BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 7/10 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2009 - 8 U 18/08 - gem344337 247 552a Satz 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. Die Kl344gerin erh344lt Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht aus einem Gesch344ftsbesorgungsvertrag Verg374tungs-anspr374che gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hatte sich an der "U U. F. C. GmbH & Co. B. KG" als Kommanditist beteiligt und sich im Zusammenhang damit gegen374ber der N. LB verb374rgt. Da das mit der Beteiligung geplante Projekt scheiterte, war der Beklagte an einem Ersatz seiner f374r den Beitritt geleisteten Zahlungen und einer Freistellung von seinen Verpflichtungen interessiert. In dieser Situation beauftragte er die Kl344ge-rin am 6. M344rz 2003 mit der wirtschaftlichen Aufbereitung der Tatbest344nde so- 1 - 3 - wie der Rekonstruktion der Sachverhalte bei der Durchf374hrung des Projekts mit dem Ziel, sein Haftungsrisiko zu reduzieren. Vereinbart war ein sofort f344lliges Festhonorar von 750 200 zuz374glich Umsatzsteuer sowie eine variable Verg374tung von 10 %, die sich nach den ersparten Verpflichtungen richten sollte. Die Kl344ge-rin vermittelte dem Beklagten den Streithelfer als Prozessbevollm344chtigten. Dieser erwirkte f374r den Beklagten gegen den in das Anlagemodell eingebunde-nen Treuh344nder erstinstanzlich ein obsiegendes Urteil; im Berufungsverfahren verst344ndigte sich der Beklagte mit dem Treuh344nder auf einen Vergleich. Die Klage der N. LB aus der B374rgschaft wurde abgewiesen. Das Landgericht hat der Kl344gerin den von ihr geltend gemachten Verg374-tungsanspruch von 7.547,18 200 nebst Zinsen zugesprochen, das Oberlandesge-richt hat die Klage abgewiesen. Es hat in dem Gesch344ftsbesorgungsvertrag eine unerlaubte Rechtsbesorgung gesehen und die Revision zugelassen, weil seine Entscheidung in der Beurteilung der ma337geblichen Rechtsfrage von der des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2009 (1 U 745/08) abweiche. 2 II. 1. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. Die vom Berufungsgericht gesehene Divergenz zur angef374hrten Ent-scheidung des Th374ringer Oberlandesgerichts betrifft nicht die in der h366chstrich-terlichen Rechtsprechung gekl344rten Grunds344tze zur Abgrenzung zwischen er-laubnisfreier Gesch344ftsbesorgung und erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung nach dem hier noch anwendbaren Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG und verlangt eine revisionsrechtliche Kl344rung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht. 3 - 4 - a) Nach der st344ndigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist eine er-laubnispflichtige Rechtsbesorgung dann anzunehmen, wenn die ausge374bte T344-tigkeit das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirkli-chen oder konkrete fremde Rechtsverh344ltnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urteile vom 16. M344rz 1989 - I ZR 30/87, NJW 1989, 2125; vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 269). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Ge-sch344ftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der T344tigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaft-licher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorg344ngen verkn374pft ist. Es ist da-her zu fragen, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344-rung rechtlicher Verh344ltnisse geht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, NJW 2002, 2877 f). Da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Bet344tigung ohne rechtsge-sch344ftliches Handeln m366glich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, darf nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abw344genden Beurteilung des jeweils bean-standeten Verhaltens danach, ob es hierbei um Rechtsbesorgung oder um eine T344tigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erf374llt werden kann, ohne dass die Qualit344t der Dienstleistung oder die Funktionsf344higkeit der Rechtspfle-ge beeintr344chtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, aaO S. 2878). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die T344tigkeit des Dienstleisters in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG f344llt und nicht unverh344ltnism344337ig beschr344nkt werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481 f; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, aaO S. 270). Beschr344nkt sich die 374bernommene vertragliche Verpflichtung daher auf Ermittlungen zum 4 - 5 - Sachverhalt, die Einholung von Ausk374nften und die Stellvertretung in einem be-stimmten wirtschaftlichen Bereich, wird diese unterst374tzende Dienstleistung f374r Dritte nicht allein deshalb zur Rechtsbesorgung, weil ohne Kenntnis des ma337-gebenden Rechts jede sachangemessene und wirksame Hilfeleistung unm366g-lich ist (vgl. BVerfG NJW 2002, 3531, 3532). b) Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht, 344hnlich wie das Th374ringer Oberlandesgericht, in seiner Entscheidung ausgegangen. Wenn es, anders als das Th374ringer Oberlandesgericht in einem vergleichbaren Fall eines anderen Anlegers, zu dem Ergebnis gelangt, die Kl344gerin habe eine erlaubnis-pflichtige Rechtsbesorgung vorgenommen, beruht dies auf einer n344heren W374r-digung ihrer T344tigkeit im Verh344ltnis zum Beklagten und befasst sich insoweit mit Fragen, die im Urteil des Th374ringer Oberlandesgerichts nicht angesprochen werden. Die jeweils fallbezogene Beurteilung auf der Grundlage derselben rechtlichen Grunds344tze veranlasst f374r sich genommen eine Zulassung der Re-vision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht. 5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 6 a) Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangspunkt an, dass der Wortlaut der vertraglichen Abrede vom 6. M344rz 2003 die T344tigkeit mit der wirtschaftlichen Aufbereitung der Tatbest344nde sowie der Rekonstruktion des Sachverhalts bei der Durchf374hrung des Projekts in einer Weise beschreibt, dass sie keine Rechtsberatung darstellen w374rde. Es sieht jedoch in diesen Formulierungen des schriftlichen Vertrags einen Widerspruch zu den tats344chlich zu 374berneh-menden Aufgaben und darin den Versuch, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trotz beabsichtigter Rechtsbesorgung einen Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz zu vermeiden. Es nimmt insoweit 7 - 6 - auf eine der Auftragserteilung vorausgehende Informationsveranstaltung vom 5. M344rz 2003 Bezug, die es zusammenfassend dahingehend w374rdigt, es sei mit rechtlichen 334berlegungen 374ber die Erfolgsaussichten von Rechtsstreitigkeiten referiert worden. Eine rechtliche Beratung entnimmt es auch dem Schreiben der Kl344gerin vom 11. April 2003 und bezieht sich dabei insbesondere darauf, dass diese in Zusammenarbeit und Absprache mit einer von ihr mandatierten Rechtsanw344ltin ein Forderungsschreiben gegen den Treuh344nder vorbereitet habe, um auf diese Weise die Durchsetzung von Rechten des Beklagten zu verbessern. Das Berufungsgericht f374hrt auch einen Zwischenbericht der Kl344ge-rin vom 20. Juni 2003 daf374r an, dass diese mit Hilfe der von ihr mandatierten Anw344ltin der N. LB ein Vergleichsangebot unterbreitet und eine Einzahlungs-vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft vorbereitet habe, um eine Dop-pelhaftung der B374rgen entfallen zu lassen. Zusammenfassend kommt das Beru-fungsgericht zu dem Ergebnis, die T344tigkeit der Kl344gerin stelle keine blo337e Hilfs-t344tigkeit dar, sondern die B374ndelung von Anspr374chen und die Beratung der Kommanditisten zum Zwecke der Verfolgung eigener und zur Abwehr fremder Anspr374che einschlie337lich der entsprechenden Rechtsbesorgung. b) Diese Beurteilung h344lt den R374gen der Revision stand. 8 aa) Die Revision meint, ob die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nach 247 134 BGB, Art. 1 247 1 RBerG nichtig sei, h344nge davon ab, welche T344tigkeiten die Kl344gerin geschuldet, nicht aber, welche sie tats344chlich ausgef374hrt habe. Der Inhalt des Vertrags ergebe sich vorrangig aus seinem Wortlaut. Zwar k366nne sich aus einem 374bereinstimmenden Parteiwillen anderes ergeben. Das Berufungsgericht habe jedoch keine tragf344higen Feststellungen dazu getroffen, dass die Parteien ihre Vertragserkl344rungen nur zum Schein ab-gegeben h344tten. 9 - 7 - Ein Rechtsfehler wird mit diesen 334berlegungen nicht aufgezeigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Pflichtenumfang des von der Kl344gerin vorformulierten Vertrags vor dem Hintergrund der von ihr entfalte-ten T344tigkeit vor und nach Vertragsschluss bestimmt hat. Die Kl344gerin macht selbst nicht geltend, dass sie im Verh344ltnis zum Beklagten T344tigkeiten ausge-f374hrt h344tte, die 374ber den im Vertrag festgelegten Inhalt hinausgegangen seien. 10 bb) Der Revision ist einzur344umen, dass die 334berlegung des Berufungs-gerichts, die in der vertraglichen Abrede angebotene Hilfestellung bei der Re-konstruktion des Sachverhalts sei zun344chst gar nicht erforderlich gewesen, f374r die hier in Rede stehende Abgrenzung erlaubnisfreier Gesch344ftsbesorgung und erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung unergiebig ist. Denn es blieb der Kl344gerin selbstverst344ndlich unbenommen, dem Beklagten auch die Ergebnisse der be-reits durchgef374hrten Ermittlungen gegen Entgelt zur Verf374gung zu stellen. 11 Soweit die Revision jedoch die W374rdigung des Berufungsgerichts bean-standet, die Informationsveranstaltung vom 5. M344rz 2003, das Schreiben vom 11. April 2003 und der Zwischenbericht vom 20. Juni 2003 verdeutlichten, dass 12 - 8 - die Kl344gerin die Gestaltung und Verwirklichung fremder Rechte wahrgenommen habe, unternimmt sie den ihr verschlossenen Versuch einer anderweitigen W374rdigung, ohne dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 07.01.2008 - 2 O 1001/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.12.2009 - 8 U 18/08 -
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