die bean-standeten Verhaltensweisen des Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht an-zuwenden ist. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wett-bewerbsrechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbe-werber im Inland aufeinander treffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineral-w344ssern; BGHZ 113, 11, 14 f. - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsverein-barung). Hieran ist auch unter der Geltung des Art. 40 EGBGB n. F. festzuhal-ten (BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP 2004, 1484 - Rotpreis-Revolution). Soweit der Kl344ger die Unterlassung rechtsbesorgender T344tigkeit begehrt, wie sie aus Schreiben des Beklagten zum Zwecke der Schuldenregulierung ersichtlich ist, waren die betreffenden Schreiben im Auftrag eines im Inland le-benden Schuldners an einen inl344ndischen Gl344ubiger gerichtet. Sie entfalteten daher Wirkungen auf dem deutschen Markt f374r rechtsbesorgende und rechtsbe-ratende T344tigkeit, auf dem der Kl344ger gleichartige Leistungen anbietet und er-bringt. 12 Die beanstandete Werbung des Beklagten im Internet ist gleichfalls nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zielgerichtet f374r den deutschen Markt bestimmt war und sich dort ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006, 513, 515 = WRP 2006, 736 - Arzneimittelwerbung im Internet). Soweit der Be-klagte dabei auch Teledienste i.S. des Gesetzes 374ber die Nutzung von Tele-diensten vom 22. Juli 1997 (Teledienstegesetz - TDG) und der Richtlinie 2000/31/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 13 - 6 - 374ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch344ftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtli-nie 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 v. 17.7.2000, S. 1; im Folgenden: E-Commerce-Richtlinie) anbietet und erbringt, unterliegen diese gem344337 Art. 3 Abs. 4 lit. a, Art. 4 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie, 247 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 4 TDG den innerstaatlichen Zulassungsbeschr344nkungen. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kl344ger gegen den Beklagten wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG aus 247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. 247 1 UWG a.F. hinsichtlich der durch die im Klageantrag in Bezug genommenen Schreiben und Internet-ausdrucke umschriebenen T344tigkeiten ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die Verst366337e fallen nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des Rechtsbera-tungsgesetzes heraus, weil ein Teil der T344tigkeiten aus den Niederlanden in Gang gesetzt wird. 14 a) Die Bestimmung des Art. 1 247 1 RBerG z344hlt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvoll-streckung durch Steuerberater). 15 b) Die T344tigkeit des Beklagten stellt eine erlaubnispflichtige gesch344fts-m344337ige Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 247 1 RBerG dar. Eine solche liegt vor, wenn eine gesch344ftsm344337ige T344tigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkre-te fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverh344ltnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Ge-sch344ftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der T344tigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher 16 - 7 - Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorg344ngen verkn374pft ist. Es ist daher zu fragen, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtlicher Verh344ltnisse geht (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425; BGH GRUR 2005, 355, 356 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater, m.w.N.). Der Beklagte befasst sich bei seiner T344tigkeit f374r die von ihm gef374hrte Stiftung mit der Regulierung fremder Schulden. Nach dem Inhalt der vom Kl344ger beanstan-deten Schreiben und Internetausdrucke steht dabei nicht die wirtschaftliche Sei-te der 334berschuldung im Vordergrund, die durch das Rechtsberatungsgesetz nicht ber374hrt w344re (vgl. BVerwG NJW 2005, 1293, 1296 f.; OLG Oldenburg GRUR 2006, 605 f.). Vielmehr betrifft die in dem Unterlassungsantrag des Kl344-gers durch Bezugnahme auf die vorgelegten Schreiben und Internetauftritte des Beklagten beschriebene T344tigkeit die inhaltliche Pr374fung der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, die Vorbereitung eines Verbraucherinsol-venzverfahrens nach den 247247 305 ff. InsO sowie die Geltendmachung eigener Forderungen des Schuldners gegen seine Gl344ubiger. Darin liegt eine Rechts-besorgung i.S. von Art. 1 247 1 RBerG. c) Der Beklagte verf374gt 374ber keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-tungsgesetz. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er von einer Landesbe-h366rde als geeignete Person oder Stelle i.S. von 247 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aner-kannt worden ist oder dass er die Voraussetzungen einer geeigneten Person oder Stelle nach einem landesrechtlichen Ausf374hrungsgesetz zu 247 305 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz InsO erf374llt. 17 d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten, das er von den Nieder-landen aus vornimmt, unterf344llt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-men hat, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes. 18 - 8 - 19 aa) Die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz bei Fallgestaltungen mit Auslandsber374hrung anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unter-schiedlich beantwortet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; OLG Stuttgart AnwBl 2002, 368; Chemnitz/Johnigk, Rechts-beratungsgesetz, 11. Aufl., Rdn. 261; Armbr374ster, RIW 2000, 583 ff.; Budzikie-wicz, IPRax 2001, 218 ff. einerseits; OLG Stuttgart MDR 1997, 285 f.; LG Dort-mund AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Pr374tting, Bundesrechtsanwaltsord-nung, 2. Aufl., Einl. RBerG Rdn. 65 ff., 77; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungs-gesetz, 3. Aufl., Art. 1 247 1 Rdn. 5 und Rdn. 11 andererseits). 334bereinstimmung besteht allerdings darin, dass das Rechtsberatungsgesetz grunds344tzlich nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in seinem Geltungsbereich, also im Inland, einschr344nkt. Findet die Rechtsbesorgung ausschlie337lich im Ausland statt, ist das Rechtsberatungsgesetz selbst dann nicht anwendbar, wenn die Beratung mittelbar auch zu Auswirkungen im Inland f374hrt, etwa wenn sich ein Inl344nder im Ausland durch einen ausl344ndischen Rechtsbesorger 374ber einen In-landssachverhalt beraten l344sst und dann im Inland entsprechend dem erteilten Rat t344tig wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 224; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 247 1 Rdn. 5; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Allgemeiner Teil II B Rdn. 95; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261; Weth in Henssler/Pr374tting aaO Einl. RBerG Rdn. 68). Keine Einigkeit besteht jedoch in der Frage, unter welchen Vorausset-zungen eine Rechtsbesorgung im Inland anzunehmen ist. Teils wird dabei dar-an angekn374pft, ob die T344tigkeit im Inland (nicht nur mittelbare) Wirkungen ent-faltet (so OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261), teils daran, ob der Rechtsbesorger seine Niederlassung im Inland hat (so OLG Stuttgart MDR 1997, 285; LG Dortmund 20 - 9 - AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Pr374tting aaO Einl. RBerG Rdn. 75). Ande-re Stimmen im Schrifttum wollen darauf abstellen, ob die T344tigkeit im Inland nicht lediglich vor374bergehend ist (vgl. Kleine-Cosack aaO Allgemeiner Teil II B Rdn. 93; Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75 ff.) oder ob der Auftraggeber seinen Sitz im Inland hat (Armbr374ster, RIW 2000, 583, 588). bb) Das Rechtsberatungsgesetz gibt von seinem Wortlaut her keinen Anhaltspunkt daf374r, ob es auch vom Ausland aus erfolgende Rechtsbesorgun-gen erfasst. Es kn374pft allein an die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an. Ma337geblich ist daher darauf abzustellen, ob die mit dem Rechtsberatungs-gesetz verfolgten Schutzzwecke seine Anwendung auf die vorliegende Fall-konstellation rechtfertigen. 21 (1) Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsf344higkeit der Rechtspfle-ge. Der Zulassungsvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes wird von den Be-langen des Gemeinwohls getragen, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu sch374tzen und die Funktionsf344higkeit der Rechtspflege nicht zu gef344hrden; dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbe-dingungen der rechtsberatenden Berufe R374cksicht zu nehmen (BVerfG NJW 2004, 2662; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 992 = WRP 2002, 956 - Wir Schuldenmacher). 22 (2) Der Streitfall betrifft eine au337ergerichtliche Rechtsbesorgung im Auf-trag eines inl344ndischen Auftraggebers gegen374ber dessen im Inland ans344ssigen Gegner u.a. etwa zur Vorbereitung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungs-verfahrens nach den 247247 305 ff. InsO. Die vom Beklagten nach den vom Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen im Ausland verfassten und von dort aus verschickten Schreiben waren an den inl344ndischen Gl344ubiger des Auftragge- 23 - 10 - bers des Beklagten gerichtet. Diese T344tigkeit, f374r die der Beklagte entsprechend den vorgelegten Internetausdrucken im Inland geworben hat, stellt, wie das Be-rufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine inl344ndische Rechtsbesorgung dar, die unter Ber374cksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsberatungsgeset-zes nur bei Vorliegen der in diesem Gesetz genannten Zulassungsvorausset-zungen vorgenommen werden darf. Der Auftraggeber des Beklagten und sein Gl344ubiger, dem gegen374ber die Rechtsbesorgung vorgenommen worden ist, sind im Inland ans344ssig, so dass der Schutzzweck des Rechtsberatungsgeset-zes, inl344ndische Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsberatern zu bewah-ren, unmittelbar betroffen ist. Die Rechtsbesorgung dient der Durchf374hrung ei-nes Schuldenbereinigungsverfahrens nach den 247247 305 ff. InsO. Soweit das ge-richtliche Verfahren voraussetzt, dass eine au337ergerichtliche Schuldenbereini-gung erfolglos versucht worden ist, und dabei die Mitwirkung geeigneter Perso-nen und Stellen vorgesehen ist (247 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), soll damit einer 374-berm344337igen Belastung der Gerichte mit Verbraucherinsolvenzverfahren entge-gen gewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 190; M374nchKomm.InsO/Ott, 247 305 Rdn. 1, 26). Auch der Schutzzweck der Erhaltung einer funktionsf344higen Rechtspflege gebietet es demnach, die Zul344ssigkeit der Rechtsbesorgung im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvorausset-zungen abh344ngig zu machen. (3) Der Umstand, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in den Niederlan-den hat und die im Inland wirkende Rechtsbesorgung von dort aus in Gang setzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Schrifttum wird zu Recht ange-f374hrt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umge-hungsgefahr kein geeigneter Ankn374pfungspunkt f374r die Frage der Anwendbar-keit des Rechtsberatungsgesetzes ist (vgl. Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75; Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 222). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger k366nn-ten sich ansonsten den Anforderungen des Rechtsberatungsgesetzes durch die 24 - 11 - blo337e Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen, um von dort aus rechtsberatende T344tigkeiten in Deutschland vorzunehmen, und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern unter Nutzung der modernen Kommuni-kationsmittel (z.B. telefonische oder Online-Rechtsberatung) im gesamten Gel-tungsbereich des Gesetzes. (4) Auf die Frage, ob der inl344ndische Rechtsuchende, der sich zu einer Rechtsberatung ins Ausland begibt, erkennen kann, dass der ausl344ndische Rechtsbesorger, solange er nur im Ausland t344tig wird, nicht den inl344ndischen Zulassungsvoraussetzungen unterworfen ist und seine Rechtsberatung daher m366glicherweise nicht den Anforderungen gen374gt, die von einem inl344ndischen Rechtsberater erwartet werden k366nnen, kommt es nicht an. Das Rechtsbera-tungsgesetz enth344lt, soweit es Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsbera-tern bewahren will, typisierende Regelungen. Es setzt auch bei der Rechtsbe-sorgung durch inl344ndische Rechtsberater nicht voraus, dass der Rechtsuchen-de im Einzelfall die Ungeeignetheit des Rechtsberaters nicht erkennen konnte. 25 e) Die vorstehend vorgenommene Beurteilung verst366337t nicht gegen Art. 12 GG. Die Zulassungsbeschr344nkungen des Rechtsberatungsgesetzes sind mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 41, 378, 390; 75, 246, 267; 97, 12, 26 f.; BVerfG NJW 2000, 1251; NJW 2002, 3531). Der Gesichtspunkt, dass der Beklagte einen Teil seiner T344tigkeit vom Ausland her vornimmt, gew344hrt keinen weiterreichenden Schutz. 26 f) Ein Versto337 gegen Art. 49 EG liegt nicht vor. Der freie Dienstleistungs-verkehr darf durch Regelungen beschr344nkt werden, die durch zwingende Gr374n-de des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und f374r alle im Geltungsbereich der betreffenden Regelung t344tigen Personen und Unternehmen gelten, wenn dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung 27 - 12 - getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ans344ssig ist (EuGH, Urt. v. 25.7.1991 - C-76/90, Slg. 1991, I-4221 Tz. 14 = GRUR Int. 1991, 807 - S344ger/Dennemeyer; Urt. v. 12.12.1996 - C-3/95, Slg. 1996, I-6511 Tz. 28 = WM 1997, 164 - Reiseb374ro Broede/Sandker). Das durch das Rechtsberatungsgesetz gesch374tzte Allgemeininteresse daran, dass Recht-suchende vor Sch344den bewahrt werden, die ihnen dadurch entstehen k366nnten, dass sie Rechtsrat von Personen erhalten, die nicht die erforderliche berufliche oder pers366nliche Qualifikation besitzen, rechtfertigt eine Einschr344nkung der Dienstleistungsfreiheit (EuGH GRUR Int. 1991, 807 Tz. 16/17 - S344ger/Denne-meyer). Das Rechtsberatungsgesetz wird zudem in nicht diskriminierender Weise angewendet, weil In- und Ausl344nder gleicherma337en davon betroffen sind. Es sind im vorliegenden Fall auch keine weniger einschneidenden Mittel ersichtlich, um die Ziele des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen. Da in den Niederlanden keine Vorschriften bestehen, welche die au337ergerichtliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beschr344nken (vgl. Regierungsent-wurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 1.9.2006, BR-Drucks. 623/06 S. 54 f.), ist dort dem Allgemeininteresse, welches das Rechtsberatungsgesetz sch374tzt, nicht in gleicher Weise Rechnung getra-gen. Aus der Regelung 374ber die vor374bergehende T344tigkeit eines europ344ischen Rechtsanwalts gem. 247247 25 ff. EuRAG, die auf der Umsetzung der Dienstleis-tungsrichtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. M344rz 1977 (ABl. EG Nr. L 78 S.17) beruht, kann - abgesehen davon, dass der Beklagte nicht nur vor374berge-hend in Deutschland t344tig ist - etwas anderes nicht hergeleitet werden, weil im Gegensatz zu nichtanwaltlichen Beratern der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf in anderen L344ndern regelm344337ig in einer Weise geregelt ist, die eine ausrei-chende 334berwachung der Qualit344t der Rechtsbesorgung gew344hrleistet. - 13 - III. Danach war die Revision zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.05.2003 - 33 O 431/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 19.12.2003 - 6 U 65/03 -
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