BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 7/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. Dezember 2007 - 23 U 4059/07 - wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: bis 30.000 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere ist die Kl344gerin nicht in ihrem Recht auf willk374rfreie Behandlung und auf Wahrung ihres rechtlichen Geh366rs verletzt worden. 1 1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angef374hrte, 2 - 3 - als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektpr374fungsgutachtens betrauten Beklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter f374r m366glich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektpr374fungsgutachten hat aush344ndigen lassen (III ZR 300/05 - aaO S. 1332 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Pr374fberichts bekannt sei und dieser ihn 374ber etwaige Unzul344nglichkeiten des Prospekts aufkl344ren werde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese Rechtsprechung in weiteren Entschei-dungen dahin fortgef374hrt, zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung sei es regelm344337ig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlage-entscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme (Beschl374sse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 286, 287 Rn. 6, III ZR 297/05 Rn. 3, III ZR 258/05 Rn. 9; vom 20. Dezember 2007 - III ZR 306/06 Rn. 12, III ZR 23/07 Rn. 12, III ZR 25/07 Rn. 11, III ZR 26/07, III ZR 27/07 jew. Rn. 12, III ZR 61/07 Rn. 12 f, III ZR 123/07 Rn. 9). 2. Vor diesem Hintergrund gen374gte der erstinstanzliche Vortrag der Kl344ge-rin nicht, eine Haftung der Beklagten nach den Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu begr374nden. In der Klage wurde lediglich vorgetragen, das erstattete Prospektpr374fungsgutachten, von dessen Inhalt und Existenz der Vermittler Kenntnis gehabt habe, sei ma337geblich daf374r gewesen, dass er die Beteiligung seinen Kunden empfohlen habe. Nachdem die Beklagte 3 - 4 - in der Klageerwiderung in Zweifel gezogen und bestritten hatte, dass die Kl344ge-rin das Gutachten vor ihrer Anlageentscheidung erhalten oder sonst davon in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt habe, hat die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 16. November 2006 (nur) vorgetragen, f374r eine Haftung des Prospektpr374fers gegen374ber dem Anleger sei es nicht erforderlich, dass dieser das Gutachten kenne; dass es ein beanstandungsfreies Gutachten gebe, habe ihr der Vermitt-ler mitgeteilt. Hiernach konnte der weitere Vortrag der Kl344gerin, sie habe auf die im Gutachten enthaltenen Angaben vertraut, nur so verstanden werden, dass die Kl344gerin sich auf die Angaben des Vermittlers 374ber das Gutachten verlas-sen hat. In der Berufungsbegr374ndung hat die Prozessbevollm344chtigte der Kl344ge-rin in Kenntnis der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 ausgef374hrt, es liege hier keine der vom Senat behandelten Fallgruppen vor, sondern eine dritte - hier ma337gebliche -, bei der dem Anleger das Gutachten nicht pers366nlich vorliege, der Vermittler aber - von der Kl344gerin jetzt als Anlageberater bezeichnet - hier-374ber berichte und der Anleger die Existenz eines beanstandungsfreien Gutach-tens zur Voraussetzung f374r seine Anlageentscheidung mache. Sie hat ferner ihre Rechtsauffassung wiederholt, f374r eine Haftung sei es nicht erforderlich, dass der einzelne Anleger das Gutachten kenne; wie bereits vorgetragen, habe der Anlageberater berichtet, dass es ein beanstandungsfreies Gutachten gebe; dieses Gutachten habe der Berater bei dem Beratungsgespr344ch mitgenommen und der Kl344gerin vorgelegt. Dieser Vortrag, der zur Frage des Vorliegens des Gutachtens - auch f374r die Kl344gerin selbst erkennbar - nicht frei von Widerspr374-chen ist, kann nicht dahin verstanden werden, die Kl344gerin habe - wie in der angef374hrten Senatsrechtsprechung als Voraussetzung f374r eine Haftung be-zeichnet - das Gutachten f374r ihre Zwecke angefordert und - was sich von selbst versteht - sich mit seinem Inhalt besch344ftigt, um es auf diese Weise zur Grund- 4 - 5 - lage ihrer Anlageentscheidung zu machen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Vermittler sich in ihrem Auftrag mit dem Inhalt des Gutachtens besch344ftigt h344tte. Unter diesen Umst344nden ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht das Vorbringen in der m374ndlichen Verhandlung, der Sachvortrag auf Seite 28 der Berufungsbegr374ndung sei so zu verstehen, dass die Kl344gerin mit dem Berater das Gutachten zusammen durchgebl344ttert habe, nicht als eine Erg344nzung oder Verdeutlichung bisherigen Vortrags, sondern als ein wesentli-ches neues Angriffsmittel angesehen hat, das es nach 247247 530, 296 Abs. 1 ZPO zur374ckgewiesen hat. Denn "neu" ist jedenfalls die erstmalige Behauptung einer eigenen Besch344ftigung der Kl344gerin mit dem Gutachten. Wollte man dies - wie die Beschwerde - anders sehen, gen374gt der erkennbar substanzlose Vortrag des "Durchbl344tterns" ebenfalls nicht, um ihm das Gewicht beizumessen, die Kl344gerin habe in einer - 374ber typisiertes Vertrauen und die Angaben des Ver-mittlers hinausgehenden - Art und Weise aus dem Gutachten entnommen, dass sie mit ihrer Beteiligung nur ein begrenztes Risiko eingehe. Das Berufungsge-richt war auch nicht zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerin gehalten, ihr zu einem fr374heren Zeitpunkt einen Hinweis und Gelegenheit zu geben, ihr - erkennbar nicht widerspruchsfreies - Vorbringen in der Berufungs- 5 - 6 - begr374ndung zu erg344nzen. Hierzu bestand aus der Sicht der Kl344gerin schon im Hinblick auf die Berufungserwiderung hinreichender Anlass. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.02.2007 - 30 O 20848/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.12.2007 - 23 U 4059/07 -
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