BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/06 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Dezember 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337lich des Nichtzulassungs-beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der K. (im Weite- ren: Versenderin) in Zotzenbach. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366r-derungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versenderin 374bergab der Beklagten am 2. Dezember 2003 zw366lf Pa-kete zum Transport. Der Bef366rderungsauftrag wurde im sogenannten EDI-Ver-fahren abgewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gest374tztes Verfahren, bei dem die Versenderin die zu bef366rdernden Pakete mittels einer von der Be-klagten zur Verf374gung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den die Versenderin auf das Paket aufbringen kann. Die Ver-sanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte 374bermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der von der Versenderin 374bli-cherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quit-tiert die Gesamtzahl der 374bernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor. 2 Dem Transportauftrag vom 2. Dezember 2003 lagen die Bef366rderungs-bedingungen der Beklagten mit Stand 2003 zugrunde, die auszugsweise fol-gende Regelungen enthielten: 3 - 4 - 205 2. Serviceumfang 205 205 Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 205 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch diese Be-dingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal 200 510 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen vors344tz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). 205 Der Versender erkl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grund-haftung nicht 374bersteigt. 205 - 5 - Die Kl344gerin hat behauptet, unter den der Beklagten am 2. Dezember 2003 374bergebenen Paketen h344tten sich auch die Pakete mit den Kontroll-Endnummern -460559, -430162 und -482777 befunden, die bei der in Wetzlar ans344ssigen Empf344ngerin nicht angekommen seien. Jedes Paket habe 70 Mobiltelefone im Wert von je 215 200 enthalten. Sie habe die Versenderin un-ter Ber374cksichtigung einer Ersatzleistung der Beklagten in H366he von 1.533 200 mit 36.686,08 200 entsch344digt. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte m374sse f374r den Warenverlust in voller H366he haften, da sie keine Aufkl344rung 374ber den Verbleib der Pakete leisten k366nne. 4 Die Beklagte hat demgegen374ber insbesondere geltend gemacht, die Kl344-gerin m374sse sich ein die Haftung ausschlie337endes Mitverschulden der Versen-derin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 2.500 200 374bersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. 5 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 36.686,08 200 nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Er-folg geblieben. 6 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zu-r374ckzuweisen. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB angenommen. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-f374hrt: Ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB am Ver-lust der Pakete sei der Kl344gerin nicht zuzurechnen. Aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten habe die Versenderin zwar gewusst, dass die Beklagte Wertpakete mit gr366337erer Sorgfalt behandele. Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitere jedoch daran, dass die verlorengegangenen Pakete im sogenannten EDI-Verfahren versandt worden seien. Bei diesem Verfahren sei auf der Grund-lage des Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich, dass die Beklagte die ihr 374bergebenen Pakete mit zus344tzlicher Sorgfalt behandelt h344tte, wenn die Ver-senderin ihren Wert deklariert h344tte. Die Notwendigkeit einer 334bergabe der Pa-kete an den Abholfahrer "als Wertpaket" habe sich der Versenderin nicht er-schlie337en oder gar aufdr344ngen m374ssen. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts kommt ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust der streit-gegenst344ndlichen Pakete in Betracht. 10 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von 11 - 7 - 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34). 12 2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34). a) Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdekla-ration setzt voraus, dass der Versender wusste oder h344tte wissen m374ssen, dass das Paket im Falle der Wertdeklaration sicherer bef366rdert worden w344re (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Versenderin aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten h344tte erkennen k366nnen und m374ssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpake-ten eine erh366hte Bef366rderungssicherheit gew344hrleistet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 32 f. = VersR 2008, 508; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 28). 13 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der bislang getroffenen Feststel-lungen ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB in Be-tracht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es k366nne nicht fest-gestellt werden, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandele, also besonderen Sicherungen unterstelle. 14 - 8 - aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. Es hat angenommen, bei dem in Rede stehenden Verfahren trete eine etwaige gesonderte Wertdeklara-tion weder auf der 334bernahmequittung noch auf dem Paketaufkleber in Er-scheinung. Die Versandliste mit den Einzeldaten, aus der m366glicherweise eine Wertdeklaration ersichtlich sei, werde per Datenfern374bertragung 374bermittelt und sei dem Abholfahrer nicht zug344nglich. Deshalb k366nne der Fahrer den Wert ei-nes Pakets nicht erkennen und wisse auch nicht, dass es sich um ein wert-deklariertes Paket handele. Ob und inwieweit eine gesonderte 334bergabe eines Pakets an den Abholfahrer der Beklagten f374r Gro337versender zumutbar sei, k366nne offen bleiben. Jedenfalls sei weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beklagte der Versenderin mitgeteilt habe, dass wertdeklarierte Pakete dem Ab-holfahrer separat "als Wertpaket" 374bergeben werden m374ssten. Ohne eine der-artige Information habe sich der Versenderin die Notwendigkeit einer separaten 334bergabe an den Abholfahrer nicht erschlie337en m374ssen. 15 bb) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Das Beru-fungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Be-klagten vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen nicht umgesetzt werden k366nnen, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertde-klarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder ge-ben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten 334bergabe an den Frachtf374hrer m366glich (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 122 Tz. 31). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen aus-dr374cklichen Vortrag der Beklagten hierzu zu ber374cksichtigen (vgl. auch BGH, 16 - 9 - Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 22; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 31). 17 Der Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die Be-klagte die Versenderin hier374ber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-genteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-sender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Behandlung des wertdekla-rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Von einem schadensurs344chlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behand-lung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat 374bergeben werden. Dass eine solche gesonderte 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vor-liegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-schleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration und gesonderten 334bergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines wei-teren Vortrags zur Bef366rderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, f374r die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 32). c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert- 18 - 10 - angabe auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. 19 Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (247 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtf374hrer Wertsendungen generell sicherer bef366rdert. Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. dieser Vorschrift ist im Streitfall gegeben, da der Wert des Paketinhalts je-weils 5.000 200 erheblich 374berschritten hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). - 11 - III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337lich des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 20 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - 31 O 105/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.12.2005 - I-18 U 103/05 -
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