BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 7/05 URTEIL Verk374ndet am: 16. Oktober 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247 112; ZPO 247 547 Nr. 4 In dem Rechtsstreit um die Erf374llung einer Versorgungszusage, den die Witwe eines Vorstandsmitglieds gegen die Gesellschaft f374hrt, wird diese nicht durch ihren Vorstand, sondern ausschlie337lich durch ihren Aufsichtsrat vertreten. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2004 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landge-richts Essen vom 9. Dezember 2003 teilweise abge344ndert. Die Klage wird insgesamt als unzul344ssig abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Witwe des fr374heren Vorstandsmitglieds H. der K. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der Ehemann der Kl344gerin hatte nach 247 11 Abs. 1 seines Dienst-vertrages einen Anspruch auf Ruhegehalt in H366he von 50 % des zuletzt bezo-genen Jahresgehalts; nach 247 14 des Vertrages steht der Kl344gerin eine Witwen- 1 - 3 - rente in H366he von 60 % des zuletzt gezahlten Ruhegehalts zu. Nach dem Tod des Ehemannes im Januar 2001 zahlte die Beklagte zun344chst die vertraglich vereinbarte Witwenrente, stellte die Zahlungen jedoch im Juli 2002 ein und wi-derrief mehrfach - erstmals im Januar 2003 - die Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage. 2 Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte "gesetzlich vertreten durch den Vor-stand" Klage auf Zahlung r374ckst344ndiger und zuk374nftiger Witwenrente erhoben. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom erken-nenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung bzw. teilweiser Ab344nderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Abweisung der Klage als unzul344ssig. 3 1. Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (247 547 Nr. 4 ZPO). Vertreter der Beklagten war gem344337 247 112 AktG ihr Aufsichtsrat. Dies gilt auch f374r den hier vorliegenden Fall eines Pro-zesses der Gesellschaft mit der Witwe eines fr374heren Vorstandsmitglieds um Anspr374che aus einer Versorgungszusage bzw. um die Zul344ssigkeit ihres Wider-rufs. 4 - 4 - a) Gesetzlicher Zweck des 247 112 AktG ist es, eine unbefangene Vertre-tung der Gesellschaft sicherzustellen, welche von sachfremden Erw344gungen unbeeinflusst ist und sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (st. Rspr. des Senats: BGHZ 130, 108, 111 f.; Urt. v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796, 797; zuletzt Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348, 349 jew. m.w.Nachw.). Dieser Zweck erfordert, wie der Senat in den ange-f374hrten Entscheidungen wiederholt ausgesprochen hat, eine Anwendung des 247 112 AktG nicht nur auf Rechtsstreitigkeiten mit noch im Amt befindlichen Vor-standsmitgliedern, sondern auch auf Prozesse, die mit Vorstandsmitgliedern einer Rechtsvorg344ngerin der jetzigen Gesellschaft oder mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gef374hrt werden. 5 b) Die - abstrakte - Gefahr einer Interessenkollision, die die Anwendung des 247 112 AktG erfordert, ist gleicherma337en in einem Fall wie dem vorliegen-den gegeben, in dem die Witwe des Vorstandsmitglieds Rentenanspr374che gel-tend macht, die nicht anders als die Ruhegehaltsanspr374che des verstorbenen Ehemannes auf dessen fr374herer Vorstandst344tigkeit beruhen (ebenso H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 112 Rdn. 2; Semler in M374nchKommAktG, 2. Aufl. 247 112 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Dar374ber hinaus gew344hrleistet die Einbeziehung von Anspr374chen, die von Angeh366rigen des Vorstandsmitglieds geltend gemacht werden und die aus dem Vorstandsverh344ltnis hergeleitet werden, in die alleinige Vertretungszu-st344ndigkeit des Aufsichtsrats, dass 374ber alle aus dem Anstellungsverh344ltnis re-sultierenden Anspr374che einheitlich durch den Aufsichtsrat entschieden wird (so zutreffend Semler aaO; ebenfalls auf den Kontinuit344tsgedanken abstellend BGHZ 103, 212, 218). 6 - 5 - 2. Der Vertretungsmangel, der auch ohne die R374ge der Beklagten in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (Sen.Urt. v. 5. M344rz 1990 - II ZR 86/89, WM 1990, 630, 631; v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108, 1109), ist nicht geheilt worden (vgl. Sen.Urt. v. 8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309). Der Aufsichtsrat der Beklagten hat die Pro-zessf374hrung des Vorstands nicht genehmigt. 7 Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das nach Erhebung der Klage verfasste Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9. Dezember 2002, in dem sie gebeten worden ist, sich "direkt an den Vorstand zu wenden, da dieses ausschlie337lich vom Vorstand entschieden werden kann". Ihm ist schon seinem Inhalt nach nicht zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat die - im 334brigen zu die-sem Zeitpunkt gerade erst und ohne inhaltliche Stellungnahme aufgenomme-ne - Prozessf374hrung durch den Vorstand genehmigen wollte. Erst recht kann ihm nicht entnommen werden, dass dieser Erkl344rung ein Beschluss des Auf-sichtsrats als Gesamtorgan (247 108 Abs. 1 AktG) zugrunde gelegen hat. Darauf, dass eine Bevollm344chtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat durchgrei-fenden Bedenken begegnete (Semler in M374nchKommAktG 2. Aufl. 247 112 Rdn. 66; vgl. H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 112 Rdn. 4 f.), kommt es danach nicht an. 8 - 6 - 3. Das Verbot der reformatio in peius steht der Abweisung der Klage als unzul344ssig in dritter Instanz nicht entgegen (Sen.Urt. v. 5. M344rz 1990 aaO). 9 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 09.12.2003 - 18 O 27/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2004 - 8 U 42/04 -
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