BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 7/09 vom 23. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 28 Treten einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanw344lte bei, die zuvor mit anderen Rechtsanw344lten eine Soziet344t in der Rechtsform der Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts betrieben haben, haftet die Partnerschaftsgesellschaft nur aufgrund eines erkl344rten Schuldbeitritts, nicht jedoch entsprechend 247 28 Abs. 1 HGB f374r die bisher die Soziet344t verpflichtenden Versorgungsanspr374che eines aus der Soziet344t ausgeschiedenen Altpartners. BGH, Beschluss vom 23. November 2009 - II ZR 7/09 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender I. beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten und der Drittwiderkl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. II. einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten und der Drittwiderkl344gerin durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. - 3 - Gr374nde: 1 Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). I. Zulassungsgr374nde bestehen nicht. 2 Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung i.S. des 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vom Berufungsgericht der Zulassung der Revision zugrunde gelegte Frage der Anwendung von 247 28 HGB auf die Partnerschafts-gesellschaft ist hier nicht entscheidungserheblich. 3 1. Eine Haftung der Kl344gerin zu 1 f374r die Versorgungsanspr374che des Be-klagten und der Drittwiderkl344gerin nach 247 28 Abs. 1 HGB oder einer entspre-chenden Anwendung der Vorschrift besteht nicht. 4 a) Es ist zweifelhaft, ob 247 28 HGB auf die Partnerschaftsgesellschaft be-reits deshalb nicht anwendbar ist, weil 247 2 Abs. 2 PartGG zwar eine Reihe von Vorschriften des 3. Abschnitts des HGB ausdr374cklich f374r anwendbar erkl344rt, aber neben 247 25 HGB und einigen anderen Vorschriften auch den 247 28 HGB nicht auff374hrt (vgl. dazu Ulmer/Sch344fer in M374nchKommBGB 5. Aufl. 2009, 247 2 PartGG Rdn. 2). Dies ist hier allerdings ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob - wof374r gute Gr374nde angef374hrt werden k366nnen - mit einer im Schrifttum vertretenen Ansicht jeder Unternehmenstr344ger, nicht blo337 der Kauf-mann i.S. des HGB, als Einzelkaufmann i.S. des 247 28 Abs. 1 HGB angesehen werden kann und ob es gen374gt, wenn durch den Eintritt in das Gesch344ft des bisherigen Einzelunternehmers eine (das Unternehmen tragende) Gesellschaft 5 - 4 - b374rgerlichen Rechts entsteht (offen gelassen in BGHZ 157, 361, 365 m.w.Nachw.). Denn eine Haftung der Kl344gerin zu 1 als aufnehmende Partner-schaftsgesellschaft f374r Versorgungsanspr374che des Beklagten kann ausgehend von Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift so-wie bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht auf eine analoge Anwendung des 247 28 Abs. 1 HGB gest374tzt werden. b) 247 28 Abs. 1 HGB ordnet die Haftung der Gesellschaft f374r Altschulden des aufnehmenden Gesch344ftsinhabers an. Altschulden des eintretenden Ge-sellschafters hat dagegen - neben dem mittlerweile aufgehobenen 247 419 BGB sowie 247 613 a BGB und 247 75 AO - der hier mangels 334bernahme des Soziet344ts-namens nicht eingreifende 247 25 HGB im Blick (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 2008 247 28 Rdn. 2; K. Schmidt, HandelsR 247 8 III 1 b cc, S. 259 f.). Bei 247 28 Abs. 1 HGB geht es nicht um die Altschulden des Eintretenden. Gesch374tzt werden sollen vielmehr die Gl344ubiger des "alten Gesch344fts" (BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917, 1918). 6 Eine vom Beklagten und der Drittwiderkl344gerin bef374rwortete Anwendung des 247 28 Abs. 1 HGB auf den Beitritt in eine bestehende Gesellschaft mit der Folge der Haftung der Gesellschaft f374r die Altverbindlichkeiten des Beitretenden (so allerdings in einem allenfalls de lege ferenda tauglichen Ansatz Lieb in M374nchKommHGB 2. Aufl. 247 28 Rdn. 6) verl344sst den Boden einer zul344ssigen Analogie, also die Anwendung einer im Gesetz geregelten Rechtsfolge auf ei-nen vergleichbaren Fall. Es geht nicht an, hier die Partner der Partnerschafts-gesellschaft bzw. diese selbst als Eintretende und die "Soziet344t S. " bzw. 7 - 5 - die Kl344ger zu 2 und 3 als aufnehmende Gesellschafter anzusehen (vgl. dazu K. Schmidt, HandelsR 247 8 III 1 b cc, S. 259 Beispiel Nr. 46). 8 Dies w344re zudem mit dem vom Senat vertretenen Grundsatz einer not-wendigerweise engen Auslegung des 247 28 HGB nicht vereinbar (BGH, Urt. v. 7. Januar 1960 - II ZR 228/59, NJW 1960, 624, 625; Urt. v. 14. Juni 1961 - VIII ZR 73/60, NJW 1961, 1765, 1767). Dem Gesetzgeber ging es allein um die Sicherstellung der Haftung des Eintretenden f374r die Altschulden des Einzel-kaufmanns und nicht um die Haftung der entstehenden Gesellschaft f374r Alt-schulden des Eintretenden. Ausgangspunkt der 334berlegungen des Gesetzge-bers war die Haftung des Eintretenden gem. 247 130 HGB, der allerdings nur ein-greift, wenn jemand in eine bereits bestehende Gesellschaft eintritt. Da sich die Verh344ltnisse bei einem Zusammenschluss eines Einzelkaufmanns mit einem Teilhaber und der daraus erst entstehenden Gesellschaft und die Verh344ltnisse bei einem Beitritt in eine bereits bestehende Gesellschaft 344hneln und eine "grunds344tzlich verschiedene Behandlung sachlich nicht" zu rechtfertigen ist, hat der Gesetzgeber den 247 28 HGB als Erg344nzung zu 247 130 HGB geschaffen (BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917, 1918). Auf sich beruhen kann damit, dass es dem Beklagten und der Drittwider-kl344gerin obendrein um eine Haftung f374r eine Versorgungsverbindlichkeit geht, welche gem. 247 10 Abs. 2 Soziet344tsvertrag die alte Soziet344t S. , also eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts zu erf374llen hatte. Diese Gesellschaft ist aber der verklagten Partnerschaftsgesellschaft zweifelsfrei nicht beigetreten (vgl. auch 247 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG, dazu Ulmer/Sch344fer in M374nchKommBGB 5. Aufl. 247 1 PartGG Rdn. 23), sondern beigetreten sind nach den tats344chlichen 9 - 6 - Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt und die vom Beklagten und der Drittwiderkl344gerin nicht angegriffen werden, drei der alten Gesellschafter der Soziet344t, u.a. die Kl344ger zu 2 und 3. 2. Im 334brigen m374sste eine Haftung der Kl344gerin zu 1 f374r die Versor-gungsanspr374che des Beklagten und der Drittwiderkl344gerin bereits deshalb aus-scheiden, weil dem Beklagten - vorausgesetzt es best374nde 374berhaupt eine Haf-tung nach 247 28 Abs. 1 HGB - eine abweichende Vereinbarung i.S. des 247 28 Abs. 2 HGB mitgeteilt worden ist. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zur abgelehnten Schadensersatzpflicht der Kl344ger zu 2 und 3 liegt zugrunde, dass die Kl344gerin zu 1 einen Beitritt der Partnerschaftsgesellschaft in die Versor-gungsschuld der Soziet344t S. gegen374ber dem Beklagten abgelehnt hat. Die Ablehnung der Haftung der Kl344gerin zu 1 f374r Versorgungsanspr374che des Beklagten ist diesem auf seine Anfrage vom 31. Mai 2005 auch von den Kl344-gern zu 2 und 3 im Schreiben vom 14. Juni 2005 mitgeteilt worden. 10 - 7 - 11 II. Aus den vorstehenden Gr374nden ergibt sich, dass die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Haftung der Kl344gerin zu 1 analog 247 28 Abs. 1 HGB kommt nicht in Betracht. Weitere Haftungsgrundlagen sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 6. August 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 08.12.2006 - 6 O 486/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.12.2008 - 11 U 165/06 -
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